Urteil
11 K 4149/08
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Schreiben einer Behörde ohne Tenor, Rechtsbehelfsbelehrung oder Zwangsmittelandrohung ist regelmäßig nur Hinweis und kein Verwaltungsakt (§ 35 LVwVfG).
• Feststellungsklage nach § 43 Abs.1 VwGO ist zur Klärung, ob eine bewirtschaftete Fläche Außengastronomie im Sinne des § 7 Abs.1 Satz 3 LNRSchG ist, statthaft, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.
• Der Begriff der Außengastronomie ist eng auszulegen: Maßgeblich ist, ob die Fläche sich »im Freien« befindet; überdachte und von Wänden umschlossene Passagen gelten nicht als Außengastronomie.
• Die enge Auslegung dient dem Schutzzweck des Nichtraucherschutzgesetzes; Abwägungen zu Belüftungsverhältnissen oder innerbetrieblicher Situation sind nicht maßgeblich.
• Ein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten gegen die Behörde besteht nicht, wenn diese rechtmäßig gehandelt hat.
Entscheidungsgründe
Überdachte Ladenpassage ist keine Außengastronomie nach §7 LNRSchG • Ein Schreiben einer Behörde ohne Tenor, Rechtsbehelfsbelehrung oder Zwangsmittelandrohung ist regelmäßig nur Hinweis und kein Verwaltungsakt (§ 35 LVwVfG). • Feststellungsklage nach § 43 Abs.1 VwGO ist zur Klärung, ob eine bewirtschaftete Fläche Außengastronomie im Sinne des § 7 Abs.1 Satz 3 LNRSchG ist, statthaft, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. • Der Begriff der Außengastronomie ist eng auszulegen: Maßgeblich ist, ob die Fläche sich »im Freien« befindet; überdachte und von Wänden umschlossene Passagen gelten nicht als Außengastronomie. • Die enge Auslegung dient dem Schutzzweck des Nichtraucherschutzgesetzes; Abwägungen zu Belüftungsverhältnissen oder innerbetrieblicher Situation sind nicht maßgeblich. • Ein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten gegen die Behörde besteht nicht, wenn diese rechtmäßig gehandelt hat. Die Klägerin betreibt eine genehmigte Schank- und Speisegaststätte mit zwei Räumen (davon ein Raucherraum) und bewirtschaftet zusätzlich eine 60 m² große Fläche in einer angrenzenden, überbauten Einkaufspassage. Die Behörde informierte die Klägerin schriftlich über das Landesnichtraucherschutzgesetz und wies darauf hin, dass in der Passage ein Rauchverbot gilt; sie forderte die Klägerin auf, das Rauchen auf der von ihr bewirtschafteten Passagefläche zu unterbinden. Die Klägerin widersprach und beantragte die Feststellung, dass die Passagefläche Außengastronomie im Sinne des § 7 Abs.1 Satz 3 LNRSchG sei. Die Behörde lehnte ab und wies den Widerspruch zurück. Die Klägerin erhob Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Schreibens, Feststellung der Außengastronomie und Erstattung von Anwaltshonorar. • Zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage: Das Schreiben der Behörde vom 15.04.2008 ist nach seiner äußeren Form und seinem objektiven Erklärungserfolg nur ein Hinweis ohne Tenor, Rechtsbehelfsbelehrung oder Zwangsmittelandrohung und damit kein Verwaltungsakt (§ 35 LVwVfG); eine Anfechtungsklage hiergegen ist unzulässig. • Zur Feststellungsklage: Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse und Klagebefugnis; die Feststellungsklage nach § 43 Abs.1 VwGO ist statthaft, weil ihr durch mögliche Maßnahmen Buß- oder Zwangsfolgen drohen (§ 9 Abs.1 Nr.7 LNRSchG). • Auslegung § 7 Abs.1 Satz 3 LNRSchG: Der Gesetzeswortlaut und der Schutzzweck legen einen engen Außengastronomiebegriff zugrunde («im Freien»). Eine auf Einzelfallbelüftung abstellende Auslegung ist unvereinbar mit Wortlaut und praktischer Durchführbarkeit. • Rechtliche Bewertung der Passagefläche: Die streitige Fläche befindet sich in einer überdachten, von festen Wänden mit Ein- und Ausgängen umschlossenen Passage; sie ist nicht »im Freien« und damit keine Außengastronomie im Sinne des § 7 Abs.1 Satz 3 LNRSchG. Daher ist das Rauchverbot in der Gaststätte einschließlich der Passagefläche anwendbar. • Verhältnismäßigkeit und Grundrechte: Das Rauchverbot dient dem Schutz vor Passivrauch und ist geeignet und erforderlich; die enge Auslegung verletzt nicht die Berufsfreiheit der Klägerin. Eine demgegenüber abweichende Nutzung wäre nur möglich, wenn die Voraussetzungen für vollständig abgetrennte Raucherräume nach § 7 Abs.2 Nr.1 LNRSchG erfüllt würden. • Kosten- und Zahlungsantrag: Die Beklagte hat rechtmäßig gehandelt, sodass kein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten besteht. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Soweit die Klägerin die Aufhebung des Schreibens begehrte, ist die Anfechtungsklage unzulässig, weil das Schriftstück kein Verwaltungsakt war. Die Feststellungsklage, die zulässig gewesen wäre, ist unbegründet: Die von der Klägerin bewirtschaftete Fläche in der überbauten Einkaufspassage stellt keine Außengastronomie im Sinne des § 7 Abs.1 Satz 3 LNRSchG dar, weil sie nicht »im Freien« liegt. Ein Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren besteht nicht, da die Behörde rechtmäßig handelte. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; die Berufung wurde zugelassen aufgrund grundsätzlicher Bedeutung der Frage.