Urteil
10 K 1416/09
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Auslandsförderung nach § 5 Abs.4 BAföG ist die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildungsstätte mit einer entsprechenden inländischen Ausbildungsstätte von Amts wegen zu prüfen.
• Bei grenzüberschreitendem Franchising ist die Gleichwertigkeit zu verneinen, wenn an der Ausbildungsstätte im Sitzstaat keine staatliche Anerkennung besteht und dadurch Qualitäts- und Verantwortlichkeitsfragen für den Studiengang verbleiben.
• Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) kann herangezogen werden; ihre Prüfkriterien, wonach bei Franchising alle beteiligten Institutionen nach dem Recht des Herkunftslandes als Hochschule anerkannt sein müssen, sind im Förderprüfungsverfahren anwendbar.
• Zur Vermeidung des zwecklosen Einsatzes von Steuermitteln ist eine inhaltliche Qualitätskontrolle der ausländischen Ausbildung im BAföG-Kontext zulässig und verhältnismäßig.
Entscheidungsgründe
Keine BAföG-Förderung bei nicht staatlich anerkannter Franchising-Privathochschule • Bei Auslandsförderung nach § 5 Abs.4 BAföG ist die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildungsstätte mit einer entsprechenden inländischen Ausbildungsstätte von Amts wegen zu prüfen. • Bei grenzüberschreitendem Franchising ist die Gleichwertigkeit zu verneinen, wenn an der Ausbildungsstätte im Sitzstaat keine staatliche Anerkennung besteht und dadurch Qualitäts- und Verantwortlichkeitsfragen für den Studiengang verbleiben. • Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) kann herangezogen werden; ihre Prüfkriterien, wonach bei Franchising alle beteiligten Institutionen nach dem Recht des Herkunftslandes als Hochschule anerkannt sein müssen, sind im Förderprüfungsverfahren anwendbar. • Zur Vermeidung des zwecklosen Einsatzes von Steuermitteln ist eine inhaltliche Qualitätskontrolle der ausländischen Ausbildung im BAföG-Kontext zulässig und verhältnismäßig. Die Klägerin beantragte BAföG für ein Bachelorstudium an der spanischen Ausbildungsstätte E. in Barcelona für Oktober 2008 bis Juni 2009. Das Studentenwerk Heidelberg bewilligte monatlich 498 EUR und zahlte für Oktober und November 2008 aus. Das Studentenwerk erfuhr von einer ZAB-Bewertung, wonach die E. in Spanien keine staatliche Anerkennung habe und selbst keine staatlich anerkannten Grade verleihen könne. Daraufhin hob das Studentenwerk den Bewilligungsbescheid auf und forderte die Überzahlung zurück; die Klägerin widersprach und legte anfangs Belege zur Verwendbarkeit der Leistungen vor. Im Widerspruchsverfahren blieb sie erfolglos; später erkannte der Beklagte eine Teilabhilfe für einen anderen Rückforderungsbescheid an und ließ diesen Teil als erledigt gelten. Die Klägerin focht die Aufhebung des Bewilligungs- und Widerspruchsbescheids weiter an und legte zusätzlich ein Zeugnis der Staffordshire University vor, das ihr einen Bachelorgrad unter Anrechnung vorangegangener Ausbildungen verlieh. • Rechtsgrundlage ist § 5 Abs.2 und Abs.4 BAföG; Gleichwertigkeit ist von Amts wegen im Bewilligungsverfahren zu prüfen. • Gleichwertigkeit setzt institutionelle Vergleichbarkeit hinsichtlich Zugangsvoraussetzungen, Art, Inhalt und Abschluss voraus; maßgeblich ist die Ausbildung in ihrer Gesamtheit (§ 5 Abs.4 BAföG, Erwägungen zur institutionellen Gleichwertigkeit). • Die E. ist nach ZAB-Auskunft in Spanien nicht als Hochschule anerkannt und kann keine staatlich anerkannten Grade verleihen; daher fehlt die institutionelle Gleichwertigkeit gegenüber einem deutschen Fachhochschulstudium, das in der Regel dreijährig ist. • Der Klägerin wurde der Bachelorgrad durch Franchising verliehen; bei solchen grenzüberschreitenden Konstruktionen ist unklar, ob die verleihende Hochschule ausreichende unmittelbare Verantwortung für Lehre, Prüfungen und Qualitätssicherung trägt. • Die ZAB-Prüfkriterien verlangen, dass bei Franchising alle beteiligten Institutionen im Herkunftsland ordnungsgemäß als Hochschule anerkannt sind und die Abschlüsse den qualitativen Anforderungen der beteiligten Länder entsprechen; diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. • Der EuGH-Rechtsprechung zur Führung ausländischer Grade steht die inhaltliche Prüfung im Förderrecht nicht entgegen; im BAföG-Kontext rechtfertigt das öffentliche Interesse an sorgsamem Einsatz von Steuermitteln eine vertiefte Qualitätskontrolle. • Die Klägerin legte erst im gerichtlichen Verfahren Nachweise über den Verbrauch der ausgezahlten Fördermittel vor; deshalb war die Teilabhilfe in Bezug auf einen Rückforderungsbescheid rechtmäßig und die Kostenentscheidung des Beklagten zutreffend. Die Klage war insgesamt unbegründet, soweit sie sich nicht auf bereits erledigte Rückforderungsfragen bezog; die Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf BAföG-Förderung für das Studium an der E., weil diese Ausbildungsstätte in Spanien nicht staatlich anerkannt ist und der durch Franchising vermittelte Abschluss nicht die erforderliche institutionelle und qualitative Gleichwertigkeit mit einer entsprechenden inländischen Ausbildungsstätte aufweist. Die im Verwaltungsverfahren angefallenen Kosten hat die Klägerin zu tragen. Die Berufung wurde aus grundsätzlichen Gründen zugelassen, da die Frage der Prüfung der Gleichwertigkeit bei grenzüberschreitendem Franchising von grundsätzlicher Bedeutung ist.