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Beschluss

4 K 1648/09

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung zum vorzeitigen Beginn nach § 8a BImSchG ist keine Genehmigung i.S.v. § 1 Abs.1 S.1 Nr.2 UmwRG und unterfällt daher nicht dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. • Ein anerkannter Naturschutzverein kann wegen der Akzessorietät des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann vorläufigen Rechtsschutz begehrten, wenn er im Hauptsacheverfahren klagebefugt wäre. • Europarechtlich verpflichtet die UVP-Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht, die Zulassung zum vorzeitigen Beginn als selbständige, gerichtliche anfechtbare Genehmigung zu behandeln. • Eine analoge oder erweiternde Anwendung von § 61 Abs.1 BNatSchG oder des UmwRG auf die Zulassung nach § 8a BImSchG kommt nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Vorzeitige Zulassung nach §8a BImSchG nicht unter das UmwRG fallend • Die Zulassung zum vorzeitigen Beginn nach § 8a BImSchG ist keine Genehmigung i.S.v. § 1 Abs.1 S.1 Nr.2 UmwRG und unterfällt daher nicht dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. • Ein anerkannter Naturschutzverein kann wegen der Akzessorietät des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann vorläufigen Rechtsschutz begehrten, wenn er im Hauptsacheverfahren klagebefugt wäre. • Europarechtlich verpflichtet die UVP-Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht, die Zulassung zum vorzeitigen Beginn als selbständige, gerichtliche anfechtbare Genehmigung zu behandeln. • Eine analoge oder erweiternde Anwendung von § 61 Abs.1 BNatSchG oder des UmwRG auf die Zulassung nach § 8a BImSchG kommt nicht in Betracht. Ein anerkannter Naturschutzverband beantragt vorläufigen Rechtsschutz gegen die mit Sofortvollzug erteilte Zulassung zum vorzeitigen Baubeginn eines fleisch- und wurstverarbeitenden Betriebes gemäß § 8a BImSchG. Die Beigeladene hatte die Zulassung vor Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erhalten, um Bauarbeiten und Prüfmaßnahmen zu ermöglichen. Der Verband verlangt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Hauptsachklage und rügt Umweltauswirkungen des Vorhabens. Die Behörde hat die Zulassung als vorläufige Erlaubnis zum Baubeginn mit Widerrufsvorbehalt erteilt; die Hauptgenehmigung steht noch aus. Die Kammer prüft, ob die Zulassung eine nach UmwRG anfechtbare Entscheidung oder anderweitig Klagebefugnis begründende Regelung darstellt. Streitig ist insbesondere, ob Naturschutzvereine ohne Geltendmachung eigener Rechtsverletzungen gegen diese Zulassung vorgehen können. • Antragsbefugnis: Vorläufiger Rechtsschutz ist akzessorisch; nur wer im Hauptsacheverfahren klagebefugt wäre, kann ihn beantragen (§ 42 Abs.2 VwGO). Der Antragsteller kann keine eigenen Rechte geltend machen, da Natur- und Artenschutznormen primär dem Allgemeinwohl dienen und keine individuellen Schutzrechte begründen. • §61 BNatSchG: Diese Sonderermächtigung des Gesetzgebers erlaubt Vereinsklagen nur für abschließend genannte Entscheidungen (z.B. Befreiungen, Planfeststellungen) und gilt nicht für die Zulassung nach § 8a BImSchG; eine analoge Anwendung würde die restriktive Gesetzesregelung unterlaufen. • UmwRG/UVP-Recht: Die Zulassung nach § 8a BImSchG ist keine Genehmigung i.S.v. §1 Abs.1 Nr.2 UmwRG und auch keine Entscheidung i.S.v. §2 Abs.3 UVPG, weil sie lediglich die Errichtung, nicht aber den Betrieb der Anlage ermöglicht. Zweck, Widerrufsvorbehalt und fehlende Bindungswirkung zur späteren Genehmigung sprechen gegen Gleichstellung mit der Anlagengenehmigung. • Teleologische und systematische Auslegung: Zulassung vorzeitigen Beginns ist vorläufig und unterscheidet sich von Teilgenehmigungen und Vorbescheiden; eine gerichtliche Überprüfung im Stadium der Zulassung würde zu mehrfachen und ineffizienten Kontrollen führen. • Europarechtliche Vorgaben: Richtlinien zur UVP verlangen Zugang zu gerichtlicher Kontrolle von umweltrelevanten Entscheidungen der Öffentlichkeitsbeteiligung, überlassen den Mitgliedstaaten jedoch den Zeitpunkt der Anfechtung; daher zwingt Gemeinschaftsrecht nicht zur Einbeziehung der §8a-Zulassung ins UmwRG. • Rechtsfolge: Mangels Antragsbefugnis ist der Antrag unzulässig; es besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im summarischen Verfahren nach §80 Abs.5 VwGO. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung und Festsetzung des Streitwerts erfolgen nach den einschlägigen VwGO- und GKG-Regelungen. Der Antrag wird abgelehnt, weil es dem Antragsteller an der Antragsbefugnis fehlt; die Zulassung zum vorzeitigen Beginn nach § 8a BImSchG ist weder eine nach UmwRG anfechtbare Genehmigung noch eine Entscheidung i.S.d. UVPG, und eine analoge Ausdehnung von § 61 BNatSchG kommt nicht in Betracht. Der Naturschutzverband kann in der Hauptsache keine eigenen Rechte geltend machen, da die einschlägigen Naturschutz- und Artenschutzvorschriften keine individuellen Schutzrechte im Sinn von § 42 Abs.2 VwGO begründen. Eine Vorlage an den EuGH ist nicht geboten, da die Richtlinienregelungen die nationale Ausgestaltung gestatten und die Zulassung den europäischen Begriff der Genehmigung nicht erfüllt. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.