Urteil
8 K 1755/09
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei nicht in Monatsbeträgen erzieltem Erwerbseinkommen ist nach § 53 Abs. 5 Satz 5 SVG das Jahreseinkommen durch zwölf zu teilen und als monatliches Einkommen anzusetzen.
• Ob die Anrechnung im Laufe des Kalenderjahres endet, ändert grundsätzlich nichts daran, dass für die Monate bis zum Ende der Anrechnungszeit das Jahreseinkommen nach Satz 5 zugrunde zu legen ist.
• Für Einkünfte aus selbständiger Arbeit ist bei der Bestimmung des Jahreseinkommens der steuerrechtliche Gewinn maßgeblich (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
• Der Kläger hat kein Recht auf monatsbezogenes Einkommen in Monatsbeträgen, wenn seine Unterlagen nicht substantiiert darlegen, dass solche monatlichen Zahlungen tatsächlich vorlagen.
Entscheidungsgründe
Anrechnung nichtmonatiger Erwerbseinkünfte: Zwölftelung des Jahreseinkommens nach § 53 Abs.5 Satz5 SVG • Bei nicht in Monatsbeträgen erzieltem Erwerbseinkommen ist nach § 53 Abs. 5 Satz 5 SVG das Jahreseinkommen durch zwölf zu teilen und als monatliches Einkommen anzusetzen. • Ob die Anrechnung im Laufe des Kalenderjahres endet, ändert grundsätzlich nichts daran, dass für die Monate bis zum Ende der Anrechnungszeit das Jahreseinkommen nach Satz 5 zugrunde zu legen ist. • Für Einkünfte aus selbständiger Arbeit ist bei der Bestimmung des Jahreseinkommens der steuerrechtliche Gewinn maßgeblich (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG). • Der Kläger hat kein Recht auf monatsbezogenes Einkommen in Monatsbeträgen, wenn seine Unterlagen nicht substantiiert darlegen, dass solche monatlichen Zahlungen tatsächlich vorlagen. Der Kläger, geb. 1941, war Berufssoldat und bezog seit Ruhestand Versorgungsbezüge. Seit 1996 arbeitete er freiberuflich und seine Einkünfte wurden bislang anhand der Jahreseinkommen auf die Versorgungsbezüge angerechnet (1/12 des Jahreseinkommens als monatliches Einkommen). Für 2006 setzte die Wehrbereichsverwaltung ein monatliches Einkommen aus dem Jahreseinkommen an; daraufhin ergab sich für Januar und Februar 2006 eine Überzahlung, deren Rückforderung angekündigt wurde. Der Kläger widersprach und legte Betriebswirtschaftliche Auswertungen vor, aus denen für Januar und Februar Verluste hervorgingen; er behauptete, für diese beiden Monate habe er kein positives monatsbezogenes Einkommen erzielt und verlangte Versorgungsbezüge ohne Anrechnung für diese Monate. Die Behörde wies den Widerspruch zurück, da kein monatsbezogenes Einkommen dargelegt sei und eine Saldierung mit negativen Monaten unzulässig sei. Der Kläger erhob Klage. Das Gericht musste klären, ob im Streitzeitraum das Kalenderjahreseinkommen zu zwölfteln oder ein monatsbezogenes Einkommen anzusetzen sei. • Zulässigkeit: Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig; die materielle Prüfung erfolgt jedoch vorrangig. Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 53 SVG (Abs.1, Abs.5 Sätze4–5, Abs.6 Satz1) sowie entsprechende Regelungen im BeamtVG und steuerrechtliche Vorschriften (§ 2 Abs.2 Nr.1 EStG). • Auslegung § 53 Abs.5 SVG: Die Vorschrift verlangt monatsbezogene Berücksichtigung, wenn Einkommen tatsächlich in Monatsbeträgen erzielt wird; wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Jahreseinkommen durch zwölf zu teilen und als monatliches Einkommen anzusetzen (§ 53 Abs.5 Satz5 SVG). • Zweck der Regelung: Ziel ist Vermeidung von Doppelalimentierung und Gewährleistung identischer Bezugszeiträume für Erwerbseinkommen und Versorgungsbezüge; daher ist entscheidend, ob Einkommen objektiv der Kategorie "in Monatsbeträgen erzielt" oder "nicht in Monatsbeträgen erzielt" zuzuordnen ist. Ein Wahlrecht des Berechtigten besteht nicht. • Anwendung auf den Einzelfall: Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass er im Januar/Februar 2006 tatsächlich positive Einkünfte in Form regelmäßiger Monatszahlungen erzielt hat. Die vorgelegten BWA weisen Verluste aus; das im Einkommensteuerbescheid für 2006 ausgewiesene positive Jahreseinkommen rechtfertigt die Zwölftelung. Dass die Anrechnung im Februar 2006 endet (mit Erreichen des 65. Lebensjahres) führt nicht dazu, die Zwölftelung für die bis dahin anzurechnenden Monate aufzuheben. • Ermittlung des Jahresgewinns: Für die Höhe des Jahreseinkommens ist der steuerrechtliche Gewinn maßgeblich, wie er im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen ist (§ 2 Abs.2 Nr.1 EStG). • Kostenfolge: Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger trägt die Verfahrenskosten nach § 154 Abs.1 VwGO. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Praxis der Wehrbereichsverwaltung, das nicht in Monatsbeträgen erzielte Erwerbseinkommen des Klägers für 2006 durch zwölf zu teilen und diesen Zwölftelbetrag als monatliches Einkommen für Januar und Februar 2006 anzusetzen. Der Kläger hat nicht ausreichend belegt, dass er in diesen Monaten tatsächlich positive, in Monatsbeträgen gezahlte Einkünfte erzielt hat; die im Einkommensteuerbescheid 2006 ausgewiesenen Einkünfte rechtfertigen die Anwendung des § 53 Abs.5 Satz5 SVG. Eine vorzeitige Beendigung der Anrechnung im Februar 2006 durch Erreichen des 65. Lebensjahres ändert hieran nichts. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.