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Beschluss

11 K 735/10

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 23. Februar 2010 wird abgeändert. Die dem Antragsgegner zu erstattenden Kosten werden auf insgesamt 2.316,80 Euro festgesetzt. Die festgesetzten Kosten sind ab dem 08.01.2010 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gebührenfreien Erinnerungsverfahrens. Gründe 1 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Februar 2010 ist zulässig und begründet (§§ 165, 151 VwGO). Der Einzelrichter folgt der Auffassung der Antragstellerin (Beklagten) hinsichtlich der zu erstattenden Geschäftsgebühr für die anwaltliche Vertretung des Antragsgegners im Vorverfahren. 2 Die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwälte bestimmt sich nach § 1, § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. 3 Nach Nr. 2300 VV-RVG erhält der Rechtsanwalt für eine außergerichtliche Vertretung eine Geschäftsgebühr von 0,5 bis 2,5. Dabei handelt es sich um eine Rahmengebühr nach § 14 RVG. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (amtliche Anm. zu Nr. 2300 VV-RVG). Ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen, so beträgt nach Nr. 2301 VV-RVG die Gebühr 2300 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende Verwaltungsverfahren 0,5 bis 1,3. Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist (amtliche Anm. Abs. 1 zu Nr. 2301 VV-RVG). Eine Gebühr von mehr als 0,7 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (amtliche Anm. Abs. 2 zu Nr. 2301 VV-RVG). 4 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen von Nr. 2301 VV-RVG erfüllt. Die im Verfahren nach § 164 VwGO zu vollziehende Kostengrundentscheidung bezieht sich wegen des Ausspruchs nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch auf die Anwaltskosten des Vorverfahrens, nicht jedoch auf die Kosten der anwaltlichen Vertretung im vorangegangenen Verwaltungsverfahren. Nach Nr. 2301 VV-RVG ist gleichwohl bei der Bemessung der Gebühr zu berücksichtigen, dass eine anwaltliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Der anwaltliche Vertreter des Antragsgegners ist bereits vor Erlass des in das Klageverfahren einbezogenen Bescheides vom 07.03.2008, der auch mit einem Widerspruch angegriffen wurde, für den Antragsgegner tätig geworden. Es gilt deshalb der Gebührenrahmen gemäß Nr. 2301 VV-RVG. Da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die Tätigkeit im Vorverfahren umfangreich oder schwierig war, kann eine Gebühr von mehr als 0,7 nicht in Ansatz gebracht werden. 5 Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass es sich bei der erhobenen Klage (zunächst) um eine Untätigkeitsklage handelte, die bereits ohne das später durchgeführte Vorverfahren zulässig war. An der kostenrechtlichen Trennung von vorausgehendem Verwaltungsverfahren, Vorverfahren und Klageverfahren (vgl. § 17 Nr. 1 RVG) ändert sich bei einer Untätigkeitsklage nichts. 6 Um einen Fall der „Anrechnung“ einer Gebühr handelt es sich dabei nach Auffassung des Einzelrichters nicht. Nr. 2301 VV-RVG enthält keine Anrechnungsvorschrift, sondern es bleibt bei den getrennten Angelegenheiten; der Gebührenrahmen für das Widerspruchsverfahren wird aber auf 0,5 bis 1,3 reduziert (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 3. Auflage 2008, Nr. 2301 VV-RVG Rn. 3; vgl. auch Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, VV 2300, 2301, Rn. 30: „Ermäßigung“). Somit kommt eine Anwendung des § 15a RVG, der durch Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingefügt worden und am 05.08.2009 in Kraft getreten ist, nicht in Betracht. Auf den Streit, inwieweit diese Vorschrift bei sogenannten Altfällen heranzuziehen ist und ob der Bestimmung lediglich klarstellende oder eine weitergehende Bedeutung zukommt, kommt es nicht an (vgl. dazu zuletzt etwa Bay. VGH, Beschluss vom 23.02.2010 - 4 C 10.152 -, juris; siehe ferner BGH, Beschluss vom 02.09.2009 - II ZB 35/07 -, NJW 2009, 3101; Beschluss vom 29.09.2009 - X ZB 1/09 -, NJW 2010, 76). 7 In der Folge der Anwendung von Nr. 2301 VV-RVG reduziert sich hier die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung von 631,80 Euro (1,3fache Gebühr bei einem Streitwert von 10.000 Euro) auf 340,20 Euro (0,7fache Gebühr). Dies wirkt sich - was ebenfalls zu berücksichtigen ist, wenngleich es zu Lasten der Antragstellerin geht (vgl. zur Problematik der Saldierung allerdings auch Neumann, in Sodan/Ziekow, 2. Aufl. 2006, § 165 Rn. 24 f.) - bei der Verfahrensgebühr aus, die sich von 315,90 Euro (1,3fache Gebühr abzüglich 0,65fache Gebühr) auf 461,70 Euro (1,3fache Gebühr abzüglich 0,35fache Gebühr) erhöht (vgl. Nr. 3100 VV-RVG i.V.m. Vorb. 3 Abs. 4). Die dem Antragsgegner zu erstattenden Kosten werden daher auf insgesamt 2.316,80 Euro festgesetzt; von der Übertragung der Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses auf den Urkundsbeamten (vgl. zu dieser Möglichkeit nach § 173 VwGO i.V.m. § 573 Abs. 1 Satz 3, § 572 Abs. 3 ZPO Bay. VGH, Beschluss vom 03.12.2003 - 1 N 01.1845 -, NVwZ-RR 2004, 309; Happ, in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 165 Rn. 9) wird abgesehen. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gebührenfrei (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).