Urteil
9 K 503/10
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein dualer Bildungsgang im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG ist ein Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung, auch wenn er nur zu einem akademischen Abschluss (z. B. Bachelor) und nicht zu einem eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss führt.
• Beginnt ein solcher dualer Bildungsgang vor dem maßgeblichen Gestellungstermin, begründet dies in der Regel eine Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 3c WPflG.
• Für die Frage des Beginns des Bildungsgangs ist maßgeblich der von der Hochschule bestimmte Studienbeginn; betriebliche Orientierungsphasen sind nur dann relevant, wenn sie integraler Bestandteil des Studiengangs sind.
• Bei einem unteilbaren Musterungsbescheid ist dieser insgesamt aufzuheben, wenn der Anspruch auf Zurückstellung besteht, sodass die Frage der Wehrdienstunfähigkeit dahinstehen kann.
Entscheidungsgründe
Zurückstellung wegen begonnenen dualen Studiums an der DHBW • Ein dualer Bildungsgang im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG ist ein Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung, auch wenn er nur zu einem akademischen Abschluss (z. B. Bachelor) und nicht zu einem eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss führt. • Beginnt ein solcher dualer Bildungsgang vor dem maßgeblichen Gestellungstermin, begründet dies in der Regel eine Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 3c WPflG. • Für die Frage des Beginns des Bildungsgangs ist maßgeblich der von der Hochschule bestimmte Studienbeginn; betriebliche Orientierungsphasen sind nur dann relevant, wenn sie integraler Bestandteil des Studiengangs sind. • Bei einem unteilbaren Musterungsbescheid ist dieser insgesamt aufzuheben, wenn der Anspruch auf Zurückstellung besteht, sodass die Frage der Wehrdienstunfähigkeit dahinstehen kann. Der 1988 geborene Kläger beantragte bei seiner Musterung die Zurückstellung vom Wehrdienst bis zum Ende eines vorgesehenen dreijährigen dualen Studiums an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) in Verbindung mit einem Ausbildungsvertrag bei einem Unternehmen. Das Kreiswehrersatzamt erklärte ihn wehrdienstfähig und lehnte die Zurückstellung ab mit der Begründung, das Studium führe nur zu einem akademischen Abschluss und erfülle daher nicht die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG. Die Wehrbereichsverwaltung stellte den Kläger lediglich bis zum Ende seiner Schulausbildung zurück, nicht jedoch bis zum Beginn des Studiums. Der Kläger erhob Widerspruch und klagte ergänzend, er sei zudem wehrdienstuntauglich wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Das Gericht sollte entscheiden, ob das an der DHBW begonnene duale Studium eine Zurückstellung rechtfertigt. • Rechtsgrundlagen: § 12 Abs. 4 WPflG (Zurückstellung bei besonderer Härte) sowie maßgebliche Auslegungsfragen zum Tatbestand in Satz 2 Nr. 3c. • Bejahung des Tatbestands des dualen Bildungsgangs: Das an der DHBW vorgesehene dreijährige Studium mit praxisorientierter betrieblicher Ausbildung ist nach Wortlaut und Systematik des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG ein dualer Bildungsgang, unabhängig davon, dass es zu einem akademischen (Bachelor-)Abschluss und nicht zu einem separaten berufsqualifizierenden Abschluss führt. • Auslegungs- und materialsbezogene Erwägungen: Gesetzeswortlaut unterscheidet zwischen studienbegleitender betrieblicher Ausbildung und Berufsausbildung; Gesetzgebungsmaterialien und Zweck der Regelung sprechen dafür, die Privilegierung auch auf duale Studiengänge ohne eigenständigen Berufsabschluss auszudehnen, weil die organisatorische Schwierigkeit einer Unterbrechung für alle dualen Bildungsgänge besteht. • Zeitlicher Beginn und maßgeblicher Gestellungstermin: Entscheidend ist der von der Hochschule bestimmte Studienbeginn (01.10.2010); eine betriebliche Orientierungsphase (01.09.2010) ist unbeachtlich, wenn sie nicht integraler Bestandteil des Studiengangs ist. • Anwendung auf den Einzelfall: Da der Bildungsgang vor dem nächstmöglichen Gestellungstermin begonnen hätte, würde eine Einberufung den Bildungsgang unterbrechen und begründet somit in der Regel eine Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG. • Prozessrechtliches Ergebnis: Der unteilbare Musterungsbescheid ist aufzuheben; auf die streitige Frage der Wehrdienstunfähigkeit kommt es nicht mehr an. Die Revision wurde zugelassen, weil die Auslegungsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klage ist zulässig und begründet; der Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Mannheim in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Wehrbereichsverwaltung Süd wird aufgehoben. Der Kläger hat Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst zum Studium an der DHBW, weil es sich um einen im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG begonnene dualen Bildungsgang handelt und der Studienbeginn vor dem maßgeblichen Gestellungstermin liegt. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wurde zugelassen, da die Frage, ob duale Studiengänge ohne eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss unter Nr. 3c fallen, von grundsätzlicher Bedeutung ist.