Urteil
2 K 4011/08
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Mit der Klage wenden sich die Kläger gegen einen dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid zur beabsichtigten Errichtung einer Moschee. 2 Der Beigeladene beantragte bei der Beklagten am 26.03.2007 die Erteilung eines Bauvorbescheids zur "Errichtung eines Gebetshauses (Moschee)" auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... Gemarkung Pforzheim, .... Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des seit dem ... rechtsverbindlichen, eine Fläche von ca. 2,5 ha umfassenden qualifizierten Bebauungsplanes .... 3 Der Beigeladene wollte im Bauvorbescheidsverfahren geklärt haben, ob die Errichtung der geplanten Moschee "an dieser Stelle" einschließlich des zeichnerisch dargestellten Minaretts (bauplanungsrechtlich: Erteilung einer Ausnahme gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung - BauNVO -; Errichtung der Moschee nach Mekka ausgerichtet [nicht parallel zur Straßenflucht]) genehmigungsfähig ist. 4 Die Kläger wendeten sich im Rahmen des Angrenzerbenachrichtigungsverfahrens gegen das geplante Vorhaben, weil es in einem Gewerbegebiet geplant sei und ein Gebetshaus von seiner Zielrichtung her voraussetze, dass es keinen Störungen ausgesetzt sei, die herkömmlicherweise in einem Gewerbegebiet zu erwarten seien. Würde das Gebetshaus wie geplant errichtet, hätte dies zur Folge, dass nur noch eine eingeschränkte Nutzung der Grundstücke für Gewerbe möglich sei, da auf das Gebetshaus Rücksicht genommen werden müsse; dies beinhalte auch eine Wertminderung der Grundstücke. Daher seien Anlagen für kirchliche Zwecke in "uneingeschränkten Gewerbegebieten" grundsätzlich ausgeschlossen. 5 Die in der Bauvorlage vorgesehenen 20 Stellplätze seien zu wenig, wenn man von 286 regional ansässigen Mitgliedern der Beigeladenen ausgehe. Die zu geringe Anzahl von Stellplätzen würde wegen parkender Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen zu Problemen bei den Grundstückszufahrten führen. 6 Mit Bescheid vom 26.02.2008 wurde dem Beigeladenen der beantragte Bauvorbescheid mit den Hinweisen erteilt, dass der Nachweis der notwendigen Stellplätze nicht Gegenstand des Bescheides sei und Bindungswirkung hinsichtlich eines nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens nur bezüglich konkreter Feststellungen im Bauvorbescheid bestehe. 7 Mit weiterem Bescheid vom 26.02.2008 wurden die Nachbareinwendungen der Kläger mit der Begründung zurückgewiesen, nach der allgemeinen Zweckbestimmung würden Gewerbegebiete zwar nach § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieb dienen. Daneben sei aber auch die in den Bebauungsplan "..." übernommene Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 3 BauNVO zu berücksichtigen. Dies bedeute, dass die in § 8 Abs. 3 BauNVO vorgesehenen Ausnahmen der Regelnutzung in einem Gewerbegebiet nicht von vorne herein wesensfremd seien. Sowohl die Begründung als auch die Festsetzungen des Bebauungsplanes sähen keine Besonderheiten oder Einschränkungen hinsichtlich einer kirchlichen oder kulturellen Nutzung im Plangebiet vor. Bei der Aufstellung sei vielmehr zum Ausdruck gebracht worden, dass das Plangebiet an der Entwicklung der ... teilnehmen solle. Dies sei ein Indiz dafür, dass das Plangebiet ... an der Spannbreite der Nutzungen des gesamten Bebauungsplangebietes ... teilnehmen solle. Die nähere wie weitere Umgebung des Vorhabengrundstückes sei geprägt von Gewerbebetrieben aller Art, vor allem des Einzelhandels, aber auch Geschäfts- und Bürogebäuden sowie Gastronomie und Vergnügungsstätten. Eine konkrete Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des klägerischen Grundstückes sei nicht zu erkennen. Negative Auswirkungen der Moschee seien auch im Hinblick auf den Gebietscharakter Gewerbegebiet nicht ersichtlich. Bei der Moschee handele es sich aufgrund ihrer Größe (Nutzfläche von 286 m² für sakrale Zwecke) nicht um eine kerngebietstypische Einrichtung; sie diene nicht als zentrale Einrichtung für einen größeren Einzugsbereich. In Ansehung dessen sei nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderliche Ausnahme gem. § 31 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB - zu erteilen gewesen. 8 Gegen den vorgenannten Bescheid haben die Kläger Widerspruch eingelegt, den sie auf die bereits im Anhörungsverfahren vorgetragenen Gründe stützten. Sie betonten, Gewerbegebiete seien im Allgemeinen für bauliche Anlagen wie die geplante wenig geeignet. Dies gelte gerade auch für kirchliche und kulturelle Anlagen, die nur dann gebietsverträglich seien, wenn sie in Gewerbegebieten auf die Bedürfnisse der im Plangebiet befindlichen Betriebe, deren Mitarbeiter und Familien ausgerichtet seien. Während der Nutzungszeiten für die Moschee müsste der auf dem klägerischen Grundstück angesiedelte, immissionsintensive Betrieb in einem Umfang Rücksicht nehmen, der für ein Gewerbegebiet untypisch und mit den konkreten Gebietsfestsetzungen nicht zu vereinbaren sei. 9 Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.11.2008 wurden die Widersprüche der Kläger zurückgewiesen. 10 In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sehe ausdrücklich Ausnahmen für die Zulassung von Anlagen für kirchliche Zwecke vor. Dass kirchliche Anlagen in Gewerbegebieten nur dann zulässig seien, wenn sie einen funktionalen Bezug zu den im Plangebiet befindlichen Betrieben hätten, lasse sich weder aus der BauNVO noch aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes herleiten. Die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB erfordere auch keine atypische Sondersituation. Zwar dürfe durch die Erteilung von Ausnahmen der Gebietscharakter nicht zum "Umkippen" gebracht werden, auch dürfe das Vorhaben nicht mit dem Gebietstypus des jeweiligen Baugebiets unvereinbar sein und es müsse die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleiben. Diese Vorgaben seien hier erfüllt: die Nutzung des Grundstücks des Beigeladenen für kirchliche Zwecke bedürfe keiner gesteigerten Rücksichtnahme durch die im Baugebiet ansässigen Gewerbebetriebe, die über die im Gewerbegebiet geltenden Immissionsbeschränkungen hinausgehen würde. Angesichts der Größe des Gewerbegebiets und der dort vorhandenen unterschiedlichen Gewerbebetriebe sei nicht anzunehmen, dass die Moschee die Umgebung prägen und den Gebietscharakter verändern werde. Hierzu sei das Gebäude sowohl von seiner Ausgestaltung als auch von seiner Nutzfläche im Verhältnis zu den bestehenden baulichen Anlagen in der Umgebung zu klein dimensioniert. 11 Bei der geplanten Moschee handele es sich auch nicht um eine im Gewerbegebiet unzulässige kerngebietstypische Einrichtung. 12 Die von den Klägern gegen die Stellplatzsituation vorgetragenen Einwendungen seien gem. § 55 Abs. 2 Landesbauordnung - LBO - präkludiert. Des Weiteren sei die verbindliche Festlegung der Anzahl der erforderlichen Stellplätze nicht Gegenstand der Bauvoranfrage gewesen. 13 Am 10.12.2008 haben die Kläger Klage erhoben und beantragt, 14 den Bauvorbescheid der Stadt Pforzheim, Baurechtsamt, vom 26.02.2008 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe, Abteilung 2, vom 20.11.2008 aufzuheben. 15 In der Klagebegründung wiederholen und vertiefen die Kläger das bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens Vorgetragene. Ergänzend sind sie der Auffassung, entgegen der Meinung des Regierungspräsidiums erfolge auf dem Vorhabengrundstück auch eine wohnähnliche Nutzung. Es sei nämlich explizit eine Verwalterwohnung vorgesehen. 16 Es entspreche mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Planbetroffenen habe. Dies bedeute, dass die Kläger gegen die geplante Moschee wegen deren gebietswidriger Nutzung auch dann vorgehen könnten, wenn sie durch das Vorhaben nicht selbst unzumutbar beeinträchtigt würden. 17 Die Beklagte habe das ihr gem. § 31 Abs. 1 BauGB zukommende Ermessen nicht ermessensfehlerfrei ausgeübt. Die Tatsache, dass das Vorhaben keinen speziellen Gebietsbezug habe, sei ein Aspekt, der im Rahmen der Ermessensentscheidung zu Gunsten der Kläger zu berücksichtigen gewesen sei. Die bereits eingetretene schleichende Umwandlung des Baugebiets von einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO hin zu einem Gebiet, das durch Gewerbebetriebe und kerngebietstypische Bebauung geprägt sei, werde durch die Erteilung weiterer Ausnahmen noch intensiviert. Diesen Aspekt habe die Beklagte bei ihrer Ermessensausübung überhaupt nicht berücksichtigt. Die Tatsache, dass mit der Realisierung des Vorhabens keine Einschränkungen bei den Nutzungsmöglichkeiten des klägerischen Grundstückes einträten, spiele bei der Ermessensausübung keine Rolle, da die Kläger Anspruch auf Einhaltung des Gebietscharakters eines Gewerbegebiets hätten. Die Beklagte sei irrtümlich davon ausgegangen, die Ausnahme gem. § 31 Abs. 1 BauGB erteilen zu müssen. Diese Annahme sei, wie dargelegt, falsch. Im Rahmen der Ermessensausübung hätte die Beklagte auch darauf abstellen müssen, dass in dem Gebiet bislang keine kirchliche bzw. kulturelle Nutzung aufgrund einer Ausnahmegenehmigung gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO erfolgt sei. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 In der Klageerwiderung greift sie die Argumente des Widerspruchsbescheids auf und trägt ergänzend vor, Gebietsunverträglichkeit liege erst dann vor, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Gebietscharakter eines Gewerbegebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirke. Dies sei bei dem geplanten Bauvorhaben nicht gegeben: Die Moschee werde überwiegend in den Abendstunden besucht und es sei daher ausgeschlossen, dass sich das geplante Vorhaben störend auf die umliegenden Betriebe auswirke. Des Weiteren habe der Beigeladene keinen Anspruch auf gesteigerte Rücksichtnahme durch andere Nutzer des Baugebiets, die über die im Gewerbegebiet geltenden Immissionsbeschränkungen hinaus gingen. Dem Beigeladenen stehe deshalb kein Abwehranspruch gegen die Eigentümer der umliegenden Gewerbegrundstücke zu. 21 Der Einwand der Kläger, auf dem Vorhabengrundstück sei auch eine Wohnnutzung geplant, entbehre jeder Grundlage. Eine Verwalterwohnung sei nach den Bauvorlagen nicht vorgesehen. 22 Die durch den Bebauungsplan begründete Sozialpflichtigkeit und Situationsgebundenheit des Grundstücks der Kläger habe zur Folge, dass nicht nur die im Bebauungsplan vorgesehene Regelbebauung, sondern auch die im Bebauungsplan zugelassenen Ausnahmen hingenommen werden müssten. 23 Sie habe das ihr nach § 31 Abs. 1 BauGB zukommende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Im Rahmen der Abwägung sei die konkrete Nutzungsvielfalt und die atypische Struktur des Gewerbegebiets ... mitberücksichtigt worden. Die rechtlich erforderlichen Gesichtspunkte seien in die Ermessensentscheidung eingestellt worden. Von ihr sei insbesondere berücksichtigt worden, dass das betroffene Plangebiet mit Nutzungen besetzt sei, die im Rahmen von Ausnahmeregelungen i.S.v. § 8 Abs. 3 BauNVO genehmigt worden seien. Die erteilte Ausnahme brächte den Gebietscharakter auch nicht zum "Umkippen". Das geplante Vorhaben sei nicht geeignet, die behauptete schleichende Umwandlung des Plangebiets von einem Gewerbegebiet hin zu einem Kerngebiet zu intensivieren. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Moschee im geplanten Umfang kerngebietstypisch wäre. Dies sei indes nicht der Fall: Anders als übliche Kirchen, die aufgrund ihrer räumlichen Dimension vorwiegend den Kerngebieten zuzuordnen seien, handele es sich bei der geplanten Moschee um ein "Gebets"haus““ mit einer geplanten Nutzfläche von 286 m². Eine kerngebietstypische überregionale Bedeutung der Moschee bestehe nicht. 24 Eine Bedürfnisprüfung sei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme gem. § 31 Abs. 1 BauGB fremd. Hierfür seien allein städtebauliche Gesichtspunkte maßgebend. 25 Der Beigeladene beantragt, 26 die Klagen abzuweisen. 27 Er nimmt Bezug auf den Vortrag der Beklagten. 28 Des Weiteren wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenakten (2 Hefte), den Bebauungsplan ... und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12.05.2009 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 29 Die zulässigen Klagen sind nicht begründet. 30 Die Klagen haben keinen Erfolg, weil nicht erkennbar ist, dass der angefochtene Bauvorbescheid gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften des öffentlichen Rechts (bauordnungsrechtlichen Vorschriften waren nicht Gegenstand der Bauvoranfrage) verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Kläger als Nachbarn dienen. Nur ein derartiger Rechtsverstoß hätte zur Folge, dass die Kläger in ihren subjektiven Rechten verletzt sind, und könnte deshalb allein im anhängigen Rechtsstreit die Aufhebung des angefochtenen Bauvorbescheides rechtfertigen (grundsätzlich und seither st. Rspr.: BVerwG, Urt. v. 05.10.1965 - IV C 3165 -, Dürr, Baurecht Baden-Württemberg, 12. Auflage, Rd.Nr. 258 m.w.N.). 31 Das geplante Vorhaben ist nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. dem Bebauungsplan der Beklagten "Teilgebiet: ... ..., Ausschnitt: ..." (im Folgenden: Bebauungsplan) zu beurteilen. Durch die im Bebauungsplan für das Plangebiet festgesetzte Art der baulichen Nutzung "GE" = Gewerbegebiet wurde gem. § 1 Abs. 3 BauNVO § 8 BauNVO in der dem Bebauungsplanverfahren zugrunde liegenden Fassung 1977 Gegenstand des Bebauungsplanes. 32 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der Festsetzung von Baugebieten (hier: Gewerbegebiet) durch Bebauungspläne grundsätzlich nachbarschützende Funktion zu (BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28/91 -; Urt. v. 23.08.1996 – 4 C 13/94 -). Der Abwehranspruch des Nachbarn wird dabei grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, wobei es bei der Beurteilung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens nicht auf die konkrete Bebauung in seiner Nachbarschaft ankommt. Eines Rückgriffs auf § 15 Abs. 1 BauNVO bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. Diese Vorschrift greift nämlich erst dann, wenn ein Vorhaben generell (typischerweise) den Gebietscharakter nicht gefährdet, jedoch angesichts der konkreten Verhältnisse an Ort und Stelle der Eigenart des Baugebiets widerspricht bzw. für die Nachbarschaft mit unzumutbaren Belästigungen oder Störungen verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 -; Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28/91). 33 Das geplante Vorhaben ist in dem Gewerbegebiet nicht unvereinbar mit der Gebietsfestsetzung. Der Bebauungsplan enthält weder in seinen zeichnerischen noch textlichen Festsetzungen Hinweise darauf, dass Anlagen für kirchliche oder kulturelle Zwecke entgegen § 8 BauNVO generell ausgeschlossen sind. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977 bestimmt u.a. (wie übrigens auch der aktuelle § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO), dass Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke in Gewerbegebieten ausnahmsweise zugelassen werden können. Von dieser Vorgabe hat die Kammer auszugehen, auch wenn sie mit der Kommentarliteratur der Auffassung ist, dass Gewerbegebiete wenig geeignet für derartige Anlagen sein dürften (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 8 Rd.Nr. 15, m.w.N.). 34 Bei der Prüfung der (bauplanungsrechtlichen) Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens kann dahingestellt bleiben, ob die Moschee, wie der Beigeladene wohl meint, eine Anlage für kirchliche Zwecke ist. Denn jedenfalls fällt sie als Anlage für kulturelle Zwecke unter den Ausnahmekatalog des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (vgl. Bay.VGH, Urt. v. 29.08.1996 - 26 N 95.2983 -; VG Sigmaringen, Urt. v. 11.06.2008 – 1 K 275/07 - beide juris). 35 Die Moschee ist auch gebietsverträglich. Durch das Gebetshaus wird nicht die bau- und bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft, die alle Grundstückseigentümer im Plangebiet bilden (Austauschverhältnis), gestört und keine Verfremdung des Gebietes eingeleitet. Auszugehen ist bei der Bewertung eines konkreten Vorhabens als gebietsverträglich von der jeweiligen spezifischen Zweckbestimmung des Baugebietstypus, die der Verordnungsgeber dem Katalog der allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen in den Baugebietsvorschriften vorangestellt hat. § 8 Abs. 1 BauNVO in der hier maßgeblichen Fassung 1977 - wie auch in der aktuellen von 1990 - bestimmt, dass Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen. Gebietsunverträglich wäre daher die zur Entscheidung gestellte Moschee nur dann, wenn durch sie die bereits im Bebauungsplangebiet bestehenden Gewerbebetriebe in ihrer bauplanungsrechtlich schützenswerten Entwicklungsmöglichkeit tangiert wären bzw. potentielle Gewerbebetriebe, deren Ansiedlung dort erfolgen soll, mit dem Hinweis auf das (besonders schützenswerte) Gebetshaus eine beantragte Baugenehmigung versagt bekämen oder diese jedenfalls nicht antragsgemäß erteilt werden könnte. Dies ist indes nicht der Fall: Gewerbebetriebe können in dem sehr offen strukturierten Gebietstypus eines Gewerbegebietes zwar einen höheren Emissionsgrad aufweisen als die in einem Mischgebiet gem. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebe, sie dürfen aber nicht, wie sich aus § 8 Abs. 1 BauNVO ergibt, erheblich belästigend für ihre Umgebung sein. Dadurch wird einerseits sichergestellt, dass die Mitglieder des Beigeladenen nicht befürchten müssen, bei der Religionsausübung gerade wegen der hier besonders bedeutsamen Lärmimmissionen in unzumutbarer Weise gestört zu werden. Auf der anderen Seite weiß der Beigeladene von Anfang an, dass ein in einem Gewerbegebiet angesiedeltes Gebetshaus nicht den Schutz vor Lärmimmissionen für sich reklamieren kann wie beispielsweise eine in einem allgemeinen Wohngebiet befindliche Kirche (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Aufgrund der plangegebenen Vorbelastung muss vielmehr der Beigeladene, wie die übrigen Grundstückseigentümer und Gewerbetreibenden im Plangebiet auch, immer damit rechnen, dass sich nicht ausschließlich emissionsarme Betriebe ansiedeln, sonder auch solche, die die geltenden Immissions-Richtwerte (vgl. hierzu insbesondere die Ziffer 6.1 b der TA Lärm) ausschöpfen. Die Ansiedelung eines schutzbedürftigen Betriebs oder einer ausnahmsweise gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassenen Anlage hat ferner nicht zur Folge, dass sich der zulässige Störgrad im Gewerbebetrieb zu deren Schutz gesenkt wird (vgl. Bay.VGH, Beschl. v. 21.10.1996 – 20 CS 96.1561 -). Hierdurch wird den Befürchtungen der Kläger begegnet, ihr unmittelbar an das Vorhabengrundstück des Beigeladenen angrenzendes Grundstück nicht wirtschaftlich sinnvoll nutzen zu können. Dass eine Moschee in einem Gewerbegebiet eher untypisch ist und dies bei der Vermarktung des klägerischen Grundstücks nachteilig sein könnte, ist bauplanungsrechtlich ohne Relevanz. Auch ein auf dem Nachbargrundstück angesiedelter emissionsintensiver, die zulässigen Grenzwerte ausschöpfender Gewerbebetrieb müsste grundsätzlich von den Klägern hingenommen werden. Im Übrigen hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zugesagt, in einer dem Beigeladenen ggf. zu erteilenden Baugenehmigung einen Hinweis dergestalt aufzunehmen, dass eine Verminderung von Immissionen allein wegen der Nutzung des Vorhabensgrundstückes für religiöse bzw. kulturelle Zwecke nicht verlangt werden kann. Dieser Hinweis (ohne Regelungscharakter) verdeutlicht den Bauherrn plakativ das vorstehend Dargelegte. 36 Mit dem Bau der zur Entscheidung gestellten Moschee wird auch nicht etwa eine Verfremdung des Bebauungsplangebietes eingeleitet. Hiervon könnte mit den Klägern nur dann ausgegangen werden, wenn die Genehmigung der Moschee weitere nach § 8 Abs. 3 (Nr. 2) BauNVO ausnahmsweise genehmigungsfähige Anlagen zwangsläufig nach sich ziehen würde. Dies ist indes nicht der Fall. Denn jeder Bauantrag ist gesondert unter Zugrundelegung vorstehend Ausgeführtem (bau-)rechtlich zu würdigen. Dabei kann einer begehrten Baugenehmigung entgegengehalten werden, dass mit Verwirklichung des beantragten Vorhabens, z.B. wegen einer Verdichtung von nur ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen, der Gebietscharakter „kippt“. Dies gilt auch dann, wenn bereits eine ähnliche wie die zur Genehmigung gestellte Anlage im Baugebiet vorhanden ist. In dem streitgegenständlichen Gewerbegebiet sind, wie sich aus den vorgelegten Skizzen der Beklagten ergibt und wovon sich die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung überzeugen konnte, keine weiteren Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke vorhanden; in dem Baugebiet befinden sich bislang nur in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässige Anlagen. Auch die zur Genehmigung gestellte Dimension der Moschee vermag keine Veränderung des Gebietscharakters herbeizuführen. Dies ergibt sich schon daraus, dass auf der gegenüberliegenden Seite der ... in Höhe des Grundstücks des Beigeladenen ein in dem Baugebiet als mächtig erscheinender, das Gewerbegebiet prägender Metallgroßhandelsbetrieb angesiedelt ist. (Nach Angaben der Vertreterin der Beklagten soll die künftige Moschee ausweislich des bereits gestellten Bauantrags des Beigeladenen sogar kleiner ausfallen als die im Bauvorbescheid genehmigte [1-geschossige Bebauung, verringerte Grundfläche]). 37 Der Einwand der Kläger, die Moschee diene auch der Wohnnutzung, geht schon deshalb fehl, weil ausweislich der genehmigten Bauvorlagen eine Wohnung in der Moschee nicht vorgesehen ist. Dies wurde vom Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. 38 Weiterhin ist der Einwand der Kläger in diesem Verfahren unbeachtlich, die genehmigten Stellplätze würden nicht zur Bewältigung des Stellplatzbedarfs gerade in „Spitzenzeiten“ ausreichen. Denn Gegenstand der Bauvoranfrage waren nicht die auf dem Vorhabengrundstück zu realisierenden und von der Beklagten im Baugenehmigungsverfahren zu fordernden und zu genehmigenden Stellplätze gem. § 37 Abs. 1 LBO. 39 Anhaltspunkte dafür, dass das geplante Bauvorhaben im derzeitigen Planungsstadium bei grundsätzlicher (ausnahmsweiser) Genehmigungsfähigkeit im Einzelfall gem. § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO unzulässig sein sollte, weil es städtebaulich nicht (mehr) verträglich ist und es die Umgebung nicht (mehr) aufnehmen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.05.1988 – 4 C 34/86 -), sind der Kammer nicht ersichtlich; sie wurden auch nicht substantiiert vorgebracht. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund der örtlichen Situation, in die das Gebiet hineingeplant worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.08.1989 – 4 B 242/88 -): Das Plangebiet umfasst nur die in Bezug auf die Ausdehnung der gesamten ... relativ geringe Größe von etwa 2,5 ha und ist zur ... Straße hin von eher kerngebietstypisch ausgerichteten baulichen Anlagen begrenzt (vgl. „Übersicht ...“ mit beigefügtem Plan, AS 169 f der Behördenakten). Daher stellt sich die Moschee im Plangebiet nicht als rücksichtslos (auch in Bezug auf das Grundstück der Kläger) dar. 40 Die Erteilung einer Ausnahme bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen erfolgt, was die Kläger richtig gesehen haben, nicht im Rahmen einer sog. gebundenen Entscheidung, sondern gem. § 31 Abs. 1 BauGB durch eine Ermessensentscheidung. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung unter Zugrundelegung der Überprüfungskompetenz der Kammer gem. § 114 S. 1 VwGO rechtlich nicht zu beanstanden. Dass sie zugegebenermaßen eher knapp ausgefallen ist, liegt nicht in einer rechtlich rügenswerten Nachlässigkeit der Beklagten begründet, sondern ergibt sich daraus, dass das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde, von Sonderfällen abgesehen, bei Erteilung von Ausnahmen i.S.v. § 31 Abs. 1 BauGB häufig zugunsten des Bauherrn auf Null reduziert ist. Es gibt praktisch kaum sachgerechte Ermessenserwägungen für die Versagung einer Ausnahme, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 1 BauGB vorliegen (vgl. Dürr, in Brügelmann, Baugesetzbuch, § 31 Rd.Nr. 22, ders., Baurecht Baden-Württemberg, 12. Aufl. Rd.Nr. 107, m.w.N.). Insbesondere scheiden hier beachtenswerte überwiegende nachbarliche Interessen der Kläger, die trotz der konkreten planungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens gegen das Bauvorhaben sprechen könnten und die in eine Ermessensentscheidung einzustellen wären, aus. Bereits bei Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 8 BauNVO (also auf der Tatbestandsebene) waren die sich aus dem Gebietswahrungsanspruch der Kläger ergebenden schützenswerten Belange einzustellen. Auch eine negative Ermessensausübung zur Vermeidung von Berufungsfällen ist unzulässig (Dürr, in Brügelmann, Baugesetzbuch, § 31, Rd.Nr. 23, m.w.N.). 41 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 42 Es entsprach der Billigkeit, den unterlegenen Klägern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt und damit auch ein Kostenrisiko übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). 43 Die Kammer sah keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten gem. § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 44 Die Berufung war gem. § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache insoweit zu, als obergerichtlich noch nicht abschließend geklärt ist, nach welchen Kriterien die ausnahmsweise Zulässigkeit von Anlagen in einem Gewerbegebiet gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu beurteilen sind. 45 BESCHLUSS 46 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 7.500 EUR festgesetzt (vgl. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004). 47 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 29 Die zulässigen Klagen sind nicht begründet. 30 Die Klagen haben keinen Erfolg, weil nicht erkennbar ist, dass der angefochtene Bauvorbescheid gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften des öffentlichen Rechts (bauordnungsrechtlichen Vorschriften waren nicht Gegenstand der Bauvoranfrage) verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Kläger als Nachbarn dienen. Nur ein derartiger Rechtsverstoß hätte zur Folge, dass die Kläger in ihren subjektiven Rechten verletzt sind, und könnte deshalb allein im anhängigen Rechtsstreit die Aufhebung des angefochtenen Bauvorbescheides rechtfertigen (grundsätzlich und seither st. Rspr.: BVerwG, Urt. v. 05.10.1965 - IV C 3165 -, Dürr, Baurecht Baden-Württemberg, 12. Auflage, Rd.Nr. 258 m.w.N.). 31 Das geplante Vorhaben ist nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. dem Bebauungsplan der Beklagten "Teilgebiet: ... ..., Ausschnitt: ..." (im Folgenden: Bebauungsplan) zu beurteilen. Durch die im Bebauungsplan für das Plangebiet festgesetzte Art der baulichen Nutzung "GE" = Gewerbegebiet wurde gem. § 1 Abs. 3 BauNVO § 8 BauNVO in der dem Bebauungsplanverfahren zugrunde liegenden Fassung 1977 Gegenstand des Bebauungsplanes. 32 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der Festsetzung von Baugebieten (hier: Gewerbegebiet) durch Bebauungspläne grundsätzlich nachbarschützende Funktion zu (BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28/91 -; Urt. v. 23.08.1996 – 4 C 13/94 -). Der Abwehranspruch des Nachbarn wird dabei grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, wobei es bei der Beurteilung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens nicht auf die konkrete Bebauung in seiner Nachbarschaft ankommt. Eines Rückgriffs auf § 15 Abs. 1 BauNVO bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. Diese Vorschrift greift nämlich erst dann, wenn ein Vorhaben generell (typischerweise) den Gebietscharakter nicht gefährdet, jedoch angesichts der konkreten Verhältnisse an Ort und Stelle der Eigenart des Baugebiets widerspricht bzw. für die Nachbarschaft mit unzumutbaren Belästigungen oder Störungen verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 -; Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28/91). 33 Das geplante Vorhaben ist in dem Gewerbegebiet nicht unvereinbar mit der Gebietsfestsetzung. Der Bebauungsplan enthält weder in seinen zeichnerischen noch textlichen Festsetzungen Hinweise darauf, dass Anlagen für kirchliche oder kulturelle Zwecke entgegen § 8 BauNVO generell ausgeschlossen sind. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977 bestimmt u.a. (wie übrigens auch der aktuelle § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO), dass Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke in Gewerbegebieten ausnahmsweise zugelassen werden können. Von dieser Vorgabe hat die Kammer auszugehen, auch wenn sie mit der Kommentarliteratur der Auffassung ist, dass Gewerbegebiete wenig geeignet für derartige Anlagen sein dürften (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 8 Rd.Nr. 15, m.w.N.). 34 Bei der Prüfung der (bauplanungsrechtlichen) Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens kann dahingestellt bleiben, ob die Moschee, wie der Beigeladene wohl meint, eine Anlage für kirchliche Zwecke ist. Denn jedenfalls fällt sie als Anlage für kulturelle Zwecke unter den Ausnahmekatalog des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (vgl. Bay.VGH, Urt. v. 29.08.1996 - 26 N 95.2983 -; VG Sigmaringen, Urt. v. 11.06.2008 – 1 K 275/07 - beide juris). 35 Die Moschee ist auch gebietsverträglich. Durch das Gebetshaus wird nicht die bau- und bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft, die alle Grundstückseigentümer im Plangebiet bilden (Austauschverhältnis), gestört und keine Verfremdung des Gebietes eingeleitet. Auszugehen ist bei der Bewertung eines konkreten Vorhabens als gebietsverträglich von der jeweiligen spezifischen Zweckbestimmung des Baugebietstypus, die der Verordnungsgeber dem Katalog der allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen in den Baugebietsvorschriften vorangestellt hat. § 8 Abs. 1 BauNVO in der hier maßgeblichen Fassung 1977 - wie auch in der aktuellen von 1990 - bestimmt, dass Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen. Gebietsunverträglich wäre daher die zur Entscheidung gestellte Moschee nur dann, wenn durch sie die bereits im Bebauungsplangebiet bestehenden Gewerbebetriebe in ihrer bauplanungsrechtlich schützenswerten Entwicklungsmöglichkeit tangiert wären bzw. potentielle Gewerbebetriebe, deren Ansiedlung dort erfolgen soll, mit dem Hinweis auf das (besonders schützenswerte) Gebetshaus eine beantragte Baugenehmigung versagt bekämen oder diese jedenfalls nicht antragsgemäß erteilt werden könnte. Dies ist indes nicht der Fall: Gewerbebetriebe können in dem sehr offen strukturierten Gebietstypus eines Gewerbegebietes zwar einen höheren Emissionsgrad aufweisen als die in einem Mischgebiet gem. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebe, sie dürfen aber nicht, wie sich aus § 8 Abs. 1 BauNVO ergibt, erheblich belästigend für ihre Umgebung sein. Dadurch wird einerseits sichergestellt, dass die Mitglieder des Beigeladenen nicht befürchten müssen, bei der Religionsausübung gerade wegen der hier besonders bedeutsamen Lärmimmissionen in unzumutbarer Weise gestört zu werden. Auf der anderen Seite weiß der Beigeladene von Anfang an, dass ein in einem Gewerbegebiet angesiedeltes Gebetshaus nicht den Schutz vor Lärmimmissionen für sich reklamieren kann wie beispielsweise eine in einem allgemeinen Wohngebiet befindliche Kirche (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Aufgrund der plangegebenen Vorbelastung muss vielmehr der Beigeladene, wie die übrigen Grundstückseigentümer und Gewerbetreibenden im Plangebiet auch, immer damit rechnen, dass sich nicht ausschließlich emissionsarme Betriebe ansiedeln, sonder auch solche, die die geltenden Immissions-Richtwerte (vgl. hierzu insbesondere die Ziffer 6.1 b der TA Lärm) ausschöpfen. Die Ansiedelung eines schutzbedürftigen Betriebs oder einer ausnahmsweise gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassenen Anlage hat ferner nicht zur Folge, dass sich der zulässige Störgrad im Gewerbebetrieb zu deren Schutz gesenkt wird (vgl. Bay.VGH, Beschl. v. 21.10.1996 – 20 CS 96.1561 -). Hierdurch wird den Befürchtungen der Kläger begegnet, ihr unmittelbar an das Vorhabengrundstück des Beigeladenen angrenzendes Grundstück nicht wirtschaftlich sinnvoll nutzen zu können. Dass eine Moschee in einem Gewerbegebiet eher untypisch ist und dies bei der Vermarktung des klägerischen Grundstücks nachteilig sein könnte, ist bauplanungsrechtlich ohne Relevanz. Auch ein auf dem Nachbargrundstück angesiedelter emissionsintensiver, die zulässigen Grenzwerte ausschöpfender Gewerbebetrieb müsste grundsätzlich von den Klägern hingenommen werden. Im Übrigen hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zugesagt, in einer dem Beigeladenen ggf. zu erteilenden Baugenehmigung einen Hinweis dergestalt aufzunehmen, dass eine Verminderung von Immissionen allein wegen der Nutzung des Vorhabensgrundstückes für religiöse bzw. kulturelle Zwecke nicht verlangt werden kann. Dieser Hinweis (ohne Regelungscharakter) verdeutlicht den Bauherrn plakativ das vorstehend Dargelegte. 36 Mit dem Bau der zur Entscheidung gestellten Moschee wird auch nicht etwa eine Verfremdung des Bebauungsplangebietes eingeleitet. Hiervon könnte mit den Klägern nur dann ausgegangen werden, wenn die Genehmigung der Moschee weitere nach § 8 Abs. 3 (Nr. 2) BauNVO ausnahmsweise genehmigungsfähige Anlagen zwangsläufig nach sich ziehen würde. Dies ist indes nicht der Fall. Denn jeder Bauantrag ist gesondert unter Zugrundelegung vorstehend Ausgeführtem (bau-)rechtlich zu würdigen. Dabei kann einer begehrten Baugenehmigung entgegengehalten werden, dass mit Verwirklichung des beantragten Vorhabens, z.B. wegen einer Verdichtung von nur ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen, der Gebietscharakter „kippt“. Dies gilt auch dann, wenn bereits eine ähnliche wie die zur Genehmigung gestellte Anlage im Baugebiet vorhanden ist. In dem streitgegenständlichen Gewerbegebiet sind, wie sich aus den vorgelegten Skizzen der Beklagten ergibt und wovon sich die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung überzeugen konnte, keine weiteren Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke vorhanden; in dem Baugebiet befinden sich bislang nur in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässige Anlagen. Auch die zur Genehmigung gestellte Dimension der Moschee vermag keine Veränderung des Gebietscharakters herbeizuführen. Dies ergibt sich schon daraus, dass auf der gegenüberliegenden Seite der ... in Höhe des Grundstücks des Beigeladenen ein in dem Baugebiet als mächtig erscheinender, das Gewerbegebiet prägender Metallgroßhandelsbetrieb angesiedelt ist. (Nach Angaben der Vertreterin der Beklagten soll die künftige Moschee ausweislich des bereits gestellten Bauantrags des Beigeladenen sogar kleiner ausfallen als die im Bauvorbescheid genehmigte [1-geschossige Bebauung, verringerte Grundfläche]). 37 Der Einwand der Kläger, die Moschee diene auch der Wohnnutzung, geht schon deshalb fehl, weil ausweislich der genehmigten Bauvorlagen eine Wohnung in der Moschee nicht vorgesehen ist. Dies wurde vom Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. 38 Weiterhin ist der Einwand der Kläger in diesem Verfahren unbeachtlich, die genehmigten Stellplätze würden nicht zur Bewältigung des Stellplatzbedarfs gerade in „Spitzenzeiten“ ausreichen. Denn Gegenstand der Bauvoranfrage waren nicht die auf dem Vorhabengrundstück zu realisierenden und von der Beklagten im Baugenehmigungsverfahren zu fordernden und zu genehmigenden Stellplätze gem. § 37 Abs. 1 LBO. 39 Anhaltspunkte dafür, dass das geplante Bauvorhaben im derzeitigen Planungsstadium bei grundsätzlicher (ausnahmsweiser) Genehmigungsfähigkeit im Einzelfall gem. § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO unzulässig sein sollte, weil es städtebaulich nicht (mehr) verträglich ist und es die Umgebung nicht (mehr) aufnehmen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.05.1988 – 4 C 34/86 -), sind der Kammer nicht ersichtlich; sie wurden auch nicht substantiiert vorgebracht. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund der örtlichen Situation, in die das Gebiet hineingeplant worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.08.1989 – 4 B 242/88 -): Das Plangebiet umfasst nur die in Bezug auf die Ausdehnung der gesamten ... relativ geringe Größe von etwa 2,5 ha und ist zur ... Straße hin von eher kerngebietstypisch ausgerichteten baulichen Anlagen begrenzt (vgl. „Übersicht ...“ mit beigefügtem Plan, AS 169 f der Behördenakten). Daher stellt sich die Moschee im Plangebiet nicht als rücksichtslos (auch in Bezug auf das Grundstück der Kläger) dar. 40 Die Erteilung einer Ausnahme bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen erfolgt, was die Kläger richtig gesehen haben, nicht im Rahmen einer sog. gebundenen Entscheidung, sondern gem. § 31 Abs. 1 BauGB durch eine Ermessensentscheidung. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung unter Zugrundelegung der Überprüfungskompetenz der Kammer gem. § 114 S. 1 VwGO rechtlich nicht zu beanstanden. Dass sie zugegebenermaßen eher knapp ausgefallen ist, liegt nicht in einer rechtlich rügenswerten Nachlässigkeit der Beklagten begründet, sondern ergibt sich daraus, dass das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde, von Sonderfällen abgesehen, bei Erteilung von Ausnahmen i.S.v. § 31 Abs. 1 BauGB häufig zugunsten des Bauherrn auf Null reduziert ist. Es gibt praktisch kaum sachgerechte Ermessenserwägungen für die Versagung einer Ausnahme, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 1 BauGB vorliegen (vgl. Dürr, in Brügelmann, Baugesetzbuch, § 31 Rd.Nr. 22, ders., Baurecht Baden-Württemberg, 12. Aufl. Rd.Nr. 107, m.w.N.). Insbesondere scheiden hier beachtenswerte überwiegende nachbarliche Interessen der Kläger, die trotz der konkreten planungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens gegen das Bauvorhaben sprechen könnten und die in eine Ermessensentscheidung einzustellen wären, aus. Bereits bei Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 8 BauNVO (also auf der Tatbestandsebene) waren die sich aus dem Gebietswahrungsanspruch der Kläger ergebenden schützenswerten Belange einzustellen. Auch eine negative Ermessensausübung zur Vermeidung von Berufungsfällen ist unzulässig (Dürr, in Brügelmann, Baugesetzbuch, § 31, Rd.Nr. 23, m.w.N.). 41 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 42 Es entsprach der Billigkeit, den unterlegenen Klägern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt und damit auch ein Kostenrisiko übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). 43 Die Kammer sah keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten gem. § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 44 Die Berufung war gem. § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache insoweit zu, als obergerichtlich noch nicht abschließend geklärt ist, nach welchen Kriterien die ausnahmsweise Zulässigkeit von Anlagen in einem Gewerbegebiet gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu beurteilen sind. 45 BESCHLUSS 46 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 7.500 EUR festgesetzt (vgl. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004). 47 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.