Urteil
7 K 3246/09
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen wegen eines schwerwiegenden Täuschungsversuchs ist durch eine Prüfungsordnung möglich, wenn eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung (hier § 34 Abs.1 i.V.m. § 36 Satz 2 Nr.1 LHG) vorliegt.
• Die satzungsrechtliche Sanktion des Ausschlusses von weiteren Prüfungsleistungen erfüllt das Bestimmtheitsgebot und kann in schwerwiegenden Fällen verhältnismäßig sein.
• Bei glaubhaften Feststellungen zu einem organisierten Täuschungsmanöver mit Eingriffen in die Aufklärung (z.B. Nötigung) ist die Annahme eines besonders schweren Täuschungsversuchs und damit die Verhängung der Höchstfolge gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Ausschluss von weiteren Prüfungsleistungen bei organisiertem Täuschungsversuch • Ein Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen wegen eines schwerwiegenden Täuschungsversuchs ist durch eine Prüfungsordnung möglich, wenn eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung (hier § 34 Abs.1 i.V.m. § 36 Satz 2 Nr.1 LHG) vorliegt. • Die satzungsrechtliche Sanktion des Ausschlusses von weiteren Prüfungsleistungen erfüllt das Bestimmtheitsgebot und kann in schwerwiegenden Fällen verhältnismäßig sein. • Bei glaubhaften Feststellungen zu einem organisierten Täuschungsmanöver mit Eingriffen in die Aufklärung (z.B. Nötigung) ist die Annahme eines besonders schweren Täuschungsversuchs und damit die Verhängung der Höchstfolge gerechtfertigt. Der Kläger war Diplomstudent der Volkswirtschaftslehre und für eine Klausur am 16.07.2009 angemeldet. Anstelle des Klägers nahm eine unbekannte Person mit dessen Führerschein und Studentenausweis an der Klausur teil und unterschrieb in dessen Namen. Mitarbeiter des Instituts erkannten die Täuschung, der Unbekannte wurde aus dem Hörsaal begleitet. Draußen trafen sie auf den Kläger; dieser hielt einen Mitarbeiter fest, woraufhin der Unbekannte und eine weitere Person flüchten konnten. Der Prüfungsausschuss wertete den Vorfall als besonders schweren Täuschungsversuch und schloss den Kläger mit sofortiger Wirkung von weiteren Prüfungsleistungen aus. Der Kläger focht dies an und rügte u.a. Unbestimmtheit der Prüfungsordnung und Verfassungswidrigkeit wegen Art.12 GG. Strafrechtliche Ermittlungen wurden eingeleitet. • Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet; die Bescheide sind rechtmäßig (§ 113 Abs.1 VwGO). • Rechtsgrundlage: § 11 Abs.4 S.1 i.V.m. S.5 der Prüfungsordnung der Universität und die Ermächtigung in § 34 Abs.1 i.V.m. § 36 Satz 2 Nr.1 LHG genügen verfassungsrechtlich dem Vorbehalt des Gesetzes. • Die Prüfungsordnung differenziert Sanktionen nach Schweregrad; die Formulierung ‚Ausschluss von weiteren Prüfungsleistungen‘ ist bestimmbar und umfasst solche Prüfungen, die zeitlich nach dem Täuschungsvorgang liegen, ggf. auch Wiederholungsmöglichkeiten, sodass der endgültige Nichtbestand der Prüfung möglich ist. • Verhältnismäßigkeit: Bei schwerwiegenden Täuschungsversuchen ist ein Ausschluss geeignet und erforderlich, auch wegen der generalpräventiven Bedeutung und des Schutzes der Chancengleichheit; schwere Eingriffe in Art.12 GG sind durch die gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben gedeckt. • Tatbestandliche Feststellungen: Zeugenaussagen und Akten überzeugen die Kammer davon, dass der Kläger eine andere Person beauftragte, für ihn teilzunehmen und sich mit seinen Ausweispapieren auszuweisen, und dass er durch Festhalten eines Mitarbeiters die Aufklärung behindert hat; dies stellt einen besonders schweren Täuschungsversuch dar. • Ermessen: Der Prüfungsausschuss hat sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt; angesichts der Schwere des Verstoßes lag die verhängte Sanktion im Rahmen der gebotenen Abwägung. • Folgen: Der Ausschluss führt zum Erlöschen der Zulassung und kann die Fortsetzung als Ortswechsler in anderen Bundesländern nicht ohne Weiteres ausschließen, ist daher nicht geeignet, eine endgültige Berufssperre zu konstruieren. Die Klage wird abgewiesen; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und der Ausschluss von weiteren Prüfungsleistungen bleibt bestehen. Die Prüfungsordnung stützt sich auf eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung (§ 34 Abs.1 i.V.m. § 36 Satz 2 Nr.1 LHG) und erfüllt Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsanforderungen. Die Kammer hält den Tatbestand eines besonders schweren Täuschungsversuchs für bewiesen, weil der Kläger eine organisierte Täuschung plante und durch Festhalten eines Mitarbeiters die Aufklärung behinderte; deshalb war die harte Sanktion angemessen. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.