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Urteil

9 K 1765/07

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Krankenpflegebett kann als beihilfefähiges Hilfsmittel nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO anerkannt werden, wenn es die Funktion eines Pflegebetts erfüllt. • Eine fehlende Feststellung einer Pflegestufe durch die Pflegeversicherung schließt die Beihilfefähigkeit eines Krankenpflegebetts nicht aus, wenn die Voraussetzungen nach der BVO vorliegen. • Bei der Auslegung des Begriffes Hilfsmittel im Beihilferecht kann auf die Kriterien der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 33 SGB V) zurückgegriffen werden.
Entscheidungsgründe
Beihilfefähigkeit eines Krankenpflegebetts als Pflegebett • Ein Krankenpflegebett kann als beihilfefähiges Hilfsmittel nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO anerkannt werden, wenn es die Funktion eines Pflegebetts erfüllt. • Eine fehlende Feststellung einer Pflegestufe durch die Pflegeversicherung schließt die Beihilfefähigkeit eines Krankenpflegebetts nicht aus, wenn die Voraussetzungen nach der BVO vorliegen. • Bei der Auslegung des Begriffes Hilfsmittel im Beihilferecht kann auf die Kriterien der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 33 SGB V) zurückgegriffen werden. Der Kläger wurde nach einer Operation an einer instabilen Beckenfraktur entlassen; die Stationsärztin verordnete ihm vorübergehend ein Krankenpflegebett mit Aufrichter. Das Sanitätshaus lieferte das Bett Anfang März 2007. Der Kläger beantragte am 15.03.2007 bei dem Landesamt Beihilfe für die Anmietung des Bettes in Höhe von 385,00 EUR. Das Landesamt bewilligte die Beihilfe nicht mit der Begründung, Pflegebetten seien nur bei häuslicher Pflege nach § 9 BVO beihilfefähig und eine Pflegestufe sei nicht festgestellt worden. Der Kläger rügte, er sei pflegebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 2 BVO und die Behörde müsse selbst über Pflegebedürftigkeit entscheiden. Er klagte auf Gewährung einer weiteren Beihilfe von 269,50 EUR (70 % von 385,00 EUR). Das Gericht hat die Beihilfe gewährt und die Berufung zugelassen. • Anspruchsgrundlage ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO in Verbindung mit der Anlage zur BVO; beihilfefähig sind von Ärzten verordnete Hilfsmittel, wobei Anlage Nr. 2.1 Positivkatalog und Nr. 2.3 Negativkatalog unterscheidet. • Ein im Antrag verordnetes ‚Krankenpflegebett‘ ist nicht wörtlich in Nr. 2.1 genannt, jedoch sieht die Verwaltungsvorschrift zu Nr. 2.4 eine Zuordnung vor; die Negativliste nennt ‚Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett‘, sodass Krankenpflegebett als Ausnahme dem Positivkatalog zuzuordnen ist. • Der Begriff des Hilfsmittels ist in der BVO nicht definiert; heranziehbar sind die Maßstäbe des § 33 SGB V und die hierzu ergangene Rechtsprechung, wonach ein Pflegebett kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand ist und daher als Hilfsmittel in Betracht kommt. • Das vom Kläger angemietete Krankenpflegebett ist im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung verzeichnet und medizinisch erforderlich sowie angemessen; daher ist es beihilfefähig nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO. • Die fehlende Feststellung einer Pflegestufe durch die Pflegeversicherung steht der Beihilfe nicht entgegen, weil die Beihilfefähigkeit des Krankenpflegebetts aus den genannten Vorschriften und der Verwaltungsvorschrift folgt; die Verwaltung ist hier nicht gebunden an ein vorab durch die Pflegeversicherung festgestelltes Ergebnis. • Der Kläger war zudem nicht pflegebedürftig im Sinne des § 9 BVO (Zeithorizont von mindestens sechs Monaten fehlt), was jedoch nicht ausschließt, dass für Krankheitsfälle ein Krankenpflegebett beihilfefähig ist. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht verpflichtet den Beklagten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 15.03.2007 eine weitere Beihilfe in Höhe von 269,50 EUR zu gewähren und hebt die entsprechenden Bescheide des Landesamts auf. Die Begründung stützt sich darauf, dass das verordnete Krankenpflegebett als Pflegebett dem Positivkatalog zuzuordnen und damit als beihilfefähiges Hilfsmittel nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO anzuerkennen ist, weil es medizinisch erforderlich und angemessen war. Eine fehlende Feststellung einer Pflegestufe durch die Pflegeversicherung schloss die Leistungsfähigkeit der Beihilfe nicht aus. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Berufung wird zugelassen.