Beschluss
5 K 1631/09
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Einrichtung mit Angeboten wie Sexshows, Porno-/Sportkino, Wellnessbereich und Bewirtung kann bauplanungsrechtlich eine Vergnügungsstätte darstellen, die nach Bebauungsplan unzulässig ist.
• Eine bestehende Genehmigung für einen Massagesalon deckt nicht ohne weiteres spätere Vergnügungsangebote; formeller und materieller Bestandsschutz ist zu prüfen.
• Die Behörde kann die Nutzung nach § 65 Satz 2 LBO untersagen; das Ermessen der Behörde bei der Untersagung ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
• Die Anordnung des Sofortvollzugs kann öffentliches Interesse begründen, insbesondere um die vorbeugende Rechtskontrolle des Baugenehmigungsverfahrens zu sichern.
• Die Androhung eines Zwangsgeldes muss nach LVwVG hinreichend bestimmt sein; eine pauschale Androhung mehrerer Verpflichtungen ist unzureichend.
Entscheidungsgründe
Teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Nutzungsuntersagung wegen möglicher Vergnügungsstätte • Eine Einrichtung mit Angeboten wie Sexshows, Porno-/Sportkino, Wellnessbereich und Bewirtung kann bauplanungsrechtlich eine Vergnügungsstätte darstellen, die nach Bebauungsplan unzulässig ist. • Eine bestehende Genehmigung für einen Massagesalon deckt nicht ohne weiteres spätere Vergnügungsangebote; formeller und materieller Bestandsschutz ist zu prüfen. • Die Behörde kann die Nutzung nach § 65 Satz 2 LBO untersagen; das Ermessen der Behörde bei der Untersagung ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. • Die Anordnung des Sofortvollzugs kann öffentliches Interesse begründen, insbesondere um die vorbeugende Rechtskontrolle des Baugenehmigungsverfahrens zu sichern. • Die Androhung eines Zwangsgeldes muss nach LVwVG hinreichend bestimmt sein; eine pauschale Androhung mehrerer Verpflichtungen ist unzureichend. Die Antragstellerin betreibt auf einem Grundstück einen bordellartigen Betrieb. Der Bebauungsplan weist das Gebiet als Gewerbegebiet aus und schließt Vergnügungsstätten aus. Für Teile des Gebäudes lagen ältere Genehmigungen vor (u. a. 1988 als Massagestudio, 2007 Genehmigung für ein Fitnessstudio im Kellergeschoss). Die Antragsgegnerin stellte ab 2008 erweiterte Angebote und Anzeigen der Antragstellerin fest und erließ mit Sofortvollzug eine Verfügung vom 10.07.2009, die Nutzung des Unter-, Erd- und Obergeschosses als Vergnügungsstätte und zwecks Ausübung der Prostitution untersagte sowie ein Zwangsgeld androhte. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte einstweiligen Rechtsschutz; für das Untergeschoss erklärten die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt. • Rechtliche Grundlagen: § 65 Satz 2 LBO für Nutzungsuntersagungen; § 15 BauNVO für Unzulässigkeit trotz grundsätzlich zulässiger Anlagen; Bebauungsplan mit Ausschluss von Vergnügungsstätten; Vorschriften des LVwVG zur Zwangsgeldandrohung. • Summarische Prüfung ergab, dass der Betrieb wegen des Angebots von Sexshows, Porno- und Sportkino, Wellnessangeboten und Bewirtung überwiegend wahrscheinlich als Vergnügungsstätte im bauplanungsrechtlichen Sinn einzuordnen ist und damit materiell unzulässig ist, weil der Bebauungsplan Vergnügungsstätten ausschließt. • Formeller Bestandsschutz greift nur dort, wo frühere Genehmigungen den konkreten Nutzungstyp decken; die Genehmigung von 1988 für ein Massagestudio deckt die neu hinzugekommenen typischen Vergnügungsangebote nicht. • Die Antragsgegnerin hat ihr Einschreiten nicht verwirkt: frühere Erklärungen und Genehmigungen begründen keinen Vertrauenstatbestand, der spätere Maßnahmen ausschlösse, zumal die erweiterte Nutzung erst 2008 aufgenommen wurde. • Die Ermessensausübung der Behörde bei der Untersagung ist nicht zu beanstanden; es besteht öffentliches Interesse am Sofortvollzug, um die vorbeugende Rechtskontrolle des Baurechtsverfahrens zu gewährleisten. • Bezüglich der untersagten Prostitution in Erd- und Obergeschoss sind Erfolgsaussichten des Widerspruchs offen, weil für das Obergeschoss zumindest Bestandsschutz aus der Genehmigung von 1988 und gleichsam Duldung für bestimmte Erdgeschossräume erkennbar ist. • Die Zwangsgeldandrohung ist rechtswidrig, weil sie nicht pflichtengenau bestimmt ist und damit den Anforderungen von § 20 LVwVG nicht genügt. Das Verfahren wurde hinsichtlich der Hauptsache für das Untergeschoss eingestellt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung vom 10.07.2009 wurde teilweise wiederhergestellt: insoweit, als die Verfügung der Nutzung im Obergeschoss und den im Erdgeschoss als "Bestand zum Bordell" und "Empfang" bezeichneten Räumen zwecks Ausübung der Prostitution untersagte, wurde aufschiebende Wirkung angeordnet. Die aufschiebende Wirkung wurde zudem in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung angeordnet, weil diese formell unbestimmt ist und daher voraussichtlich rechtswidrig. Der Antrag wurde insoweit abgelehnt, als die Verfügung die Nutzung des Erdgeschosses und Obergeschosses insgesamt als Vergnügungsstätte untersagte; hier besteht nach summarischer Prüfung hinreichend Wahrscheinlichkeit der Rechtmäßigkeit der Behördenerwägung, da das Angebot der Einrichtung überwiegend Merkmale einer Vergnügungsstätte aufweist und damit bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte; der Streitwert wurde auf 10.000 Euro festgesetzt.