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Urteil

8 K 1883/08

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der am … geborene Kläger war Realschullehrer und zuletzt zu Dienstleistungen in den Privatschuldienst beurlaubt. Mit Schreiben vom 23.10.2006 teilte er mit, er wolle seine Tätigkeit als Realschullehrer zum Schuljahresende beenden und bitte, „ im Rahmen der beamtenrechtlichen Bestimmungen“ in den Ruhestand versetzt zu werden. 2 Der Beklagte versetzte den Kläger mit am 24.06.2007 zugestellten Bescheid vom 06.06.2007, dem keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, mit Ablauf des Juli 2007 gem. § 52 Nr. 1 LBG in den Ruhestand. 3 Mit Schreiben vom 07.12.2007 beantragte der Kläger, den „Rechtsgrund für die Versetzung in den Ruhestand“ zu ändern, da er mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 15.11.2007 rückwirkend ab dem 04.04.2006 einen Grad der Behinderung von 50 zuerkannt bekommen habe. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies mit Bescheid vom 10.03.2008 diesen Antrag des Klägers mit der Begründung ab, die Rechtsgrundlage könne nachträglich nicht mehr ausgetauscht werden, da es sich bei der Versetzung in den Ruhestand um eine statusverändernde Entscheidung handle. 4 Am 03.04.2008 legte der Kläger sowohl gegen den Bescheid vom 10.03.2008 als auch gegen den Bescheid vom 06.06.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, der Bescheid vom 06.06.2007, der die ursprüngliche Zurruhesetzung beinhalte, sei nicht bestandskräftig geworden, so dass im Widerspruchsverfahren eine Änderung des Rechtsgrundes erfolgen könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2008 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen. 5 Mit seiner am 30.06.2008 erhobenen Klage beantragt der Kläger, 6 den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.06.2007 und 10.03.2008, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2008, zu verpflichten, ihn mit Ablauf des Monats Juli 2007 gem. § 52 Nr. 2 LBG in den Ruhestand zu versetzen. 7 Zur Begründung führt er aus, der Bescheid vom 06.06.2007 sei nicht bestandskräftig geworden. Innerhalb des Widerspruchsverfahrens sei die Abänderung des Rechtsgrundes der Zurruhesetzung ohne Weiteres nach den allgemeinen Grundsätzen möglich. § 58 Abs. 2 LBO stelle nur eine Spezialregelung für die §§ 48 und 49 LVwVfG dar. Nachdem keine entgegenstehenden Interessen des Landes ersichtlich seien, resultiere aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht der Anspruch des Klägers, unter Berücksichtigung der für ihn bestmöglichen Rechtsvorschriften zur Ruhe gesetzt zu werden. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er hält die Klage bereits für unzulässig. Der Kläger sei antragsgemäß in den Ruhestand versetzt worden. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch, gemäß § 52 Nr.2 LBG in den Ruhestand versetzt zu werden. Bei seiner Antragstellung habe er nur die Voraussetzungen gemäß § 52 Nr.1 LBG erfüllt, da er zwar das 63. Lebensjahr vollendet gehabt habe, ihm die Schwerbehinderteneigenschaft aber noch nicht zuerkannt gewesen sei. Ein Anspruch auf Rücknahme oder Widerruf der festgelegten Statusänderung nach §§ 48 und 49 LVwVfG stehe dem Kläger nach den gesetzlichen Regelungen des LBG nicht zu. Die Zurruhesetzungsverfügung könne nach § 58 Abs. 2 LBG nur bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die von dem Beklagten vorgelegten Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Die nach Durchführung des nach § 126 Abs.3 BRRG erforderlichen Vorverfahrens erhobene Klage ist zulässig. Der Kläger wendet sich vorliegend nicht gegen seine Zurruhesetzung, sondern begehrt die Verpflichtung des Beklagten, den Rechtsgrund seiner Zurruhesetzung zu ändern. Die Klage ist daher als Verpflichtungsklage statthaft. 13 Für diese Klage kann dem Kläger entgegen der Auffassung des Beklagten nicht eine Beschwer und damit das Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden. Zwar kann ein Beamter durch eine Versetzung in den Ruhestand, die er selbst beantragt hat und die entsprechend seines Antrags erfolgt ist, nicht in seinen Rechten verletzt werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 17.09.1996 - 2 B 98/96 -, juris). Ob hier die Zurruhesetzung aber „antragsgemäß“ erfolgte oder aber im Widerspruchsverfahren insoweit eine Änderung des Rechtsgrundes hätte erfolgen können, steht zwischen den Beteiligten gerade in Streit. Die erstrebte Änderung des Rechtsgrundes der Versetzung in den Ruhestand würde dem Beamtem auch einen konkreten rechtlichen Vorteil bringen, denn bei der von ihm mit der Klage erstrebten Versetzung in den Ruhestand auf Grund der ihm zuerkannten Schwerbehinderung entfiele die Kürzung der Versorgungsbezüge (vgl. hierzu § 59 Abs. 2 LBG i.V.m. § 14 Abs. 3 BeamtVG). 14 Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Abänderung der im Bescheid vom 06.06.2007 angeführten Rechtsgrundlage. Diese Verfügung ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2008 rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten ( § 113 Abs. 5 VwGO). 15 Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers, auf Grund seiner Schwerbehinderung in den vorzeitigen Ruhestand versetzt zu werden, ist § 52 Nr. 2 LBG. Danach kann ein Beamter ohne Nachweis der Dientunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er schwerbehindert i.S.d. § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat. Zwar hat der Kläger mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 15. 11.2007 rückwirkend ab dem 04.04.206 einen Schwerbehindertengrad von 50 zuerkannt bekommen, doch steht dem Erfolg seiner Klage auf Austausch des Rechtsgrundes der auf seinen Antrag hin erlassene Bescheid vom 06.06.2007 entgegen. Die mit diesem Bescheid gem. § 52 Nr. 1 LBG erfolgte Versetzung in den Ruhestand war rechtmäßig, auch konnte die Rechtsgrundlage der Zurruhesetzung nicht mehr nachträglich geändert werden; die mit Bescheid vom 06.06.2007 erfolgte Zurruhesetzung war auch zweckmäßig. 16 Der Kläger wurde entsprechend seinem Antrag gem. § 52 Nr. 1 LBG in den Ruhestand versetzt. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der antragsgemäßen Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand sind die Verhältnisse in dem Zeitpunkt, in dem ihm die Entscheidung über seinen Antrag mitgeteilt wird. Der Antrag des Beamten ist insoweit nicht lediglich eine Verfahrensvoraussetzung, sondern zugleich die materiell-rechtlich erforderliche Mitwirkung an dem in der Zurruhesetzung liegenden Eingriff in die bestehende beamtenrechtliche Regelung. Durch den Antrag, der in der Entschließungsfreiheit des Beamten liegt, bestimmt dieser nicht nur den Zeitpunkt, sondern auch den Grund seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand; gleichzeitig gibt er den Prüfungs- und Entscheidungsrahmen für die Maßnahme vor (vgl. hierzu Plog/ Wiedow/ Lemhöfer/ Bayer, BBG, Stand Mai 2008, Rd.Nr.18 a, b zu der § 52 LBG entsprechenden Vorschrift des § 42 BBG unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 17.09.1996, a.a.O.). 17 Im Zeitpunkt der Antragstellung konnte der damals 62-jährige Kläger seine begehrte Versetzung in den Ruhestand ausschließlich auf § 52 Nr.1 LBG stützen. Nach dieser Vorschrift kann ein Beamter auf Lebenszeit auf seinen Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 63. Lebensjahr vollendet hat. Als der Kläger seine Versetzung in den Ruhestand beantragte, lag kein anderer Grund für eine Versetzung in den Ruhestand vor. Es war dem Beklagten auch nicht erkennbar, dass der Kläger im Hinblick auf eine möglicherweise spätere günstige Entscheidung hinsichtlich seines Antrags auf Anerkennung seiner Schwerbehinderung in der Zukunft eventuell einen ihm günstigeren Versetzungsgrund erlangen könnte. Zwar ließ der Wortlaut seines Antrags, ihn „im Rahmen der beamtenrechtlichen Bestimmungen“ in den Ruhestand zu versetzen, offen, ob er wegen Erreichens der Altersgrenze von 63 Jahren oder wegen anderer Gründe in den Ruhestand treten wollte. Wie jede andere Willenserklärung war aber auch dieser Antrag nach Treu und Glauben so auszulegen, wie er gemeint und vom Empfänger zu verstehen war ( BVerwG, Urteil v. 25.10.2007 - 2 C 22/06 - , juris). Danach war der Antrag des Klägers eindeutig. Als er ihn stellte, gab es keinen für den Beklagten erkennbaren anderen Grund zur Zurruhesetzung als das Erreichen der Altersgrenze. Aus einem anderen Grund als demjenigen des Erreichens der Altersgrenze wäre die Zurruhesetzung des Klägers gar nicht möglich gewesen. Von einer Schwerbehinderung und deren bevorstehender Anerkennung war dem Beklagten nicht einmal etwas bekannt, so dass für ihn ein anderer Grund überhaupt nicht in Frage kam. Die Anerkennung des Klägers als schwerbehinderter Mensch war objektiv auch völlig offen. Die Erklärung des Klägers konnte daher nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (vgl. §§ 133, 157 BGB) vom Beklagten nicht anders verstanden werden, als sie der Beklagte tatsächlich auch verstanden hat, nämlich dahingehend, dass er wegen Erreichens der Altersgrenze von 63 Jahren in den Ruhestand versetzt werden wollte. Danach lag sowohl im Hinblick auf den Zeitpunkt als auch auf den Grund des Eintritts den vorzeitigen Ruhestand eine dem Antrag des Klägers entsprechende Entscheidung des Beklagten vor. 18 Eine Änderung des Rechtsgrundes der Zurruhesetzung ist auch nicht im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben des Widerspruchsverfahrens gegeben. Dem Kläger-Vertreter ist zwar darin zu folgen, dass gem. § 68 Abs. 1 VwGO im Rahmen dieses Verfahrens die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit des angegriffenen bzw. des abgelehnten Verwaltungsakts nachzuprüfen sind, die Widerspruchsbehörde dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zugrunde zu legen hat und die Entscheidung der Ausgangsbehörde - grundsätzlich - uneingeschränkt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen ist. Ausgehend von dem sich aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 68 ff VwGO ergebenden Grundsatz, dass Ausgangs- und Widerspruchsverfahren eine Einheit bilden (vgl. § 79 Abs. 1 VwGO), ist dem Kläger-Vertreter auch insoweit zu folgen, dass die Widerspruchsbehörde grundsätzlich eine „fehlerhafte“ Rechtsgrundlage des Ausgangsbescheids durch die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung „richtige“ austauschen kann (vgl. zum Ganzen Funke-Kaiser in Bader, VwGO - Kommentar, 4. Aufl., § 68 RZiff. 4,7,10 und zur Verpflichtungsklage RZiff. 37). Diese allgemein geltenden Grundsätze werden aber durch die rechtlichen Besonderheiten des Beamtenrechts modifiziert. Denn im Hinblick auf die statusverändernde Wirkung einer Zurruhesetzung steht weder dem Dienstherrn noch dem Beamten die Möglichkeit zu, eine antragsgemäß, damit rechtmäßig erfolgte und wirksam gewordene Zurruhesetzung nachträglich zu ändern. Dies entspricht dem Grundsatz möglichster Rechtsbeständigkeit solcher Akte. Dem Kläger-Vertreter ist zwar darin zu folgen, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2007 - 2 C 22/06 - (a.a.O) sich nicht ausdrücklich mit der Frage der möglichen Abänderung eines Zurruhesetzungsbescheides vor Eintritt der Bestandskraft, also im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, auseinandersetzt. Auch dieser Entscheidung ist aber zu entnehmen, dass nach einer antragsgemäßen, damit rechtmäßig erfolgten und wirksam gewordenen Versetzung in der Ruhestand eine nachträgliche Änderung der Rechtsgrundlage nicht mehr erfolgen kann. Diese Verfügung ist nach Eintritt ihrer Wirksamkeit sowohl der Disposition des Dienstherrn als auch der des Beamten entzogen. Dies ergibt sich aus § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG, wonach die Verfügung nur bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden kann. Dies gilt auch bezüglich des Antrages des Beamten. Auf Grund der materiell-rechtlichen Bedeutung, die dieser für die mit der Zurruhesetzung verbundenen Statusveränderung hat, bindet der Antrag mit dem darin angegeben Rechtsgrund auch den Beamten. Jedenfalls dann, wenn wie hier die Zurruhesetzungsverfügung auf den wirksamen Antrag des Beamten rechtmäßig ergangen ist, kann diese durch eine nachträgliche Rücknahme des Antrags nicht mehr in Frage gestellt werden, auch nicht nach Einlegung des Widerspruchs. Denn dies liefe der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG angestrebten baldigen Rechtssicherheit des beamtenrechtlichen Status zuwider. (Plog/ Wiedow/ Lemhöfer/ Bayer, BBG, a.a.O.). Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall anzuwenden, auch wenn der Kläger nicht ausdrücklich die „Rücknahme“ seines Antrages vom 23.10.2006 erklärt hat. Denn sein Schreiben vom 07.12.2007, mit dem er die „Abänderung“ des Rechtsgrundes seiner Zurruhesetzung beantragt hat, enthält nicht anderes als die Rücknahme des ursprünglichen Antrages bezüglich des Rechtsgrundes. 19 Aus dem Vortrag des Kläger-Vertreters, ein Anspruch auf Änderung des Rechtsgrundes der Versetzung in den Ruhestand ergebe sich unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit daraus, dass der Bescheid vom 06.06.2007 und der Bescheid vom 10.03.08 wegen einer Verletzung der dem Beklagten obliegenden Fürsorgepflicht rechtswidrig seien, folgt nichts anderes. Die Zweckmäßigkeit einer Verfügung orientiert sich am Ziel, das mit der angegriffenen oder abgelehnten Verfügung erreicht werden soll. Wie oben ausgeführt, bezweckt die antragsgemäße Versetzung des Beamten in den Ruhestand mit ihrer nach Wirksamkeit statusverändernden Wirkung eine baldige Herstellung der Rechtssicherheit über den neuen Status des Beamten. Gerade diesem Zweck widerspräche aber ihre nachträgliche Änderung. 20 Auch unter dem Gesichtspunkt der zwar grundsätzlich aus dem besonderen Treueverhältnis folgenden Fürsorgepflicht ist keine andere Beurteilung geboten. Aus der Fürsorgepflicht folgt keine allgemeine, umfassende Belehrungs- oder Hinweispflicht des Dienstherrn für alle den Beamten betreffenden Entscheidungen. Der Fürsorgepflicht entspricht auf der anderen Seite gerade bei Antragsverfahren auch eine gewisse Mitwirkungs- und Informationspflicht des Beamten, die hier zumindest erfordert hätte, bei dem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand auf das laufende Verfahren zur Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft hinzuweisen. 21 Die Klage war daher mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen. 22 Beschluss 23 Der Streitwert wird gemäß § 42 Abs. 3 GKG auf EUR 3.950,64 festgesetzt (entsprechend § 42 Abs.3 S.1 GKG gemäß den - unbestrittenen - Angaben des Klägers. Der Streitwert wurde nicht entsprechend § 52 Abs.5 GKG festgesetzt, da die Zurruhesetzung durch den Kläger als solche nicht angegriffen wurde). 24 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 12 Die nach Durchführung des nach § 126 Abs.3 BRRG erforderlichen Vorverfahrens erhobene Klage ist zulässig. Der Kläger wendet sich vorliegend nicht gegen seine Zurruhesetzung, sondern begehrt die Verpflichtung des Beklagten, den Rechtsgrund seiner Zurruhesetzung zu ändern. Die Klage ist daher als Verpflichtungsklage statthaft. 13 Für diese Klage kann dem Kläger entgegen der Auffassung des Beklagten nicht eine Beschwer und damit das Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden. Zwar kann ein Beamter durch eine Versetzung in den Ruhestand, die er selbst beantragt hat und die entsprechend seines Antrags erfolgt ist, nicht in seinen Rechten verletzt werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 17.09.1996 - 2 B 98/96 -, juris). Ob hier die Zurruhesetzung aber „antragsgemäß“ erfolgte oder aber im Widerspruchsverfahren insoweit eine Änderung des Rechtsgrundes hätte erfolgen können, steht zwischen den Beteiligten gerade in Streit. Die erstrebte Änderung des Rechtsgrundes der Versetzung in den Ruhestand würde dem Beamtem auch einen konkreten rechtlichen Vorteil bringen, denn bei der von ihm mit der Klage erstrebten Versetzung in den Ruhestand auf Grund der ihm zuerkannten Schwerbehinderung entfiele die Kürzung der Versorgungsbezüge (vgl. hierzu § 59 Abs. 2 LBG i.V.m. § 14 Abs. 3 BeamtVG). 14 Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Abänderung der im Bescheid vom 06.06.2007 angeführten Rechtsgrundlage. Diese Verfügung ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2008 rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten ( § 113 Abs. 5 VwGO). 15 Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers, auf Grund seiner Schwerbehinderung in den vorzeitigen Ruhestand versetzt zu werden, ist § 52 Nr. 2 LBG. Danach kann ein Beamter ohne Nachweis der Dientunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er schwerbehindert i.S.d. § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat. Zwar hat der Kläger mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 15. 11.2007 rückwirkend ab dem 04.04.206 einen Schwerbehindertengrad von 50 zuerkannt bekommen, doch steht dem Erfolg seiner Klage auf Austausch des Rechtsgrundes der auf seinen Antrag hin erlassene Bescheid vom 06.06.2007 entgegen. Die mit diesem Bescheid gem. § 52 Nr. 1 LBG erfolgte Versetzung in den Ruhestand war rechtmäßig, auch konnte die Rechtsgrundlage der Zurruhesetzung nicht mehr nachträglich geändert werden; die mit Bescheid vom 06.06.2007 erfolgte Zurruhesetzung war auch zweckmäßig. 16 Der Kläger wurde entsprechend seinem Antrag gem. § 52 Nr. 1 LBG in den Ruhestand versetzt. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der antragsgemäßen Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand sind die Verhältnisse in dem Zeitpunkt, in dem ihm die Entscheidung über seinen Antrag mitgeteilt wird. Der Antrag des Beamten ist insoweit nicht lediglich eine Verfahrensvoraussetzung, sondern zugleich die materiell-rechtlich erforderliche Mitwirkung an dem in der Zurruhesetzung liegenden Eingriff in die bestehende beamtenrechtliche Regelung. Durch den Antrag, der in der Entschließungsfreiheit des Beamten liegt, bestimmt dieser nicht nur den Zeitpunkt, sondern auch den Grund seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand; gleichzeitig gibt er den Prüfungs- und Entscheidungsrahmen für die Maßnahme vor (vgl. hierzu Plog/ Wiedow/ Lemhöfer/ Bayer, BBG, Stand Mai 2008, Rd.Nr.18 a, b zu der § 52 LBG entsprechenden Vorschrift des § 42 BBG unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 17.09.1996, a.a.O.). 17 Im Zeitpunkt der Antragstellung konnte der damals 62-jährige Kläger seine begehrte Versetzung in den Ruhestand ausschließlich auf § 52 Nr.1 LBG stützen. Nach dieser Vorschrift kann ein Beamter auf Lebenszeit auf seinen Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 63. Lebensjahr vollendet hat. Als der Kläger seine Versetzung in den Ruhestand beantragte, lag kein anderer Grund für eine Versetzung in den Ruhestand vor. Es war dem Beklagten auch nicht erkennbar, dass der Kläger im Hinblick auf eine möglicherweise spätere günstige Entscheidung hinsichtlich seines Antrags auf Anerkennung seiner Schwerbehinderung in der Zukunft eventuell einen ihm günstigeren Versetzungsgrund erlangen könnte. Zwar ließ der Wortlaut seines Antrags, ihn „im Rahmen der beamtenrechtlichen Bestimmungen“ in den Ruhestand zu versetzen, offen, ob er wegen Erreichens der Altersgrenze von 63 Jahren oder wegen anderer Gründe in den Ruhestand treten wollte. Wie jede andere Willenserklärung war aber auch dieser Antrag nach Treu und Glauben so auszulegen, wie er gemeint und vom Empfänger zu verstehen war ( BVerwG, Urteil v. 25.10.2007 - 2 C 22/06 - , juris). Danach war der Antrag des Klägers eindeutig. Als er ihn stellte, gab es keinen für den Beklagten erkennbaren anderen Grund zur Zurruhesetzung als das Erreichen der Altersgrenze. Aus einem anderen Grund als demjenigen des Erreichens der Altersgrenze wäre die Zurruhesetzung des Klägers gar nicht möglich gewesen. Von einer Schwerbehinderung und deren bevorstehender Anerkennung war dem Beklagten nicht einmal etwas bekannt, so dass für ihn ein anderer Grund überhaupt nicht in Frage kam. Die Anerkennung des Klägers als schwerbehinderter Mensch war objektiv auch völlig offen. Die Erklärung des Klägers konnte daher nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (vgl. §§ 133, 157 BGB) vom Beklagten nicht anders verstanden werden, als sie der Beklagte tatsächlich auch verstanden hat, nämlich dahingehend, dass er wegen Erreichens der Altersgrenze von 63 Jahren in den Ruhestand versetzt werden wollte. Danach lag sowohl im Hinblick auf den Zeitpunkt als auch auf den Grund des Eintritts den vorzeitigen Ruhestand eine dem Antrag des Klägers entsprechende Entscheidung des Beklagten vor. 18 Eine Änderung des Rechtsgrundes der Zurruhesetzung ist auch nicht im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben des Widerspruchsverfahrens gegeben. Dem Kläger-Vertreter ist zwar darin zu folgen, dass gem. § 68 Abs. 1 VwGO im Rahmen dieses Verfahrens die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit des angegriffenen bzw. des abgelehnten Verwaltungsakts nachzuprüfen sind, die Widerspruchsbehörde dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zugrunde zu legen hat und die Entscheidung der Ausgangsbehörde - grundsätzlich - uneingeschränkt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen ist. Ausgehend von dem sich aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 68 ff VwGO ergebenden Grundsatz, dass Ausgangs- und Widerspruchsverfahren eine Einheit bilden (vgl. § 79 Abs. 1 VwGO), ist dem Kläger-Vertreter auch insoweit zu folgen, dass die Widerspruchsbehörde grundsätzlich eine „fehlerhafte“ Rechtsgrundlage des Ausgangsbescheids durch die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung „richtige“ austauschen kann (vgl. zum Ganzen Funke-Kaiser in Bader, VwGO - Kommentar, 4. Aufl., § 68 RZiff. 4,7,10 und zur Verpflichtungsklage RZiff. 37). Diese allgemein geltenden Grundsätze werden aber durch die rechtlichen Besonderheiten des Beamtenrechts modifiziert. Denn im Hinblick auf die statusverändernde Wirkung einer Zurruhesetzung steht weder dem Dienstherrn noch dem Beamten die Möglichkeit zu, eine antragsgemäß, damit rechtmäßig erfolgte und wirksam gewordene Zurruhesetzung nachträglich zu ändern. Dies entspricht dem Grundsatz möglichster Rechtsbeständigkeit solcher Akte. Dem Kläger-Vertreter ist zwar darin zu folgen, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2007 - 2 C 22/06 - (a.a.O) sich nicht ausdrücklich mit der Frage der möglichen Abänderung eines Zurruhesetzungsbescheides vor Eintritt der Bestandskraft, also im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, auseinandersetzt. Auch dieser Entscheidung ist aber zu entnehmen, dass nach einer antragsgemäßen, damit rechtmäßig erfolgten und wirksam gewordenen Versetzung in der Ruhestand eine nachträgliche Änderung der Rechtsgrundlage nicht mehr erfolgen kann. Diese Verfügung ist nach Eintritt ihrer Wirksamkeit sowohl der Disposition des Dienstherrn als auch der des Beamten entzogen. Dies ergibt sich aus § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG, wonach die Verfügung nur bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden kann. Dies gilt auch bezüglich des Antrages des Beamten. Auf Grund der materiell-rechtlichen Bedeutung, die dieser für die mit der Zurruhesetzung verbundenen Statusveränderung hat, bindet der Antrag mit dem darin angegeben Rechtsgrund auch den Beamten. Jedenfalls dann, wenn wie hier die Zurruhesetzungsverfügung auf den wirksamen Antrag des Beamten rechtmäßig ergangen ist, kann diese durch eine nachträgliche Rücknahme des Antrags nicht mehr in Frage gestellt werden, auch nicht nach Einlegung des Widerspruchs. Denn dies liefe der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG angestrebten baldigen Rechtssicherheit des beamtenrechtlichen Status zuwider. (Plog/ Wiedow/ Lemhöfer/ Bayer, BBG, a.a.O.). Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall anzuwenden, auch wenn der Kläger nicht ausdrücklich die „Rücknahme“ seines Antrages vom 23.10.2006 erklärt hat. Denn sein Schreiben vom 07.12.2007, mit dem er die „Abänderung“ des Rechtsgrundes seiner Zurruhesetzung beantragt hat, enthält nicht anderes als die Rücknahme des ursprünglichen Antrages bezüglich des Rechtsgrundes. 19 Aus dem Vortrag des Kläger-Vertreters, ein Anspruch auf Änderung des Rechtsgrundes der Versetzung in den Ruhestand ergebe sich unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit daraus, dass der Bescheid vom 06.06.2007 und der Bescheid vom 10.03.08 wegen einer Verletzung der dem Beklagten obliegenden Fürsorgepflicht rechtswidrig seien, folgt nichts anderes. Die Zweckmäßigkeit einer Verfügung orientiert sich am Ziel, das mit der angegriffenen oder abgelehnten Verfügung erreicht werden soll. Wie oben ausgeführt, bezweckt die antragsgemäße Versetzung des Beamten in den Ruhestand mit ihrer nach Wirksamkeit statusverändernden Wirkung eine baldige Herstellung der Rechtssicherheit über den neuen Status des Beamten. Gerade diesem Zweck widerspräche aber ihre nachträgliche Änderung. 20 Auch unter dem Gesichtspunkt der zwar grundsätzlich aus dem besonderen Treueverhältnis folgenden Fürsorgepflicht ist keine andere Beurteilung geboten. Aus der Fürsorgepflicht folgt keine allgemeine, umfassende Belehrungs- oder Hinweispflicht des Dienstherrn für alle den Beamten betreffenden Entscheidungen. Der Fürsorgepflicht entspricht auf der anderen Seite gerade bei Antragsverfahren auch eine gewisse Mitwirkungs- und Informationspflicht des Beamten, die hier zumindest erfordert hätte, bei dem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand auf das laufende Verfahren zur Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft hinzuweisen. 21 Die Klage war daher mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen. 22 Beschluss 23 Der Streitwert wird gemäß § 42 Abs. 3 GKG auf EUR 3.950,64 festgesetzt (entsprechend § 42 Abs.3 S.1 GKG gemäß den - unbestrittenen - Angaben des Klägers. Der Streitwert wurde nicht entsprechend § 52 Abs.5 GKG festgesetzt, da die Zurruhesetzung durch den Kläger als solche nicht angegriffen wurde). 24 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.