Urteil
9 K 199/10
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für den Zivildienst vom 28.12.2009 und dessen Widerspruchsbescheides vom 11.01.2010 verpflichtet, den Kläger zum Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg bis zum 30.09.2013 vom Zivildienst zurückzustellen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Der am … 1990 geborene Kläger begehrt seine Zurückstellung vom Zivildienst. 2 Er wurde mit Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Karlsruhe vom 06.05.2009 als wehrdienstfähig gemustert und wegen seiner schulischen Ausbildung bis zum 30.06.2010 vom Wehrdienst zurückgestellt. 3 Mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 04.06.2009 wurde er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und mit Bescheid vom 29.07.2009 vom 01.10.2010 bis 30.06.2011 zum Zivildienst mit der Aufforderung einberufen, den Dienst am 04.10.2010 bis 15 Uhr anzutreten. 4 Nachdem ihm in mehreren Telefonaten von einem Sachbearbeiter des Bundesamtes die Möglichkeit einer Zurückstellung bei einem Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) in Aussicht gestellt wurde, schloss der Kläger im Dezember 2009 mit der S. AG Karlsruhe einen Studien- und Ausbildungsvertrag für den Zeitraum 01.10.2010 bis 30.09.2013 im Zusammenhang mit einem dreijährigen Studium an der DHBW, Studienakademie Karlsruhe, im Studiengang Elektrotechnik und beantragte mit Schreiben vom 16.12.2009 seine Zurückstellung vom Zivildienst während der Dauer dieser Ausbildung. 5 Mit Bescheid vom 28.12.2009 lehnte das Bundesamt eine Zurückstellung des Klägers vom Zivildienst ab und führte zur Begründung aus, die Heranziehung zum Zivildienst bedeute für ihn keine besondere Härte. Er habe sein Studium noch nicht begonnen und zum vorgesehenen Diensteintritt am 01.10.2010 das dritte Semester noch nicht erreicht. 6 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 06.01.2010 Widerspruch ein. Er machte unter Vorlage seines Ausbildungsvertrages im Wesentlichen geltend, er habe sich im Sommer 2009 entschlossen, sich um einen Ausbildungsplatz für ein Studium an der DHBW zu bewerben, und verwies auf die ihm telefonisch gegebenen Auskünfte zur Möglichkeit einer Verschiebung des Zivildienstes. Seine Ausbildung beginne bereits am 01.09.2010 mit einem Vorpraktikum zur Vermittlung von berufspraktischen Fertigkeiten und Kenntnissen. Der mit seiner Heranziehung zum Zivildienst zum 01.10.2010 verbundene Verlust seines Ausbildungsplatzes stelle eine besondere Härte dar. Es sei unsicher, ob er zu einem späteren Zeitpunkt einen gleichwertigen Ausbildungsplatz finden werde. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2010 wies das Bundesamt den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, das vom Kläger beabsichtigte Studium erfülle nicht die Kriterien des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG, da es zu einem akademischen Abschluss, nicht aber zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führe. Es sei daher wie ein normales Studium an einer allgemeinen Hochschule oder Fachhochschule zu behandeln, so dass eine besondere Härte nur dann vorläge, wenn der Kläger zum vorgesehenen Dienstantritt das dritte Semester erreicht hätte. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3e ZDG seien aus den genannten Gründen ebenfalls nicht gegeben. Die vom Kläger erwähnte vorläufige Zusicherung einer Zurückstellung durch den zuständigen Sachbearbeiter habe nicht aufrechterhalten werden können, da eine eingehende Prüfung der eingereichten Ausbildungsvertragsunterlagen zu einem anderen Ergebnis geführt habe. 8 Mit seiner am 25.01.2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend, § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG unterscheide nicht danach, ob neben dem akademischen Abschluss noch ein Berufsabschluss erworben werde. Eine solche Differenzierung sei auch den Gesetzgebungsmaterialien nicht zu entnehmen. Entscheidend sei allein die Verbindung von Theoriephasen an einer Hochschule und Praxisphasen in einem Ausbildungsbetrieb, wie sie bei seiner dualen Ausbildung vorgesehen sei. Hintergrund der Regelung sei, dass die Unterbrechung eines solchen Studiums organisatorisch wesentlich schwieriger zu gestalten sei als die eines normalen Studiums. Er beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für den Zivildienst vom 28.12.2009 und dessen Widerspruchsbescheides vom 11.01.2010 zu verpflichten, ihn zum Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg bis zum 30.09.2013 vom Zivildienst zurückzustellen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Ergänzend zu den Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden macht sie geltend, die Berufsakademie Baden-Württemberg sei durch das Gesetz zur Errichtung einer Dualen Hochschule Baden-Württemberg mit Wirkung zum 01.03.2009 in eine Duale Hochschule überführt worden mit der Folge, dass deren Abschlüsse nunmehr akademische Grade seien, auch wenn die Strukturmerkmale des bisherigen Berufsakademiestudiums beibehalten worden seien. Mit dem Unternehmen, in dem die Praxisphasen abgeleistet würden, werde kein Berufsausbildungsvertrag geschlossen, der einen anerkannten Ausbildungsberuf zum Gegenstand habe. Es werde vielmehr mit dem Unternehmen ein Vertrag zur Ausbildung z.B. zum Bachelor of Engineering nach dem Studienplan der DHBW geschlossen. 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die dem Gericht vorgelegte Verwaltungsakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 28.12.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Zurückstellung vom Zivildienst zum Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg. 15 Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG soll ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt nach Satz 2 Nr. 3c der Norm in der Regel vor, wenn die Einberufung einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird, unterbrechen würde. 16 Diese Voraussetzungen sind zum hier maßgeblichen, durch den Einberufungsbescheid vorgegebenen Zeitpunkt des Diensteintritts des Klägers gegeben. 1. 17 Bei dem vom Kläger beabsichtigten, auf einen Bachelorabschluss zielenden dreijährigen Studium an der DHBW (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2, Satz 2 LHG), bei dem das Studium an der Studienakademie mit einer praxisorientierten Ausbildung in einer beteiligten Ausbildungsstätte verbunden ist (duales System, vgl. §§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, 29 Abs. 6 LHG, § 1 Abs. 2 der Grundordnung der DHBW vom 26.05.2009), handelt es sich um einen dualen Bildungsgang im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG, dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird. 18 Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass das Studium an der DHBW auf einen akademischen, nicht aber darüber hinaus auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet ist. 19 Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG, der einen dualen Bildungsgang als Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung definiert und eine Berufsausbildung im Sinne einer auf den Erwerb einer zusätzlichen Berechtigung zur Berufsausübung ausgerichteten, anerkannten Ausbildung gemäß §§ 1 Abs. 3, 4 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz gerade nicht voraussetzt. Gegen eine einschränkende Auslegung des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG, wonach es sich bei der erforderlichen studienbegleitenden betrieblichen Ausbildung um eine solche Berufsausbildung handeln muss, spricht zudem, dass § 11 Abs. 4 Satz 2 ZDG in Nr. 3c einerseits und in Nr. 3e und am Ende andererseits ausdrücklich zwischen den Begriffen studienbegleitende betriebliche Ausbildung und Berufsausbildung unterscheidet (anders, ohne weitere Begründung, VG Ansbach, Urt. v. 30.06.2009 - AN 15 K 09.00653 und 09.00875 -, JURIS, wonach der duale Bildungsgang ebenfalls eine Berufsausbildung umfasse, die mit der betrieblichen Ausbildung angesprochen werde; VG Minden, Beschl. v. 19.05.2009 - 10 L 222/09 - unveröff., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 24.10.2007 - 6 C 9/07 -, NVwZ-RR 2008, 263). 20 Der Entstehungsgeschichte der Norm lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, dass § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG entgegen seinem Wortlaut nur solche dualen Bildungsgänge privilegiert, die auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet sind (ebenso VG Stuttgart, Beschl. v. 01.03.2010 - 13 K 499/10 -, JURIS; zweifelnd VG Regensburg, Beschl. v. 26.04.2010 - RO 7 S 10.621 -, JURIS). Zwar heißt es in der Begründung des ursprünglichen Gesetzentwurfes der Bundesregierung zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2007, BT-Drs. 16/7955, S. 6, 21, 25, 27, 44), der den dualen Bildungsgang bereits als Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung definierte und einem sonstigen Hochschulstudium gleichstellte, die in das Studium integrierte Berufsausbildung könne für die Entscheidung über die Zurückstellung keine Bedeutung haben. Auch der Bundesrat, der sich in seiner Stellungnahme vom 11.05.2007 (BT-Drs. 16/7955, S. 46 ff.) - d.h. vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2007 - 6 C 9/07 -, a.a.O. - für eine Beibehaltung der damals geltenden Fassung mit der Begründung aussprach, Studierende im dualen Studium sollten wie andere Auszubildende behandelt werden, die ihre Ausbildung nicht unterbrechen müssten, hatte wohl in erster Linie solche dualen Studiengänge im Blick, bei denen die Studierenden neben dem Studium eine Berufsausbildung absolvieren. Dass für duale Bildungsgänge mit § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG letztendlich ein eigener Zurückstellungstatbestand geschaffen wurde, beruhte jedoch auf der Erwägung, dass die Unterbrechung eines Studiums, bei dem betriebliche Anteile mit Ausbildungsabschnitten an Hochschulen verknüpft sind, organisatorisch schwieriger zu handhaben sei als die eines reinen Studiums und den dual Studierenden stärker belasten könne als einen Studierenden in einem Studium herkömmlicher Art (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung vom 30.01.2008, BT-Drs. 16/7955, S. 49). Diese Erwägung betrifft mit einer Berufsausbildung verknüpfte Studiengänge gleichermaßen wie sonstige duale Studiengänge. Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens waren die allgemein als duale Bildungsgänge bezeichneten Studiengänge entweder als Studium mit studienbegleitender Berufsausbildung oder aber als Studium mit studienbegleitender sonstiger betrieblicher Ausbildung ausgestaltet, wie sie nunmehr an der DHBW ausschließlich angeboten werden. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Gesetzgeber die Verbindung von Studium und Berufsausbildung möglicherweise als typische Form des dualen Bildungsganges betrachtete. Dass er die durchaus bekannte Verzahnung von Studium und praxisorientierter betrieblicher, nicht aber auf einen eigenständigen Berufsabschluss gerichteter Ausbildung von der Privilegierung ausnehmen wollte, ist demgegenüber den Gesetzgebungsmaterialien nicht zu entnehmen. Vielmehr wurde auch in der Beratung des Deutschen Bundestages am 10.04.2008 (Plenarprotokoll, S. 16221 ff.) der duale Bildungsgang mehrfach als Verbindung zwischen Studium und betrieblicher bzw. praktischer Ausbildung umschrieben, was ebenfalls bestätigt, dass der Gesetzgeber mit § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG den Schwierigkeiten bei einer Unterbrechung von dualen Bildungsgängen unabhängig davon Rechnung tragen wollte, ob diese mit einer Berufsausbildung oder einer sonstigen betrieblichen Ausbildung verknüpft sind. 21 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2007 (6 C 9/07, a.a.O.). Dem Bundesverwaltungsgericht oblag die Entscheidung, ob eine Ausbildung in einem eine Berufsausbildung umfassenden dualen Studiengang unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3b Alt. 1 (Hochschul- oder Fachhochschulstudium) oder des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c (Berufsausbildung) des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 08.08.2008 geltenden Fassung einen Zurückstellungsgrund darstellt. Es stellte in diesem Urteil lediglich fest, dass duale Studiengänge der vom dortigen Kläger betriebenen Art durch den Erwerb eines Berufsabschlusses in einem anerkannten Ausbildungsberuf während des Studiums gekennzeichnet seien. Dass die (formale) Doppelqualifikation der Absolventen zur Typik eines dualen Studiums schlechthin gehört, ist der Entscheidung als solcher indes nicht zu entnehmen (in diesem Sinne allerdings BVerwG, Urt. v. 11.06.2008 - 6 C 35/07 -, JURIS; s.a. BVerwG, Presseerklärung vom 24.10.2007). Ungeachtet dessen ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtslage bis zum 08.08.2008 unergiebig für die Auslegung des erst mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 geschaffenen Zurückstellungstatbestandes des begonnenen, als Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung definierten dualen Bildungsganges. Sie ist auch nicht bei der Ermittlung des gesetzgeberischen Willens heranziehbar, da sie weder den bereits zuvor erstellten Gesetzesentwurf der Bundesregierung noch die ebenfalls ältere Stellungnahme des Bundesrates veranlasste und auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien ein bestimmtes Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts vom Wesen eines dualen Bildungsganges nicht zugrundegelegt wurde. 2. 22 Die erfolgte Einberufung des Klägers würde dessen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang unterbrechen. 23 Dieser beginnt ausweislich des vorgelegten Studien- und Ausbildungsvertrages und gemäß § 2 Abs. 1 der Zulassungs- und Immatrikulationssatzung der DHBW vom 15.01.2010 am 01.10.2010. Auf den tatsächlichen Ausbildungsbeginn kommt es nicht an. Das vom Kläger zu absolvierende, am 01.09.2010 beginnende Vorpraktikum ist ebenfalls unbeachtlich, denn hierbei handelt es sich nicht um einen integralen Bestandteil des dualen Bildungsganges, dessen Beginn allein durch die Studienordnung der Hochschule bestimmt wird. Vorgesehener Diensteintritt ist der im Einberufungsbescheid bestimmte 04.10.2010 (vgl. § 19 Abs. 5 ZDG), zu dem der Bildungsgang somit bereits begonnen haben wird. 3. 24 An einer in der Unterbrechung des dualen Bildungsgangs durch die Einberufung liegenden besonderen Härte fehlt es auch nicht deshalb, weil sich der Kläger in Kenntnis der bereits erfolgten Einberufung um den mit dieser unvereinbaren Studien- und Ausbildungsvertrag bemüht hat. 25 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt es an einer besonderen Härte im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Zurückstellungsgrunds auf ein pflichtwidriges Verhalten des Dienstpflichtigen zurückzuführen sind. Pflichtwidrig ist sein Verhalten dann, wenn es unter Umständen geschieht, die mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar sind und deshalb die Berufung auf die Zurückstellungsvorschriften als missbräuchliche Rechtsausübung erscheinen lassen. Im Hinblick auf eine mit der Verhinderung der Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verbundene besondere Härte sind erfolgreiche Bemühungen des Dienstpflichtigen um einen Ausbildungsplatz erst dann rechtlich zu missbilligen, wenn sie nach Ergehen eines Einberufungsbescheides oder dessen Ankündigung im Rahmen einer Anhörung oder Tauglichkeitsüberprüfung in Bezug auf einen konkreten Gestellungstermin erfolgen (BVerwG, Urt. v. 22.08.2007 - 6 C 28/06 -, NVwZ-RR 2008, 39, zu § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG). 26 Diese Grundsätze sind auf den Zurückstellungstatbestand des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG übertragbar. Auch wenn ein solcher erst mit Beginn des dualen Bildungsganges entsteht, ist nicht die Aufnahme des Studiums in den Blick zu nehmen, mit der Folge, dass diese rechtlich zu missbilligen wäre, wenn sie in Kenntnis eines späteren Gestellungstermins erfolgt. Vielmehr zwingt die der Entscheidung über ein Zurückstellungsbegehren immanente Prognose dazu, auch insoweit darauf abzustellen, ob die Bemühungen des Dienstpflichtigen um einen dualen Bildungsgang nach Ergehen eines Einberufungsbescheides oder dessen Ankündigung im Rahmen einer Anhörung oder Tauglichkeitsüberprüfung in Bezug auf einen konkreten Gestellungstermin erfolgten. 27 Gleichwohl liegt ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers, das seine Berufung auf den hier in Rede stehenden Zurückstellungsgrund als missbräuchliche Rechtsausübung erscheinen ließe, nicht vor. Er hat nach seinen unbestrittenen und überzeugenden Angaben vor Vertragsabschluss mehrfach beim zuständigen Sachbearbeiter des Bundesamtes die Auskunft eingeholt, dass eine Verschiebung des Zivildienstes im Falle der Aufnahme eines Studiums bei der DHBW möglich wäre. Damit hat das Bundesamt unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 ZDG einem Widerruf der Einberufung des Klägers zum Oktober 2010 auch dann nichts entgegensteht, wenn der Zurückstellungsgrund auf dessen nachträglichen Bemühungen um einen Ausbildungsplatz beruht. Vor diesem Hintergrund war der Abschluss des Studien- und Ausbildungsvertrages des Klägers im Dezember 2009 nicht unvereinbar mit den Grundsätzen von Treu und Glauben. 28 Dem Klageantrag war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. 29 Die Berufung ist nach § 75 Satz 1 ZDG ausgeschlossen. Die Revision war zuzulassen, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob es sich bei Studiengängen, die lediglich auf einen akademischen, nicht aber darüber hinaus auch auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet sind, um duale Bildungsgänge im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG handelt, in Anbetracht der Einberufungs- und Zurückstellungspraxis der Beklagten von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 135 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist. 30 Beschluss 31 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt. 32 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 75 ZDG). Gründe 14 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 28.12.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Zurückstellung vom Zivildienst zum Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg. 15 Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG soll ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt nach Satz 2 Nr. 3c der Norm in der Regel vor, wenn die Einberufung einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird, unterbrechen würde. 16 Diese Voraussetzungen sind zum hier maßgeblichen, durch den Einberufungsbescheid vorgegebenen Zeitpunkt des Diensteintritts des Klägers gegeben. 1. 17 Bei dem vom Kläger beabsichtigten, auf einen Bachelorabschluss zielenden dreijährigen Studium an der DHBW (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2, Satz 2 LHG), bei dem das Studium an der Studienakademie mit einer praxisorientierten Ausbildung in einer beteiligten Ausbildungsstätte verbunden ist (duales System, vgl. §§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, 29 Abs. 6 LHG, § 1 Abs. 2 der Grundordnung der DHBW vom 26.05.2009), handelt es sich um einen dualen Bildungsgang im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG, dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird. 18 Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass das Studium an der DHBW auf einen akademischen, nicht aber darüber hinaus auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet ist. 19 Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG, der einen dualen Bildungsgang als Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung definiert und eine Berufsausbildung im Sinne einer auf den Erwerb einer zusätzlichen Berechtigung zur Berufsausübung ausgerichteten, anerkannten Ausbildung gemäß §§ 1 Abs. 3, 4 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz gerade nicht voraussetzt. Gegen eine einschränkende Auslegung des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG, wonach es sich bei der erforderlichen studienbegleitenden betrieblichen Ausbildung um eine solche Berufsausbildung handeln muss, spricht zudem, dass § 11 Abs. 4 Satz 2 ZDG in Nr. 3c einerseits und in Nr. 3e und am Ende andererseits ausdrücklich zwischen den Begriffen studienbegleitende betriebliche Ausbildung und Berufsausbildung unterscheidet (anders, ohne weitere Begründung, VG Ansbach, Urt. v. 30.06.2009 - AN 15 K 09.00653 und 09.00875 -, JURIS, wonach der duale Bildungsgang ebenfalls eine Berufsausbildung umfasse, die mit der betrieblichen Ausbildung angesprochen werde; VG Minden, Beschl. v. 19.05.2009 - 10 L 222/09 - unveröff., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 24.10.2007 - 6 C 9/07 -, NVwZ-RR 2008, 263). 20 Der Entstehungsgeschichte der Norm lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, dass § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG entgegen seinem Wortlaut nur solche dualen Bildungsgänge privilegiert, die auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet sind (ebenso VG Stuttgart, Beschl. v. 01.03.2010 - 13 K 499/10 -, JURIS; zweifelnd VG Regensburg, Beschl. v. 26.04.2010 - RO 7 S 10.621 -, JURIS). Zwar heißt es in der Begründung des ursprünglichen Gesetzentwurfes der Bundesregierung zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2007, BT-Drs. 16/7955, S. 6, 21, 25, 27, 44), der den dualen Bildungsgang bereits als Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung definierte und einem sonstigen Hochschulstudium gleichstellte, die in das Studium integrierte Berufsausbildung könne für die Entscheidung über die Zurückstellung keine Bedeutung haben. Auch der Bundesrat, der sich in seiner Stellungnahme vom 11.05.2007 (BT-Drs. 16/7955, S. 46 ff.) - d.h. vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2007 - 6 C 9/07 -, a.a.O. - für eine Beibehaltung der damals geltenden Fassung mit der Begründung aussprach, Studierende im dualen Studium sollten wie andere Auszubildende behandelt werden, die ihre Ausbildung nicht unterbrechen müssten, hatte wohl in erster Linie solche dualen Studiengänge im Blick, bei denen die Studierenden neben dem Studium eine Berufsausbildung absolvieren. Dass für duale Bildungsgänge mit § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG letztendlich ein eigener Zurückstellungstatbestand geschaffen wurde, beruhte jedoch auf der Erwägung, dass die Unterbrechung eines Studiums, bei dem betriebliche Anteile mit Ausbildungsabschnitten an Hochschulen verknüpft sind, organisatorisch schwieriger zu handhaben sei als die eines reinen Studiums und den dual Studierenden stärker belasten könne als einen Studierenden in einem Studium herkömmlicher Art (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung vom 30.01.2008, BT-Drs. 16/7955, S. 49). Diese Erwägung betrifft mit einer Berufsausbildung verknüpfte Studiengänge gleichermaßen wie sonstige duale Studiengänge. Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens waren die allgemein als duale Bildungsgänge bezeichneten Studiengänge entweder als Studium mit studienbegleitender Berufsausbildung oder aber als Studium mit studienbegleitender sonstiger betrieblicher Ausbildung ausgestaltet, wie sie nunmehr an der DHBW ausschließlich angeboten werden. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Gesetzgeber die Verbindung von Studium und Berufsausbildung möglicherweise als typische Form des dualen Bildungsganges betrachtete. Dass er die durchaus bekannte Verzahnung von Studium und praxisorientierter betrieblicher, nicht aber auf einen eigenständigen Berufsabschluss gerichteter Ausbildung von der Privilegierung ausnehmen wollte, ist demgegenüber den Gesetzgebungsmaterialien nicht zu entnehmen. Vielmehr wurde auch in der Beratung des Deutschen Bundestages am 10.04.2008 (Plenarprotokoll, S. 16221 ff.) der duale Bildungsgang mehrfach als Verbindung zwischen Studium und betrieblicher bzw. praktischer Ausbildung umschrieben, was ebenfalls bestätigt, dass der Gesetzgeber mit § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG den Schwierigkeiten bei einer Unterbrechung von dualen Bildungsgängen unabhängig davon Rechnung tragen wollte, ob diese mit einer Berufsausbildung oder einer sonstigen betrieblichen Ausbildung verknüpft sind. 21 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2007 (6 C 9/07, a.a.O.). Dem Bundesverwaltungsgericht oblag die Entscheidung, ob eine Ausbildung in einem eine Berufsausbildung umfassenden dualen Studiengang unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3b Alt. 1 (Hochschul- oder Fachhochschulstudium) oder des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c (Berufsausbildung) des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 08.08.2008 geltenden Fassung einen Zurückstellungsgrund darstellt. Es stellte in diesem Urteil lediglich fest, dass duale Studiengänge der vom dortigen Kläger betriebenen Art durch den Erwerb eines Berufsabschlusses in einem anerkannten Ausbildungsberuf während des Studiums gekennzeichnet seien. Dass die (formale) Doppelqualifikation der Absolventen zur Typik eines dualen Studiums schlechthin gehört, ist der Entscheidung als solcher indes nicht zu entnehmen (in diesem Sinne allerdings BVerwG, Urt. v. 11.06.2008 - 6 C 35/07 -, JURIS; s.a. BVerwG, Presseerklärung vom 24.10.2007). Ungeachtet dessen ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtslage bis zum 08.08.2008 unergiebig für die Auslegung des erst mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 geschaffenen Zurückstellungstatbestandes des begonnenen, als Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung definierten dualen Bildungsganges. Sie ist auch nicht bei der Ermittlung des gesetzgeberischen Willens heranziehbar, da sie weder den bereits zuvor erstellten Gesetzesentwurf der Bundesregierung noch die ebenfalls ältere Stellungnahme des Bundesrates veranlasste und auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien ein bestimmtes Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts vom Wesen eines dualen Bildungsganges nicht zugrundegelegt wurde. 2. 22 Die erfolgte Einberufung des Klägers würde dessen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang unterbrechen. 23 Dieser beginnt ausweislich des vorgelegten Studien- und Ausbildungsvertrages und gemäß § 2 Abs. 1 der Zulassungs- und Immatrikulationssatzung der DHBW vom 15.01.2010 am 01.10.2010. Auf den tatsächlichen Ausbildungsbeginn kommt es nicht an. Das vom Kläger zu absolvierende, am 01.09.2010 beginnende Vorpraktikum ist ebenfalls unbeachtlich, denn hierbei handelt es sich nicht um einen integralen Bestandteil des dualen Bildungsganges, dessen Beginn allein durch die Studienordnung der Hochschule bestimmt wird. Vorgesehener Diensteintritt ist der im Einberufungsbescheid bestimmte 04.10.2010 (vgl. § 19 Abs. 5 ZDG), zu dem der Bildungsgang somit bereits begonnen haben wird. 3. 24 An einer in der Unterbrechung des dualen Bildungsgangs durch die Einberufung liegenden besonderen Härte fehlt es auch nicht deshalb, weil sich der Kläger in Kenntnis der bereits erfolgten Einberufung um den mit dieser unvereinbaren Studien- und Ausbildungsvertrag bemüht hat. 25 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt es an einer besonderen Härte im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Zurückstellungsgrunds auf ein pflichtwidriges Verhalten des Dienstpflichtigen zurückzuführen sind. Pflichtwidrig ist sein Verhalten dann, wenn es unter Umständen geschieht, die mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar sind und deshalb die Berufung auf die Zurückstellungsvorschriften als missbräuchliche Rechtsausübung erscheinen lassen. Im Hinblick auf eine mit der Verhinderung der Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verbundene besondere Härte sind erfolgreiche Bemühungen des Dienstpflichtigen um einen Ausbildungsplatz erst dann rechtlich zu missbilligen, wenn sie nach Ergehen eines Einberufungsbescheides oder dessen Ankündigung im Rahmen einer Anhörung oder Tauglichkeitsüberprüfung in Bezug auf einen konkreten Gestellungstermin erfolgen (BVerwG, Urt. v. 22.08.2007 - 6 C 28/06 -, NVwZ-RR 2008, 39, zu § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG). 26 Diese Grundsätze sind auf den Zurückstellungstatbestand des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG übertragbar. Auch wenn ein solcher erst mit Beginn des dualen Bildungsganges entsteht, ist nicht die Aufnahme des Studiums in den Blick zu nehmen, mit der Folge, dass diese rechtlich zu missbilligen wäre, wenn sie in Kenntnis eines späteren Gestellungstermins erfolgt. Vielmehr zwingt die der Entscheidung über ein Zurückstellungsbegehren immanente Prognose dazu, auch insoweit darauf abzustellen, ob die Bemühungen des Dienstpflichtigen um einen dualen Bildungsgang nach Ergehen eines Einberufungsbescheides oder dessen Ankündigung im Rahmen einer Anhörung oder Tauglichkeitsüberprüfung in Bezug auf einen konkreten Gestellungstermin erfolgten. 27 Gleichwohl liegt ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers, das seine Berufung auf den hier in Rede stehenden Zurückstellungsgrund als missbräuchliche Rechtsausübung erscheinen ließe, nicht vor. Er hat nach seinen unbestrittenen und überzeugenden Angaben vor Vertragsabschluss mehrfach beim zuständigen Sachbearbeiter des Bundesamtes die Auskunft eingeholt, dass eine Verschiebung des Zivildienstes im Falle der Aufnahme eines Studiums bei der DHBW möglich wäre. Damit hat das Bundesamt unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 ZDG einem Widerruf der Einberufung des Klägers zum Oktober 2010 auch dann nichts entgegensteht, wenn der Zurückstellungsgrund auf dessen nachträglichen Bemühungen um einen Ausbildungsplatz beruht. Vor diesem Hintergrund war der Abschluss des Studien- und Ausbildungsvertrages des Klägers im Dezember 2009 nicht unvereinbar mit den Grundsätzen von Treu und Glauben. 28 Dem Klageantrag war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. 29 Die Berufung ist nach § 75 Satz 1 ZDG ausgeschlossen. Die Revision war zuzulassen, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob es sich bei Studiengängen, die lediglich auf einen akademischen, nicht aber darüber hinaus auch auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet sind, um duale Bildungsgänge im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG handelt, in Anbetracht der Einberufungs- und Zurückstellungspraxis der Beklagten von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 135 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist. 30 Beschluss 31 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt. 32 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 75 ZDG).