Urteil
3 K 2356/09
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der gegenüber der Klägerin am 17.08.2009 für den Marktplatz in Karlsruhe erteilte Platzverweis rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Platzverweises. 2 Auf den Internetseiten der rechten Szene wurde für den 17.08.2009 um 19.30 Uhr zu einer bundesweiten dezentralen Flashmob-Aktion anlässlich des 22. Todestages von Rudolf Heß aufgerufen. 104 Versammlungsorte wurden benannt, darunter auch der Karlsruher Marktplatz. Parallel zu der geplanten Flashmob-Aktion gab es auf dem Marktplatz einen Infostand des DGB Mittelbaden zu dem Motto „Auf die Gefahren des Neonazismus hinweisen“ und einen solchen der Partei Bündnis 90/Die Grünen, Kreisverband Karlsruhe ebenfalls zu dem Thema „Neonazis“. Als dritte Veranstaltung fand auf dem Marktplatz die regelmäßige Montags-Demonstration gegen Hartz IV statt, auf der es auch Redebeiträge gegen den geplanten Flashmob gab. 3 Die Klägerin hielt sich am 17.08.2009 in Karlsruhe auf dem Marktplatz auf, um sich, wie sie vorträgt, am Informationsstand des DGB zu informieren und gegebenenfalls an einer Protestversammlung teilzunehmen. Gegen 18.20 Uhr saß die Klägerin mit weiteren fünf Personen in der Zähringer Straße unmittelbar vor der Dresdner Bank, wo sie von dem zu einem Sondereinsatz im Einsatzabschnitt Sicherheit und Ordnungsdienst eingesetzten Zugführer, PHK ..., bemerkt wurde. Dieser hielt die sechs Personen aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes (Bekleidung, Aufmachung) der linken Szene zugehörig und erkannte weder ein Interesse für die Veranstaltung des DGB noch die Montags-Demo. Aufgrund seiner Erfahrungen bei gleichgelagerten Veranstaltungen, bei denen sich Personen der gewaltbereiten linken Szene in Kleingruppen an einer Örtlichkeit treffen, um blitzartig Gegenaktionen durchzuführen und damit Veranstaltungen zu stören, erhob er die Personalien der sechs Personen. Bei einer von diesen (nicht der Klägerin) wurde ein antifaschistisches Transparent aufgefunden. Da PHK ... bei den auf dem Marktplatz stattfindenden Veranstaltungen bereits Personen der gewaltbereiten linksautonomen Hausbesetzerszene festgestellt und auch eine „Führungspersönlichkeit der Karlsruher autonomen Hausbesetzerszene“ in unmittelbarer Nähe erkannt hatte, die mit ihrem Fahrrad immer wieder vom Marktplatz zur Dresdner Bank fuhr, die Kontrollmaßnahmen beobachtete und sich wieder in Richtung Marktplatz entfernte, ging er davon aus, dass die kontrollierte Gruppe auf die Führungspersönlichkeit wartete, um mögliche Instruktionen für eine Gegenaktion zu erhalten. Da nach seiner Einschätzung die Gruppe weder an einer Versammlung teilnahm noch auf dem Weg dorthin war, wurde der Klägerin und den fünf anderen Personen ein bis 20.00 Uhr desselben Tages befristeter Platzverweis erteilt. Die Klägerin befolgte zunächst den Platzverweis, wurden gegen 19.20 Uhr jedoch wieder auf dem Marktplatz angetroffen, ohne dass weitere Maßnahmen gegen sie ergriffen wurden. 4 Auf ein Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 26.08.2009 hin, in dem dieser um Akteneinsicht bat, teilte ihm das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Schreiben vom 09.09.2009 mit, am 17.08.2009 seien die Personalien der Klägerin festgestellt und ihr ein für den Bereich des Marktplatzes beschränkter und zeitlich bis 20.00 Uhr befristeter Platzverweis erteilt worden, weil dies nach den Feststellungen der eingesetzten Polizeibeamten und der Lageeinschätzung des verantwortlichen Abschnittsleiters zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr bzw. Störung der öffentlichen Sicherheit erforderlich gewesen sei. Widerspruch habe die Klägerin nicht eingelegt. 5 Am 17.09.2009 hat die Klägerin Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage beantragt. Nachdem ihr mit Beschluss der Kammer vom 08.12.2009 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und ihr ihr Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden war, hat die Klägerin am 14.12.2009 Klage erhoben. 6 Sie trägt vor, ihre Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Sie habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des durch Zeitablauf erledigten Platzverweises, weil sie hierdurch völlig grundlos öffentlich gebrandmarkt worden sei und hierfür rehabilitiert werden wolle. Außerdem bestehe eine Wiederholungsgefahr. Sie müsse befürchten, dass sie bei zukünftigen Versammlungen und Aktivitäten ohne konkreten Anlass einen Platzverweis bekomme, da sie auf der internen Liste der Besonderen Aufbauorganisation (BAO) des Einsatzleiters PHK ... als potentielle Störerin geführt werde. Die Klage sei auch begründet, denn es sei nicht nachvollziehbar, warum von ihr eine besondere Gefahr bzw. Störung der öffentlichen Sicherheit ausgegangen sei. Sie sei zum Marktplatz gekommen, um sich auf der friedlichen Versammlung und am Informationsstand des DGB zu informieren. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten sei eine reine Schutzbehauptung. Sie rüge den versammlungsfeindlichen Charakter der anlassunabhängigen Personalienfeststellung und des daraufhin erfolgten Platzverweises. Diese Polizeipraxis führe zu bürokratischer Gängelei und Kontrolle der Bürgerinnen und Bürger, die von der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit abschreckten. Bei jeder Versammlung müsse ein Teilnehmer damit rechnen, dass er ohne nachvollziehbare Gründe erfasst werde und die erfassten Daten gespeichert würden. Eine solche anlasslose Datenbevorratung, die alleine an die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit und damit an das Gebrauchmachen von einem für die demokratische Meinungsbildung elementaren Grundrecht anknüpfe, führe zu durchgreifenden Nachteilen und sei daher verfassungsrechtlich nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei in Fällen wie dem vorliegenden ein Platzverweis nach allgemeinem Polizeirecht rechtswidrig. Nachvollziehbare Gründe für den Platzverweis fehlten. Der Beklagte reihe lediglich vage Unterstellungen und haltlose Vermutungen aneinander. Sie müsse damit rechnen, dass sie in einer polizeilichen Datei, wie z.B. POLAS, weiterhin gespeichert sei. Nach den Angaben des Beklagten müsse es wohl auch eine Datei über die Karlsruher Hausbesetzerszene und Personen, die dem linken Spektrum zuzuordnen seien, geben. 7 Die Klägerin beantragt, 8 festzustellen, dass der ihr gegenüber am 17.08.2009 für den Marktplatz in Karlsruhe erteilte Platzverweis rechtswidrig gewesen ist. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er bestreitet die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage, weil keine Wiederholungsgefahr bestehe. Es gebe keine bestehende oder neu eröffnete Datei, in der die Daten der Klägerin aufgrund des Platzverweises gespeichert worden seien. Ihre Personalien seien lediglich im Zuge der Bearbeitung des Vorfalls in der automatisierten Vorgangsbearbeitung der Polizei (ComVor) verwendet worden. Die Vorgangsberichte würden nach bestimmten Fristen, in der Regel nach zwei Jahren, vollständig gelöscht. ComVor sei keine Datei wie etwa POLIS, sondern letztlich die „Registratur“ der Vollzugspolizei für die einzelnen polizeirelevanten Vorgänge. Im Falle eines Platzverweises würden außerdem noch die Personalien der betroffenen Person und die Dauer des Platzverweises per Funk an das Polizeipräsidium übermittelt und dort handschriftlich in eine Übersicht eingetragen. Diese diene ausschließlich der Überprüfung der Einhaltung des Platzverweises. Sie werde nach Ablauf der festgesetzten Dauer sofort vernichtet. 12 Bei einer Personenkontrolle würden keinerlei Daten erfasst oder gespeichert. Es finde lediglich ein Abgleich mit der Fahndungsdatei POLAS statt. Auch werde die Tatsache, dass eine Überprüfung stattgefunden habe, nicht registriert. Eine Wiederholungsgefahr sei zudem nicht hinreichend konkret. Ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse fehle ebenfalls. Weitere Folgen über das zeitliche und örtlich eng begrenzte Betretungsverbot hinaus hätten sich für die Klägerin nicht ergeben, so dass es an einem diskriminierenden Charakter und einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin fehle. Insbesondere sei die Klägerin nicht von einer Versammlung ausgeschlossen worden, da sie zum Zeitpunkt der Erteilung des Platzverweises nicht an einer solchen teilgenommen und dies offensichtlich nicht vorgehabt habe. Der Platzverweis sei zur Abwehr einer Gefahr und zur Beseitigung einer Störung erforderlich gewesen. Dies ergebe sich aus den Feststellungen des vor Ort befindlichen PHK .... Die Klägerin habe gegenüber den kontrollierenden Beamten nicht angegeben, dass sie die Veranstaltung auf dem Marktplatz besuchen wolle. Sie selbst habe sich nicht geäußert. Vielmehr habe die Gruppe angegeben, „dass sie nur herumsitzen wolle“. Die Frage an die Gruppe, ob es einen Bezug zu der Aktion der rechten Szene gäbe, sei unbeantwortet geblieben. Das Gesamtverhalten der Klägerin und die sonstigen Umstände seien die Ursache für die von PHK ... ergriffenen Maßnahmen gewesen. Eine weniger schwerwiegende Maßnahme sei nicht möglich gewesen. Der Platzverweis sei in dieser Situation das bestgeeignete Mittel gewesen, um die weitere ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltungen wie auch des polizeilichen Einsatzes zu gewährleisten. 13 Dem Gericht liegt ein Heft Akten des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf, auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist zulässig. 15 Hat sich der Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Der gegen die Klägerin am 17.08.2009 ausgesprochene Platzverweis war befristet bis 20.00 Uhr an diesem Tag und entfaltet nach Ablauf dieses Zeitpunktes keine belastenden Wirkungen für die Klägerin mehr. Er hat sich daher durch Zeitablauf der Befristung erledigt (vgl. § 43 Abs. 2 LVwVfG). 16 Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Platzverweises. Dieses ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es nicht darum geht, den in einem bereits angestrengten Anfechtungsprozess getätigten Aufwand weiterhin zu nutzen, mit dem in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten Interesse identisch und umfasst anerkennenswerte schutzwürdige Belange rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Natur (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.04.2005 - 1 S 2362/04 -, VBlBW 2005, 431 m.w.N.). 17 Die Klägerin beruft sich auf ein ideelles, nämlich ein Rehabilitierungsinteresse wegen diskriminierender Wirkung der behördlichen Maßnahme. Erforderlich ist hierfür eine „Bemakelung“ des Betroffenen, die sich aus den Gründen des Bescheids oder den Umständen seines Erlasses ergibt, aus der Einstufung als Störer im polizeirechtlichen Sinne aber nicht automatisch folgt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.04.1999 - 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6). Es muss eine fortwirkende konkrete und objektive Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Betroffenen gegeben sein, die gerade durch den gerichtlichen Ausspruch beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1980 - 7 C 18.79 -, BVerwGE 61, 164 ; Urt. v. 19.03.1992 - 5 C 44.87 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 244; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.1989 - 1 S 722/88 -, NVwZ 1990, 378). Die Klägerin hat in dem für das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.04.1999 -, a.a.O.) merkliche ungünstige Nachwirkungen im beruflichen oder gesellschaftlichen Bereich in diesem Sinne nicht plausibel dargetan; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. 18 In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist indes anerkannt, dass ein schutzwürdiges ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung nicht nur in Fällen in Betracht kommt, in denen abträgliche Nachwirkungen der erledigten Verwaltungsmaßnahme fortbestehen. Vielmehr kann auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erfordern, das Feststellungsinteresse anzuerkennen. Hierzu zählen namentlich Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben. Zwar ist es mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, grundsätzlich vereinbar, wenn die Gerichte ein Rechtsschutzinteresse nur solange als gegeben ansehen, als ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet es aber, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Rechtmäßigkeit des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz darf in diesem Fall nicht von der weiteren Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass an dem Betroffenen ein Exempel statuiert oder sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabgesetzt wurde (BVerwG, Urt. v. 23.03.1999 - 1 C 12.97 -, NVwZ 1999, 991 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.04.2005, a.a.O.). 19 Andererseits wird eine spezifische Grundrechtsverletzung, soweit von einer fortwirkenden Rechtsbeeinträchtigung abgesehen werden soll, in der Regel zu Recht gefordert, da anderenfalls wegen der durch Art. 2 Abs. 1 GG umfassend grundrechtlich geschützten Freiheitssphäre des Bürgers für die besonderen Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis bei erledigtem Verwaltungshandeln letztlich kein Raum mehr bliebe (vgl. Schmidt-Aßmann in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rd.Nr. 245; möglicherweise a.A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.11.1999 - 1 S 1315/98 -, juris Rd.Nr. 18). Die Annahme eines besonderen Feststellungsinteresses bei Klagen gegen erledigte Verwaltungsakte bei jeder Art von Grundrechtseingriff würde den Anwendungsbereich der Fortsetzungsfeststellungsklage ins Uferlose erweitern, da beinahe in jedem staatlichen Handeln eine grundrechtlich relevante Maßnahme gesehen werden kann (VG München, Beschl. v. 05.12.2003 - M 7 K 02.6104 -, juris, m.w.N.). Einem Rechtsstreit kann aber - bei Wahrung dieser Grundentscheidung - auch dann eine solche Bedeutung zukommen, dass unter rechtsstaatlichen Aspekten ein großzügiger Zugang zur gerichtlichen Kontrolle angezeigt erscheint (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteile v. 14.04.2005, a.a.O. zur Beschlagnahme von Fahrzeugen und v. 08.05.2008 - 1 S 2914/07 -, VBlBW 2008, 375 zur Beschlagnahme eines Films). 20 Dies ist hier der Fall, so dass es nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob die Klägerin vorhatte, an einer Versammlung teilzunehmen und als spezifisches Grundrecht möglicherweise auch Art. 8 GG in Betracht käme. 21 Platzverweise, die - wie hier - zum Schutz zeitlich begrenzter Veranstaltungen ausgesprochen werden, erledigen sich naturgemäß und immer innerhalb eines Zeitraumes, in dem gerichtlicher Rechtsschutz weder im Eil- noch im Hauptsacheverfahren zu erlangen ist. Der im vorliegenden Verfahren streitige Platzverweis erledigte sich binnen eineinhalb Stunden, da er ca. um 18.30 Uhr ausgesprochen worden ist und bis 20.00 Uhr befristet war. Würde in diesen Fällen das berechtigte Interesse verneint werden, wäre eine gerichtliche Überprüfung derartiger polizeilicher Maßnahmen nie möglich, was mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar wäre. Aus diesem Grund ist auch im vorliegenden Fall ein großzügiger Zugang zum Gericht zu ermöglichen, auch wenn sich die Klägerin nicht auf eine mögliche Verletzung eines spezifischen Grundrechts berufen kann. 22 Ob ein berechtigtes Interesse auch wegen einer Wiederholungsgefahr gegeben sein könnte, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben. 23 Die Klage ist auch begründet. 24 Die Polizei kann nach § 27a Abs. 1 PolG in der am 22.11.2008 in Kraft getretenen, hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 18.11.2008 (GBl. S. 390) zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweis). Dabei ist davon auszugehen, dass die Gefahr bzw. die Störung hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit bestehen muss. Hiervon geht auch die Begründung des Gesetzentwurfs aus (LT-Drs. 14/3165 Seite 66; so auch Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., 2009, § 27a Rd.Nr. 6). 25 Ein Einschreiten der Polizei setzt - wie bei der Generalklausel der §§ 1, 3 PolG - eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit voraus. Konkrete Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem, nach der Prognose der Polizei zu erwartendem Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führen kann; Schaden bedeutet, dass die durch die Norm geschützten Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit verletzt bzw. gemindert werden (Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rd.Nr. 411 m.w.N.). Erforderlich ist eine Prognose des künftigen hypothetischen Geschehensablaufs, um beurteilen zu können, ob eine bestimmte Situation mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führt, wobei die Sicht ex ante maßgeblich ist. Grundlage einer rechtmäßigen Gefahrenprognose müssen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte, Erfahrungen des täglichen Lebens, das Erfahrungswissen der Polizei oder wissenschaftliche und technische Erkenntnisse sein (Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rd.Nr. 416). 26 Auch wenn der Polizei bei dieser Prognose ein gewisser Beurteilungsspielraum zugestanden werden muss (Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 1 Rd.Nr. 21 m.w.N.), genügen die vom Beklagten angeführten Gesichtspunkte auch bei einer ex ante Betrachtung nicht, um das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu begründen. 27 Die Behörde stützt sich für ihre Gefahrenprognose auf eine Stellungnahme von PHK ... vom 12.10.2009, in welcher dieser als Gründe für die Gefahr, dass es zu unfriedlichen Aktionen der linken Szene kommen könnte, angeführt hat, dass 1. alle sechs Personen, darunter die Klägerin, der linken Szene zugehörig gewesen seien, was durch das äußere Erscheinungsbild, das mitgeführte Transparent und den offensichtlichen Bezug zur linken gewaltbereiten autonomen Szene festzustellen gewesen sei, 2. die Gruppe auf Frage angegeben habe, nur rumsitzen zu wollen und dies auch nach Auffinden des Transparents aufrecht erhalten habe, 3. die Personen kein Interesse an den auf dem Marktplatz stattfindenden Versammlungen gezeigt hätten, 4. einzelne Personen der gewaltbereiten linken Szene im Bereich des Marktplatzes festgestellt worden seien, darunter eine Führungspersönlichkeit der linken Szene, die sich immer wieder im Bereich der kontrollierten Gruppe aufgehalten habe und so offensichtlich Kontakt zu einzelnen Personen gesucht habe und 5. bei gleichgelagerten Sachverhalten Aktionen der linksautonomen Szene zu Störungen geführt hätten. Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat PHK ... nicht mehr auf die Zugehörigkeit der Klägerin und der übrigen fünf Personen zur linken Szene abgestellt, sondern als Gesichtspunkte für seine damalige Gefahrenprognose angegeben, 1. die Führungspersönlichkeit der Szene, die in der Vergangenheit damit aufgefallen sei, Kontakt zu weiteren Personen für unfriedliche Maßnahmen gesucht zu haben, 2. das aufgefundene Transparent und 3. die Aussage der sechs Personen, „nur rumzusitzen“. Auch sonst gibt es keine weitergehende Kenntnisse, dass die Klägerin der linken Szene zugehörig wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass einzelne Personen der gewaltbereiten linken Szene sich im Bereich des Marktplatzes aufhielten und eine Führungspersönlichkeit der Szene nach Angaben des Polizeibeamten versuchte, Kontakt mit der Gruppe, in der sich die Klägerin befand, aufzunehmen. Eine von der Klägerin ausgehende konkrete Gefahr von Übergriffen lässt sich hieraus nicht ableiten. Dies gilt auch in Bezug auf den von dem Polizeibeamten angeführten Gesichtspunkt, dass bei anderen Anlässen die Führungspersönlichkeit in der Vergangenheit damit aufgefallen sei, Kontakt zu weiteren Personen für unfriedliche Maßnahmen gesucht zu haben. Diese Vorkommnisse, auf die sich der Beklagte beruft, begründen ebenfalls nicht das Vorliegen einer konkreten Gefahr, denn sie haben keinen Bezug zur Klägerin und stehen in keinem Zusammenhang zu ihr. Erkenntnisse, die Klägerin habe sich an diesen unfriedlichen Aktionen beteiligt, gibt es genauso wenig wie Anhaltspunkte dafür, sie werde an vergleichbaren Störungen teilnehmen. Die Vorfälle bei gleichgelagerten Sachverhalten mögen zwar ein Indiz dafür sein, dass nicht ausgeschlossen werden konnte, auch in Karlsruhe würde es zu unfriedlichen Aktionen kommen. Für sich genommen rechtfertigten sie nach Auffassung der Kammer aber nicht die Annahme einer konkreten Gefahr. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass bei einer der Personen - nicht der Klägerin - ein antifaschistisches Transparent gefunden wurde und von Mitgliedern der Sechsergruppe - wohlgemerkt wiederum nicht der Klägerin, die sich laut PHK ... diesem gegenüber überhaupt nicht geäußert haben soll - auf Nachfrage, was sie hier machten, angegeben hätten, „nur rumzusitzen“. Diese Umstände belegen nämlich nicht hinreichend, die Klägerin werde möglicherweise zu gewalttätigen Mitteln greifen. Dass PHK ... bei gleichgelagerten Veranstaltungen die Erfahrung machen musste, dass sich Personen der gewaltbereiten linken Szene in Kleingruppen an einer Örtlichkeit treffen, um blitzschnell Gegenaktionen durchzuführen und damit Veranstaltungen zu stören, weist ebenfalls keinen Bezug zur Klägerin auf, so dass auch daraus keine konkrete Gefahr abzuleiten ist. Schließlich ergibt auch die Gesamtschau aller aufgeführten Gesichtspunkte nicht, dass hier von einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit, wie sie § 27 a Abs. 1 PolG fordert, ausgegangen werden könnte. 28 Da die Beweisanträge nur hilfsweise für den Fall des Unterliegens gestellt waren und die Klägerin obsiegt hat, war ihnen nicht näher nachzugehen. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Frage, ob ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch dann gegeben ist, wenn eine Verletzung eines spezifischen Grundrechts nicht in Betracht kommt, die Maßnahme aber sonst nicht gerichtlich überprüft werden könnte, weist grundsätzliche Bedeutung auf. Sie ist von allgemeiner Bedeutung, noch nicht abschließend entschieden und vorliegend entscheidungserheblich. 31 Beschluss 32 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,- festgesetzt. 33 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 14 Die Klage ist zulässig. 15 Hat sich der Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Der gegen die Klägerin am 17.08.2009 ausgesprochene Platzverweis war befristet bis 20.00 Uhr an diesem Tag und entfaltet nach Ablauf dieses Zeitpunktes keine belastenden Wirkungen für die Klägerin mehr. Er hat sich daher durch Zeitablauf der Befristung erledigt (vgl. § 43 Abs. 2 LVwVfG). 16 Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Platzverweises. Dieses ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es nicht darum geht, den in einem bereits angestrengten Anfechtungsprozess getätigten Aufwand weiterhin zu nutzen, mit dem in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten Interesse identisch und umfasst anerkennenswerte schutzwürdige Belange rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Natur (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.04.2005 - 1 S 2362/04 -, VBlBW 2005, 431 m.w.N.). 17 Die Klägerin beruft sich auf ein ideelles, nämlich ein Rehabilitierungsinteresse wegen diskriminierender Wirkung der behördlichen Maßnahme. Erforderlich ist hierfür eine „Bemakelung“ des Betroffenen, die sich aus den Gründen des Bescheids oder den Umständen seines Erlasses ergibt, aus der Einstufung als Störer im polizeirechtlichen Sinne aber nicht automatisch folgt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.04.1999 - 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6). Es muss eine fortwirkende konkrete und objektive Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Betroffenen gegeben sein, die gerade durch den gerichtlichen Ausspruch beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1980 - 7 C 18.79 -, BVerwGE 61, 164 ; Urt. v. 19.03.1992 - 5 C 44.87 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 244; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.1989 - 1 S 722/88 -, NVwZ 1990, 378). Die Klägerin hat in dem für das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.04.1999 -, a.a.O.) merkliche ungünstige Nachwirkungen im beruflichen oder gesellschaftlichen Bereich in diesem Sinne nicht plausibel dargetan; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. 18 In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist indes anerkannt, dass ein schutzwürdiges ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung nicht nur in Fällen in Betracht kommt, in denen abträgliche Nachwirkungen der erledigten Verwaltungsmaßnahme fortbestehen. Vielmehr kann auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erfordern, das Feststellungsinteresse anzuerkennen. Hierzu zählen namentlich Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben. Zwar ist es mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, grundsätzlich vereinbar, wenn die Gerichte ein Rechtsschutzinteresse nur solange als gegeben ansehen, als ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet es aber, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Rechtmäßigkeit des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz darf in diesem Fall nicht von der weiteren Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass an dem Betroffenen ein Exempel statuiert oder sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabgesetzt wurde (BVerwG, Urt. v. 23.03.1999 - 1 C 12.97 -, NVwZ 1999, 991 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.04.2005, a.a.O.). 19 Andererseits wird eine spezifische Grundrechtsverletzung, soweit von einer fortwirkenden Rechtsbeeinträchtigung abgesehen werden soll, in der Regel zu Recht gefordert, da anderenfalls wegen der durch Art. 2 Abs. 1 GG umfassend grundrechtlich geschützten Freiheitssphäre des Bürgers für die besonderen Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis bei erledigtem Verwaltungshandeln letztlich kein Raum mehr bliebe (vgl. Schmidt-Aßmann in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rd.Nr. 245; möglicherweise a.A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.11.1999 - 1 S 1315/98 -, juris Rd.Nr. 18). Die Annahme eines besonderen Feststellungsinteresses bei Klagen gegen erledigte Verwaltungsakte bei jeder Art von Grundrechtseingriff würde den Anwendungsbereich der Fortsetzungsfeststellungsklage ins Uferlose erweitern, da beinahe in jedem staatlichen Handeln eine grundrechtlich relevante Maßnahme gesehen werden kann (VG München, Beschl. v. 05.12.2003 - M 7 K 02.6104 -, juris, m.w.N.). Einem Rechtsstreit kann aber - bei Wahrung dieser Grundentscheidung - auch dann eine solche Bedeutung zukommen, dass unter rechtsstaatlichen Aspekten ein großzügiger Zugang zur gerichtlichen Kontrolle angezeigt erscheint (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteile v. 14.04.2005, a.a.O. zur Beschlagnahme von Fahrzeugen und v. 08.05.2008 - 1 S 2914/07 -, VBlBW 2008, 375 zur Beschlagnahme eines Films). 20 Dies ist hier der Fall, so dass es nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob die Klägerin vorhatte, an einer Versammlung teilzunehmen und als spezifisches Grundrecht möglicherweise auch Art. 8 GG in Betracht käme. 21 Platzverweise, die - wie hier - zum Schutz zeitlich begrenzter Veranstaltungen ausgesprochen werden, erledigen sich naturgemäß und immer innerhalb eines Zeitraumes, in dem gerichtlicher Rechtsschutz weder im Eil- noch im Hauptsacheverfahren zu erlangen ist. Der im vorliegenden Verfahren streitige Platzverweis erledigte sich binnen eineinhalb Stunden, da er ca. um 18.30 Uhr ausgesprochen worden ist und bis 20.00 Uhr befristet war. Würde in diesen Fällen das berechtigte Interesse verneint werden, wäre eine gerichtliche Überprüfung derartiger polizeilicher Maßnahmen nie möglich, was mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar wäre. Aus diesem Grund ist auch im vorliegenden Fall ein großzügiger Zugang zum Gericht zu ermöglichen, auch wenn sich die Klägerin nicht auf eine mögliche Verletzung eines spezifischen Grundrechts berufen kann. 22 Ob ein berechtigtes Interesse auch wegen einer Wiederholungsgefahr gegeben sein könnte, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben. 23 Die Klage ist auch begründet. 24 Die Polizei kann nach § 27a Abs. 1 PolG in der am 22.11.2008 in Kraft getretenen, hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 18.11.2008 (GBl. S. 390) zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweis). Dabei ist davon auszugehen, dass die Gefahr bzw. die Störung hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit bestehen muss. Hiervon geht auch die Begründung des Gesetzentwurfs aus (LT-Drs. 14/3165 Seite 66; so auch Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., 2009, § 27a Rd.Nr. 6). 25 Ein Einschreiten der Polizei setzt - wie bei der Generalklausel der §§ 1, 3 PolG - eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit voraus. Konkrete Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem, nach der Prognose der Polizei zu erwartendem Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führen kann; Schaden bedeutet, dass die durch die Norm geschützten Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit verletzt bzw. gemindert werden (Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rd.Nr. 411 m.w.N.). Erforderlich ist eine Prognose des künftigen hypothetischen Geschehensablaufs, um beurteilen zu können, ob eine bestimmte Situation mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führt, wobei die Sicht ex ante maßgeblich ist. Grundlage einer rechtmäßigen Gefahrenprognose müssen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte, Erfahrungen des täglichen Lebens, das Erfahrungswissen der Polizei oder wissenschaftliche und technische Erkenntnisse sein (Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rd.Nr. 416). 26 Auch wenn der Polizei bei dieser Prognose ein gewisser Beurteilungsspielraum zugestanden werden muss (Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 1 Rd.Nr. 21 m.w.N.), genügen die vom Beklagten angeführten Gesichtspunkte auch bei einer ex ante Betrachtung nicht, um das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu begründen. 27 Die Behörde stützt sich für ihre Gefahrenprognose auf eine Stellungnahme von PHK ... vom 12.10.2009, in welcher dieser als Gründe für die Gefahr, dass es zu unfriedlichen Aktionen der linken Szene kommen könnte, angeführt hat, dass 1. alle sechs Personen, darunter die Klägerin, der linken Szene zugehörig gewesen seien, was durch das äußere Erscheinungsbild, das mitgeführte Transparent und den offensichtlichen Bezug zur linken gewaltbereiten autonomen Szene festzustellen gewesen sei, 2. die Gruppe auf Frage angegeben habe, nur rumsitzen zu wollen und dies auch nach Auffinden des Transparents aufrecht erhalten habe, 3. die Personen kein Interesse an den auf dem Marktplatz stattfindenden Versammlungen gezeigt hätten, 4. einzelne Personen der gewaltbereiten linken Szene im Bereich des Marktplatzes festgestellt worden seien, darunter eine Führungspersönlichkeit der linken Szene, die sich immer wieder im Bereich der kontrollierten Gruppe aufgehalten habe und so offensichtlich Kontakt zu einzelnen Personen gesucht habe und 5. bei gleichgelagerten Sachverhalten Aktionen der linksautonomen Szene zu Störungen geführt hätten. Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat PHK ... nicht mehr auf die Zugehörigkeit der Klägerin und der übrigen fünf Personen zur linken Szene abgestellt, sondern als Gesichtspunkte für seine damalige Gefahrenprognose angegeben, 1. die Führungspersönlichkeit der Szene, die in der Vergangenheit damit aufgefallen sei, Kontakt zu weiteren Personen für unfriedliche Maßnahmen gesucht zu haben, 2. das aufgefundene Transparent und 3. die Aussage der sechs Personen, „nur rumzusitzen“. Auch sonst gibt es keine weitergehende Kenntnisse, dass die Klägerin der linken Szene zugehörig wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass einzelne Personen der gewaltbereiten linken Szene sich im Bereich des Marktplatzes aufhielten und eine Führungspersönlichkeit der Szene nach Angaben des Polizeibeamten versuchte, Kontakt mit der Gruppe, in der sich die Klägerin befand, aufzunehmen. Eine von der Klägerin ausgehende konkrete Gefahr von Übergriffen lässt sich hieraus nicht ableiten. Dies gilt auch in Bezug auf den von dem Polizeibeamten angeführten Gesichtspunkt, dass bei anderen Anlässen die Führungspersönlichkeit in der Vergangenheit damit aufgefallen sei, Kontakt zu weiteren Personen für unfriedliche Maßnahmen gesucht zu haben. Diese Vorkommnisse, auf die sich der Beklagte beruft, begründen ebenfalls nicht das Vorliegen einer konkreten Gefahr, denn sie haben keinen Bezug zur Klägerin und stehen in keinem Zusammenhang zu ihr. Erkenntnisse, die Klägerin habe sich an diesen unfriedlichen Aktionen beteiligt, gibt es genauso wenig wie Anhaltspunkte dafür, sie werde an vergleichbaren Störungen teilnehmen. Die Vorfälle bei gleichgelagerten Sachverhalten mögen zwar ein Indiz dafür sein, dass nicht ausgeschlossen werden konnte, auch in Karlsruhe würde es zu unfriedlichen Aktionen kommen. Für sich genommen rechtfertigten sie nach Auffassung der Kammer aber nicht die Annahme einer konkreten Gefahr. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass bei einer der Personen - nicht der Klägerin - ein antifaschistisches Transparent gefunden wurde und von Mitgliedern der Sechsergruppe - wohlgemerkt wiederum nicht der Klägerin, die sich laut PHK ... diesem gegenüber überhaupt nicht geäußert haben soll - auf Nachfrage, was sie hier machten, angegeben hätten, „nur rumzusitzen“. Diese Umstände belegen nämlich nicht hinreichend, die Klägerin werde möglicherweise zu gewalttätigen Mitteln greifen. Dass PHK ... bei gleichgelagerten Veranstaltungen die Erfahrung machen musste, dass sich Personen der gewaltbereiten linken Szene in Kleingruppen an einer Örtlichkeit treffen, um blitzschnell Gegenaktionen durchzuführen und damit Veranstaltungen zu stören, weist ebenfalls keinen Bezug zur Klägerin auf, so dass auch daraus keine konkrete Gefahr abzuleiten ist. Schließlich ergibt auch die Gesamtschau aller aufgeführten Gesichtspunkte nicht, dass hier von einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit, wie sie § 27 a Abs. 1 PolG fordert, ausgegangen werden könnte. 28 Da die Beweisanträge nur hilfsweise für den Fall des Unterliegens gestellt waren und die Klägerin obsiegt hat, war ihnen nicht näher nachzugehen. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Frage, ob ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch dann gegeben ist, wenn eine Verletzung eines spezifischen Grundrechts nicht in Betracht kommt, die Maßnahme aber sonst nicht gerichtlich überprüft werden könnte, weist grundsätzliche Bedeutung auf. Sie ist von allgemeiner Bedeutung, noch nicht abschließend entschieden und vorliegend entscheidungserheblich. 31 Beschluss 32 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,- festgesetzt. 33 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.