Urteil
9 K 3115/07
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. 2 Er ist Eigentümer des Wohnhausgrundstücks ... in 75428 Illingen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mendelstraße-Ost“ der Gemeinde Illingen, der dort ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. 3 Am 27.10.2006 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Aufbereitungsanlage für Elektro- und Elektronikaltgeräte auf dem Grundstück J.-F.-W.-Straße ... (Flst.-Nr. ...) in Illingen. Das Grundstück, das seit 1993 mit einem ursprünglich zur Metallbearbeitung genutzten Gebäude bebaut ist, liegt im Geltungsbereich des seit dem 23.08.1991 rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Schweichling-Ost“, der dort ein Gewerbegebiet festsetzt. In der zur Genehmigung gestellten Anlage sollen Elektro- und Elektronikaltgeräte angenommen, zeitweilig gelagert, und behandelt werden (d. h. Schadstoffentfrachten, Trennen, Zerkleinern und Sortieren). Gegenstand des Antrags sind auch weitere Fraktionen aus der Demontage solcher Geräte (ausgenommen Kühlgeräte). Die zur Genehmigung gestellte Anlage hat eine Lagerhöchstmenge von ca. 1000 Tonnen sowie eine Durchsatzleistung von maximal ca. 250 Tonnen je Tag bzw. von durchschnittlich ca. 160 Tonnen je Tag bis ca. 40.000 Tonnen im Jahr im Zweischichtbetrieb. Mit den Verfahrensschritten Vordemontage, Materialaufschluss und Sortierung mittels Querstromzerspaner, Sieben, Magneten und Sortierkabinen, Nachzerkleinerung mittels Universalgranulator und Fe/Ne-Separierung, Verkugelung mittels Hammermühle und Lufttrennherden, optische Sortierung sowie Entstaubungsanlage ist es Ziel des Recyclings, die eingehenden Werkstoffverbunde in ihre möglichst sortenreinen Ausgangsmaterialien unter Berücksichtigung nachfolgender Verwertungswege wieder aufzutrennen. Im Zuge der Umnutzung des Gebäudes umfasst der Antrag folgende Baumaßnahmen: Errichtung einer Waage, Schließen der östlichen Hallenwand mit Einbau von drei Toren, Errichtung einer Abluftreinigungsanlage mit Schornstein (Höhe 20,3 m), Einbau der Maschinen und Anlagen in die Hallen, Einrichtung Sozialtrakt im Anbau Süd sowie Befestigung der Hoffläche. Den Antragsunterlagen lagen ausführliche Erläuterungen, Pläne, Bauantragsunterlagen, Angaben zu den technischen Betriebseinrichtungen und zu den Emissionen (Staub, Lärm) sowie ein von der Firma ... Schalltechnik GmbH erstelltes Sachverständigengutachten (Prognose) bezüglich der schalltechnischen Auswirkungen des Vorhabens bei. 4 Das Genehmigungsverfahren wurde nach den §§ 4 und 10 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - sowie nach den Bestimmungen der 9. Verordnung zur Durchführung des BImSchG - 9. BImSchV - durchgeführt. Im Rahmen der erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht; die Antragsunterlagen lagen im Rathaus der Gemeinde Illingen und beim Landratsamt Enzkreis in der Zeit vom 13.11. bis zum 12.12.2006 zur Einsicht während der Dienststunden aus. 5 Während der Einwendungsfrist gingen 24 Einwendungen ein, die teilweise als Sammeleinwendung unterzeichnet waren. Mit Schreiben vom 20.11.2006 machte der Kläger geltend, das Vorhaben sei im Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich unzulässig. Im Übrigen führte er im Einzelnen auf, welche Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen aus seiner Sicht nötig seien. Ein spezielles Augenmerk sei auch auf den zusätzlichen erheblichen Lkw-Schwerlastverkehr zu richten, der durch die Anlieferungen und Auslieferungen des Materials für die Bahnhofstraße und die Ensinger Straße entstehen werde. 6 Am 10.01.2007 fand im Rathaus Illingen der Erörterungstermin statt, der auch die vom Kläger erhobenen Einwendungen zum Gegenstand hatte. Der Kläger war beim Erörterungstermin zugegen. 7 Mit Bescheid vom 22.02.2007 erteilte das Landratsamt Enzkreis für das von der Beigeladenen beabsichtigte Vorhaben die mit zahlreichen Nebenbestimmungen versehene immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte am 23.02.2007. 8 Am 23.02.2007 erhob der Kläger Widerspruch gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, zu dessen Begründung er zum einen formelle Fehler des Verwaltungsverfahrens rügte. Die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigungsunterlagen nach § 10 Abs. 4 BImSchG sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Der Tag des Beginns und der Tag des Endes der Einwendungsfrist seien nicht datumsmäßig benannt worden. Der nach § 12 Abs. 2 S. 3 Halbs. 2 9. BImSchV gebotene Hinweis darauf, dass auf Verlangen des Einwenders dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden sollten, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich seien, habe gefehlt. Zu bemängeln sei ein parteiisches Verhalten der Genehmigungsbehörde während des Verfahrens, insbesondere auch während des Erörterungstermins am 10.01.2007. Während dieses Termins habe das Landratsamt bereits die definitive Aussage getroffen, dass es den Antrag genehmigen werde, obwohl zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Antragsunterlagen noch gar nicht vollständig gewesen seien. Die zur Einsichtnahme ausgelegten Antragsunterlagen hätten entgegen § 4 a Abs. 1 Nr. 6 9. BImSchV nicht die erforderlichen Angaben über Art und Ausmaß der von der Anlage voraussichtlich ausgehenden luftverunreinigenden Schadstoff-Emissionen enthalten. Diese Angaben seien erst nach dem Erörterungstermin nachgeholt worden. Entgegen § 10 Abs. 2 9. BImSchV sei Personen, die während des Auslegungszeitraums die Überlassung einer Kopie der Kurzbeschreibung verlangt hätten, eine solche nicht ausgehändigt worden. Die öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheids vom 22.02.2007 leide an unheilbaren Mängeln. Die Auslegungsfrist sei falsch angegeben und damit rechtswidrig verkürzt worden. Unter Verstoß gegen § 10 Abs. 8 S. 4 BImSchG sei zudem nicht ausdrücklich angegeben worden, wo der Bescheid und seine Begründung schriftlich angefordert werden könnten. Die der öffentlichen Bekanntmachung des Genehmigungsbescheids beigefügte Rechtsmittelbelehrung sei unrichtig, zumindest jedoch missverständlich. Somit gelte die zwingend vorgeschriebene Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung als nicht bewirkt. Der Genehmigungsbescheid könne keine Wirksamkeit erlangen. Die Bekanntgabe per Post, die zudem nur an einen Teil der Einwender erfolgt sei, könne diesen Mangel nicht heilen. 9 In materieller Hinsicht sei der Genehmigungsbescheid zum einen deshalb fehlerhaft, weil das Vorhaben in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 1 BauNVO realisiert werden solle, das vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben diene. Das geplante Projekt stelle indessen einen erheblich belästigenden Gewerbebetrieb dar und sei an diesem Standort baunutzungsrechtlich unzulässig. Unabhängig davon gehöre eine derartige Anlage nicht in eine so extreme Nähe von vorhandener oder geplanter Wohnbebauung, wie sie hier gegeben sei. Der nach dem Abstandserlass des Landes Nordrhein-Westfalen vom 02.04.1998 vorgesehene Mindestabstand zu Wohngebieten sei nicht eingehalten worden. Da es sich nach Aussagen der Beigeladenen um ein Pilotprojekt handele, hätte es von vornherein in einem Industrie- oder Sondergebiet angesiedelt werden müssen, um latente Gefährdungen zu minimieren. Um eine atypische Anlage, die nach ihrer Art und Betriebsweise dauerhaft und zuverlässig gebietsverträglich sei, handele es sich nicht. Durch die schleichende Umwandlung des Gewerbegebiets Schweichling-Ost in ein Industriegebiet werde er in seinen Rechten verletzt; denn die Gemeinde Illingen habe bei Aufstellung des Bebauungsplans auch den Drittschutz von Anliegern benachbarter Wohngebiete zum Ziel gehabt. Der Bebauungsplan spreche ausdrücklich den Lärmpegel für das benachbarte Wohngebiet Siemensstraße an. Die Zunahme der Lärmbelastung infolge zusätzlichen Lkw-Verkehrs sowohl in der Ensinger Straße als auch im Gewerbegebiet selbst sei erheblich. Die Genehmigungsbehörde hätte richtigerweise die Mehrbelastung an Lärm durch die Lkw einerseits zum bisherigen Verkehrsaufkommen durch Lkw in der Ensinger Straße und andererseits zum Verkehrsaufkommen im Gewerbegebiet selbst in Beziehung bringen müssen. Stattdessen habe sie die Mehrbelastung an Lärm durch den zusätzlichen Lkw-Verkehr ins Verhältnis gesetzt zu dem Gesamtverkehrsaufkommen auf der Ensinger Straße. Grundlage der rechtlichen Beurteilung könne insoweit nur die genehmigte zulässige Durchsatzleistung und die dadurch mögliche tatsächliche erhöhte Lkw-Verkehrsbelastung sein. Gehe man davon aus, dass sich die Anlieferung und Abfuhr auf circa zehn Stunden täglich konzentrierten, ergebe sich eine Zusatzbelastung von 17 Lkw pro Stunde. Dies entspreche mindestens einer Verdoppelung des Lkw-Verkehrs auf der Ensinger Straße. 10 Hinsichtlich der Gesamtstaubbelastung habe die Genehmigungsbehörde verkannt, dass die Pflicht des Betreibers einer genehmigungsbedürftigen Anlage sich nicht auf die Sicherstellung der Grenzwerte beschränke, sondern auch die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung umfasse. Dem Genehmigungsantrag liege eine Bescheinigung des Filterherstellers bei, in der eine Gesamtstaubhöchstbelastung von weniger als 5 mg/m³ garantiert werde. Dieser Wert sei nach dem aktuellen Stand der Technik also ohne weiteres einhaltbar. Dennoch habe die Genehmigungsbehörde eine Gesamtstaubbelastung von 10 mg/m³ zugelassen. Gerügt werde darüber hinaus das Fehlen einer ausdrücklichen verbindlichen Festlegung der werktäglichen Betriebszeiten und von Maßnahmen zur Lärm- und Staubminderung. Soweit ersichtlich, seien in den Antragsunterlagen Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht ausdrücklich als betriebliche Ruhetage gekennzeichnet. Es fehle somit eine Beschränkung der Betriebszeit auf Werktage. Inzident seien somit die erforderlichen Ausnahmegenehmigungen für einen Sonntags- und Feiertagsbetrieb erteilt worden, ohne dass die rechtlichen Voraussetzungen hierfür geprüft worden seien. Schließlich verstoße die Genehmigung im Hinblick auf die Angabe von Circa-Werten gegen den Grundsatz der Bestimmtheit eines Verwaltungsakts. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2007 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch als unbegründet zurück. Mit gesondertem Bescheid vom 05.09.2007 (Ziffer 1) änderte das Regierungspräsidium den Tenor des angefochtenen Bescheids dahin ab, dass die in Ziffer 1 genannten Circa-Werte der Lagerhöchstmenge und der Durchsatzleistung als exakte Werte angegeben wurden. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde aus, die geltend gemachten Verfahrensrügen rechtfertigten nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheids. Zwar treffe es zu, dass entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 9. BImschV die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens nicht den Hinweis auf den jeweils ersten und letzten Tag der Auslegungs- und Einwendungsfrist enthalten habe. Dieser Mangel habe jedoch im Sinne von § 46 LVwVfG die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst. Zwar seien in der Tat zwei Einwendungsschreiben verspätet eingegangen. In Anbetracht des Ausmaßes der Verspätung sei aber nicht anzunehmen, dass die Ungewissheit des Fristablaufs hierfür ursächlich gewesen sei. Abgesehen davon hätten sich die verspäteten Einwendungen mit rechtzeitig eingegangenen Einwendungen inhaltlich gedeckt, sodass die sachlichen Gesichtspunkte jedenfalls in die rechtliche Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage in vollem Umfang einbezogen worden seien. Zu Recht werde auch gerügt, dass in der Bekanntmachung des Vorhabens der nach § 12 Abs. 2 S. 3 9. BImSchV gebotene Hinweis auf die Möglichkeit gefehlt habe, dass auf Verlangen des Einwenders dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden sollten. Auch dies müsse aber nicht zu einer zwangsläufigen Wiederholung des Verfahrensschrittes führen. Zu bedenken sei, dass es sich bei der Unkenntlichmachung der Person des Einwenders auf Verlangen lediglich um eine Sollvorschrift handele, die zudem an weitere Voraussetzungen geknüpft sei. Eine Anonymisierung komme bei sogenannten „Jedermann-Einwendungen“, im Zweifel aber nicht bei Individualeinwendungen in Betracht. Im konkreten Fall sei nicht davon auszugehen, dass bei ordnungsgemäßer Bekanntmachung mit weiteren „Jedermann-Einwendungen“ zu rechnen gewesen wäre. Insofern könne auch dieser Fehler keine Auswirkung auf die materiell-rechtlich ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens haben. 12 Es treffe nicht zu, dass die Behörde nicht eigenständig in der Lage sei, den Antrag und seine Unterlagen ausreichend und vollständig zu prüfen. Sowohl die schalltechnische Prognose als auch die Stellungnahme zum Themenkomplex „Luftreinhaltung, Staubschutz und Staubvorsorge“ seien von nach §§ 26, 28 BImSchG benannten Stellen angefertigt worden. Abgesehen davon seien dem Landratsamt Enzkreis im Zuge der Verwaltungsstrukturreform zum 01.01.2005 Mitarbeiter des früher selbständigen Gewerbeaufsichtsamts zugewiesen worden. Somit verfüge das Landratsamt zum einen über den erforderlichen eigenen Sachverstand, um das Vorhaben hinreichend zu beurteilen, zum anderen habe es sich des externen Sachverstandes bedient, den es für eine sachlich richtige Entscheidung für erforderlich erachtet habe. 13 Es treffe auch nicht zu, dass entgegen § 10 Abs. 2 9. BImSchV interessierten Dritten die Herausgabe der Kurzbeschreibung nach § 4 Abs. 3 S. 1 9. BImSchV verweigert worden sei. Dies hätten Nachfragen bei der Gemeindeverwaltung Illingen ergeben. Dass sich Vertreter der Genehmigungsbehörde während der Erörterungsverhandlung parteiisch verhalten hätten, sei nicht nachzuvollziehen. Jedenfalls sei nicht zu erkennen, dass dies zu einem rechtswidrigen Ergebnis geführt habe, das den Kläger in seinen Rechten verletze. 14 Entgegen der Auffassung des Klägers habe die öffentliche Bekanntmachung des verfügenden Teils des Genehmigungsbescheides nicht mit vollem Wortlaut und mit konkreter Wiedergabe des Inhalts aller Auflagen erfolgen müssen. Von der öffentlichen Bekanntmachung solle lediglich eine „Anstoßwirkung“ ausgehen. Insbesondere die Einwender müssten aus der Bekanntmachung erkennen können, dass überhaupt, welcher Art und zu welchem Zeitpunkt eine Entscheidung durch die Genehmigungsbehörde getroffen worden sei, um dann im weiteren Verlauf den gesamten Genehmigungsbescheid und die darin zu Grunde gelegten Unterlagen innerhalb einer zweiwöchigen Auslegungsfrist einsehen zu können. Diesen Anforderungen habe der Text der öffentlichen Bekanntmachung am 23.02.2007 ohne Weiteres genügt. 15 Dass die in der öffentlichen Bekanntmachung für den Zeitraum der Auslegung enthaltenen Fristen unrichtig angegeben worden seien, treffe nicht zu. Öffentlich bekannt gemacht worden sei die Entscheidung am Freitag, den 23.02.2007. Nach den für die Fristberechnung maßgeblichen §§ 187 bis 193 BGB sei der Bescheid also von Samstag, dem 24.02.2007 bis Freitag, dem 09.03.2007 auszulegen gewesen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei in der öffentlichen Bekanntmachung auch ausdrücklich angegeben worden, wo der Bescheid und seine Begründung schriftlich angefordert werden könnten. Unbegründet sei auch der Einwand, die Rechtsmittelbelehrung sei unrichtig oder zumindest missverständlich im Hinblick auf diejenigen Einwender, die den Bescheid schriftlich per Post erhalten hätten. Dieser Personenkreis sei in einem Textzusatz unter Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung und die darin konkret enthaltene Auslegungsfrist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass auch ihnen gegenüber der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist als zugestellt gelte. Nach § 10 Abs. 8 BImSchG habe es im Übrigen im Ermessen der Genehmigungsbehörde gestanden, die Zustellung des Genehmigungsbescheides an die Einwender durch öffentliche Bekanntmachung zu ersetzen. In Anbetracht der sehr großen Zahl von Einwendern habe sich die Behörde für eine „Ersatzzustellung“ in dieser Form entschieden. Die Übermittlung des Genehmigungsbescheids per Post an die Verfasser der Einwendungsschreiben sei auf den ausdrücklichen Wunsch der Einwender im Rahmen des Erörterungstermins als Serviceleistung erfolgt. 16 Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Planungen und dem Antrag der Beigeladenen sowie in Verbindung mit den Auflagen im Genehmigungsbescheid sei eine Reihe dem Stand der Technik entsprechender, emissionsbegrenzender Maßnahmen vorgesehen, die nicht nur den Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen deutlich sicherstellten, sondern die auch dem Vorsorgegebot und dem Rücksichtnahmegebot des Immissionsschutz- und Bauplanungsrechts in vollem Umfang genügten. Aus der den Antragsunterlagen beigefügten schalltechnischen Prognose der nach §§ 26, 28 BImSchG anerkannten Messstelle ... Schalltechnik GmbH seien die Lärmeinwirkungen des Vorhabens im Bereich angrenzender schutzbedürftiger Nutzungen auf ein Maß zurückgeführt, dass die dort nach der TA Lärm zulässigen Lärmrichtwerte jeweils sicher eingehalten würden. Der zulässige Staub-Emissionsgrenzwert (10 mg/m³) werde nach der Stellungnahme der sachverständigen Messstelle TÜV Süd Industrieservice GmbH eingehalten. Die Staubemissionen würden mit der vorgesehenen Anlagentechnologie dem Stand der Technik entsprechend erfasst, einer mit einer Überwachungseinrichtung ausgerüsteten Trockenentstaubungsanlage zugeführt und den Vorgaben der TA Luft entsprechend ordnungsgemäß über einen ausreichend dimensionierten Kamin abgeleitet. Eine Immissionsprognose gemäß TA Luft sei wegen des Unterschreitens des für Staub geltenden Bagatellmassenstroms nicht erforderlich. Bezüglich der - in maßgeblichem Umfang allerdings nicht zu erwartenden - Freisetzung gefährlicher und giftiger Stoffe wie zum Beispiel Blei, Cadmium, Arsen, Chrom VI, Quecksilber, PBB, PBDF etc. seien strenge emissionsbegrenzende Anforderungen nach der TA Luft im Rahmen des Genehmigungsbescheides zu stellen, mit deren Einhaltung den Vorsorgeanforderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes Genüge getan und der Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt sei. 17 Organisatorische Maßnahmen zur Minderung der mit dem anlagebedingten Lkw-Verkehr verbundenen Lärmimmissionen im Bereich der Ensinger Straße und der Bahnhofstraße in Illingen könne der Kläger nicht fordern. Die sich nach der Lärmprognose des Sachverständigen unter ungünstigsten Annahmen ergebende Pegelerhöhung (ca. 6,6 Lkw/Stunde bzw. ca. 106 Lkw/Tag) liege bei maximal ca. 0,6 dB(A), was nach Nr. 7.4 TA-Lärm als unbeachtlich angesehen werden könne. Im Übrigen handele es sich bei der Ensinger Straße um eine klassifizierte Straße (K 4574), deren Inanspruchnahme im Rahmen des Gemeingebrauchs durch alle Anlieger im Bereich angrenzender Wohn- und Gewerbegebiete ohne besondere Anforderungen zu gewährleisten sei. 18 Die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 30 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan „Gewerbegebiet Schweichling-Ost“ der Gemeinde Illingen. Da für den Vorhabensbereich ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO festgesetzt sei, sei zwar im Grundsatz davon auszugehen, dass gewerbliche Anlagen, deren Zulassung dem förmlichen Genehmigungsverfahren nach den §§ 4 ff. BImSchG oder dem vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG unterlägen, dort nicht zulässig seien. Gemäß § 15 Abs. 3 BauNVO sei die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten aber nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen. Die Typisierung des Immissionsschutzrechts dürfe nicht undifferenziert in das Bauplanungsrecht übertragen werden. Eine dem Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG oder § 19 BImSchG unterliegende Anlage könne in einem Gewerbegebiet zulässig sein, wenn ein Nachweis geführt werde, dass die Auswirkungen des Betriebs aufgrund von Standortwahl und/oder Betriebsweise nach dem Stand der Technik atypisch seien. Das hier in Rede stehende Vorhaben weise hinsichtlich der Bauart (eingehauste Anlage) und mit Blick auf die Vorrichtungen zur Emissionsbegrenzung Besonderheiten auf, die in ihrer Gesamtheit eine gewerbegebietsverträgliche Atypik begründeten. Selbst wenn das Vorhaben planungsrechtlich nur in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO zulässig wäre, würde der Kläger durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht in seinen Rechten verletzt; denn sein Grundstück liege außerhalb des für den Betrieb maßgeblichen Bebauungsplanbereichs, sodass er für sich keinen Gebietserhaltungsanspruch geltend machen könne. Sein Grundstück liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mendelstraße-Ost“, das dort ein allgemeines Wohngebiet festsetze. Der Abstand zwischen dem Grundstück des Klägers und dem Standort des Vorhabens betrage ca. 430 m. Die Geltungsbereiche der beiden vorgenannten Bebauungspläne grenzten nicht unmittelbar aneinander, sondern hätten voneinander einen Abstand von mindestens 300 m. Der Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Schweichling-Ost“ lasse sich nichts dafür entnehmen, dass die Gemeinde Illingen mit der Festsetzung der Gebietsart auch die angrenzenden Baugebiete habe schützen wollen. Lasse sich eine vom Ortsgesetzgeber gewollte gebietsüberschreitende Drittschutzwirkung indessen nicht nachweisen, stehe den Eigentümern in benachbarten Baugebieten Nachbarschutz nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots zur Verfügung. Danach dürften Nachbarn nicht mit Immissionen belastet werden, die ihnen im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse billigerweise nicht zuzumuten seien. Die Schwelle der Zumutbarkeit entspreche dabei den schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG. Es gebe kein baurechtliches Rücksichtnahmegebot, das dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zu Gunsten der Nachbarn auferlege, als es das Bundesimmissionsschutzgesetz gebiete. Der vom Kläger angesprochene „Abstandserlass“ des Landes Nordrhein-Westfalen sei keine Beurteilungsgrundlage dafür, ob das Vorhaben zu unzumutbaren Belästigungen oder Störungen für schutzwürdige Nutzungen im Umgebungsbereich der Anlage führen könne. Abgesehen davon, dass dieser Erlass in Baden-Württemberg nicht eingeführt sei, dienten die dort enthaltenen Abstandsregelungen ausschließlich der Berücksichtigung des „vorbeugenden“ Immissionsschutzes in der Bauleitplanung. Nach den gutachterlichen Äußerungen könnten unzumutbare Belästigungen und/oder Störungen für das Grundstück des Klägers ausgeschlossen werden. Aus bauplanungsrechtlicher Sicht seien demnach drittschützende Belange des Klägers durch das Vorhaben nicht verletzt. 19 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 07.09.2007 zugestellt. 20 Am 08.10.2007, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben, mit der er zuletzt beantragt, 21 den Bescheid des Landratsamts Enzkreis vom 22.02.2007 in Gestalt von Ziffer 1 des Änderungsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.09.2007 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.09.2007 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die Betriebszeiten der Anlage montags bis freitags von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in den Tenor des angefochtenen Bescheids aufzunehmen. 22 Zur Begründung trägt er vor, § 8 BauNVO vermittele ihm ein subjektives Recht, die Nichtbeachtung der Nutzungsart zu rügen; denn seine Belange seien im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Nachbarschutz sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Grundstücke nicht im Geltungsbereich ein- und desselben Bebauungsplans lägen. Seine durch den angefochtenen Bescheid betroffenen Belange seien auch nicht geringfügig. Die Beigeladene plane den Bau eines Schornsteins mit einer Höhe von 20,3 m. Dieser überrage die nahe gelegene Wohnbebauung um das Dreifache. Sein Grundstück befinde sich mit einer Entfernung von 430 m in unmittelbarer Nähe der geplanten Anlage. Allerdings sei die geplante Schornsteinhöhe noch zu gering bemessen, nachdem der Beklagte nicht untersucht habe, in welcher Konzentration schädliche Stoffe den Schornstein verließen. Die Anlage sei auch nicht nach dem jetzigen Stand der Technik konstruiert. Das vom Regierungspräsidium zitierte Gutachten beziehe sich auf einen Zeitpunkt, zu dem die technischen Standards nicht ausgereift gewesen seien. Von der geplanten Anlage gingen zum einen Staub- und Giftemissionen aus, die ihn schädigten und krebserregend seien. Der Beklagte habe nicht geprüft, ob die Massenkonzentrationen der krebserzeugenden Stoffe im Abgas die Vorgaben nach der TA-Luft einhielten. Der Beklagte gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Anlage keine giftigen Stoffe wie Blei, Cadmium, Arsen, Chrom VI, Quecksilber, PBB und PBDF im maßgeblichen Umfang ausstoße. Die Anlage werde diese Stoffe freisetzen; denn diese seien Bestandteile der Hauptkomponenten der elektronischen Geräte, die recycelt werden sollten. Ohne spezielle Auflagen könne bei Elektroschrott-Recyclinganlagen der Bagatellmassenstrom für diese Stoffe nicht unterschritten werden. Außerdem werde der zulässige Staub-Emissionsgrenzwert von 10 mg/m³ um 3 mg, nämlich mit 13 mg/m³ überschritten. Die auftretenden Lärmeinwirkungen blende der Beklagte aus und setze sich mit dem Gutachten der ... Schalltechnik GmbH nicht auseinander. Insbesondere werde nicht berücksichtigt, dass die Anlage auch dann betrieben werden solle, wenn Material in das Innere der Halle verbracht werde und umgekehrt. Die geöffneten Tore würden den Lärm durchdringen lassen, der insbesondere durch die Hammermühle, den Granulator und den Querstromzerspaner entstehe. Der Beigeladenen hätte auferlegt werden müssen, eine schallgeschützte Vorhalle zu errichten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Genehmigung keine Begrenzung des Lärms vorsehe. Derzeit belaufe sich die Verkehrsdichte in seiner Straße auf 4,2 Lkw/Stunde in der Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr und in der übrigen Zeit auf 1,2 Lkw/Stunde. Infolge der Kapazität der geplanten Anlage sei mit einer Erhöhung des Lkw-Aufkommens mit 23,7 Lkw/Stunde zu rechnen. Dadurch würde der zulässige Lärmpegel überschritten. Die Festsetzungen im Bebauungsplan „Gewerbegebiet Schweichling-Ost“ hätten auch den Drittschutz von Anliegern benachbarter Wohngebiete zum Ziel. Dies ergebe sich aus den Materialien zum Bebauungsplan und aus dem Bebauungsplan selbst. Zwar habe der Beklagte erkannt, dass ihm auch § 15 BauNVO Schutz vermittele. Er verkenne aber, dass auf den konkreten Störgrad abgestellt werden müsse. Diese konkrete Prüfung habe der Beklagte unterlassen. Die Anlage verstoße gegen die TA-Lärm, da die Lautstärke 65 dB tagsüber und 50 dB nachts übersteige. Gerügt werde außerdem die fehlerhafte Öffentlichkeitsbeteiligung im Vorverfahren. Da in der öffentlichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 4 BImSchG weder der erste noch der letzte Tag der Auslegungs- und Einwendungsfrist benannt worden seien, hätten Bürger wahrscheinlich Einwendungen nicht vorbringen können, die sie hätten vorbringen wollen. Wahrscheinlich hätten sich Nachbarn von der Erhebung von Einwendungen auch dadurch abschrecken lassen, dass sie befürchtet hätten, durch das Bekanntwerden ihrer Namen Nachteile zu erleiden. Eine Bekanntmachung von Name und Anschrift des Einwendenden könne im Zweifel nur einer Abschreckung von der Wahrung der individuellen Rechte dienen. Die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen hätten nicht die erforderlichen Angaben über Art und Ausmaß der luftverunreinigenden Schadstoff-Emissionen enthalten. Potenzielle Einwender hätten sich somit nicht sachkundig machen können. Ein neutrales Genehmigungsverfahren sei nicht durchgeführt worden. Die Behörde habe eingeräumt, dass sie die von der Beigeladenen vorgelegten Sachverständigengutachten nicht hinterfragen könne. Eine eigenständige Prüfung habe das Landratsamt gerade nicht vorgenommen. Es werde bestritten, dass der Beklagte über Mitarbeiter mit den erforderlichen hohen naturwissenschaftlichen Kenntnissen verfüge, die eigenständig das Gefahrenpotenzial der Anlage bewerten könnten. Die angefochtene Genehmigung sei fehlerhaft bekannt gemacht worden. Es sei nur pauschal auf die Existenz von Auflagen hingewiesen worden, ohne deren konkreten Inhalt wiederzugeben. Es sei auch nicht ersichtlich gewesen, wo die Genehmigung eingesehen werden könne. Da die Einsichtnahme an einem Samstag nicht möglich gewesen sei, sei die Frist zu kurz bemessen gewesen. Beginn und Ende der Auslegungsdauer seien nicht nachweisbar. Die Genehmigung sei daher rechtlich nicht existent. Die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid sei nicht hinreichend begründet. Es sei rechtlich unzulässig, den Verwaltungs- und Prüfungsaufwand, der für die Behandlung der Petition entstanden sei, nachträglich ganz oder teilweise dem Widerspruchsverfahren zuzuordnen. Die anderen Widerspruchsführer hätten eine weit geringere Gebühr entrichten müssen, obwohl sie als Ehepaare aufgetreten seien. Der Hilfsantrag sei begründet, da der Tenor der Genehmigung keine Festlegungen zu einem Betriebsverbot an Samstagen und an Sonn- und Feiertagen enthalte. Eine Beschränkung der genehmigten täglichen Betriebszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr an den Werktagen von Montag bis Freitag sei ebenfalls nicht enthalten. Wesentliche Aspekte wie die zulässigen Betriebszeiten nach Wochentagen und Stundenbezeichnung müssten hinreichend bestimmt unmittelbar in der Genehmigung selbst geregelt werden. Dies sei auch aus vollstreckungsrechtlichen Gründen erforderlich. 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, 26 die Klage abzuweisen. 27 Sie trägt vor, die genehmigte Anlage sei im April 2008 weitgehend in Betrieb genommen worden; Anfang November 2008 sei sie in den Regelbetrieb überführt worden und arbeite seit dem in Volllast. Die Recyclinganlage nehme zwischenzeitlich eine wichtige Rolle in der Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im süddeutschen Raum wahr. Allerdings befinde sich das Unternehmen durch die momentan gerade im Metallrecyclingbereich herrschende Wirtschaftskrise finanziell in einer angespannten Situation. Die Fortführung des Unternehmens sei für sie existenziell wichtig. Sie sei zwingend auf die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung angewiesen. 28 Die Rügen des Klägers zur Verletzung bauplanungsrechtlicher Vorschriften gingen ins Leere. Er wohne nicht im Plangebiet. Auch eine isolierte nachbarschützende Wirkung des § 15 Abs. 1 BauNVO bestehe im vorliegenden Fall nicht. Immissionen, die nach den Vorschriften des Immissionsschutzrechts hinzunehmen seien, seien auch aus Sicht des Städtebaurechts zumutbar. Mit der Wesentlichkeit werde keine andere Zumutbarkeitsschwelle bezeichnet als mit der Erheblichkeit. Die in der TA-Lärm und der TA-Luft festgelegten Standards konkretisierten den abstrakten Rechtsbegriff der Unzumutbarkeit im Rahmen der nachbarschützenden Wirkung des § 15 Abs. 1 BauNVO. Eine solche Unzumutbarkeit habe der Kläger nicht dargetan. Die genehmigte Anlage sei mit Blick auf § 8 Abs. 1 BauNVO als atypisch anzusehen. Sämtliche abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten, die immissionsträchtig sein könnten, würden in geschlossenen Hallen durchgeführt. Die Genehmigung selbst sehe eine ganze Anzahl von emissionsmindernden Maßnahmen vor, sodass eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft ausgeschlossen sei. Das Gebiet selbst sei umfassend gewerblich geprägt. Abgesehen von möglicherweise bestehenden Hausmeisterwohnungen sei dort keine Wohnbebauung vorhanden. Der Abstand der genehmigten Anlage zur Grenze des Wohngebiets betrage ca. 500 m. Erst in den hinteren Reihen des angrenzenden Wohngebietes befinde sich das Haus des Klägers. Seit Inbetriebnahme der Anlage lägen den Behörden im Übrigen keinerlei Beschwerden vor. Auf die angeblich fehlerhafte Öffentlichkeitsbeteiligung im Vorverfahren könne sich der Kläger nicht berufen. Verfahrensmängel dieser Art wirkten nur dann präklusionshindernd und könnten als subjektiver Rechtsverstoß anerkannt werden, wenn sie zu einer Behinderung des Einwenders selbst bei der Wahrnehmung seiner Rechte geführt hätten. Eine Beeinträchtigung seiner eigenen subjektiven Rechte mache der Kläger nicht geltend. Vielmehr berufe er sich auf mögliche Verfahrensverletzungen und Behinderungen Dritter, die jedoch nicht Beteiligte dieses Verfahrens seien. Etwaige Verfahrensfehler wären im Übrigen nach § 46 LVwVfG unbeachtlich. Allenfalls bei Vorliegen massiver Verfahrensverstöße seien die §§ 45, 46 VwVfG nicht anzuwenden. Derartige Verstöße lägen nicht vor. Schließlich könnten Verfahrensfehler nicht allein zur Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führen, wenn der Anlagenbetreiber bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung habe. 29 Die Genehmigungsakten des Landratsamts Enzkreis, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Bebauungspläne der Gemeinde Illingen „Mendelstraße-Ost“, „Gewerbegebiet Schweichling-Ost“ und „Siemensstraße-Ost“, jeweils mit Textteil und Begründung, liegen der Kammer vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 30 Die mit ihrem Hauptantrag auf Aufhebung der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. insbesondere kann dem Kläger die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) nicht abgesprochen werden. Er macht - noch - hinreichend substantiiert geltend, infolge der von der genehmigten Anlage ausgehenden Emissionen schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) ausgesetzt zu sein. Insoweit trägt er Tatsachen vor, aufgrund derer eine Verletzung seiner Schutzrechte aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht von vornherein offensichtlich und nach jeder rechtlichen Betrachtungsweise ausgeschlossen erscheint. Entsprechend gilt dies im Hinblick auf seine Rüge, die erteilte Genehmigung verletze ihn in bauplanungsrechtlicher Hinsicht in seinen Rechten. 31 Die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist aber nicht begründet. Die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Aufbereitungsanlage für Elektro- und Elektronikaltgeräte auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... der Gemarkung Illingen verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 32 Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Enzkreis vom 22.02.2007 in der Gestalt, die sie durch Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.09.2007 gefunden hat. Diese - geringfügige - Änderung modifiziert Ziffer 1 des Ausgangsbescheids des Landratsamts dahingehend, dass die dort angegebenen Zirkawerte der Lagerhöchstmenge und der Durchsatzleistung nunmehr als exakte Werte aufgeführt werden. Damit wird möglichen Bedenken hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit der Genehmigung Rechnung getragen. Außerdem werden die im Ausgangsbescheid verwendeten Abkürzungen t/d und t/a im Interesse einer besseren Verständlichkeit „eingedeutscht“. 33 Ohne Erfolg rügt der Kläger Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften. Voraussetzung für die Beachtlichkeit eines Verfahrensfehlers ist nicht nur, dass es sich um eine drittschützende Verfahrensvorschrift handelt und dass der gerügte Verfahrensfehler gerade zu Lasten des jeweiligen Klägers begangen wurde; insbesondere darf der Anfechtungsklage nicht allein wegen Verfahrensfehlern entsprochen werden, wenn dem § 46 LVwVfG entgegensteht. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form, oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Da der Anlagenbetreiber - wie hier die Beigeladene - bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hat, ist es im Sinne von § 46 LVwVfG offensichtlich, dass die vom Kläger - teilweise zu Recht - gerügten Verfahrensverstöße die behördliche Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.1998 - 10 S 909/97 -, NVwZ-RR 1999, 298). Die somit im Ergebnis zu verzeichnende weitgehende Irrelevanz von Verfahrensverstößen und die Maßgeblichkeit letztlich der materiellen Rechtspositionen findet ihre Rechtfertigung darin, dass nicht nur ein klagender Nachbar, sondern auch der Anlagenbetreiber sich auf einfachgesetzlich und verfassungsrechtlich begründete Rechtspositionen berufen kann (vgl. Sellner/Reidt/Ohms, Immissionsschutzrecht und Industrieanlagen, 3. Aufl., S. 225 f.). Ergänzend - im Hinblick auf die vom Kläger im Einzelnen erhobenen Verfahrensrügen - nimmt die Kammer Bezug auf den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.09.2007 (S. 9 Mitte bis S. 16 einschließlich 1. Absatz) und macht sich dessen Ausführungen zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). 34 Auch in materieller Hinsicht wird der Kläger durch die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt. Die Genehmigung stellt hinreichend sicher (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG), dass durch den Betrieb der Aufbereitungsanlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf das Wohngrundstück des Klägers hervorgerufen werden können. Die angegriffene Genehmigung verletzt den Kläger auch nicht in Rechten aus „anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften“, die für die Erteilung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu prüfen sind. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Vorschriften des Bauplanungsrechts, deren Verletzung der Kläger rügt. 35 Klarzustellen ist zunächst, dass die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Beigeladenen einen Betrieb der Anlage werktäglich, also auch samstags, von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr ermöglicht. Der von der Beigeladenen mit Schreiben an das Landratsamt Enzkreis vom 07.05.2008 vorgenommenen Änderungsanzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG hätte es nicht bedurft. Der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung liegen die auf Seite 2 und 3 des Bescheids im Einzelnen bezeichneten Planunterlagen zugrunde. Einschlägig ist insoweit das Formblatt 2.2 (Immissionsschutz/Verfahren). Nach diesem mit Zugehörigkeitsvermerk und Dienstsiegel des Landratsamts versehenen Formblatt sind die Betriebszeiten 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr, einschließlich Zu- und Abholungsverkehr. Eine Beschränkung der Betriebszeiten auf die Wochentage Montag bis Freitag lässt sich dem nicht entnehmen. Zwar findet sich in der Antragsunterlage 2.4 (Arbeitsschutz; dort Formblatt 2.15/Arbeitszeit) die Aussage, dass fünf Arbeitstage je Woche vorgesehen seien. Dies steht jedoch in einem nicht spezifisch immissionsschutzrechtlichen Sachzusammenhang und bindet, was den Betrieb der Anlage an Samstagen betrifft, die Beigeladene schon deshalb nicht, weil in dem Formblatt 2.15 nicht konkretisiert ist, an welchen Wochentagen gearbeitet werden soll. Dass sich auch aus dem der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zugrundeliegenden durchschnittlichen Wert der täglichen Durchsatzleistung in Verbindung mit dem Wert der höchstzulässigen jährlichen Durchsatzleistung keine bindende Beschränkung auf eine „Fünftagewoche“ ableiten lässt, hat der Geschäftsführer der Beigeladenen in seinem Schreiben an das Landratsamt vom 28.05.2008 im Übrigen überzeugend dargelegt. 36 Mit diesem Regelungsgehalt verletzt die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung den Kläger nicht in seinen Rechten aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Nach dieser Norm sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Norm vermittelt nach allgemein anerkannter Auffassung Drittschutz (Jarass, BImSchG, 7. Aufl., § 5 Rdnr. 120 m.w.N.), während die immissionsschutzrechtliche Vorsorgepflicht (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) grundsätzlich keine Schutzwirkung zugunsten Drittbetroffener entfaltet, weil sie nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personenkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran dient, potentiell schädlichen Umwelteinwirkungen generell und auch dort vorzubeugen, wo sie keinem bestimmten Emittenten zuzuordnen sind (BVerwG, Beschluss vom 09.04.2008 - 7 B 2.08 -, NVwZ 2008, 789 m.w.N.). Auf die Frage, ob die angefochtene Genehmigung der Vorsorgepflicht in jeder Hinsicht hinreichend Rechnung trägt, kommt es daher nicht an. 37 Was zum einen den von der genehmigten Anlage ausgehenden Lärm betrifft, stellt die angefochtene Genehmigung sicher, dass die Beigeladene ihre Schutzpflicht in Bezug auf das klägerische Wohnhausgrundstück erfüllt. Bei dieser Einschätzung stützt sich die Kammer auf die der Genehmigung zugrundeliegende schalltechnische Prognose der Firma ... Schalltechnik GmbH, einer benannten Messstelle nach §§ 26,28 BImSchG, vom 13.10.2006, gegen die durchgreifende fachliche Bedenken weder geltend gemacht noch ersichtlich sind. Nach den Nebenbestimmungen zur Genehmigung (B Nr. 16) ist die Anlage gemäß den dieser Prognose zugrundeliegenden Betriebszuständen zu betreiben. Die Firma ... kommt in ihrer Prognose, die sich zulässigerweise an den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503) orientiert (vgl. Jarass, a.a.O., § 5 Rdnrn. 40, 70, m.w.N.), zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm in der Nachbarschaft der Anlage eingehalten werden. Dies gilt insbesondere in Bezug auf das über 400 m vom Betriebsgrundstück entfernt gelegene Grundstück des Klägers. Die Prognose nimmt diesen Immissionsort zwar nicht explizit in den Blick; der Ausarbeitung (insbesondere Seite 19 f.) lässt sich aber im Wege des Erstrechtschlusses eindeutig entnehmen, dass auch in Bezug auf dieses Grundstück der von der genehmigten Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Sinne von Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm als irrelevant anzusehen ist. In ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 18.01.2007 macht die Firma ... deutlich (S. 7), dass das Wohngebiet „Mendelstraße-Ost“, in dem das Wohnhausgrundstück des Klägers gelegen ist, im Sinne von Nr. 2.2 TA Lärm sogar außerhalb des Einwirkungsbereichs der genehmigten Anlage liegt; denn der für dieses Gebiet maßgebliche Immissionsrichtwert von tagsüber 55 dB(A) wird um mehr als 10 dB unterschritten. Den betriebsbezogenen An- und Abfahrtsverkehr hat die Firma ... in ihrer schalltechnischen Prognose im Übrigen berücksichtigt und kam in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18.01.2007 zu dem den denkbar ungünstigsten Fall berücksichtigenden Ergebnis, dass sich durch den zusätzlichen Verkehr eine Pegelerhöhung von 0,6 dB ergibt, was freilich nach Maßgabe von Nr. 7.4 TA Lärm noch keine Geräuschminderungspflicht auslöst. Abgesehen davon beziehen sich diese Berechnungen auf die Ensinger Straße und die Bahnhofstraße; in Bezug auf das Wohnhausgrundstück des Klägers ist erst Recht davon auszugehen, dass der durch die genehmigte Anlage ausgelöste zusätzliche Lkw-Verkehr irrelevant ist. Im Ergebnis bestätigt wurde die Prognose der Firma ... im übrigen durch den mittlerweile vorliegenden Messbericht des schalltechnischen Ingenieurbüros P... P... vom 18.05.2009, demzufolge an der bestehenden Bebauung, insbesondere auch (umgerechnet) an der Mendelstraße, die jeweils geltenden Tagesimmissionsrichtwerte von 55 dB(A) deutlich unterschritten werden. Die Tonhaltigkeit des von der Abluftanlage ausgehenden (störenden) Geräuschs wurde dabei mit einem Tonzuschlag von 3 dB(A) berücksichtigt. 38 Ihrer immissionsschutzrechtlichen Schutzpflicht (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG) genügt die Beigeladene auch im Hinblick auf die von der genehmigten Anlage emittierten Luftverunreinigungen. Für die rechtliche Beurteilung ist insoweit im einzelnen maßgeblich die auf der Grundlage des § 48 BImSchG als Verwaltungsvorschrift erlassene TA Luft, die den Schutzgrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG durch generelle Standards konkretisiert, die in hohem Maße wissenschaftlich-technischen Sachverstand verkörpern (zum normkonkretisierenden Gehalt der Verwaltungsvorschrift vgl. Jarass, a.a.O., § 48 Rdnr. 44 f.; Sellner/Reidt/Ohms, a.a.O., S. 40). Die Prüfung, ob die nach der TA Luft zur Einhaltung der Schutzpflicht höchstzulässigen Immissionswerte durch die genehmigte Anlage eingehalten werden, bedarf grundsätzlich einer Immissionsprognose unter Berücksichtigung insbesondere der Kenngrößen für Vorbelastung, Zusatzbelastung und Gesamtbelastung. Die ermittelten Kenngrößen sind mit den in der TA Luft vorgesehenen Immissionswerten zu vergleichen (vgl. Sellner/Reidt/Ohms, a.a.O., S. 40). Im vorliegenden Fall durfte allerdings nach Maßgabe von Nr. 4.6.1.1 TA-Luft von der Bestimmung der Immissions-Kenngrößen und einer Immissionsprognose abgesehen werden, da zu erwarten ist, dass die von der Anlage ausgehenden Emissionen (Massenströme) die in Tabelle 7 der TA Luft festgelegten Bagatellmassenströme nicht überschreiten und für eine besondere örtliche Lage (Talkessel) oder besondere Umstände nichts ersichtlich ist. Der Bagatellmassenstrom von Staub wird sogar deutlich (um mindestens 50 %) unterschritten. Dies wird in der gutachterlichen Stellungnahme des TÜV Süd vom 15.01.2007, die der angefochtenen Genehmigung ausdrücklich zugrunde liegt, im einzelnen überzeugend dargelegt und vom Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Den Auflagenvorschlägen des TÜV Süd zur Luftreinhaltung, die auch der Vorsorgepflicht (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) Rechnung tragen sollen, ist die Genehmigungsbehörde gefolgt. Hinsichtlich des emittierten Gesamtstaubs hat sich das Landratsamt entsprechend dem Vorschlag des TÜV Süd an dem Grenzwert der Nr. 5.4.8.11.2 TA Luft (10 mg/m³) orientiert, womit den Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen insoweit Rechnung getragen wird. Auf eine weitergehende Begrenzung hat der Kläger keinen Anspruch, auch wenn dies nach der Art des von der Beigeladenen verwendeten Filters offenbar technisch möglich ist. 39 Auch im Hinblick auf die emittierten staubförmigen anorganischen Stoffe der Klassen I bis III, der organischen Stoffe sowie der krebserzeugenden Stoffe trägt die angefochtene Genehmigung den Anforderungen der TA Luft zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen Rechnung. Die Führung der Abluft muss gemäß Nebenbestimmung B Nr. 11 der Genehmigung den Vorgaben der Nr. 5.5.2 TA Luft entsprechen, woraus sich die Höhe des Kamins ergibt. 40 Die angefochtene Genehmigung verletzt den Kläger auch nicht in subjektiven Rechten, die aus baurechtlichen Bestimmungen folgen (vgl. § 6 Nr. 2 BImSchG). Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens beurteilt sich nach § 30 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan „Schweichling-Ost“, der dort ein Gewerbegebiet festsetzt. Gewerbegebiete dienen nach § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Ob die genehmigte Aufbereitungsanlage im Sinne dieser Norm nicht erheblich belästigt, bedarf keiner Entscheidung; denn der Kläger ist nicht in diesem Baugebiet ansässig. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat nachbarschützende Funktion indessen nur zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen besteht grundsätzlich nicht (BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, NVwZ 2008, 427, m.w.N.). 41 Der für das genehmigte Vorhaben maßgebliche Bebauungsplan „Schweichling-Ost“ vermittelt auch nicht aus sich heraus dem Kläger Schutz gegenüber - unterstellt - industriegebietstypischen Nutzungen. Es fehlt nämlich an Anhaltspunkten dafür, dass der Rat der Gemeinde Illingen die Gewerbegebietsfestsetzung auch zum Schutz der Eigentümer im Wohngebiet „Mendelstraße-Ost“, in dem sich das Wohnhausgrundstück des Klägers befindet, getroffen hat. Im Textteil des Bebauungsplans „Schweichling-Ost“ findet sich lediglich der Hinweis darauf, dass der Abstand zum Wohngebiet Siemensstraße 170 m beträgt, und dass der Lärmpegel (tagsüber 65 dB(A), nachts 50 dB(A)) bei Schichtbetrieb und Lieferverkehr zu beachten sei. Ob sich daraus ein Abwehranspruch der Eigentümer im Wohngebiet Siemensstraße, bzw. Siemensstraße-Ost, ergeben könnte, bedarf keiner Entscheidung; denn jedenfalls den Schutz der Anwohner der Mendelstraße hat der Ortsgesetzgeber bei Erlass des Bebauungsplans „Schweichling-Ost“ nicht im Blick gehabt. 42 Berufen könnte sich der Kläger somit lediglich auf einen Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO konkretisierte baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Dieses vermittelt gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG allerdings keinen andersartigen oder weitergehenden Nachbarschutz als § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 7.92 -, NVwZ 1993, 987). 43 Der auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtete Antrag, die Betriebszeiten der Anlage montags bis freitags von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in den Tenor des angefochtenen Bescheids aufzunehmen, erweist sich bereits als unzulässig. Der Sache nach begehrt der Kläger damit ein behördliches Einschreiten in Gestalt einer nachträglichen Anordnung im Sinne von § 17 BImSchG zur Durchsetzung (vermeintlicher) immissionsschutzrechtlicher Pflichten der Beigeladenen. Eine Einschränkung der Betriebszeit, wie sie der Kläger beansprucht, kann Gegenstand einer Anordnung nach § 17 BImSchG sein (Jarass, a.a.O., § 17 Rdnr. 22). Die gerichtliche Geltendmachung eines solchen Begehrens setzt indessen eine vorherige Antragstellung bei der zuständigen Behörde voraus, woran es vorliegend fehlt. Im Übrigen wäre der Hilfsantrag nicht begründet; denn wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, verletzt ein Betrieb der genehmigten Anlage auch an Samstagen den Kläger nicht in seinen Rechten. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 45 Die Gründe des § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. 46 Beschluss 47 Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 09.10.2007 gemäß §§ 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG auf EUR 20.000 festgesetzt. Den Wert des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs setzt die Kammer mit dem Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG) an. 48 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 30 Die mit ihrem Hauptantrag auf Aufhebung der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. insbesondere kann dem Kläger die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) nicht abgesprochen werden. Er macht - noch - hinreichend substantiiert geltend, infolge der von der genehmigten Anlage ausgehenden Emissionen schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) ausgesetzt zu sein. Insoweit trägt er Tatsachen vor, aufgrund derer eine Verletzung seiner Schutzrechte aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht von vornherein offensichtlich und nach jeder rechtlichen Betrachtungsweise ausgeschlossen erscheint. Entsprechend gilt dies im Hinblick auf seine Rüge, die erteilte Genehmigung verletze ihn in bauplanungsrechtlicher Hinsicht in seinen Rechten. 31 Die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist aber nicht begründet. Die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Aufbereitungsanlage für Elektro- und Elektronikaltgeräte auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... der Gemarkung Illingen verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 32 Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Enzkreis vom 22.02.2007 in der Gestalt, die sie durch Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.09.2007 gefunden hat. Diese - geringfügige - Änderung modifiziert Ziffer 1 des Ausgangsbescheids des Landratsamts dahingehend, dass die dort angegebenen Zirkawerte der Lagerhöchstmenge und der Durchsatzleistung nunmehr als exakte Werte aufgeführt werden. Damit wird möglichen Bedenken hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit der Genehmigung Rechnung getragen. Außerdem werden die im Ausgangsbescheid verwendeten Abkürzungen t/d und t/a im Interesse einer besseren Verständlichkeit „eingedeutscht“. 33 Ohne Erfolg rügt der Kläger Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften. Voraussetzung für die Beachtlichkeit eines Verfahrensfehlers ist nicht nur, dass es sich um eine drittschützende Verfahrensvorschrift handelt und dass der gerügte Verfahrensfehler gerade zu Lasten des jeweiligen Klägers begangen wurde; insbesondere darf der Anfechtungsklage nicht allein wegen Verfahrensfehlern entsprochen werden, wenn dem § 46 LVwVfG entgegensteht. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form, oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Da der Anlagenbetreiber - wie hier die Beigeladene - bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hat, ist es im Sinne von § 46 LVwVfG offensichtlich, dass die vom Kläger - teilweise zu Recht - gerügten Verfahrensverstöße die behördliche Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.1998 - 10 S 909/97 -, NVwZ-RR 1999, 298). Die somit im Ergebnis zu verzeichnende weitgehende Irrelevanz von Verfahrensverstößen und die Maßgeblichkeit letztlich der materiellen Rechtspositionen findet ihre Rechtfertigung darin, dass nicht nur ein klagender Nachbar, sondern auch der Anlagenbetreiber sich auf einfachgesetzlich und verfassungsrechtlich begründete Rechtspositionen berufen kann (vgl. Sellner/Reidt/Ohms, Immissionsschutzrecht und Industrieanlagen, 3. Aufl., S. 225 f.). Ergänzend - im Hinblick auf die vom Kläger im Einzelnen erhobenen Verfahrensrügen - nimmt die Kammer Bezug auf den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.09.2007 (S. 9 Mitte bis S. 16 einschließlich 1. Absatz) und macht sich dessen Ausführungen zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). 34 Auch in materieller Hinsicht wird der Kläger durch die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt. Die Genehmigung stellt hinreichend sicher (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG), dass durch den Betrieb der Aufbereitungsanlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf das Wohngrundstück des Klägers hervorgerufen werden können. Die angegriffene Genehmigung verletzt den Kläger auch nicht in Rechten aus „anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften“, die für die Erteilung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu prüfen sind. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Vorschriften des Bauplanungsrechts, deren Verletzung der Kläger rügt. 35 Klarzustellen ist zunächst, dass die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Beigeladenen einen Betrieb der Anlage werktäglich, also auch samstags, von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr ermöglicht. Der von der Beigeladenen mit Schreiben an das Landratsamt Enzkreis vom 07.05.2008 vorgenommenen Änderungsanzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG hätte es nicht bedurft. Der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung liegen die auf Seite 2 und 3 des Bescheids im Einzelnen bezeichneten Planunterlagen zugrunde. Einschlägig ist insoweit das Formblatt 2.2 (Immissionsschutz/Verfahren). Nach diesem mit Zugehörigkeitsvermerk und Dienstsiegel des Landratsamts versehenen Formblatt sind die Betriebszeiten 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr, einschließlich Zu- und Abholungsverkehr. Eine Beschränkung der Betriebszeiten auf die Wochentage Montag bis Freitag lässt sich dem nicht entnehmen. Zwar findet sich in der Antragsunterlage 2.4 (Arbeitsschutz; dort Formblatt 2.15/Arbeitszeit) die Aussage, dass fünf Arbeitstage je Woche vorgesehen seien. Dies steht jedoch in einem nicht spezifisch immissionsschutzrechtlichen Sachzusammenhang und bindet, was den Betrieb der Anlage an Samstagen betrifft, die Beigeladene schon deshalb nicht, weil in dem Formblatt 2.15 nicht konkretisiert ist, an welchen Wochentagen gearbeitet werden soll. Dass sich auch aus dem der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zugrundeliegenden durchschnittlichen Wert der täglichen Durchsatzleistung in Verbindung mit dem Wert der höchstzulässigen jährlichen Durchsatzleistung keine bindende Beschränkung auf eine „Fünftagewoche“ ableiten lässt, hat der Geschäftsführer der Beigeladenen in seinem Schreiben an das Landratsamt vom 28.05.2008 im Übrigen überzeugend dargelegt. 36 Mit diesem Regelungsgehalt verletzt die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung den Kläger nicht in seinen Rechten aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Nach dieser Norm sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Norm vermittelt nach allgemein anerkannter Auffassung Drittschutz (Jarass, BImSchG, 7. Aufl., § 5 Rdnr. 120 m.w.N.), während die immissionsschutzrechtliche Vorsorgepflicht (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) grundsätzlich keine Schutzwirkung zugunsten Drittbetroffener entfaltet, weil sie nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personenkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran dient, potentiell schädlichen Umwelteinwirkungen generell und auch dort vorzubeugen, wo sie keinem bestimmten Emittenten zuzuordnen sind (BVerwG, Beschluss vom 09.04.2008 - 7 B 2.08 -, NVwZ 2008, 789 m.w.N.). Auf die Frage, ob die angefochtene Genehmigung der Vorsorgepflicht in jeder Hinsicht hinreichend Rechnung trägt, kommt es daher nicht an. 37 Was zum einen den von der genehmigten Anlage ausgehenden Lärm betrifft, stellt die angefochtene Genehmigung sicher, dass die Beigeladene ihre Schutzpflicht in Bezug auf das klägerische Wohnhausgrundstück erfüllt. Bei dieser Einschätzung stützt sich die Kammer auf die der Genehmigung zugrundeliegende schalltechnische Prognose der Firma ... Schalltechnik GmbH, einer benannten Messstelle nach §§ 26,28 BImSchG, vom 13.10.2006, gegen die durchgreifende fachliche Bedenken weder geltend gemacht noch ersichtlich sind. Nach den Nebenbestimmungen zur Genehmigung (B Nr. 16) ist die Anlage gemäß den dieser Prognose zugrundeliegenden Betriebszuständen zu betreiben. Die Firma ... kommt in ihrer Prognose, die sich zulässigerweise an den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503) orientiert (vgl. Jarass, a.a.O., § 5 Rdnrn. 40, 70, m.w.N.), zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm in der Nachbarschaft der Anlage eingehalten werden. Dies gilt insbesondere in Bezug auf das über 400 m vom Betriebsgrundstück entfernt gelegene Grundstück des Klägers. Die Prognose nimmt diesen Immissionsort zwar nicht explizit in den Blick; der Ausarbeitung (insbesondere Seite 19 f.) lässt sich aber im Wege des Erstrechtschlusses eindeutig entnehmen, dass auch in Bezug auf dieses Grundstück der von der genehmigten Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Sinne von Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm als irrelevant anzusehen ist. In ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 18.01.2007 macht die Firma ... deutlich (S. 7), dass das Wohngebiet „Mendelstraße-Ost“, in dem das Wohnhausgrundstück des Klägers gelegen ist, im Sinne von Nr. 2.2 TA Lärm sogar außerhalb des Einwirkungsbereichs der genehmigten Anlage liegt; denn der für dieses Gebiet maßgebliche Immissionsrichtwert von tagsüber 55 dB(A) wird um mehr als 10 dB unterschritten. Den betriebsbezogenen An- und Abfahrtsverkehr hat die Firma ... in ihrer schalltechnischen Prognose im Übrigen berücksichtigt und kam in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18.01.2007 zu dem den denkbar ungünstigsten Fall berücksichtigenden Ergebnis, dass sich durch den zusätzlichen Verkehr eine Pegelerhöhung von 0,6 dB ergibt, was freilich nach Maßgabe von Nr. 7.4 TA Lärm noch keine Geräuschminderungspflicht auslöst. Abgesehen davon beziehen sich diese Berechnungen auf die Ensinger Straße und die Bahnhofstraße; in Bezug auf das Wohnhausgrundstück des Klägers ist erst Recht davon auszugehen, dass der durch die genehmigte Anlage ausgelöste zusätzliche Lkw-Verkehr irrelevant ist. Im Ergebnis bestätigt wurde die Prognose der Firma ... im übrigen durch den mittlerweile vorliegenden Messbericht des schalltechnischen Ingenieurbüros P... P... vom 18.05.2009, demzufolge an der bestehenden Bebauung, insbesondere auch (umgerechnet) an der Mendelstraße, die jeweils geltenden Tagesimmissionsrichtwerte von 55 dB(A) deutlich unterschritten werden. Die Tonhaltigkeit des von der Abluftanlage ausgehenden (störenden) Geräuschs wurde dabei mit einem Tonzuschlag von 3 dB(A) berücksichtigt. 38 Ihrer immissionsschutzrechtlichen Schutzpflicht (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG) genügt die Beigeladene auch im Hinblick auf die von der genehmigten Anlage emittierten Luftverunreinigungen. Für die rechtliche Beurteilung ist insoweit im einzelnen maßgeblich die auf der Grundlage des § 48 BImSchG als Verwaltungsvorschrift erlassene TA Luft, die den Schutzgrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG durch generelle Standards konkretisiert, die in hohem Maße wissenschaftlich-technischen Sachverstand verkörpern (zum normkonkretisierenden Gehalt der Verwaltungsvorschrift vgl. Jarass, a.a.O., § 48 Rdnr. 44 f.; Sellner/Reidt/Ohms, a.a.O., S. 40). Die Prüfung, ob die nach der TA Luft zur Einhaltung der Schutzpflicht höchstzulässigen Immissionswerte durch die genehmigte Anlage eingehalten werden, bedarf grundsätzlich einer Immissionsprognose unter Berücksichtigung insbesondere der Kenngrößen für Vorbelastung, Zusatzbelastung und Gesamtbelastung. Die ermittelten Kenngrößen sind mit den in der TA Luft vorgesehenen Immissionswerten zu vergleichen (vgl. Sellner/Reidt/Ohms, a.a.O., S. 40). Im vorliegenden Fall durfte allerdings nach Maßgabe von Nr. 4.6.1.1 TA-Luft von der Bestimmung der Immissions-Kenngrößen und einer Immissionsprognose abgesehen werden, da zu erwarten ist, dass die von der Anlage ausgehenden Emissionen (Massenströme) die in Tabelle 7 der TA Luft festgelegten Bagatellmassenströme nicht überschreiten und für eine besondere örtliche Lage (Talkessel) oder besondere Umstände nichts ersichtlich ist. Der Bagatellmassenstrom von Staub wird sogar deutlich (um mindestens 50 %) unterschritten. Dies wird in der gutachterlichen Stellungnahme des TÜV Süd vom 15.01.2007, die der angefochtenen Genehmigung ausdrücklich zugrunde liegt, im einzelnen überzeugend dargelegt und vom Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Den Auflagenvorschlägen des TÜV Süd zur Luftreinhaltung, die auch der Vorsorgepflicht (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) Rechnung tragen sollen, ist die Genehmigungsbehörde gefolgt. Hinsichtlich des emittierten Gesamtstaubs hat sich das Landratsamt entsprechend dem Vorschlag des TÜV Süd an dem Grenzwert der Nr. 5.4.8.11.2 TA Luft (10 mg/m³) orientiert, womit den Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen insoweit Rechnung getragen wird. Auf eine weitergehende Begrenzung hat der Kläger keinen Anspruch, auch wenn dies nach der Art des von der Beigeladenen verwendeten Filters offenbar technisch möglich ist. 39 Auch im Hinblick auf die emittierten staubförmigen anorganischen Stoffe der Klassen I bis III, der organischen Stoffe sowie der krebserzeugenden Stoffe trägt die angefochtene Genehmigung den Anforderungen der TA Luft zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen Rechnung. Die Führung der Abluft muss gemäß Nebenbestimmung B Nr. 11 der Genehmigung den Vorgaben der Nr. 5.5.2 TA Luft entsprechen, woraus sich die Höhe des Kamins ergibt. 40 Die angefochtene Genehmigung verletzt den Kläger auch nicht in subjektiven Rechten, die aus baurechtlichen Bestimmungen folgen (vgl. § 6 Nr. 2 BImSchG). Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens beurteilt sich nach § 30 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan „Schweichling-Ost“, der dort ein Gewerbegebiet festsetzt. Gewerbegebiete dienen nach § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Ob die genehmigte Aufbereitungsanlage im Sinne dieser Norm nicht erheblich belästigt, bedarf keiner Entscheidung; denn der Kläger ist nicht in diesem Baugebiet ansässig. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat nachbarschützende Funktion indessen nur zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen besteht grundsätzlich nicht (BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, NVwZ 2008, 427, m.w.N.). 41 Der für das genehmigte Vorhaben maßgebliche Bebauungsplan „Schweichling-Ost“ vermittelt auch nicht aus sich heraus dem Kläger Schutz gegenüber - unterstellt - industriegebietstypischen Nutzungen. Es fehlt nämlich an Anhaltspunkten dafür, dass der Rat der Gemeinde Illingen die Gewerbegebietsfestsetzung auch zum Schutz der Eigentümer im Wohngebiet „Mendelstraße-Ost“, in dem sich das Wohnhausgrundstück des Klägers befindet, getroffen hat. Im Textteil des Bebauungsplans „Schweichling-Ost“ findet sich lediglich der Hinweis darauf, dass der Abstand zum Wohngebiet Siemensstraße 170 m beträgt, und dass der Lärmpegel (tagsüber 65 dB(A), nachts 50 dB(A)) bei Schichtbetrieb und Lieferverkehr zu beachten sei. Ob sich daraus ein Abwehranspruch der Eigentümer im Wohngebiet Siemensstraße, bzw. Siemensstraße-Ost, ergeben könnte, bedarf keiner Entscheidung; denn jedenfalls den Schutz der Anwohner der Mendelstraße hat der Ortsgesetzgeber bei Erlass des Bebauungsplans „Schweichling-Ost“ nicht im Blick gehabt. 42 Berufen könnte sich der Kläger somit lediglich auf einen Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO konkretisierte baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Dieses vermittelt gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG allerdings keinen andersartigen oder weitergehenden Nachbarschutz als § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 7.92 -, NVwZ 1993, 987). 43 Der auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtete Antrag, die Betriebszeiten der Anlage montags bis freitags von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in den Tenor des angefochtenen Bescheids aufzunehmen, erweist sich bereits als unzulässig. Der Sache nach begehrt der Kläger damit ein behördliches Einschreiten in Gestalt einer nachträglichen Anordnung im Sinne von § 17 BImSchG zur Durchsetzung (vermeintlicher) immissionsschutzrechtlicher Pflichten der Beigeladenen. Eine Einschränkung der Betriebszeit, wie sie der Kläger beansprucht, kann Gegenstand einer Anordnung nach § 17 BImSchG sein (Jarass, a.a.O., § 17 Rdnr. 22). Die gerichtliche Geltendmachung eines solchen Begehrens setzt indessen eine vorherige Antragstellung bei der zuständigen Behörde voraus, woran es vorliegend fehlt. Im Übrigen wäre der Hilfsantrag nicht begründet; denn wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, verletzt ein Betrieb der genehmigten Anlage auch an Samstagen den Kläger nicht in seinen Rechten. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 45 Die Gründe des § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. 46 Beschluss 47 Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 09.10.2007 gemäß §§ 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG auf EUR 20.000 festgesetzt. Den Wert des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs setzt die Kammer mit dem Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG) an. 48 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.