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Urteil

11 K 2143/08

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten vom 10.07.2008 wird für ungültig erklärt. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerinnen begehren, die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten bei der Beklagten für ungültig zu erklären. 2 Die Klägerinnen sind wahlberechtigte Beschäftigte der Beklagten. Die Beklagte ging am 01.01.2008 aus der Vereinigung der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft mit der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel hervor. Auf die am 01.01.2008 in Kraft getretene Satzung der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW) - im folgenden Satzung - wird verwiesen. Nach § 5 Abs. 1 der Satzung nehmen die Direktionen der Berufsgenossenschaft in Mannheim und Bonn die zentralen Aufgaben der Berufsgenossenschaft wahr. Die dezentralen Aufgaben obliegen insgesamt neun auf das Bundesgebiet verteilten Verwaltungsstellen (Berlin, Bonn, Bremen, Essen, Gera, Hamburg, Mainz, Mannheim und München (§ 5 Abs. 2 der Satzung). Davon haben vier mehr als 100 Beschäftigte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Organisationspläne verwiesen. 3 Mit Wahlausschreiben vom 20.05.2008 wurde die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten eingeleitet und die Wahl auf den 10.07.2008 festgesetzt. Für die Gleichstellungsbeauftragte gab es drei Kandidatinnen. Im Wahlausschreiben wurde unter Ziff. 3 ausgeführt: „Die Direktionen und Verwaltungsstellen im Sinne von § 5 der Satzung der BGHW sind zusammen die Dienststelle.“ Unter Ziff. 11 heißt es am Ende des Textes: „Jede Wählerin hat für jeden Wahlgang nur eine Stimme. Sie kann ihre Stimme nur für eine Person mit einer gültigen Bewerbung abgeben.“ Die Wahlunterlagen wurden vom Wahlvorstand am 20.06.2008 an die neun Verwaltungsstellen zur Weiterleitung an die Wahlberechtigten gesandt. 4 Anlässlich der Wahlvorbereitungen kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin Ziff. 1, der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel, und Vertretern der Beklagten über die Frage, ob die Ämter beider Gleichstellungsbeauftragten mit dem Zusammenschluss der beiden Berufsgenossenschaften erloschen seien. 5 Mit Schreiben vom 14.12.2007 erhob die Klägerin Ziff. 1 in ihrer damaligen Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel Einspruch nach § 21 des Bundesgleichstellungsgesetzes - BGleiG - gegen die Auslegung der Dienststelleneigenschaft. In seiner Vorstandssitzung am 01.04.2008 beschloss der Vorstand der Beklagten, dass der Einspruch (s. Schreiben vom 17.04.2008) zurückgewiesen werde. Zur Begründung ist ausgeführt, die Klägerin Ziff. 1 sei gemäß § 21 BGleiG nicht einspruchsberechtigt. Rein vorsorglich wies die Beklagte darauf hin, dass die BGHW als Ganze den Dienststellenbegriff im Sinne des BGleiG erfülle. 6 Die Wahl wurde, wie angekündigt, am 10. Juli 2008 durchgeführt. Das Wahlergebnis wurde am 17.07.2008 im Intranet der Beklagten und ab 28.07.2008 durch Aushang mitgeteilt. 7 Am 28.07.2008 haben die Klägerinnen Klage erhoben; sie beantragen, 8 die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten vom 10.07.2008 für ungültig zu erklären. 9 Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Entgegen der Auffassung der Beklagten seien nicht lediglich eine Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin zu wählen, sondern mindestens zwei Gleichstellungsbeauftragte und jeweils eine Stellvertreterin. Die im Zuge der Zusammenlegung der beiden Berufsgenossenschaften entstandenen Besonderheiten seien bei den Überlegungen der Beklagten unberücksichtigt geblieben. In den einzelnen Verwaltungsstellen, auch Bezirksverwaltungen genannt, würden für die Beschäftigten grundlegende Entscheidungen getroffen, beispielsweise die Einstellung und Beurteilungen. Die Bezirksverwaltungen seien aufgrund der ihnen zukommenden Kompetenzen bei der Einstellung von Tarifangestellten und anderen weitreichenden Personalentscheidungen Dienststellen. In der mündlichen Verhandlung ergänzten sie, die Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten könne sachgerecht nur ausgeübt werden, wenn sie bei den Verwaltungsstellen beschäftigt, mit anderen Worten, gewissermaßen vor Ort sei, zumal dann, wenn bei einer Verwaltungsstelle mehr als 100 Personen beschäftigt seien. Eine Vertrauensfrau könne diese Aufgaben nicht erfüllen, sie sei nicht gewählt, nehme dieses Amt neben ihrer Hauptbeschäftigung wahr und sei überdies dafür nicht ausgebildet. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie ist der Ansicht, aus dem Gesamtzusammenhang der Satzungsvorschriften (§§ 17, 18, 75 Abs. 4 i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 5 SGB VII) sei ihr Vorstand für statusbegründende bzw. statusändernde Maßnahmen bezüglich der DO-Angestellten zuständig, während die Geschäftsführung für die das Statusverhältnis der DO-Angestellten nicht betreffenden Maßnahmen und für die Einstellung von Tarifangestellten sowie Dienstanwärterinnen und Dienstanwärter zuständig sei (§§ 75 Abs. 4, 20 Abs. 1 der Satzung). Hierbei werde der Vorstand, der seine Aufgaben einem Verwaltungssausschuss übertragen habe, im Rahmen seiner Zuständigkeit nicht als personalvertretungsrechtlich eigenständige Dienststelle - und damit auch nicht als eigenständige Dienststelle im Sinne des BGleiG - tätig, sondern als Leiter der Dienststelle. Er trete neben die ebenfalls als Leiterin tätige Geschäftsführung mit der Folge, dass die Dienststelle zwei Dienststellenleitungen habe (Vorstand und Geschäftsführung). Es existiere nur eine Dienststelle im Sinne des § 4 Abs. 5 HS 2 BGleiG i.V.m. § 6 Abs. 1 BPersVG. 13 Der Vorstand habe seine genannten Befugnisse weitgehend auf den Verwaltungsausschuss übertragen. Die Geschäftsführung habe die ihr satzungsrechtlich zustehenden Kompetenzen im Wege eines Organisationsplans (Anlage 13 zum Schriftsatz vom 06.03.2009) ebenfalls zum großen Teil auf den/die Bezirksgeschäftsführer/in bei den Bezirksverwaltungen bzw. Verwaltungsstellen delegiert. Die in Ziff.1.1 des Organisationsplans vorgesehene Geschäftsordnung für die Verwaltungsstellen sei noch nicht geschaffen. Bezüglich der Zuständigkeiten für die personalvertretungsrechtlich relevanten Befugnisse des Vorstandes bzw. des Verwaltungsausschlusses einerseits und der Geschäftsführung sowie des/der Bezirksgeschäftsführer/in andererseits verweise sie auf die Übersicht im Schriftsatz vom 06.03.2009 (S. 5 f.) und die Anlagen dazu. 14 Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten der Beklagten (1 Ordner) vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Die Wahlanfechtungsklage ist zulässig und begründet. Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin bei der Beklagten vom 10. Juli 2008 ist für ungültig zu erklären. Mindestens vier Verwaltungsstellen sind Dienststellen im Sinne des Bundesgleichstellungsgesetzes, in denen gem. § 16 Abs. 1 S. 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes vom 30.11.2001 (BGBl. I S. 3234), geänd. durch Art. 3 Abs. 11 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) - BGleiG - eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin nach Wahl zu bestellen sind. 16 1. Rechtsgrundlage für die Anfechtung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten oder ihrer Stellvertreterin ist § 16 Abs. 6 BGleiG. Danach können mindestens drei Wahlberechtigte oder die Leitung der Dienststelle binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Klägerinnen sind wahlberechtigt. Soweit sie geltend machen, es hätten mehrere, zumindest zwei Gleichstellungsbeauftragte gewählt werden müssen, rügen sie eine Verletzung des § 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 BGleiG und sind anfechtungsberechtigt. Dies gilt auch für die Klägerinnen Ziff. 1 und 2, die ihre Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten bzw. Stellvertreterin angenommen haben. Denn das Gesetz schließt es nicht aus, dass sie eine Verletzung des § 16 Abs. 1 BGleiG rügen können, auch wenn sie ihre Wahl angenommen haben. Diese Rüge berührt das Wahlrecht aus § 16 Abs. 1 BGleiG. Des Weiteren ist es aus Gründen der Rechtssicherheit gerade bei einer Wahl geboten, den Wahlberechtigten ihr auf die Verletzung des § 16 Abs. 1 in Verb. mit Abs. 6 BGleiG gestütztes Anfechtungsrecht nicht abzusprechen, auch wenn sie gewählt worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass mit der Klage ein rechtsmissbräuchliches Verhalten verbunden wäre, sind nicht erkennbar. Die Klägerin Ziff. 1 hat als ehemalige Gleichstellungsbeauftragte der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel am 14.12.2007 Einspruch nach § 21 BGleiG eingelegt, den sie damit begründete, die Dienststelleneigenschaft der Beklagten sei fehlerhaft ausgelegt. Sie hat damit die ihr zustehenden rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft. 17 Von einer Beiladung (§ 65 Abs. 1 und 2 VwGO) der Klägerinnen Ziff. 1 und 2 als Gewählte war abzusehen, weil sie im Verfahren als Beteiligte vertreten sind. 18 Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist örtlich zuständig gemäß § 52 Nr. 5 VwGO. Die Beklagte hat nach § 1 Abs. 1 S. 2 ihrer Satzung ihren Sitz in Mannheim. 19 2. Die Wahlanfechtungsklage ist begründet. Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin bei der Beklagten vom 10. Juli 2008 ist für ungültig zu erklären, weil zu Unrecht nur eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin für alle Verwaltungsstellen und Direktionen der Berufsgenossenschaft zur Wahl standen. 20 Die gerichtliche Wahlprüfung ist nicht auf diejenigen Gründe beschränkt, welche die Anfechtungsberechtigten bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist vorgetragen haben. Für eine dahingehende Präklusion fehlt es an einer Rechtsgrundlage (BVerwG, Urt. v. 27.06.2007, - 6 A 1/06 -, <juris> m.w.N.). 21 Die Wahlanfechtungsfrist, bei der es sich um ein Begründetheitserfordernis der Klage handelt (BVerwG, Urt. v. 27.06.2007, a.a.O.), ist gewahrt. Die Frist beginnt nach § 16 Abs. 6 BGleiG ab dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu laufen. Gemeint ist die in § 21 der Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin in Dienststellen des Bundes - Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung - GleibWV - (vom 06. Dezember 2001, BGBl I S. 3374, ber. BGBl I 2002 S. 2711) angesprochene Bekanntgabe, die für zwei Wochen in der Dienststelle bzw. in den Fällen des § 16 Absatz 1 S. 2 BGleiG in allen in die Wahl einbezogenen Dienststellen durch einen allgemein zugänglichen Aushang zu veröffentlichen ist. Nach Aktenlage wurde das Wahlergebnis ab 28.07.2008 durch Aushang bekanntgegeben. Die am 28.07.2008 erhobene Klage ist deshalb rechtzeitig. Sie wäre es auch dann, wenn auf die Bekanntgabe im Intranet der Beklagten vom 17.07.2008 abzustellen wäre. 22 Zu Recht haben die Klägerinnen die Berufsgenossenschaft, diese vertreten durch den Vorstand, verklagt. Nach § 16 Abs. 6 BGleiG setzt eine erfolgreiche Wahlanfechtung einen wesentlichen Wahlrechtsverstoß voraus. Verantwortlich dafür, dass ein derartiger Wahlrechtsverstoß unterbleibt, ist der Wahlvorstand. Denn dieser bereitet die Wahl vor und führt sie durch (§ 7 Satz 1 GleibWV). Dessen etwaiges Fehlverhalten ist der Dienststelle und damit dessen Leiter zuzurechnen, wenn dieser die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin nach durchgeführter Wahl gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 BGleiG bestellt und selbst von einer Wahlanfechtungsklage gemäß § 16 Abs. 6 BGleiG abgesehen hat (BVerwG, Urt. v. 27.06.2007, a.a.O.). 23 Nach § 16 Abs. 1 S. 1 BGleiG ist in jeder Dienststelle mit regelmäßig mindestens 100 Beschäftigten aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten eine Gleichstellungsbeauftragte nach geheimer Wahl durch die weiblichen Beschäftigten von der Dienststelle zu bestellen. In Verwaltungen mit mehreren kleineren Dienststellen, die insgesamt regelmäßig mindestens 100 Beschäftigte haben, ist eine Gleichstellungsbeauftragte bei der oberen Behörde zu bestellen (S. 2). Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich können von Satz 1 abweichen, sofern sichergestellt ist, dass die weiblichen Beschäftigten aller Dienststellen angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden (S. 3). Rechtsstellung und Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten sind in den §§ 18 ff. BGleiG geregelt. Das BGleiG gilt für alle Beschäftigten in der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung, unabhängig von ihrer Rechtsform sowie in den Gerichten des Bundes (§ 3 S. 1 BGleiG). Zur Bundesverwaltung im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die in bundeseigener Verwaltung geführten öffentlichen Unternehmen einschließlich sonstiger Betriebsverwaltungen (§ 3 S. 2 BGleiG). Die Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW) ist nach § 2 Abs. 1 der Satzung Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und als solche eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 2 der Satzung), die sich über mehrere Länder erstreckt. Sie unterfällt dem BGleiG. 24 Der Begriff der Dienststelle im Sinne des BGleiG ist in § 4 Abs. 5 BGleiG bestimmt. Dienststellen sind danach die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 3 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte des Bundes; maßgebend ist § 6 Abs. 1, 2 und 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG -. Nach dessen Absatz 1 sind Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte. § 6 Abs. 2 S. 1 BPersVG regelt, dass die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle bildet; dies gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind. Behörden der Mittelstufe im Sinne dieses Gesetzes sind die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind (S. 2). § 4 Abs. 5 BGleiG verweist nicht auf Absatz 3 des § 6 BPersVG, der sich mit der Verselbständigung von Nebenstellen und Teilen einer Dienststelle befasst. Dem trägt die Sonderregelung des § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGleiG Rechnung, wonach unter bestimmten Voraussetzungen bei kleineren Dienststellen ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte oder bei Nebenstellen und Teilen einer Dienststelle eine Vertrauensfrau zu bestellen ist. Der Wortlaut des § 16 Abs. 1 BGleiG knüpft bezüglich des Begriffs der Dienststelle an die Verweisung in § 4 Abs. 5 BGleiG an, wonach § 6 Abs. 1, 2 und 4 BPersVG „maßgebend“ ist. Der Gesetzesbegründung zu § 16 BGleiG (BT-Drucks. 14/5679) lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber in § 16 Abs. 1 BGleiG den Begriff der Dienststelle abweichend von der Verweisung in § 4 Abs. 5 BGleiG verstanden hat oder hätte regeln wollen. 25 Unter welchen Voraussetzungen eine Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen geklärt. Für die nach § 6 Abs. 2 S. 1 HS 2 BPersVG erforderliche Selbständigkeit nach Aufgabenbereich und Organisation ist nicht ausreichend, dass der fraglichen Einrichtung überhaupt spezielle Aufgaben zur Erledigung zugewiesen sind oder dass sie räumlich ausgegliedert ist. Da die Dienststelleneigenschaft Grundvoraussetzung für die Bildung einer Personalvertretung ist, kommt es darauf an, dass der Leiter der Einrichtung - in den Grenzen der für die öffentliche Verwaltung allgemein bestehenden Weisungsgebundenheit - bei den für eine Beteiligung der Personalvertretung in Betracht kommenden personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten einen eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielraum hat. Nur dann kann er dem Personalrat als verantwortlicher Partner gegenübertreten und dieser eigenständig Gespräche und Verhandlungen mit ihm führen. Die Dienststelleneigenschaft ist zu verneinen, wenn der Leiter der Einrichtung hinsichtlich der Mehrzahl der bedeutsamen Maßnahmen als verantwortlicher Partner einer Personalvertretung ausscheidet, weil er insoweit nicht selbständig handeln darf, sondern Bedenken und Initiativen der Personalvertretung lediglich weiterleiten könnte (BVerwG, Beschl. v. 29.03.2001 - 6 P 7/00 -Buchholz 250 § 6 BPersVG Nr. 15 = RiA 2003, 148 ff. m.w.N., zitiert nach <juris>; bestätigt in BVerwG, Beschl. v. 26.11.2008 - 6 P 7/08 -, IÖD 2009, 44 ff.). Bei der danach notwendigen Gewichtung der personalvertretungsrechtlich relevanten Befugnisse des Leiters kommt den personellen Maßnahmen, die den Rechtsstatus der Beschäftigten berühren (§§ 75 Abs. 1, 76 BPersV), eine besondere Bedeutung zu. Einstellung und Versetzung von Beschäftigten, Höhergruppierung von Arbeitnehmern und Beförderung von Beamten sind Maßnahmen, die in innerdienstlicher Hinsicht das „Gesicht“ einer Dienststelle prägen (BVerwG, Beschl. v. 29.03.2001, a.a.O.). Unerheblich ist, ob der Betrieb eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.07.1999 - PL 15 S 3189/98 -, PersR 2008, 118). 26 Mit der Frage, ob bei einer bundesunmittelbaren Körperschaft deren Organe Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 1 BPersVG sein können, hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit einem Sozialversicherungsträger, einer Ersatzkasse, befasst (Beschl. v. 08.10.1980 - BVerwGE 61, 51 ff.) und dazu entschieden. Nach § 1 Abs. 1 BPersVG werden Personalvertretungen - soweit es hier interessiert - in den Verwaltungen der bundesunmittelbaren Körperschaften und nicht bei deren Organen gebildet. § 6 Abs. 1 BPersVG knüpft hieran an. Dienststellen müssen notwendigerweise Beschäftigte haben, weil andernfalls die Bildung einer Personalvertretung nicht möglich ist (s. § 12 BPersVG). Dies gilt auch für die Behörden der Mittelstufe und die obersten Dienstbehörden, bei denen neben den Personalräten der Beschäftigten dieser Dienststellen (sogenannte Hauptpersonalräte) Stufenvertretungen gebildet werden. Für eine Krankenkasse hat das Bundesverwaltungsgericht das Nebeneinander des Vorstands und der Geschäftsführung in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht in der Weise gelöst, dass nicht zwei Dienststellen existieren, sondern eine Dienststelle mit zwei nebeneinander tretenden Dienststellenleitern (BVerwG, Beschl. v. 08.10.1980, a.a.O.,). Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 06.08.1991, 1 AZR - 573/90 -, <juris>) für den Fall einer Berufsgenossenschaft angeschlossen. 27 Ob hiernach auf der Ebene der Direktionen der Beklagten, bei denen der Vorstand und die Geschäftsführung organisatorisch eingebunden sind, eine Dienststelle mit zwei Dienststellenleitern besteht oder zwei Dienststellen anzunehmen sind, ist nicht entscheidungserheblich (vgl. dazu Roetteken, BGleiG, Kommentar, Stand: Januar 2007, Bd.1, § 16 BGleiG Rdz. 26a unter Hinweis auf BT-Drucks. 14/5679 S. 27 und a.a.O., § 16 BGleiG Rdz. 26c). Denn die Wahl vom 10.07.2008 ist jedenfalls deshalb für ungültig zu erklären, weil die Verwaltungsstellen der Beklagten Dienststellen im Sinne des § 4 Abs. 5 BGleiG sind und jedenfalls vier Verwaltungsstellen mehr als 100 Beschäftigte haben. Es sind Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 S. 1 BGleiG vorliegen, weshalb in mindestens vier Verwaltungsstellen eine Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin nach Wahl zu bestellen waren. 28 Für die dienststellenrechtlich relevante Organisation und Kompetenzverteilung bei der Beklagten zeichnet sich folgendes Bild ab: Die Beklagte ist in Direktionen und Verwaltungsstellen untergliedert (§ 5 Abs. 1 und 2 der Satzung). Die Direktion Mannheim hat 400, die Direktion Bonn 340 Beschäftigte. Vier der insgesamt neun Verwaltungsstellen im Bundesgebiet (§ 5 Abs. 2 der Satzung) haben nach den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung mehr als 100 Beschäftigte. In Berlin gibt es noch zwei Bezirksstellen mit je 60 bzw. 90 Beschäftigten. Die Verwaltungsstelle in Bonn hat 180 Beschäftigte, die in Bremen 250. Die noch nicht vereinten Verwaltungsstellen in München zählen zusammen 200 (120 + 80) Beschäftigte. Von der Gesamtzahl der Beschäftigten sind ca. 50 % sogenannte DO-Angestellte und ca. 50 % Tarifangestellte. Etwa ein Viertel aller Beschäftigten sind in den Entgeltgruppen E5 und E6 eingruppiert und sind vorwiegend in den Verwaltungsstellen beschäftigt, weshalb dort bis zu 50 % der Beschäftigten Tarifangestellte in den Entgeltgruppen E5 und E6 sein können. 29 Die für eine Dienststelle entscheidenden personalvertretungsrechtlich relevanten Befugnisse (§§ 68 ff., 75 ff. BPersVG), also insbesondere bei Ernennungen, Versetzungen und Entlassungen, sind nach der Satzung der Beklagten dem Vorstand (§ 18 Nr. 5) und der Geschäftsführung (§§ 20 Abs. 1, 75 Abs. 4) übertragen; die in diesem Bereich der Vertreterversammlung eingeräumten Befugnisse (§ 14 Nr. 16 der Satzung) fallen nicht ins Gewicht. Sowohl der Vorstand als auch die Geschäftsführung haben ihre Befugnisse aufgrund interner Organisationspläne wiederum delegiert. Für den Vorstand erledigt der Verwaltungsausschuss (§ 66 Abs. 1 SGB IV) unter anderem die Einstellung, Anstellung und Beförderung von DO-Angestellten sowie Entscheidungen über Personalmaßnahmen, die dem Vorstand obliegen (Ziff. 2.2.3 der Organisation der Selbstverwaltung-BGHW in der 10. Wahlperiode [Anlage 2] und Anlage 17 zum Schriftsatz vom 06.03.2009). Die Geschäftsführung hat für die neun Verwaltungsstellen bzw. Bezirksverwaltungen ihre Befugnisse in personalvertretungsrechtlich relevanten Punkten auf den/die Bezirksgeschäftsführer/in durch Organisationsplan übertragen (s. Ziff. 1.1 des Organisationsplans, Anlage 13 zum Schriftsatz vom 06.03.2009). Letzterer beruht auf den §§ 18 Nr. 21, 75 Abs. 3 der Satzung und § 4 der allgemeinen Richtlinien zur Führung der Verwaltungsgeschäfte durch die Geschäftsführung der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (Richtl. lfd. Verw., Anlage 12 zum Schriftsatz vom 06.03.2009). Dass die in Ziff. 1.1 Satz 2 des Organisationsplans vorgesehene Geschäftsordnung den Erklärungen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zufolge noch nicht erlassen worden ist, ist für die hier entscheidungserhebliche Übertragung von Aufgaben der Geschäftsführung auf den/die Bezirksgeschäftsführer/in unerheblich. Nach dem Organisationsplan steht den Bezirksgeschäftsführern/innen bei den Verwaltungsstellen das allgemeine Direktionsrecht zu, und zwar sowohl gegenüber DO-Angestellten als auch gegenüber Tarifangestellten. Das Direktionsrecht umfasst Entscheidungen über Umsetzungen innerhalb der jeweiligen Verwaltungsstelle, Urlaubsanträge, Freizeitregelungen und die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sowie ähnliche Angelegenheiten. Ein Direktionsrecht beinhaltet eine Weisungsbefugnis. Des Weiteren entscheidet der/die Bezirksgeschäftsführer/in bei Tarifangestellten in erheblichem Umfang über personelle Maßnahmen, die deren Rechtsstatus berühren. Im Rahmen des vorgegebenen Stellenplankontingents entscheidet der/die Bezirksgeschäftsführer/in über die Einstellung von Tarifangestellten bis zur Entgeltgruppe E5 und E6. Im Hinblick darauf, dass bei den Verwaltungsstellen bis zu 50 % aller Beschäftigten in den Entgeltgruppen E5 und E6 eingruppiert sein können, entscheidet über die Einstellung von zahlreichen Beschäftigten der Verwaltungsstellen der/ Bezirksgeschäftsführer/in. Ebenso treffen sie in diesem Entgeltbereich sonstige Personalauswahlentscheidungen. Mit anderen Worten, die dem Bezirksgeschäftsführer übertragenen Entscheidungsbefugnisse in personellen Angelegenheiten der Entgeltgruppen E5 und E6 erreichen - gemessen an der Gesamtheit der innerhalb einer Verwaltungsstelle anfallenden personalvertretungsrechtlich relevanten Befugnisse - einen erheblichen Umfang. Die Abstimmung mit der Geschäftsführung in diesem Bereich geschieht, wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, auf formalen Gründen. Inhaltlich entscheidet der Bezirksgeschäftsführer selbständig. Der vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Entscheidungs- und Handlungsspielraum ist bei der Einstellung und Ausübung des Direktionsrechts gegeben. 30 Hinzu kommt, dass den Bezirksgeschäftsführern/innen vorbereitende Handlungen bei Personalauswahlentscheidungen gegenüber den DO-Angestellten zustehen. Außerdem sind die Bezirksgeschäftsführern/innen im Tarifbereich insgesamt für Entscheidungen zur Änderung der vertraglichen Arbeitszeit, also z.B. für die Genehmigung von Teilzeitbeschäftigung, oder etwa auch bei der Einrichtung von Telearbeitsplätzen zuständig. Des Weiteren erstellen die Bezirksgeschäftsführer/innen Beurteilungen nach Maßgabe der Beurteilungs-RL vom 01.01.2009. Nach dessen Ziff. 3.03 ist der Bezirksgeschäftsführer unter bestimmten Voraussetzungen Zweitbeurteiler. Ferner sind gemäß Ziff. 5.1 förmliche Beurteilungen bei den Bezirksverwaltungen mit der Stellungnahme des/der Geschäftsführers/in zu versehen. Auch dies unterstreicht die personalvertretungsrechtlich beachtlichen Befugnisse der Bezirksgeschäftsführern/innen. 31 Dagegen hat die Untergliederung der Berufsgenossenschaft in Sparten (§ 62 der Satzung) keinen personalvertretungsrechtlichen Bezug, mit ihr sind keine Leitungsaufgaben zugewiesen. Sie ist für die Qualifizierung als Dienststelle unerheblich. 32 Eine Entscheidung nach § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG, von Satz 1 dieser Vorschrift abzuweichen, hat die Beklagte nicht getroffen, weshalb die Wahl nur einer Gleichstellungsbeauftragten, ungeachtet der Frage, ob eine abweichende Entscheidung bei der vorliegenden Verwaltungsstruktur zulässig wäre (vgl. Roetteken, a.a.O., § 16 Rdz. 30 ff. m.w.N.), darauf nicht gestützt werden kann. Das Gericht braucht auch nicht zu entscheiden, ob in Anwendung des § 16 Abs. 1 S. 2 BGleiG bei den Direktionen (Hauptverwaltung) der Beklagten für Verwaltungsstellen unter 100 Beschäftigen eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen ist. 33 Keiner Entscheidung bedarf schließlich, ob Dienststellen der ehemaligen Berufsgenossenschaften nach dem Vereinigungszeitpunkt aufrechterhalten wurden, weil dies an der Verletzung des § 16 Abs. 1 S. 1 BGleiG nichts ändern würde (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 25.06.2003 - 6 P 1/03 -, <juris>, zur Vereinigung zweier Krankenkassen). Für die Auflösung bisheriger Dienststellen spricht die Regelung der Geschäftsführung in § 75 der Satzung. Denn die Zusammenführung der Geschäftsführer in § 75 Abs. 1 der Satzung für eine Übergangszeit enthält gerade keine Hinweise dafür, dass bisherige Dienststellen durch die Vereinigung unberührt und aufrechterhalten werden sollten. Dies hätte ausdrücklich geregelt werden können und müssen. Die personelle Zusammensetzung der Geschäftsführung der Beklagten ist für eine Übergangszeit von 10 Jahren in § 75 Abs. 1 der Satzung bestimmt. Die Vorschrift trägt dem Personalbestand im Bereich der Geschäftsführungen vor dem Zusammenschluss der Betriebsgenossenschaften Rechnung, indem sie die Geschäftsführer der ehemaligen Betriebsgenossenschaften für eine Übergangszeit in der Geschäftsführung der neugebildeten Berufsgenossenschaft belässt. 34 Der Verstoß gegen § 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 BGleiG hat das Wahlergebnis beeinflusst, weil sich Unrichtigkeiten bei der Anzahl der Dienststellen bzw. der Anzahl der zu wählenden Gleichstellungsbeauftragten immer auf das Wahlergebnis auswirken. Liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor, so genügt für den Erfolg der Wahlanfechtung schon die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. Ob diese Möglichkeit bestand, d.h. ob der Verstoß geeignet war, eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses herbeizuführen, beantwortet sich in der Regel aus der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts. Dabei wird allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügen, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist (BVerwG, Urt. v. 27.06.2007 - 6 A 1/06 - <zitiert nach juris>). Eine solche Möglichkeit liegt hier ohne weiteres vor. 35 3. Des Weiteren bestehen Bedenken gegen die Gültigkeit der Wahl, weil die zweiwöchige Frist des § 16 Abs. 2 GleibWV nicht bei allen Wahlberechtigten eingehalten wurde. Danach werden bei einer von der Dienststelle angeordneten schriftlichen Stimmabgabe (§ 5 Abs. 2 GleibWV) die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen mit einem entsprechenden Vermerk in der Wählerinnenliste vom Wahlvorstand unaufgefordert spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag (§ 5 Abs. 3 GleibWV) den Wahlberechtigten ausgehändigt oder übersandt. Diese Zwei-Wochenfrist begann am Mittwoch, den 25.06.2008 und endete am Mittwoch, den 09.07.2008 (vgl. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 1. Alt. BGB). Bei der Verwaltungsstelle Hamburg wurden an sieben Wählerinnen die Unterlagen am 30.06.2008 per Post gesandt, an eine Wählerin am 25.06.2008 sowie am 26.06.2008. Bei der Verwaltungsstelle München wurden an acht Wählerinnen die Wahlunterlagen (erst) am 25.06.2008 per Post gesandt. Ähnliche Fehler gab es in den Verwaltungsstellen Essen (Ziffer 1 und 25 des Wählerverzeichnisses) und Gera (Ziffer 6 und 12 des Wählerverzeichnisses). Ob die Unterschreitung der Frist des § 16 Abs. 2 GleibWV das Wahlergebnis beeinflusst haben kann (offen gelassen in BVerwG, Urt. v. 27.06.2007, a.a.O.,) kann auf sich beruhen, weil die Wahl wegen Verstoßes gegen § 16 Abs. 1 S. 1 BGleiG für ungültig zu erklären war. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. 37 Beschluss 38 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt. 39 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 15 Die Wahlanfechtungsklage ist zulässig und begründet. Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin bei der Beklagten vom 10. Juli 2008 ist für ungültig zu erklären. Mindestens vier Verwaltungsstellen sind Dienststellen im Sinne des Bundesgleichstellungsgesetzes, in denen gem. § 16 Abs. 1 S. 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes vom 30.11.2001 (BGBl. I S. 3234), geänd. durch Art. 3 Abs. 11 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) - BGleiG - eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin nach Wahl zu bestellen sind. 16 1. Rechtsgrundlage für die Anfechtung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten oder ihrer Stellvertreterin ist § 16 Abs. 6 BGleiG. Danach können mindestens drei Wahlberechtigte oder die Leitung der Dienststelle binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Klägerinnen sind wahlberechtigt. Soweit sie geltend machen, es hätten mehrere, zumindest zwei Gleichstellungsbeauftragte gewählt werden müssen, rügen sie eine Verletzung des § 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 BGleiG und sind anfechtungsberechtigt. Dies gilt auch für die Klägerinnen Ziff. 1 und 2, die ihre Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten bzw. Stellvertreterin angenommen haben. Denn das Gesetz schließt es nicht aus, dass sie eine Verletzung des § 16 Abs. 1 BGleiG rügen können, auch wenn sie ihre Wahl angenommen haben. Diese Rüge berührt das Wahlrecht aus § 16 Abs. 1 BGleiG. Des Weiteren ist es aus Gründen der Rechtssicherheit gerade bei einer Wahl geboten, den Wahlberechtigten ihr auf die Verletzung des § 16 Abs. 1 in Verb. mit Abs. 6 BGleiG gestütztes Anfechtungsrecht nicht abzusprechen, auch wenn sie gewählt worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass mit der Klage ein rechtsmissbräuchliches Verhalten verbunden wäre, sind nicht erkennbar. Die Klägerin Ziff. 1 hat als ehemalige Gleichstellungsbeauftragte der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel am 14.12.2007 Einspruch nach § 21 BGleiG eingelegt, den sie damit begründete, die Dienststelleneigenschaft der Beklagten sei fehlerhaft ausgelegt. Sie hat damit die ihr zustehenden rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft. 17 Von einer Beiladung (§ 65 Abs. 1 und 2 VwGO) der Klägerinnen Ziff. 1 und 2 als Gewählte war abzusehen, weil sie im Verfahren als Beteiligte vertreten sind. 18 Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist örtlich zuständig gemäß § 52 Nr. 5 VwGO. Die Beklagte hat nach § 1 Abs. 1 S. 2 ihrer Satzung ihren Sitz in Mannheim. 19 2. Die Wahlanfechtungsklage ist begründet. Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin bei der Beklagten vom 10. Juli 2008 ist für ungültig zu erklären, weil zu Unrecht nur eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin für alle Verwaltungsstellen und Direktionen der Berufsgenossenschaft zur Wahl standen. 20 Die gerichtliche Wahlprüfung ist nicht auf diejenigen Gründe beschränkt, welche die Anfechtungsberechtigten bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist vorgetragen haben. Für eine dahingehende Präklusion fehlt es an einer Rechtsgrundlage (BVerwG, Urt. v. 27.06.2007, - 6 A 1/06 -, <juris> m.w.N.). 21 Die Wahlanfechtungsfrist, bei der es sich um ein Begründetheitserfordernis der Klage handelt (BVerwG, Urt. v. 27.06.2007, a.a.O.), ist gewahrt. Die Frist beginnt nach § 16 Abs. 6 BGleiG ab dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu laufen. Gemeint ist die in § 21 der Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin in Dienststellen des Bundes - Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung - GleibWV - (vom 06. Dezember 2001, BGBl I S. 3374, ber. BGBl I 2002 S. 2711) angesprochene Bekanntgabe, die für zwei Wochen in der Dienststelle bzw. in den Fällen des § 16 Absatz 1 S. 2 BGleiG in allen in die Wahl einbezogenen Dienststellen durch einen allgemein zugänglichen Aushang zu veröffentlichen ist. Nach Aktenlage wurde das Wahlergebnis ab 28.07.2008 durch Aushang bekanntgegeben. Die am 28.07.2008 erhobene Klage ist deshalb rechtzeitig. Sie wäre es auch dann, wenn auf die Bekanntgabe im Intranet der Beklagten vom 17.07.2008 abzustellen wäre. 22 Zu Recht haben die Klägerinnen die Berufsgenossenschaft, diese vertreten durch den Vorstand, verklagt. Nach § 16 Abs. 6 BGleiG setzt eine erfolgreiche Wahlanfechtung einen wesentlichen Wahlrechtsverstoß voraus. Verantwortlich dafür, dass ein derartiger Wahlrechtsverstoß unterbleibt, ist der Wahlvorstand. Denn dieser bereitet die Wahl vor und führt sie durch (§ 7 Satz 1 GleibWV). Dessen etwaiges Fehlverhalten ist der Dienststelle und damit dessen Leiter zuzurechnen, wenn dieser die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin nach durchgeführter Wahl gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 BGleiG bestellt und selbst von einer Wahlanfechtungsklage gemäß § 16 Abs. 6 BGleiG abgesehen hat (BVerwG, Urt. v. 27.06.2007, a.a.O.). 23 Nach § 16 Abs. 1 S. 1 BGleiG ist in jeder Dienststelle mit regelmäßig mindestens 100 Beschäftigten aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten eine Gleichstellungsbeauftragte nach geheimer Wahl durch die weiblichen Beschäftigten von der Dienststelle zu bestellen. In Verwaltungen mit mehreren kleineren Dienststellen, die insgesamt regelmäßig mindestens 100 Beschäftigte haben, ist eine Gleichstellungsbeauftragte bei der oberen Behörde zu bestellen (S. 2). Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich können von Satz 1 abweichen, sofern sichergestellt ist, dass die weiblichen Beschäftigten aller Dienststellen angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden (S. 3). Rechtsstellung und Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten sind in den §§ 18 ff. BGleiG geregelt. Das BGleiG gilt für alle Beschäftigten in der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung, unabhängig von ihrer Rechtsform sowie in den Gerichten des Bundes (§ 3 S. 1 BGleiG). Zur Bundesverwaltung im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die in bundeseigener Verwaltung geführten öffentlichen Unternehmen einschließlich sonstiger Betriebsverwaltungen (§ 3 S. 2 BGleiG). Die Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW) ist nach § 2 Abs. 1 der Satzung Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und als solche eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 2 der Satzung), die sich über mehrere Länder erstreckt. Sie unterfällt dem BGleiG. 24 Der Begriff der Dienststelle im Sinne des BGleiG ist in § 4 Abs. 5 BGleiG bestimmt. Dienststellen sind danach die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 3 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte des Bundes; maßgebend ist § 6 Abs. 1, 2 und 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG -. Nach dessen Absatz 1 sind Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte. § 6 Abs. 2 S. 1 BPersVG regelt, dass die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle bildet; dies gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind. Behörden der Mittelstufe im Sinne dieses Gesetzes sind die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind (S. 2). § 4 Abs. 5 BGleiG verweist nicht auf Absatz 3 des § 6 BPersVG, der sich mit der Verselbständigung von Nebenstellen und Teilen einer Dienststelle befasst. Dem trägt die Sonderregelung des § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGleiG Rechnung, wonach unter bestimmten Voraussetzungen bei kleineren Dienststellen ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte oder bei Nebenstellen und Teilen einer Dienststelle eine Vertrauensfrau zu bestellen ist. Der Wortlaut des § 16 Abs. 1 BGleiG knüpft bezüglich des Begriffs der Dienststelle an die Verweisung in § 4 Abs. 5 BGleiG an, wonach § 6 Abs. 1, 2 und 4 BPersVG „maßgebend“ ist. Der Gesetzesbegründung zu § 16 BGleiG (BT-Drucks. 14/5679) lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber in § 16 Abs. 1 BGleiG den Begriff der Dienststelle abweichend von der Verweisung in § 4 Abs. 5 BGleiG verstanden hat oder hätte regeln wollen. 25 Unter welchen Voraussetzungen eine Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen geklärt. Für die nach § 6 Abs. 2 S. 1 HS 2 BPersVG erforderliche Selbständigkeit nach Aufgabenbereich und Organisation ist nicht ausreichend, dass der fraglichen Einrichtung überhaupt spezielle Aufgaben zur Erledigung zugewiesen sind oder dass sie räumlich ausgegliedert ist. Da die Dienststelleneigenschaft Grundvoraussetzung für die Bildung einer Personalvertretung ist, kommt es darauf an, dass der Leiter der Einrichtung - in den Grenzen der für die öffentliche Verwaltung allgemein bestehenden Weisungsgebundenheit - bei den für eine Beteiligung der Personalvertretung in Betracht kommenden personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten einen eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielraum hat. Nur dann kann er dem Personalrat als verantwortlicher Partner gegenübertreten und dieser eigenständig Gespräche und Verhandlungen mit ihm führen. Die Dienststelleneigenschaft ist zu verneinen, wenn der Leiter der Einrichtung hinsichtlich der Mehrzahl der bedeutsamen Maßnahmen als verantwortlicher Partner einer Personalvertretung ausscheidet, weil er insoweit nicht selbständig handeln darf, sondern Bedenken und Initiativen der Personalvertretung lediglich weiterleiten könnte (BVerwG, Beschl. v. 29.03.2001 - 6 P 7/00 -Buchholz 250 § 6 BPersVG Nr. 15 = RiA 2003, 148 ff. m.w.N., zitiert nach <juris>; bestätigt in BVerwG, Beschl. v. 26.11.2008 - 6 P 7/08 -, IÖD 2009, 44 ff.). Bei der danach notwendigen Gewichtung der personalvertretungsrechtlich relevanten Befugnisse des Leiters kommt den personellen Maßnahmen, die den Rechtsstatus der Beschäftigten berühren (§§ 75 Abs. 1, 76 BPersV), eine besondere Bedeutung zu. Einstellung und Versetzung von Beschäftigten, Höhergruppierung von Arbeitnehmern und Beförderung von Beamten sind Maßnahmen, die in innerdienstlicher Hinsicht das „Gesicht“ einer Dienststelle prägen (BVerwG, Beschl. v. 29.03.2001, a.a.O.). Unerheblich ist, ob der Betrieb eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.07.1999 - PL 15 S 3189/98 -, PersR 2008, 118). 26 Mit der Frage, ob bei einer bundesunmittelbaren Körperschaft deren Organe Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 1 BPersVG sein können, hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit einem Sozialversicherungsträger, einer Ersatzkasse, befasst (Beschl. v. 08.10.1980 - BVerwGE 61, 51 ff.) und dazu entschieden. Nach § 1 Abs. 1 BPersVG werden Personalvertretungen - soweit es hier interessiert - in den Verwaltungen der bundesunmittelbaren Körperschaften und nicht bei deren Organen gebildet. § 6 Abs. 1 BPersVG knüpft hieran an. Dienststellen müssen notwendigerweise Beschäftigte haben, weil andernfalls die Bildung einer Personalvertretung nicht möglich ist (s. § 12 BPersVG). Dies gilt auch für die Behörden der Mittelstufe und die obersten Dienstbehörden, bei denen neben den Personalräten der Beschäftigten dieser Dienststellen (sogenannte Hauptpersonalräte) Stufenvertretungen gebildet werden. Für eine Krankenkasse hat das Bundesverwaltungsgericht das Nebeneinander des Vorstands und der Geschäftsführung in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht in der Weise gelöst, dass nicht zwei Dienststellen existieren, sondern eine Dienststelle mit zwei nebeneinander tretenden Dienststellenleitern (BVerwG, Beschl. v. 08.10.1980, a.a.O.,). Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 06.08.1991, 1 AZR - 573/90 -, <juris>) für den Fall einer Berufsgenossenschaft angeschlossen. 27 Ob hiernach auf der Ebene der Direktionen der Beklagten, bei denen der Vorstand und die Geschäftsführung organisatorisch eingebunden sind, eine Dienststelle mit zwei Dienststellenleitern besteht oder zwei Dienststellen anzunehmen sind, ist nicht entscheidungserheblich (vgl. dazu Roetteken, BGleiG, Kommentar, Stand: Januar 2007, Bd.1, § 16 BGleiG Rdz. 26a unter Hinweis auf BT-Drucks. 14/5679 S. 27 und a.a.O., § 16 BGleiG Rdz. 26c). Denn die Wahl vom 10.07.2008 ist jedenfalls deshalb für ungültig zu erklären, weil die Verwaltungsstellen der Beklagten Dienststellen im Sinne des § 4 Abs. 5 BGleiG sind und jedenfalls vier Verwaltungsstellen mehr als 100 Beschäftigte haben. Es sind Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 S. 1 BGleiG vorliegen, weshalb in mindestens vier Verwaltungsstellen eine Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin nach Wahl zu bestellen waren. 28 Für die dienststellenrechtlich relevante Organisation und Kompetenzverteilung bei der Beklagten zeichnet sich folgendes Bild ab: Die Beklagte ist in Direktionen und Verwaltungsstellen untergliedert (§ 5 Abs. 1 und 2 der Satzung). Die Direktion Mannheim hat 400, die Direktion Bonn 340 Beschäftigte. Vier der insgesamt neun Verwaltungsstellen im Bundesgebiet (§ 5 Abs. 2 der Satzung) haben nach den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung mehr als 100 Beschäftigte. In Berlin gibt es noch zwei Bezirksstellen mit je 60 bzw. 90 Beschäftigten. Die Verwaltungsstelle in Bonn hat 180 Beschäftigte, die in Bremen 250. Die noch nicht vereinten Verwaltungsstellen in München zählen zusammen 200 (120 + 80) Beschäftigte. Von der Gesamtzahl der Beschäftigten sind ca. 50 % sogenannte DO-Angestellte und ca. 50 % Tarifangestellte. Etwa ein Viertel aller Beschäftigten sind in den Entgeltgruppen E5 und E6 eingruppiert und sind vorwiegend in den Verwaltungsstellen beschäftigt, weshalb dort bis zu 50 % der Beschäftigten Tarifangestellte in den Entgeltgruppen E5 und E6 sein können. 29 Die für eine Dienststelle entscheidenden personalvertretungsrechtlich relevanten Befugnisse (§§ 68 ff., 75 ff. BPersVG), also insbesondere bei Ernennungen, Versetzungen und Entlassungen, sind nach der Satzung der Beklagten dem Vorstand (§ 18 Nr. 5) und der Geschäftsführung (§§ 20 Abs. 1, 75 Abs. 4) übertragen; die in diesem Bereich der Vertreterversammlung eingeräumten Befugnisse (§ 14 Nr. 16 der Satzung) fallen nicht ins Gewicht. Sowohl der Vorstand als auch die Geschäftsführung haben ihre Befugnisse aufgrund interner Organisationspläne wiederum delegiert. Für den Vorstand erledigt der Verwaltungsausschuss (§ 66 Abs. 1 SGB IV) unter anderem die Einstellung, Anstellung und Beförderung von DO-Angestellten sowie Entscheidungen über Personalmaßnahmen, die dem Vorstand obliegen (Ziff. 2.2.3 der Organisation der Selbstverwaltung-BGHW in der 10. Wahlperiode [Anlage 2] und Anlage 17 zum Schriftsatz vom 06.03.2009). Die Geschäftsführung hat für die neun Verwaltungsstellen bzw. Bezirksverwaltungen ihre Befugnisse in personalvertretungsrechtlich relevanten Punkten auf den/die Bezirksgeschäftsführer/in durch Organisationsplan übertragen (s. Ziff. 1.1 des Organisationsplans, Anlage 13 zum Schriftsatz vom 06.03.2009). Letzterer beruht auf den §§ 18 Nr. 21, 75 Abs. 3 der Satzung und § 4 der allgemeinen Richtlinien zur Führung der Verwaltungsgeschäfte durch die Geschäftsführung der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (Richtl. lfd. Verw., Anlage 12 zum Schriftsatz vom 06.03.2009). Dass die in Ziff. 1.1 Satz 2 des Organisationsplans vorgesehene Geschäftsordnung den Erklärungen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zufolge noch nicht erlassen worden ist, ist für die hier entscheidungserhebliche Übertragung von Aufgaben der Geschäftsführung auf den/die Bezirksgeschäftsführer/in unerheblich. Nach dem Organisationsplan steht den Bezirksgeschäftsführern/innen bei den Verwaltungsstellen das allgemeine Direktionsrecht zu, und zwar sowohl gegenüber DO-Angestellten als auch gegenüber Tarifangestellten. Das Direktionsrecht umfasst Entscheidungen über Umsetzungen innerhalb der jeweiligen Verwaltungsstelle, Urlaubsanträge, Freizeitregelungen und die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sowie ähnliche Angelegenheiten. Ein Direktionsrecht beinhaltet eine Weisungsbefugnis. Des Weiteren entscheidet der/die Bezirksgeschäftsführer/in bei Tarifangestellten in erheblichem Umfang über personelle Maßnahmen, die deren Rechtsstatus berühren. Im Rahmen des vorgegebenen Stellenplankontingents entscheidet der/die Bezirksgeschäftsführer/in über die Einstellung von Tarifangestellten bis zur Entgeltgruppe E5 und E6. Im Hinblick darauf, dass bei den Verwaltungsstellen bis zu 50 % aller Beschäftigten in den Entgeltgruppen E5 und E6 eingruppiert sein können, entscheidet über die Einstellung von zahlreichen Beschäftigten der Verwaltungsstellen der/ Bezirksgeschäftsführer/in. Ebenso treffen sie in diesem Entgeltbereich sonstige Personalauswahlentscheidungen. Mit anderen Worten, die dem Bezirksgeschäftsführer übertragenen Entscheidungsbefugnisse in personellen Angelegenheiten der Entgeltgruppen E5 und E6 erreichen - gemessen an der Gesamtheit der innerhalb einer Verwaltungsstelle anfallenden personalvertretungsrechtlich relevanten Befugnisse - einen erheblichen Umfang. Die Abstimmung mit der Geschäftsführung in diesem Bereich geschieht, wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, auf formalen Gründen. Inhaltlich entscheidet der Bezirksgeschäftsführer selbständig. Der vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Entscheidungs- und Handlungsspielraum ist bei der Einstellung und Ausübung des Direktionsrechts gegeben. 30 Hinzu kommt, dass den Bezirksgeschäftsführern/innen vorbereitende Handlungen bei Personalauswahlentscheidungen gegenüber den DO-Angestellten zustehen. Außerdem sind die Bezirksgeschäftsführern/innen im Tarifbereich insgesamt für Entscheidungen zur Änderung der vertraglichen Arbeitszeit, also z.B. für die Genehmigung von Teilzeitbeschäftigung, oder etwa auch bei der Einrichtung von Telearbeitsplätzen zuständig. Des Weiteren erstellen die Bezirksgeschäftsführer/innen Beurteilungen nach Maßgabe der Beurteilungs-RL vom 01.01.2009. Nach dessen Ziff. 3.03 ist der Bezirksgeschäftsführer unter bestimmten Voraussetzungen Zweitbeurteiler. Ferner sind gemäß Ziff. 5.1 förmliche Beurteilungen bei den Bezirksverwaltungen mit der Stellungnahme des/der Geschäftsführers/in zu versehen. Auch dies unterstreicht die personalvertretungsrechtlich beachtlichen Befugnisse der Bezirksgeschäftsführern/innen. 31 Dagegen hat die Untergliederung der Berufsgenossenschaft in Sparten (§ 62 der Satzung) keinen personalvertretungsrechtlichen Bezug, mit ihr sind keine Leitungsaufgaben zugewiesen. Sie ist für die Qualifizierung als Dienststelle unerheblich. 32 Eine Entscheidung nach § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG, von Satz 1 dieser Vorschrift abzuweichen, hat die Beklagte nicht getroffen, weshalb die Wahl nur einer Gleichstellungsbeauftragten, ungeachtet der Frage, ob eine abweichende Entscheidung bei der vorliegenden Verwaltungsstruktur zulässig wäre (vgl. Roetteken, a.a.O., § 16 Rdz. 30 ff. m.w.N.), darauf nicht gestützt werden kann. Das Gericht braucht auch nicht zu entscheiden, ob in Anwendung des § 16 Abs. 1 S. 2 BGleiG bei den Direktionen (Hauptverwaltung) der Beklagten für Verwaltungsstellen unter 100 Beschäftigen eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen ist. 33 Keiner Entscheidung bedarf schließlich, ob Dienststellen der ehemaligen Berufsgenossenschaften nach dem Vereinigungszeitpunkt aufrechterhalten wurden, weil dies an der Verletzung des § 16 Abs. 1 S. 1 BGleiG nichts ändern würde (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 25.06.2003 - 6 P 1/03 -, <juris>, zur Vereinigung zweier Krankenkassen). Für die Auflösung bisheriger Dienststellen spricht die Regelung der Geschäftsführung in § 75 der Satzung. Denn die Zusammenführung der Geschäftsführer in § 75 Abs. 1 der Satzung für eine Übergangszeit enthält gerade keine Hinweise dafür, dass bisherige Dienststellen durch die Vereinigung unberührt und aufrechterhalten werden sollten. Dies hätte ausdrücklich geregelt werden können und müssen. Die personelle Zusammensetzung der Geschäftsführung der Beklagten ist für eine Übergangszeit von 10 Jahren in § 75 Abs. 1 der Satzung bestimmt. Die Vorschrift trägt dem Personalbestand im Bereich der Geschäftsführungen vor dem Zusammenschluss der Betriebsgenossenschaften Rechnung, indem sie die Geschäftsführer der ehemaligen Betriebsgenossenschaften für eine Übergangszeit in der Geschäftsführung der neugebildeten Berufsgenossenschaft belässt. 34 Der Verstoß gegen § 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 BGleiG hat das Wahlergebnis beeinflusst, weil sich Unrichtigkeiten bei der Anzahl der Dienststellen bzw. der Anzahl der zu wählenden Gleichstellungsbeauftragten immer auf das Wahlergebnis auswirken. Liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor, so genügt für den Erfolg der Wahlanfechtung schon die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. Ob diese Möglichkeit bestand, d.h. ob der Verstoß geeignet war, eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses herbeizuführen, beantwortet sich in der Regel aus der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts. Dabei wird allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügen, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist (BVerwG, Urt. v. 27.06.2007 - 6 A 1/06 - <zitiert nach juris>). Eine solche Möglichkeit liegt hier ohne weiteres vor. 35 3. Des Weiteren bestehen Bedenken gegen die Gültigkeit der Wahl, weil die zweiwöchige Frist des § 16 Abs. 2 GleibWV nicht bei allen Wahlberechtigten eingehalten wurde. Danach werden bei einer von der Dienststelle angeordneten schriftlichen Stimmabgabe (§ 5 Abs. 2 GleibWV) die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen mit einem entsprechenden Vermerk in der Wählerinnenliste vom Wahlvorstand unaufgefordert spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag (§ 5 Abs. 3 GleibWV) den Wahlberechtigten ausgehändigt oder übersandt. Diese Zwei-Wochenfrist begann am Mittwoch, den 25.06.2008 und endete am Mittwoch, den 09.07.2008 (vgl. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 1. Alt. BGB). Bei der Verwaltungsstelle Hamburg wurden an sieben Wählerinnen die Unterlagen am 30.06.2008 per Post gesandt, an eine Wählerin am 25.06.2008 sowie am 26.06.2008. Bei der Verwaltungsstelle München wurden an acht Wählerinnen die Wahlunterlagen (erst) am 25.06.2008 per Post gesandt. Ähnliche Fehler gab es in den Verwaltungsstellen Essen (Ziffer 1 und 25 des Wählerverzeichnisses) und Gera (Ziffer 6 und 12 des Wählerverzeichnisses). Ob die Unterschreitung der Frist des § 16 Abs. 2 GleibWV das Wahlergebnis beeinflusst haben kann (offen gelassen in BVerwG, Urt. v. 27.06.2007, a.a.O.,) kann auf sich beruhen, weil die Wahl wegen Verstoßes gegen § 16 Abs. 1 S. 1 BGleiG für ungültig zu erklären war. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. 37 Beschluss 38 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt. 39 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.