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Urteil

9 K 1088/09

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.11.2008 und dessen Widerspruchsbescheides vom 03.02.2009 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 19,73 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 3/5 und der Kläger zu 2/5. 3. Die Berufung wird zugelassen, soweit der Klage stattgegeben wird. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt eine höhere Beihilfe. 2 Er ist Richter im Dienst des Beklagten und für sich bei einem Bemessungssatz von 70% und für seine beiden Töchter bei einem Bemessungssatz von jeweils 80% beihilfeberechtigt. 3 Mit zwei Schreiben vom 10.07.2008 stellte sein Bruder, der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. med. G. K., für von ihm persönlich erbrachte ärztliche Leistungen dem Kläger 52,01 EUR und dessen Tochter C. 21,44 EUR in Rechnung. Mit Schreiben vom 08.04.2008 stellte er der weiteren Tochter des Klägers, L., 52,57 EUR in Rechnung. 4 Unter dem 17.10.2008 beantragte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe auf diese Rechnungen. 5 Mit Bescheid vom 03.11.2008 gewährte das Landesamt für Besoldung und Versorgung dem Kläger auf die Rechnung vom 10.07.2008 über 52,01 EUR eine Beihilfe in Höhe von 24,28 EUR, auf die Rechnung vom gleichen Tag über 21,44 EUR eine Beihilfe in Höhe von 11,44 EUR und auf die Rechnung vom 08.04.2008 eine Beihilfe in Höhe von 28,04 EUR. Zur Begründung der nur eingeschränkten Anerkennung der Rechnungen wurde ausgeführt, Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit von Geschwistern des Beihilfeberechtigten oder des berücksichtigungsfähigen Angehörigen seien bis zu zwei Dritteln der jeweils einschlägigen Gebühren oder der Höchstbeträge beihilfefähig. 6 Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, die Ausschlussregelung in § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 Buchst. b BVO sei unvereinbar mit höherrangigem Recht. Bei Aufwendungen für die Behandlung seiner Kinder durch seinen Bruder sei die Norm zudem nicht anwendbar. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2009 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch als unbegründet zurück. Es wurde ausgeführt, § 5 Abs. 4 Nr. 6 BVO stelle bei dem Begriff des nahen Angehörigen auf das Verhältnis zum Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen ab. 8 Mit seiner am 03.03.2009 beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht im Wesentlichen geltend, die Ausschlussregelung in § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 Buchst. b BVO könne nicht auf eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage gestützt werden, sei materiell nicht durch hinreichende Sachgründe gedeckt und daher mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben unvereinbar. Jedenfalls durch die konkrete Ausgestaltung des auf der Rechtsfolgenseite angeordneten Drittelabzugs sei die Regelung sinnwidrig und damit unwirksam. Schließlich habe der Beklagte die Norm unzutreffend angewandt, soweit der Kürzungstatbestand auch auf seine Kinder erstreckt worden sei. Er beantragt sinngemäß, 9 den Beklagten unter Abänderung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.11.2008 und dessen Widerspruchsbescheides vom 03.02.2009 zu verpflichten, ihm auf die beiden Rechnungen vom 10.07.2008 und die Rechnung vom 08.04.2008 eine weitere Beihilfe von insgesamt 31,88 EUR zu gewähren. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 30.04.2009 den Rechtstreit an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen. 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die dem Gericht vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die Klage mit dem Antrag, „den Beihilfebescheid vom 03.11.2008 und den Widerspruchsbescheid vom 03.02.2009 aufzuheben, soweit darin Kürzungen für die Heilbehandlung durch nahe Angehörige enthalten sind, und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger ungekürzte Beihilfe auch für Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit von Verwandten in der Seitenlinie zu gewähren“, ist bei sachgerechter Auslegung des Begehrens (§ 88 VwGO) darauf gerichtet, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.11.2008 und dessen Widerspruchsbescheides vom 03.02.2009 zu verpflichten, dem Kläger auf die beiden Rechnungen vom 10.07.2008 und die Rechnung vom 08.04.2008 eine weitere Beihilfe von insgesamt 31,88 EUR zu gewähren. 15 Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. A. 16 Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.11.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit ihm auf die Rechnung seines Bruders vom 10.07.2008 für die ihm selbst gewährte ärztliche Behandlung lediglich eine Beihilfe in Höhe von 24,28 EUR gewährt wurde (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat insoweit keinen Anspruch auf eine über den gewährten Betrag hinausgehende Beihilfe. 17 Gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BVO in der hier maßgeblichen, bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (a.F.) sind Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilbehandlung nicht beihilfefähig; nahe Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind a) Ehegatten, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder und b) Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwäger, Schwägerinnen, Schwiegereltern und Geschwister des Beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Aufwendungen zum Ersatz der dem nahen Angehörigen im Einzelfall entstandenen Sachkosten sind gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 2 BVO a.F. bis zur Höhe des nachgewiesenen Geldwertes im Rahmen dieser Vorschriften beihilfefähig. Aufwendungen für nahe Angehörige nach Satz 1 Buchst. b sind nach Satz 3 der Norm bis zu zwei Dritteln der jeweils einschlägigen Gebühren oder der Höchstbeträge beihilfefähig. 18 Nach diesen Maßstäben sind die streitgegenständlichen Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit des Bruders des Klägers bei der diesem selbst gewährten Heilbehandlung nur in einer Höhe von bis zu zwei Dritteln, mithin in Höhe von 34,68 EUR beihilfefähig, woraus sich ein Beihilfeanspruch in Höhe des gewährten Betrages von 24,28 EUR ergibt. 19 Die Norm verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. zum Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen: BVerfG, Beschl. v. 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. -, NVwZ 1993, 560; BVerwG, Beschl. v. 20.12.1990 - 2 B 129/90 -, DVBl. 1991, 641; Beschl. v. 02.07.1990 - 2 B 12/90 -, JURIS; Beschl. v. 07.06.1989 - 2 B 74.89 -, unveröff.; Urt. v. 25.03.1982 - 2 C 13/81 -, JURIS; Urt. v. 25.03.1982 - 2 C 23/81 -, DÖD 1982, 230; Urt. v. 25.10.1972 - VI C 5.71 -, BVerwGE 41, 101; BayVerfGH, Entsch. v. 17.07.2008 - Vf. 98-VI-07 -, BayVBl. 2008, 721; Hamb. OVG, Beschl. v. 19.09.2003 - 1 Bf 180/02 -, DÖD 2004, 279; Saarl. OVG, Urt. v. 23.11.1989 - 1 R 38/89 -, JURIS; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.1981 - IV 3104/78 -, unveröff.; Beschl. v. 06.04.1971 - IV 645/68 -, ESVGH 22, 59; VG Saar., Urt. v. 23.07.2009 - 3 K 512/09 -, NVwZ-RR 2009, 896; VG Stuttgart, Urt. v. 09.01.2006 - 17 K 4333/04 -, unveröff.). 20 Die Regelung des § 5 Abs. 4 Nr. 6 BVO beruht auf § 101 Satz 2 LBG und ist in Einklang mit Art. 61 Abs. 1 LV und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in § 101 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 LBG erfolgt. Nach § 101 Satz 3 Nrn. 2 und 4 LBG ist in der Beihilfeverordnung insbesondere zu bestimmen, welche Aufwendungen beihilfefähig sind und wie die Beihilfe zu bemessen ist. Diese Ermächtigung umfasst grundsätzlich auch den Ausschluss oder die Begrenzung von Beihilfe für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.11.2006 - 4 S 101/05 -, VBlBW 2007, 263, m.w.N., s.a. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.04.1971 - IV 645/68 -, ESVGH 22, 59). 21 Von der danach eingeräumten Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die getroffene, im Wesentlichen seit dem 01.01.1966 (vgl. § 1 Nr. 2c der 2. ÄndVO v. 14.12.1965, GBl. S. 322) bestehende Ausschlussregelung verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), insbesondere nicht gegen die gesetzliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 98 LBG). Sie ist auch mit sonstigem Verfassungsrecht, insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. 22 Der Dienstherr genügt seiner Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfen, die diese von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Die Beihilfe ergänzt damit nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten. Von Verfassungs wegen erfordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang. Die Beihilfe muss allerdings sicherstellen, dass der Beamte in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann (BVerfG, Beschl. v. 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. -, NVwZ 1993, 560). Nach diesen Maßstäben ist ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht festzustellen. § 5 Abs. 4 Nr. 6 BVO ist mit seinem hier streitgegenständlichen Gehalt sachlich gerechtfertigt. 23 Auch wenn die unentgeltliche persönliche Behandlung unter nahen Angehörigen möglicherweise nicht oder nicht mehr in dem Maße die Regel ist, dass sie als Verkehrssitte bezeichnet werden könnte (so noch VGH Bad.-Württ, Urt. v. 31.03.1981 - IV 3104/78 -), bleibt die der Einschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit naher Angehöriger zugrundeliegende Erwägung berechtigt, dass eine Behandlung ohne Entgelt oder doch unter Beschränkung auf dasjenige, was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet wird, unter nahen Angehörigen jedenfalls nicht fernliegt (so bereits BVerfG, Beschl. v. 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. -, NVwZ 1993, 560). Die gilt zwar insbesondere, aber nicht nur bei einer Behandlung durch Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder, also bei besonders engen familiären Bindungen, bei denen sogar eine gesetzliche Unterhaltspflicht in Betracht kommen kann und eine Leistungspflicht einer etwa bestehenden privaten Krankenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. g der Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherer (MB/KK 2009) nicht besteht (BVerwG, Urt. v. 25.03.1982 - 2 C 13/81 -, JURIS; Urt. v. 25.03.1982 - 2 C 23/81 -, DÖD 1982, 230; Beschl. v. 02.07.1990 - 2 B 12/90 -, JURIS; BGH, Urt. v. 21.02.2001 - IV ZR 11/00 -, VersR 2001, 576 „nicht unüblich“). Ebenso wenig fernliegend ist eine Behandlung ohne Honorarforderung oder eine Beschränkung des Honorars auf den Erstattungsbetrag bei einer persönlichen Behandlung durch Geschwister (BVerwG, Urt. v. 25.03.1982 - 2 C 13/81 -, JURIS; Hamb. OVG, Beschl. v. 19.09.2003 - 1 Bf 180/02 -, DÖD 2004, 279; Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses zur Petition 14/2534, LT-Drs. 14/4575; zu Verschwägerten: BVerfG, Beschl. v. 16.09.1992 - 2 BvR 123/91 -, NVwZ 1993, 560; BVerwG, Beschl. v. 20.12.1990 - 2 B 129/90 -, DVBl. 1991, 641; Saarl. OVG, Urt. v. 23.11.1989 - 1 R 38/89 -, JURIS). Dass der Verordnungsgeber den ihm bei der Abgrenzung des Personenkreises der nahen Angehörigen zustehenden Einschätzungsspielraum (BVerfG, Beschl. v. 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. -, NVwZ 1993, 560) überschritten hätte oder seine Einschätzung für den hier maßgeblichen Zeitraum haltlos wäre, ist nicht festzustellen. Zwar besteht, wie der Kläger zutreffend ausführt, zwischen Geschwistern keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung. Die Einschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit von nahen Angehörigen beruht jedoch auch nicht auf der Erwägung einer etwaigen gesetzlichen oder auch nur sittlichen Verpflichtung zur kostenfreien oder -reduzierten Behandlung, sondern, wie dargestellt, auf der nicht fernliegenden Möglichkeit einer solchen. Dabei ist nicht allgemein auf das in der Gesellschaft übliche Verhältnis zwischen Geschwistern abzustellen, sondern auf solche Geschwisterverhältnisse, bei denen sich der zu Behandelnde zu einer Behandlung durch seinen Bruder oder seine Schwester entschließt und damit in der Regel ein besonderes Vertrauen zu diesem oder dieser zum Ausdruck bringt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. -, NVwZ 1993, 560; BayVerfGH, Entsch. v. 17.07.2008 - Vf. 98-VI-07 -, BayVBl. 2008, 721). 24 Den mit dem Verzicht auf mündliche Verhandlung bedingt gestellten (BVerwG, Urt. v. 30.05.1989 - 1 C 57/87 -, BVerwGE 82, 117; s.a. Urt. v. 28.11.1962 - IV C 113.62, BVerwGE 15,175) Beweisanträgen war nicht nachzugehen. Der Antrag des Klägers, „eine Auskunft der Landesärztekammer darüber einzuholen, ob heute noch eine dahingehende Verkehrssitte besteht, auch Verwandte in der geraden Seitenlinie unentgeltlich zu behandeln“, ist sinngemäß dahingehend zu verstehen, dass der Kläger zum Beweis der Tatsache, dass eine solche Verkehrssitte heute nicht mehr besteht, die Auskunftseinholung bei der Landesärztekammer begehrt. Diese unter Beweis gestellte Tatsache ist unerheblich, da es wie dargelegt, auf eine entsprechende Verkehrssitte nicht ankommt. Desweiteren macht der Kläger geltend, für die Annahme, die Behandlung durch nahe Angehörige gehe häufig mit einem Honorarverzicht einher, fehle jegliche Tatsachengrundlage. Eine tatsächliche Übung bestehe vielmehr gerade nicht. Ein Beleg für die Behauptung, die unentgeltliche Behandlung sei jedenfalls nicht unüblich, sei nicht ersichtlich. Insoweit werde beantragt, eine sachverständige Stellungnahme der Landesärztekammer einzuholen. Auch diesem Antrag war nicht nachzugehen. Es ist bereits nicht festzustellen, zum Beweis welcher Tatsache der Kläger mit diesem Antrag eine Beweisaufnahme begehrt; namentlich, ob sich diese auf die Behauptung beziehen soll, dass eine tatsächliche Übung der unentgeltlichen Behandlung nicht bestehe, dass die unentgeltliche Behandlung jedenfalls nicht üblich sei, dass es keinen Beleg für die Behauptung gebe, die unentgeltliche Behandlung sei nicht unüblich, oder dass es keine Tatsachengrundlage für die Annahme gebe, die Behandlung durch nahe Angehörige gehe häufig mit einem Honorarverzicht einher. Darüber hinaus ist nicht festzustellen, woraus sich die Eignung des Beweismittels zur Sachaufklärung ergeben sollte. Auf die aufgeworfenen Fragen kommt es zudem nicht an. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob der Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers mit der Annahme überschritten ist, dass auch bei ungekürzter Rechnungslegung eine Behandlung von Geschwistern ohne Entgelt oder unter Beschränkung auf dasjenige, was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet wird, nicht gänzlich fernliegend ist. Der Kläger, der die Auffassung vertritt, die Annahme einer Verkehrssitte und sittlichen Pflicht zur kostenlosen Heilbehandlung von Geschwistern in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.1972 (- VI C 5.71 -, BVerwGE 41, 101) sei überholt, und damit das damalige Bestehen einer solchen Verkehrssitte zugesteht, hat keine Anhaltspunkte für einen Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen vorgetragen, die eine gewisse Mindestwahrscheinlichkeit dafür erkennen ließen, dass nunmehr bei einer Behandlung von Geschwistern eine Honorarbeschränkung gänzlich fernliegt. Derartige Anhaltspunkte sind auch nicht ersichtlich. Der Verordnungsgeber hat nach wie vor Anlass zu zweifeln, ob eine zur Beihilfegewährung vorgelegte Honorarabrechnung unter Geschwistern ernsthaft oder doch nur im Hinblick auf die erwartete Erstattung erfolgt ist. 25 Mit der Einschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit - hier von Geschwistern - trägt der Verordnungsgeber in Ausübung des ihm bei der Konkretisierung der gesetzlichen Fürsorgepflicht zustehenden Ermessens unter zulässiger Berücksichtigung von Praktikabilitätsgründen und zulässig typisierend der Schwierigkeit Rechnung, die anderenfalls mit der Überprüfung der Ernsthaftigkeit der (vollen) Honorarforderung unter Geschwistern unausweichlich verbunden wäre, und vermeidet es, im Einzelfall in einer mit den Grundsätzen und Zielen des Beihilferechts nicht zu vereinbarenden Weise in die Privatsphäre des Beihilfeberechtigten eindringen zu müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1972 - VI C 5.71 -, BVerwGE 41, 101; Urt. v. 25.03.1982 - 2 C 13/81 -, JURIS; Urt. v. 25.03.1982 - 2 C 23/81 -, DÖD 1982, 230). 26 Die Betroffenen werden auch nur mittelbar und in der Regel in einer die Fürsorgepflicht des Dienstherrn keineswegs in ihrem Wesenskern berührenden Weise in ihrer freien Arztwahl eingeschränkt. Eine solche Einschränkung ist von vornherein auf die Fälle beschränkt, in denen der nahe Angehörige - der in vielen Fällen ohnehin nach seinem ärztlichen Fachgebiet für die Behandlung ausscheidet - ohne Rücksicht auf das Angehörigenverhältnis ein Honorar verlangt. Dem einer solchen ernsthaften Honorarforderung ausgesetzten Beihilfeberechtigten steht es jedoch frei - wie allen Beihilfeberechtigten, die keine nahen Angehörigen haben, welche als Therapeuten für eine erforderliche Heilbehandlung in Betracht kommen -, außerhalb des Kreises der Familie einen Therapeuten seiner Wahl aufzusuchen. Es steht ihm auch frei, sich weiterhin von seinem nahen Angehörigen behandeln zu lassen. Nur muss er in diesem Fall als Folge der damit für ihn verbundenen, im Vergleich mit anderen Patienten besonderen Annehmlichkeit Einschränkungen bei der Beihilfe in Kauf nehmen. Ein besonders gelagerter Ausnahmefall, bei dem eine aus der typisierenden Regelung des § 5 Abs. 4 Nr. 6 BVO folgende Härte für den Beihilfeberechtigten nicht mehr hinzunehmen und durch das Konkretisierungsermessen des Dienstherrn nicht mehr gedeckt wäre, weil durch ihre Auswirkung auf den Einzelfall das Wesen der Beihilfe eine mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nicht zu vereinbarende Beeinträchtigung erlitte (BVerwG, Urt. v. 25.03.1982 - 2 C 23/81 -, DÖD 1982, 230), könnte vorliegen, wenn der Betroffene keine ihm zumutbare Möglichkeit hätte, sich einem ernsthaft geltend gemachten Honoraranspruch seines nahen Angehörigen zu entziehen, indem er sich in medizinisch gleichwertiger Weise von jemandem behandeln lässt, der nicht zu dem in § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 Hs. 2 BVO definierten Personenkreis gehört. Anhaltspunkte für eine derartige Zwangslage sind jedoch vorliegend nicht gegeben (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. -, NVwZ 1993, 560; BVerwG, Urt. v. 25.10.1972 - VI C 5.71 -, BVerwGE 41, 101; Urt. v. 25.03.1982 - 2 C 23/81 -, DÖD 1982, 230; BGH, Urt. v. 21.02.2001 - IV ZR 11/00 -, VersR 2001, 576; VG Saarl., Urt. v. 23.07.2009 - 3 K 512/09 -, NVwZ-RR 2009, 896). 27 Nach alledem war der Verordnungsgeber weder gehalten, eine Prüfung der Ernsthaftigkeit der Rechnungslegung durch Geschwister vorzusehen, noch die jedenfalls nicht fernliegende Möglichkeit einer Honorarbeschränkung zu ignorieren und derartige Honorarforderungen uneingeschränkt für beihilfefähig zu erklären, obwohl sie mitunter nur deshalb erhoben werden, weil letztlich Dienstherr und Krankenversicherung die Aufwendungen zu tragen haben. 28 Aufgrund der dargelegten Umstände bestünde ein sachlicher Grund für einen generellen Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit von Geschwistern bei der Heilbehandlung und wäre ein solcher auch mit der gesetzlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Nichts anderes gilt, wenn der Verordnungsgeber von einem gänzlichen Ausschluss der Beihilfefähigkeit absieht, sondern diese - wie in § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 3 BVO für bestimmte Angehörigenverhältnisse geregelt - auf bis zu zwei Dritteln der jeweils einschlägigen Gebühren oder der Höchstbeträge beschränkt. Zwar kann auf diese Weise nicht ausgeschlossen werden, dass eine Beihilfe auf eine nicht oder nicht in der der Beihilfebemessung zugrundegelegten Höhe ernsthaft geltend gemachte Honorarforderung geleistet wird. Der Umfang der Beihilfeleistung, die nicht mit einem entsprechenden Bedarf des Beihilfeberechtigten korrespondiert, wird durch die 2/3-Regelung jedoch im Vergleich zu einer uneingeschränkten Beihilfe erheblich reduziert und vermindert zugleich die Einschränkungen, die ggf. derjenige hinzunehmen hat, der sich von nahen Angehörigen im Sinne des § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 Hs. 2 Buchst. b BVO behandeln lässt. Die Regelung schafft damit einen ausgewogenen Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse, Beihilfeleistungen zu beschränken auf solche zu tatsächlich entstandenen Aufwendungen, und dem Interesse des beihilfeberechtigten Schuldners einer solchen Forderung, hierzu eine Beihilfe zu erhalten, und trägt dem Umstand Rechnung, dass in den von ihr umfassten Angehörigenverhältnissen das unentgeltliche oder kostenreduzierte Angebot für die persönliche Tätigkeit bei einer Heilbehandlung nicht derart naheliegend ist, wie bei besonders engen, von § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 Hs. 2 Buchst. a BVO umfassten familiären Bindungen. B. 29 Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.11.2008 ist demgegenüber rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit ihm auf die Rechnung seines Bruders vom 10.07.2008 über 21,44 EUR und dessen Rechnung vom 08.04.2008 über 52,57 EUR lediglich eine Beihilfe in Höhe von 11,44 EUR und 28,04 EUR gewährt wurde (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf eine Beihilfe zu diesen, die Behandlung seiner Kinder betreffenden Aufwendungen in Höhe von 17,15 EUR und 42,06 EUR. 30 Die gemäß § 6 Abs.1 Nr. 1 BVO a.F. dem Grunde nach bestehende Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete ärztliche Leistungen ist nicht gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 6 Sätze 1 und 3 BVO a.F. auf zwei Drittel der jeweils einschlägigen Gebühren oder der Höchstbeträge beschränkt. 31 Der Ausschluss bzw. die Einschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bezieht sich entgegen der Auffassung des Beklagten auf das Angehörigenverhältnis zu dem jeweils behandelten Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Die mit den Schreiben vom 10.07.2008 und 08.04.2008 in Rechnung gestellte persönliche Tätigkeit des Bruders des Klägers erfolgte bei einer Heilbehandlung der Töchter des Klägers, mithin durch deren Onkel. Onkel und Tanten sind jedoch gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 Hs. 2 BVO a.F. keine nahen Angehörigen im Sinne dieser Vorschrift. 32 Dass auf das Verhältnis zwischen dem Leistungserbringer und dem Behandelten abzustellen ist, ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits zwingend aus dem aus seiner Sicht insoweit eindeutigen Wortlaut. Wie der Kläger zutreffend argumentiert, wäre der letzte Satzteil der Vorschrift zwar nicht erforderlich, käme es maßgeblich auf die Beziehung zum Beihilfeberechtigten an. Ein solches Normverständnis liegt der Auffassung des Beklagten aber auch nicht zugrunde, der vielmehr unabhängig von der Person des Behandelten ein nahes Angehörigenverhältnis des Leistungserbringers zum Beihilfeberechtigten oder zu einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen als die Beschränkungen des § 5 Abs. 4 Nr. 6 BVO a.F. auslösend ansieht (ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 09.01.2006 - 17 K 4333/04 -, unveröff.; Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Lsbl., § 5 Abs. 4 BVO, Rdnr. 44, S. 229). Diese vom Beklagten vorgenommene Interpretation des § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BVO a.F. ist auch von dessen Wortlaut gedeckt, der auf die Tätigkeit eines nahen Angehörigen des Beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei der Heilbehandlung Bezug nimmt. Insbesondere deuten sowohl der Plural der in Bezug genommenen berücksichtigungsfähigen Angehörigen als auch der Verzicht auf eine ausdrückliche Anknüpfung an das Verhältnis zum Behandelten - wie etwa in den Beihilfevorschriften von Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Brandenburg, des Saarlandes und des Bundes formuliert - auf einen solchen Regelungsgehalt hin. Der Wortlaut der Norm schließt aber auf der anderen Seite auch ein Verständnis nicht aus, wonach es von weiteren Voraussetzungen - aufgrund der Bezugnahme zur persönlichen Tätigkeit bei einer Heilbehandlung namentlich von der Person des jeweils Behandelten - abhängt, ob auf das Verhältnis des Leistungserbringers zum Beihilfeberechtigten oder zu einem bestimmten berücksichtigungsfähigen Angehörigen abzustellen ist. 33 Auch die Entstehungsgeschichte der Norm gibt keinen weiteren Aufschluss. In der mit der Zweiten Verordnung des Finanzministeriums vom 14.12.1965 zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (GBl. S. 322) eingefügten Ausschlussklausel für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit naher Angehöriger wurden diese als Ehegatte, Kinder, Eltern, Großeltern und Geschwister des Behandelten definiert und in der Folgezeit um Enkelkinder, Schwiegersöhne und -töchter, Schwäger und Schwägerinnen und Schwiegereltern des Behandelten erweitert. Mit der Beihilfeverordnung vom 12.03.1986 (§ 5 Abs. 4 Nr. 6 BVO, GBl. S. 67) wurden nahe Angehörige erstmals als solche des Beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Angehörigen definiert. Dass mit dieser Neufassung eine Erweiterung des Personenkreises der nahen Angehörigen durch eine beliebige Anknüpfung an den Beihilfeberechtigten oder an irgendeinen seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen beabsichtigt war, ist aber nicht ersichtlich. 34 Dass § 5 Abs. 4 Nr. 6 BVO die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit von Ehegatten, Kindern, Eltern, Großeltern, Enkelkindern, Schwiegersöhnen und -töchtern, Schwägern und Schwägerinnen, Schwiegereltern und Geschwistern des behandelten Beihilfeberechtigten oder des behandelten berücksichtigungsfähigen Angehörigen beschränkt bzw. ausschließt, ergibt sich jedoch aus dem Sinn und Zweck und der Systematik der Norm. 35 Wie dargestellt, beruht die Einschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit naher Angehöriger auf der berechtigten Erwägung, dass eine Behandlung ohne Entgelt oder doch unter Beschränkung auf dasjenige, was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet wird, unter nahen Angehörigen jedenfalls nicht fernliegt. Damit ist der Kreis der nahen Angehörigen zugleich auf die Person des Behandelten bezogen. Würde demgegenüber beliebig auf ein Angehörigenverhältnis zu einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen oder zu dem Beihilfeberechtigten abgestellt, wäre in keinster Weise gewährleistet, dass zwischen dem Leistungserbringer und dem Behandelten ein Näheverhältnis besteht, das die Annahme einer unentgeltlichen oder entgeltreduzierten Behandlung nahelegt. Vielmehr wäre sogar bei der persönlichen Tätigkeit von Personen, die nicht einmal entfernte Angehörige des Behandelten sind, der Beihilfeanspruch zumindest eingeschränkt. Dass etwa zwischen dem behandelnden Vater der berücksichtigungsfähigen Ehefrau des Beihilfeberechtigten und dem berücksichtigungsfähigen Kind des Beihilfeberechtigten aus einer anderen Beziehung ein Näheverhältnis besteht, welches es rechtfertigen könnte, den Beihilfeanspruch für Aufwendungen dieses Kindes zu beschränken, ist auszuschließen. Vergleichbare Konstellationen sind aufgrund des Umstandes, dass zwischen den verschiedenen berücksichtigungsfähigen Angehörigen des Beihilfeberechtigten häufig kein Näheverhältnis besteht, vielfältig. 36 Einem Verständnis des § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 Hs. 2 BVO a.F., wonach ein nahes Angehörigenverhältnis zwischen dem Leistungserbringer und einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen oder dem Beihilfeberechtigten selbst, unabhängig von der Person des Behandelten, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen zumindest beschränkt, steht zudem die Differenzierung zwischen den nicht beihilfefähigen Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit von Ehegatten, Kindern, Eltern, Großeltern und Enkelkindern einerseits (§ 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 Hs. 2 Buchst. a BVO a.F.), und den lediglich eingeschränkt beihilfefähigen Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit von Schwiegersöhnen, Schwiegertöchtern, Schwägern, Schwägerinnen, Schwiegereltern und Geschwistern andererseits (§ 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 Hs. 2 Buchst. b, Satz 3 BVO a.F.) entgegen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Leistungserbringer zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen und zum Beihilfeberechtigten regelmäßig sowohl in einem Angehörigenverhältnis nach § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 Hs. 2 Buchst. a BVO a.F. als auch nach § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 Hs. 2 Buchst. b BVO a.F. steht. Die Differenzierung zwischen den besonders engen familiären Bindungen und weniger engen Angehörigenverhältnissen wäre in diesen Fällen obsolet. Auch soweit das Verhältnis zu einem Beihilfeberechtigten oder zu einem seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht als nahes Angehörigenverhältnis von der Norm umfasst ist, ergäbe sich in zahlreichen Fällen gleichwohl eine Beschränkung des Beihilfeanspruchs. Dies zeigt sich anschaulich an der zum 01.01.2009 durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. c der Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 30. Oktober 2008 (GBl. S. 407) vorgenommenen Änderung, wonach Schwäger, Schwägerinnen und Schwiegereltern nicht mehr als nahe Angehörige im Sinne der Norm gelten. Da es sich bei den Schwägern, Schwägerinnen und Schwiegereltern des Beihilfeberechtigten um die Geschwister und Eltern seines Ehegatten handelt und umgekehrt, wäre der Beihilfeanspruch trotz der Änderung der Beihilfeverordnung nach wie vor reduziert bzw. ausgeschlossen. Aber auch Verhältnisse, die nie als Angehörigenverhältnisse betrachtet wurden - etwa die zwischen einem Beihilfeberechtigten und den mit ihm nicht verwandten Großeltern seines nichtehelichen berücksichtigungsfähigen Kindes - würden einen Beihilfeausschluss begründen, während andere, echte Verwandtschaftsverhältnisse -etwa zwischen dem Beihilfeberechtigten und seinen Geschwistern - nur eine Einschränkung seines Beihilfeanspruchs zur Folge hätten. Die Zufälligkeit der Ergebnisse bei dem vom Beklagten vertretenen Verständnis der Norm zeigt sich darüber hinaus darin, dass über ein berücksichtigungsfähiges Kind vermittelte nahe Angehörigenverhältnisse ohne sachlichen Grund nicht mehr bestünden, sobald das Kind nicht mehr zum Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BVO gehört. Auch in unzähligen anderen Konstellationen korrespondierte die Differenzierung zwischen einem ungeschmälerten, einem eingeschränkten und einem ausgeschlossenen Beihilfeanspruch in keiner Weise mit der familiären Nähe. 37 Nach alledem beschränkt § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BVO nur die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen des Behandelten. Für die Beschränkung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Behandlung der Kinder des Klägers durch seinen Bruder besteht keine gesetzliche Grundlage. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 39 Die Berufung des Beklagten ist zuzulassen, weil die insoweit entscheidungserhebliche Rechtsfrage, auf welche Angehörigenverhältnisse nach § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BVO abzustellen ist, in Anbetracht der Verwaltungspraxis des Beklagten von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für die Zulassung der Berufung nicht vor. 40 BESCHLUSS 41 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 31,88 EUR festgesetzt. 42 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 14 Die Klage mit dem Antrag, „den Beihilfebescheid vom 03.11.2008 und den Widerspruchsbescheid vom 03.02.2009 aufzuheben, soweit darin Kürzungen für die Heilbehandlung durch nahe Angehörige enthalten sind, und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger ungekürzte Beihilfe auch für Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit von Verwandten in der Seitenlinie zu gewähren“, ist bei sachgerechter Auslegung des Begehrens (§ 88 VwGO) darauf gerichtet, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.11.2008 und dessen Widerspruchsbescheides vom 03.02.2009 zu verpflichten, dem Kläger auf die beiden Rechnungen vom 10.07.2008 und die Rechnung vom 08.04.2008 eine weitere Beihilfe von insgesamt 31,88 EUR zu gewähren. 15 Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. A. 16 Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.11.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit ihm auf die Rechnung seines Bruders vom 10.07.2008 für die ihm selbst gewährte ärztliche Behandlung lediglich eine Beihilfe in Höhe von 24,28 EUR gewährt wurde (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat insoweit keinen Anspruch auf eine über den gewährten Betrag hinausgehende Beihilfe. 17 Gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BVO in der hier maßgeblichen, bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (a.F.) sind Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilbehandlung nicht beihilfefähig; nahe Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind a) Ehegatten, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder und b) Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwäger, Schwägerinnen, Schwiegereltern und Geschwister des Beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Aufwendungen zum Ersatz der dem nahen Angehörigen im Einzelfall entstandenen Sachkosten sind gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 2 BVO a.F. bis zur Höhe des nachgewiesenen Geldwertes im Rahmen dieser Vorschriften beihilfefähig. Aufwendungen für nahe Angehörige nach Satz 1 Buchst. b sind nach Satz 3 der Norm bis zu zwei Dritteln der jeweils einschlägigen Gebühren oder der Höchstbeträge beihilfefähig. 18 Nach diesen Maßstäben sind die streitgegenständlichen Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit des Bruders des Klägers bei der diesem selbst gewährten Heilbehandlung nur in einer Höhe von bis zu zwei Dritteln, mithin in Höhe von 34,68 EUR beihilfefähig, woraus sich ein Beihilfeanspruch in Höhe des gewährten Betrages von 24,28 EUR ergibt. 19 Die Norm verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. zum Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen: BVerfG, Beschl. v. 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. -, NVwZ 1993, 560; BVerwG, Beschl. v. 20.12.1990 - 2 B 129/90 -, DVBl. 1991, 641; Beschl. v. 02.07.1990 - 2 B 12/90 -, JURIS; Beschl. v. 07.06.1989 - 2 B 74.89 -, unveröff.; Urt. v. 25.03.1982 - 2 C 13/81 -, JURIS; Urt. v. 25.03.1982 - 2 C 23/81 -, DÖD 1982, 230; Urt. v. 25.10.1972 - VI C 5.71 -, BVerwGE 41, 101; BayVerfGH, Entsch. v. 17.07.2008 - Vf. 98-VI-07 -, BayVBl. 2008, 721; Hamb. OVG, Beschl. v. 19.09.2003 - 1 Bf 180/02 -, DÖD 2004, 279; Saarl. OVG, Urt. v. 23.11.1989 - 1 R 38/89 -, JURIS; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.1981 - IV 3104/78 -, unveröff.; Beschl. v. 06.04.1971 - IV 645/68 -, ESVGH 22, 59; VG Saar., Urt. v. 23.07.2009 - 3 K 512/09 -, NVwZ-RR 2009, 896; VG Stuttgart, Urt. v. 09.01.2006 - 17 K 4333/04 -, unveröff.). 20 Die Regelung des § 5 Abs. 4 Nr. 6 BVO beruht auf § 101 Satz 2 LBG und ist in Einklang mit Art. 61 Abs. 1 LV und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in § 101 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 LBG erfolgt. Nach § 101 Satz 3 Nrn. 2 und 4 LBG ist in der Beihilfeverordnung insbesondere zu bestimmen, welche Aufwendungen beihilfefähig sind und wie die Beihilfe zu bemessen ist. Diese Ermächtigung umfasst grundsätzlich auch den Ausschluss oder die Begrenzung von Beihilfe für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.11.2006 - 4 S 101/05 -, VBlBW 2007, 263, m.w.N., s.a. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.04.1971 - IV 645/68 -, ESVGH 22, 59). 21 Von der danach eingeräumten Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die getroffene, im Wesentlichen seit dem 01.01.1966 (vgl. § 1 Nr. 2c der 2. ÄndVO v. 14.12.1965, GBl. S. 322) bestehende Ausschlussregelung verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), insbesondere nicht gegen die gesetzliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 98 LBG). Sie ist auch mit sonstigem Verfassungsrecht, insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. 22 Der Dienstherr genügt seiner Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfen, die diese von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Die Beihilfe ergänzt damit nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten. Von Verfassungs wegen erfordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang. Die Beihilfe muss allerdings sicherstellen, dass der Beamte in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann (BVerfG, Beschl. v. 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. -, NVwZ 1993, 560). Nach diesen Maßstäben ist ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht festzustellen. § 5 Abs. 4 Nr. 6 BVO ist mit seinem hier streitgegenständlichen Gehalt sachlich gerechtfertigt. 23 Auch wenn die unentgeltliche persönliche Behandlung unter nahen Angehörigen möglicherweise nicht oder nicht mehr in dem Maße die Regel ist, dass sie als Verkehrssitte bezeichnet werden könnte (so noch VGH Bad.-Württ, Urt. v. 31.03.1981 - IV 3104/78 -), bleibt die der Einschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit naher Angehöriger zugrundeliegende Erwägung berechtigt, dass eine Behandlung ohne Entgelt oder doch unter Beschränkung auf dasjenige, was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet wird, unter nahen Angehörigen jedenfalls nicht fernliegt (so bereits BVerfG, Beschl. v. 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. -, NVwZ 1993, 560). Die gilt zwar insbesondere, aber nicht nur bei einer Behandlung durch Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder, also bei besonders engen familiären Bindungen, bei denen sogar eine gesetzliche Unterhaltspflicht in Betracht kommen kann und eine Leistungspflicht einer etwa bestehenden privaten Krankenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. g der Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherer (MB/KK 2009) nicht besteht (BVerwG, Urt. v. 25.03.1982 - 2 C 13/81 -, JURIS; Urt. v. 25.03.1982 - 2 C 23/81 -, DÖD 1982, 230; Beschl. v. 02.07.1990 - 2 B 12/90 -, JURIS; BGH, Urt. v. 21.02.2001 - IV ZR 11/00 -, VersR 2001, 576 „nicht unüblich“). Ebenso wenig fernliegend ist eine Behandlung ohne Honorarforderung oder eine Beschränkung des Honorars auf den Erstattungsbetrag bei einer persönlichen Behandlung durch Geschwister (BVerwG, Urt. v. 25.03.1982 - 2 C 13/81 -, JURIS; Hamb. OVG, Beschl. v. 19.09.2003 - 1 Bf 180/02 -, DÖD 2004, 279; Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses zur Petition 14/2534, LT-Drs. 14/4575; zu Verschwägerten: BVerfG, Beschl. v. 16.09.1992 - 2 BvR 123/91 -, NVwZ 1993, 560; BVerwG, Beschl. v. 20.12.1990 - 2 B 129/90 -, DVBl. 1991, 641; Saarl. OVG, Urt. v. 23.11.1989 - 1 R 38/89 -, JURIS). Dass der Verordnungsgeber den ihm bei der Abgrenzung des Personenkreises der nahen Angehörigen zustehenden Einschätzungsspielraum (BVerfG, Beschl. v. 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. -, NVwZ 1993, 560) überschritten hätte oder seine Einschätzung für den hier maßgeblichen Zeitraum haltlos wäre, ist nicht festzustellen. Zwar besteht, wie der Kläger zutreffend ausführt, zwischen Geschwistern keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung. Die Einschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit von nahen Angehörigen beruht jedoch auch nicht auf der Erwägung einer etwaigen gesetzlichen oder auch nur sittlichen Verpflichtung zur kostenfreien oder -reduzierten Behandlung, sondern, wie dargestellt, auf der nicht fernliegenden Möglichkeit einer solchen. Dabei ist nicht allgemein auf das in der Gesellschaft übliche Verhältnis zwischen Geschwistern abzustellen, sondern auf solche Geschwisterverhältnisse, bei denen sich der zu Behandelnde zu einer Behandlung durch seinen Bruder oder seine Schwester entschließt und damit in der Regel ein besonderes Vertrauen zu diesem oder dieser zum Ausdruck bringt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. -, NVwZ 1993, 560; BayVerfGH, Entsch. v. 17.07.2008 - Vf. 98-VI-07 -, BayVBl. 2008, 721). 24 Den mit dem Verzicht auf mündliche Verhandlung bedingt gestellten (BVerwG, Urt. v. 30.05.1989 - 1 C 57/87 -, BVerwGE 82, 117; s.a. Urt. v. 28.11.1962 - IV C 113.62, BVerwGE 15,175) Beweisanträgen war nicht nachzugehen. Der Antrag des Klägers, „eine Auskunft der Landesärztekammer darüber einzuholen, ob heute noch eine dahingehende Verkehrssitte besteht, auch Verwandte in der geraden Seitenlinie unentgeltlich zu behandeln“, ist sinngemäß dahingehend zu verstehen, dass der Kläger zum Beweis der Tatsache, dass eine solche Verkehrssitte heute nicht mehr besteht, die Auskunftseinholung bei der Landesärztekammer begehrt. Diese unter Beweis gestellte Tatsache ist unerheblich, da es wie dargelegt, auf eine entsprechende Verkehrssitte nicht ankommt. Desweiteren macht der Kläger geltend, für die Annahme, die Behandlung durch nahe Angehörige gehe häufig mit einem Honorarverzicht einher, fehle jegliche Tatsachengrundlage. Eine tatsächliche Übung bestehe vielmehr gerade nicht. Ein Beleg für die Behauptung, die unentgeltliche Behandlung sei jedenfalls nicht unüblich, sei nicht ersichtlich. Insoweit werde beantragt, eine sachverständige Stellungnahme der Landesärztekammer einzuholen. Auch diesem Antrag war nicht nachzugehen. Es ist bereits nicht festzustellen, zum Beweis welcher Tatsache der Kläger mit diesem Antrag eine Beweisaufnahme begehrt; namentlich, ob sich diese auf die Behauptung beziehen soll, dass eine tatsächliche Übung der unentgeltlichen Behandlung nicht bestehe, dass die unentgeltliche Behandlung jedenfalls nicht üblich sei, dass es keinen Beleg für die Behauptung gebe, die unentgeltliche Behandlung sei nicht unüblich, oder dass es keine Tatsachengrundlage für die Annahme gebe, die Behandlung durch nahe Angehörige gehe häufig mit einem Honorarverzicht einher. Darüber hinaus ist nicht festzustellen, woraus sich die Eignung des Beweismittels zur Sachaufklärung ergeben sollte. Auf die aufgeworfenen Fragen kommt es zudem nicht an. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob der Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers mit der Annahme überschritten ist, dass auch bei ungekürzter Rechnungslegung eine Behandlung von Geschwistern ohne Entgelt oder unter Beschränkung auf dasjenige, was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet wird, nicht gänzlich fernliegend ist. Der Kläger, der die Auffassung vertritt, die Annahme einer Verkehrssitte und sittlichen Pflicht zur kostenlosen Heilbehandlung von Geschwistern in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.1972 (- VI C 5.71 -, BVerwGE 41, 101) sei überholt, und damit das damalige Bestehen einer solchen Verkehrssitte zugesteht, hat keine Anhaltspunkte für einen Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen vorgetragen, die eine gewisse Mindestwahrscheinlichkeit dafür erkennen ließen, dass nunmehr bei einer Behandlung von Geschwistern eine Honorarbeschränkung gänzlich fernliegt. Derartige Anhaltspunkte sind auch nicht ersichtlich. Der Verordnungsgeber hat nach wie vor Anlass zu zweifeln, ob eine zur Beihilfegewährung vorgelegte Honorarabrechnung unter Geschwistern ernsthaft oder doch nur im Hinblick auf die erwartete Erstattung erfolgt ist. 25 Mit der Einschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit - hier von Geschwistern - trägt der Verordnungsgeber in Ausübung des ihm bei der Konkretisierung der gesetzlichen Fürsorgepflicht zustehenden Ermessens unter zulässiger Berücksichtigung von Praktikabilitätsgründen und zulässig typisierend der Schwierigkeit Rechnung, die anderenfalls mit der Überprüfung der Ernsthaftigkeit der (vollen) Honorarforderung unter Geschwistern unausweichlich verbunden wäre, und vermeidet es, im Einzelfall in einer mit den Grundsätzen und Zielen des Beihilferechts nicht zu vereinbarenden Weise in die Privatsphäre des Beihilfeberechtigten eindringen zu müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1972 - VI C 5.71 -, BVerwGE 41, 101; Urt. v. 25.03.1982 - 2 C 13/81 -, JURIS; Urt. v. 25.03.1982 - 2 C 23/81 -, DÖD 1982, 230). 26 Die Betroffenen werden auch nur mittelbar und in der Regel in einer die Fürsorgepflicht des Dienstherrn keineswegs in ihrem Wesenskern berührenden Weise in ihrer freien Arztwahl eingeschränkt. Eine solche Einschränkung ist von vornherein auf die Fälle beschränkt, in denen der nahe Angehörige - der in vielen Fällen ohnehin nach seinem ärztlichen Fachgebiet für die Behandlung ausscheidet - ohne Rücksicht auf das Angehörigenverhältnis ein Honorar verlangt. Dem einer solchen ernsthaften Honorarforderung ausgesetzten Beihilfeberechtigten steht es jedoch frei - wie allen Beihilfeberechtigten, die keine nahen Angehörigen haben, welche als Therapeuten für eine erforderliche Heilbehandlung in Betracht kommen -, außerhalb des Kreises der Familie einen Therapeuten seiner Wahl aufzusuchen. Es steht ihm auch frei, sich weiterhin von seinem nahen Angehörigen behandeln zu lassen. Nur muss er in diesem Fall als Folge der damit für ihn verbundenen, im Vergleich mit anderen Patienten besonderen Annehmlichkeit Einschränkungen bei der Beihilfe in Kauf nehmen. Ein besonders gelagerter Ausnahmefall, bei dem eine aus der typisierenden Regelung des § 5 Abs. 4 Nr. 6 BVO folgende Härte für den Beihilfeberechtigten nicht mehr hinzunehmen und durch das Konkretisierungsermessen des Dienstherrn nicht mehr gedeckt wäre, weil durch ihre Auswirkung auf den Einzelfall das Wesen der Beihilfe eine mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nicht zu vereinbarende Beeinträchtigung erlitte (BVerwG, Urt. v. 25.03.1982 - 2 C 23/81 -, DÖD 1982, 230), könnte vorliegen, wenn der Betroffene keine ihm zumutbare Möglichkeit hätte, sich einem ernsthaft geltend gemachten Honoraranspruch seines nahen Angehörigen zu entziehen, indem er sich in medizinisch gleichwertiger Weise von jemandem behandeln lässt, der nicht zu dem in § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 Hs. 2 BVO definierten Personenkreis gehört. Anhaltspunkte für eine derartige Zwangslage sind jedoch vorliegend nicht gegeben (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. -, NVwZ 1993, 560; BVerwG, Urt. v. 25.10.1972 - VI C 5.71 -, BVerwGE 41, 101; Urt. v. 25.03.1982 - 2 C 23/81 -, DÖD 1982, 230; BGH, Urt. v. 21.02.2001 - IV ZR 11/00 -, VersR 2001, 576; VG Saarl., Urt. v. 23.07.2009 - 3 K 512/09 -, NVwZ-RR 2009, 896). 27 Nach alledem war der Verordnungsgeber weder gehalten, eine Prüfung der Ernsthaftigkeit der Rechnungslegung durch Geschwister vorzusehen, noch die jedenfalls nicht fernliegende Möglichkeit einer Honorarbeschränkung zu ignorieren und derartige Honorarforderungen uneingeschränkt für beihilfefähig zu erklären, obwohl sie mitunter nur deshalb erhoben werden, weil letztlich Dienstherr und Krankenversicherung die Aufwendungen zu tragen haben. 28 Aufgrund der dargelegten Umstände bestünde ein sachlicher Grund für einen generellen Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit von Geschwistern bei der Heilbehandlung und wäre ein solcher auch mit der gesetzlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Nichts anderes gilt, wenn der Verordnungsgeber von einem gänzlichen Ausschluss der Beihilfefähigkeit absieht, sondern diese - wie in § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 3 BVO für bestimmte Angehörigenverhältnisse geregelt - auf bis zu zwei Dritteln der jeweils einschlägigen Gebühren oder der Höchstbeträge beschränkt. Zwar kann auf diese Weise nicht ausgeschlossen werden, dass eine Beihilfe auf eine nicht oder nicht in der der Beihilfebemessung zugrundegelegten Höhe ernsthaft geltend gemachte Honorarforderung geleistet wird. Der Umfang der Beihilfeleistung, die nicht mit einem entsprechenden Bedarf des Beihilfeberechtigten korrespondiert, wird durch die 2/3-Regelung jedoch im Vergleich zu einer uneingeschränkten Beihilfe erheblich reduziert und vermindert zugleich die Einschränkungen, die ggf. derjenige hinzunehmen hat, der sich von nahen Angehörigen im Sinne des § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 Hs. 2 Buchst. b BVO behandeln lässt. Die Regelung schafft damit einen ausgewogenen Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse, Beihilfeleistungen zu beschränken auf solche zu tatsächlich entstandenen Aufwendungen, und dem Interesse des beihilfeberechtigten Schuldners einer solchen Forderung, hierzu eine Beihilfe zu erhalten, und trägt dem Umstand Rechnung, dass in den von ihr umfassten Angehörigenverhältnissen das unentgeltliche oder kostenreduzierte Angebot für die persönliche Tätigkeit bei einer Heilbehandlung nicht derart naheliegend ist, wie bei besonders engen, von § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 Hs. 2 Buchst. a BVO umfassten familiären Bindungen. B. 29 Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.11.2008 ist demgegenüber rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit ihm auf die Rechnung seines Bruders vom 10.07.2008 über 21,44 EUR und dessen Rechnung vom 08.04.2008 über 52,57 EUR lediglich eine Beihilfe in Höhe von 11,44 EUR und 28,04 EUR gewährt wurde (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf eine Beihilfe zu diesen, die Behandlung seiner Kinder betreffenden Aufwendungen in Höhe von 17,15 EUR und 42,06 EUR. 30 Die gemäß § 6 Abs.1 Nr. 1 BVO a.F. dem Grunde nach bestehende Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete ärztliche Leistungen ist nicht gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 6 Sätze 1 und 3 BVO a.F. auf zwei Drittel der jeweils einschlägigen Gebühren oder der Höchstbeträge beschränkt. 31 Der Ausschluss bzw. die Einschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bezieht sich entgegen der Auffassung des Beklagten auf das Angehörigenverhältnis zu dem jeweils behandelten Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Die mit den Schreiben vom 10.07.2008 und 08.04.2008 in Rechnung gestellte persönliche Tätigkeit des Bruders des Klägers erfolgte bei einer Heilbehandlung der Töchter des Klägers, mithin durch deren Onkel. Onkel und Tanten sind jedoch gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 Hs. 2 BVO a.F. keine nahen Angehörigen im Sinne dieser Vorschrift. 32 Dass auf das Verhältnis zwischen dem Leistungserbringer und dem Behandelten abzustellen ist, ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits zwingend aus dem aus seiner Sicht insoweit eindeutigen Wortlaut. Wie der Kläger zutreffend argumentiert, wäre der letzte Satzteil der Vorschrift zwar nicht erforderlich, käme es maßgeblich auf die Beziehung zum Beihilfeberechtigten an. Ein solches Normverständnis liegt der Auffassung des Beklagten aber auch nicht zugrunde, der vielmehr unabhängig von der Person des Behandelten ein nahes Angehörigenverhältnis des Leistungserbringers zum Beihilfeberechtigten oder zu einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen als die Beschränkungen des § 5 Abs. 4 Nr. 6 BVO a.F. auslösend ansieht (ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 09.01.2006 - 17 K 4333/04 -, unveröff.; Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Lsbl., § 5 Abs. 4 BVO, Rdnr. 44, S. 229). Diese vom Beklagten vorgenommene Interpretation des § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BVO a.F. ist auch von dessen Wortlaut gedeckt, der auf die Tätigkeit eines nahen Angehörigen des Beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei der Heilbehandlung Bezug nimmt. Insbesondere deuten sowohl der Plural der in Bezug genommenen berücksichtigungsfähigen Angehörigen als auch der Verzicht auf eine ausdrückliche Anknüpfung an das Verhältnis zum Behandelten - wie etwa in den Beihilfevorschriften von Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Brandenburg, des Saarlandes und des Bundes formuliert - auf einen solchen Regelungsgehalt hin. Der Wortlaut der Norm schließt aber auf der anderen Seite auch ein Verständnis nicht aus, wonach es von weiteren Voraussetzungen - aufgrund der Bezugnahme zur persönlichen Tätigkeit bei einer Heilbehandlung namentlich von der Person des jeweils Behandelten - abhängt, ob auf das Verhältnis des Leistungserbringers zum Beihilfeberechtigten oder zu einem bestimmten berücksichtigungsfähigen Angehörigen abzustellen ist. 33 Auch die Entstehungsgeschichte der Norm gibt keinen weiteren Aufschluss. In der mit der Zweiten Verordnung des Finanzministeriums vom 14.12.1965 zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (GBl. S. 322) eingefügten Ausschlussklausel für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit naher Angehöriger wurden diese als Ehegatte, Kinder, Eltern, Großeltern und Geschwister des Behandelten definiert und in der Folgezeit um Enkelkinder, Schwiegersöhne und -töchter, Schwäger und Schwägerinnen und Schwiegereltern des Behandelten erweitert. Mit der Beihilfeverordnung vom 12.03.1986 (§ 5 Abs. 4 Nr. 6 BVO, GBl. S. 67) wurden nahe Angehörige erstmals als solche des Beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Angehörigen definiert. Dass mit dieser Neufassung eine Erweiterung des Personenkreises der nahen Angehörigen durch eine beliebige Anknüpfung an den Beihilfeberechtigten oder an irgendeinen seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen beabsichtigt war, ist aber nicht ersichtlich. 34 Dass § 5 Abs. 4 Nr. 6 BVO die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit von Ehegatten, Kindern, Eltern, Großeltern, Enkelkindern, Schwiegersöhnen und -töchtern, Schwägern und Schwägerinnen, Schwiegereltern und Geschwistern des behandelten Beihilfeberechtigten oder des behandelten berücksichtigungsfähigen Angehörigen beschränkt bzw. ausschließt, ergibt sich jedoch aus dem Sinn und Zweck und der Systematik der Norm. 35 Wie dargestellt, beruht die Einschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit naher Angehöriger auf der berechtigten Erwägung, dass eine Behandlung ohne Entgelt oder doch unter Beschränkung auf dasjenige, was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet wird, unter nahen Angehörigen jedenfalls nicht fernliegt. Damit ist der Kreis der nahen Angehörigen zugleich auf die Person des Behandelten bezogen. Würde demgegenüber beliebig auf ein Angehörigenverhältnis zu einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen oder zu dem Beihilfeberechtigten abgestellt, wäre in keinster Weise gewährleistet, dass zwischen dem Leistungserbringer und dem Behandelten ein Näheverhältnis besteht, das die Annahme einer unentgeltlichen oder entgeltreduzierten Behandlung nahelegt. Vielmehr wäre sogar bei der persönlichen Tätigkeit von Personen, die nicht einmal entfernte Angehörige des Behandelten sind, der Beihilfeanspruch zumindest eingeschränkt. Dass etwa zwischen dem behandelnden Vater der berücksichtigungsfähigen Ehefrau des Beihilfeberechtigten und dem berücksichtigungsfähigen Kind des Beihilfeberechtigten aus einer anderen Beziehung ein Näheverhältnis besteht, welches es rechtfertigen könnte, den Beihilfeanspruch für Aufwendungen dieses Kindes zu beschränken, ist auszuschließen. Vergleichbare Konstellationen sind aufgrund des Umstandes, dass zwischen den verschiedenen berücksichtigungsfähigen Angehörigen des Beihilfeberechtigten häufig kein Näheverhältnis besteht, vielfältig. 36 Einem Verständnis des § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 Hs. 2 BVO a.F., wonach ein nahes Angehörigenverhältnis zwischen dem Leistungserbringer und einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen oder dem Beihilfeberechtigten selbst, unabhängig von der Person des Behandelten, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen zumindest beschränkt, steht zudem die Differenzierung zwischen den nicht beihilfefähigen Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit von Ehegatten, Kindern, Eltern, Großeltern und Enkelkindern einerseits (§ 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 Hs. 2 Buchst. a BVO a.F.), und den lediglich eingeschränkt beihilfefähigen Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit von Schwiegersöhnen, Schwiegertöchtern, Schwägern, Schwägerinnen, Schwiegereltern und Geschwistern andererseits (§ 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 Hs. 2 Buchst. b, Satz 3 BVO a.F.) entgegen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Leistungserbringer zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen und zum Beihilfeberechtigten regelmäßig sowohl in einem Angehörigenverhältnis nach § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 Hs. 2 Buchst. a BVO a.F. als auch nach § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 Hs. 2 Buchst. b BVO a.F. steht. Die Differenzierung zwischen den besonders engen familiären Bindungen und weniger engen Angehörigenverhältnissen wäre in diesen Fällen obsolet. Auch soweit das Verhältnis zu einem Beihilfeberechtigten oder zu einem seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht als nahes Angehörigenverhältnis von der Norm umfasst ist, ergäbe sich in zahlreichen Fällen gleichwohl eine Beschränkung des Beihilfeanspruchs. Dies zeigt sich anschaulich an der zum 01.01.2009 durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. c der Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 30. Oktober 2008 (GBl. S. 407) vorgenommenen Änderung, wonach Schwäger, Schwägerinnen und Schwiegereltern nicht mehr als nahe Angehörige im Sinne der Norm gelten. Da es sich bei den Schwägern, Schwägerinnen und Schwiegereltern des Beihilfeberechtigten um die Geschwister und Eltern seines Ehegatten handelt und umgekehrt, wäre der Beihilfeanspruch trotz der Änderung der Beihilfeverordnung nach wie vor reduziert bzw. ausgeschlossen. Aber auch Verhältnisse, die nie als Angehörigenverhältnisse betrachtet wurden - etwa die zwischen einem Beihilfeberechtigten und den mit ihm nicht verwandten Großeltern seines nichtehelichen berücksichtigungsfähigen Kindes - würden einen Beihilfeausschluss begründen, während andere, echte Verwandtschaftsverhältnisse -etwa zwischen dem Beihilfeberechtigten und seinen Geschwistern - nur eine Einschränkung seines Beihilfeanspruchs zur Folge hätten. Die Zufälligkeit der Ergebnisse bei dem vom Beklagten vertretenen Verständnis der Norm zeigt sich darüber hinaus darin, dass über ein berücksichtigungsfähiges Kind vermittelte nahe Angehörigenverhältnisse ohne sachlichen Grund nicht mehr bestünden, sobald das Kind nicht mehr zum Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BVO gehört. Auch in unzähligen anderen Konstellationen korrespondierte die Differenzierung zwischen einem ungeschmälerten, einem eingeschränkten und einem ausgeschlossenen Beihilfeanspruch in keiner Weise mit der familiären Nähe. 37 Nach alledem beschränkt § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BVO nur die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen des Behandelten. Für die Beschränkung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Behandlung der Kinder des Klägers durch seinen Bruder besteht keine gesetzliche Grundlage. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 39 Die Berufung des Beklagten ist zuzulassen, weil die insoweit entscheidungserhebliche Rechtsfrage, auf welche Angehörigenverhältnisse nach § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BVO abzustellen ist, in Anbetracht der Verwaltungspraxis des Beklagten von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für die Zulassung der Berufung nicht vor. 40 BESCHLUSS 41 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 31,88 EUR festgesetzt. 42 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.