Beschluss
3 K 3443/09
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 123 VwGO ist unzulässig, soweit er in der einstweiligen Anordnung die Entscheidung der Hauptsache vorwegnimmt.
• Vorwegnahme der Hauptsache ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht und ohne Anordnung dem Antragsteller unzumutbare Nachteile drohen.
• Ein Bürgerbegehren ist nach § 21 Abs. 3 GemO BW unzulässig, wenn es nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist nach Bekanntgabe eines verbindlichen Gemeinderatsbeschlusses eingereicht wird.
• Die Zulässigkeit eines Bürgerentscheids kann an der Erfordernis eines schlüssigen Vorschlags zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme scheitern (§ 21 Abs. 3 Satz 4 GemO BW).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einstweiliger Anordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheids • Ein Antrag nach § 123 VwGO ist unzulässig, soweit er in der einstweiligen Anordnung die Entscheidung der Hauptsache vorwegnimmt. • Vorwegnahme der Hauptsache ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht und ohne Anordnung dem Antragsteller unzumutbare Nachteile drohen. • Ein Bürgerbegehren ist nach § 21 Abs. 3 GemO BW unzulässig, wenn es nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist nach Bekanntgabe eines verbindlichen Gemeinderatsbeschlusses eingereicht wird. • Die Zulässigkeit eines Bürgerentscheids kann an der Erfordernis eines schlüssigen Vorschlags zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme scheitern (§ 21 Abs. 3 Satz 4 GemO BW). Der Antragsteller ist Vertrauensmann eines Bürgerbegehrens gegen den Bau eines Stadtbahntunnels unter der Kaiserstraße mit Südabzweig. Die Initiatoren legten Unterschriftenlisten mit insgesamt 22.725 gültigen Unterschriften vor. Der Gemeinderat der Beklagten hatte mit Beschluss vom 21.10.2008 bzw. 17.11.2009 die Fortführung der Kombi-Lösung und die Durchführung des Teilprojekts Kaiserstraße mit Südabzweig bestätigt. Der Gemeinderat lehnte am 17.11.2009 die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ab; der Bescheid wurde dem Antragsteller am 23.11.2009 zugestellt. Der Antragsteller beantragte am 2.12.2009 vorläufigen Rechtsschutz und verlangte die Verpflichtung zur Zulässigkeitserklärung und zur Durchführung des Bürgerentscheids. Das Gericht prüfte summarisch und stellte auf Verfristung und fehlenden Kostendeckungsvorschlag ab. • Anwendbare Vorschrift ist § 123 VwGO; einstweilige Anordnungen dienen der Sicherung oder vorläufigen Regelung und dürfen die Hauptsache nicht vorwegnehmen. • Der begehrte Antrag würde die Hauptsache vorwegnehmen, weil er nicht nur vorläufig regelt, sondern die Entscheidung über die Zulässigkeit und Durchführung des Bürgerentscheids endgültig treffen will; dies widerspricht dem Zweck vorläufigen Rechtsschutzes. • Eine Ausnahme für Vorwegnahme kommt nur in Betracht, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht und dem Antragsteller ohne Anordnung schwere, unzumutbare Nachteile drohen; der Antragsteller hat solche Nachteile nicht substantiiert dargelegt. • Ein rechtlich bindendes Moratorium gegenüber gemeindlicher Vorhabentätigkeit lässt sich aus der beantragten einstweiligen Anordnung nicht herbeiführen; das Landesrecht verleiht der Zulässigkeitserklärung keine aufschiebende Wirkung. • Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist nicht glaubhaft gemacht; das Bürgerbegehren ist nach § 21 Abs. 3 GemO BW verfristet, weil es spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses vom 21.10.2008 hätte gestellt werden müssen. • Die Gemeinderatsbeschlüsse der Vorjahre belegen eine bereits getroffene Grundsatzentscheidung für die Kombi-Lösung, sodass das Begehren sich gegen eine bestehende Entscheidung richtet und somit der Sechswochenfrist unterliegt. • Zudem hat die Gemeinde darlegt, dass kein schlüssiger Kostendeckungsvorschlag im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 4 GemO BW vorgelegt wurde; der Antragsteller hat hierzu keine substantiierte Entgegnung erbracht. • Folge: Mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und wegen Unzulässigkeit ist der Antrag abzulehnen; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Das Gericht verneint einen Anordnungsanspruch, weil der begehrte einstweilige Rechtsschutz die Hauptsache vorwegnähme und keine Ausnahmegründe vorlägen. Zudem ist das Bürgerbegehren nach summarischer Prüfung verfristet, da es spätestens sechs Wochen nach Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses vom 21.10.2008 hätte eingereicht werden müssen. Schließlich fehlt ein schlüssiger Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme nach § 21 Abs. 3 Satz 4 GemO BW, was die Zulässigkeit weiter verhindert. Der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.