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Urteil

7 K 3369/09

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage gegen den Beklagten zu 1 zurückgenommen hat. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger zur Fortsetzung der Universitätsprüfung bei der Beklagten zu 2 berechtigt ist. 3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte zu 2 je zur Hälfte. Tatbestand 1 Der am … 1980 geborene Kläger studierte zunächst an den Universitäten ... und ... und seit dem Herbstsemester 2007 bei der Beklagten zu 2 im Studiengang Rechtswissenschaft. Das Herbstsemester 2007 war sein 9. Fachsemester. Im Wintersemester 2008/2009 nahm er an der universitären Schwerpunktbereichsprüfung (im Folgenden: Universitätsprüfung) im Schwerpunktbereich Wirtschaftsrecht teil. Die von ihm gefertigte Studienarbeit wurde mit 5 Punkten bewertet. Am 10.01.2009 unterzog er sich der Aufsichtsarbeit, die mit zwei Punkten bewertet wurde. In der Wiederholungsprüfung am 11.07.2009 wurde seine Aufsichtsarbeit mit einem Punkt benotet. Im Mai 2009 meldete sich der Kläger zur mündlichen Prüfung bei Prof. Dr. M. an. Mit E-Mail vom 26.08.2009 teilte er dem Sekretariat von Prof. Dr. M. mit, er müsse leider die Universität wechseln und werde deshalb nicht an der Prüfung teilnehmen. 2 Mit Schreiben vom 02.09.2009 beantragte der Kläger beim Justizministerium Baden-Württemberg - Landesjustizprüfungsamt - die Befreiung von der Zulassungsvoraussetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 JAPrO, wonach zur Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung nur zugelassen werden kann, wer in den zwei der Prüfung unmittelbar vorausgegangenen Semestern an der Universität am Prüfungsort im Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben war. Zur Begründung machte er geltend, er beabsichtige, sich an der Universität ... einzuschreiben, da er bei der Beklagten zu 2 im Rahmen der Universitätsprüfung die Aufsichtsarbeit auch im zweiten Versuch nicht bestanden habe und deshalb seinen Prüfungsanspruch bei der Beklagten zu 2 verloren habe. Seitens der Studienberatung der Beklagten zu 2 sei ihm geraten worden, sich an einer anderen Universität zu immatrikulieren und dort die Universitätsprüfung zu wiederholen. Dies beabsichtige er nun an der Universität Heidelberg. Um nicht noch mehr Zeit zu verlieren, wolle er sich bereits zur Staatsprüfung anmelden, bevor die Frist des § 9 Abs. 1 Nr. 1 JAPrO verstrichen sei. 3 Das Landesjustizprüfungsamt lehnte die beantragte Befreiung mit Bescheid vom 14.09.2009 ab. Zur Begründung führte es aus, eine solche Befreiungsmöglichkeit sei in der JAPrO nicht vorgesehen. Vorsorglich werde der Kläger darauf hingewiesen, dass der von ihm beabsichtigten Immatrikulation an der Universität ... im Studiengang Rechtswissenschaft entgegenstehen dürfte, dass seine Zulassung zu diesem Studiengang durch das zweimalige Nichtbestehen der Aufsichtsarbeit im Rahmen der Universitätsprüfung erloschen sei. Nach § 33 Abs. 3 JAPrO könne die Universitätsprüfung nur einmal wiederholt werden. Der Kläger müsse damit rechnen, zur Staatsprüfung nicht mehr zugelassen zu werden, weil er wegen des Nichtbestehens der Universitätsprüfung gemäß § 34 JAPrO die Erste juristische Prüfung endgültig nicht bestanden habe. 4 Der Kläger exmatrikulierte sich bei der Beklagten zu 2 zum 17.09.2009. Zwischenzeitlich erfolgte seine Immatrikulation an der Universität .... 5 Gegen den Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 14.09.2009 legte der Kläger mit Schreiben vom 30.09.2009 Widerspruch ein und beantragte die Feststellung, dass sein Prüfungsanspruch nicht erloschen und das Erlöschen des Prüfungsanspruchs seiner Immatrikulation an der Universität ... nicht entgegenstehe. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Vorschrift des § 14 Abs. 3 JuSPO der Beklagten zu 2 sei unwirksam, weil sie § 32 JAPrO widerspreche. Er habe deshalb seinen Anspruch auf weitere Teilnahme an der Universitätsprüfung nicht verloren. 6 Mit Schreiben an die Beklagte zu 2 vom 30.09.2009 machte der Kläger geltend, ihm gegenüber sei mündlich festgestellt worden, dass er aufgrund des zweimaligen Nichtbestehens der Universitätsprüfung den weiteren Prüfungsanspruch verloren habe. Hiergegen erhebe er Widerspruch. 7 Das Landesjustizprüfungsamt wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2009 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 27.10.2009 zugestellt. 8 Die Beklagte zu 2 wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2009 als unzulässig zurück. Es sei kein Nichtbestehensbescheid ergangen, den der Kläger mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs hätte angreifen können. Die Gespräche, die mit dem Kläger geführt worden seien, hätten lediglich einen informatorischen und beratenden Charakter gehabt. Die Akte der Beklagten zu 2 enthält keinen Nachweis über die Zustellung des Widerspruchsbescheides. 9 Der Kläger hat am 27.11.2009 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen und trägt ergänzend vor, die Vorschrift des § 14 JuSPO, wonach das Bestehen der Universitätsprüfung voraussetze, dass jede einzelne Prüfungsleistung mit mindestens 4,00 Punkten bestanden sei, sei unwirksam, da sie der Regelung des § 32 Abs. 1 JAPrO widerspreche. Diese Vorschrift sehe vor, dass die Universitäten aus den Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen eine Endpunktzahl bildeten, aus der sich die Endnote der Universitätsprüfung ergebe. Nach § 32 Abs. 1 Satz 3 JAPrO sei die Universitätsprüfung bestanden, wenn mindestens die Endnote „ausreichend“ erreicht worden sei. Mit der Vorschrift des § 14 JuSPO verschärfe die Beklagte zu 2 die Anforderungen an das Bestehen der Universitätsprüfung, ohne dass hierfür eine gesetzliche Grundlage gegeben sei. 10 Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage gegen den Beklagten zu 1 zurückgenommen hat, beantragt er zuletzt, 11 festzustellen, dass er zur Fortsetzung der Universitätsprüfung bei der Beklagten zu 2 berechtigt ist. 12 Die Beklagte zu 2 beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, ein Nichtbestehensbescheid gegen den Kläger sei nicht ergangen. Der Kläger habe die Universitätsprüfung nach § 14 JuSPO endgültig nicht bestanden. Diese Vorschrift sei mit den Vorgaben der JAPrO vereinbar. § 26 Abs. 1 JAPrO gebe einen Rahmen vor, in dem die Universitäten Regelungen über die Universitätsprüfung treffen könnten. § 32 Abs. 1 JAPrO beinhalte keine abschließende Regelung der Voraussetzungen für das Bestehen der Universitätsprüfung. Dies ergebe sich bereits daraus, dass diese Vorschrift keine Aussage darüber treffe, wie die einzelnen Prüfungsleistungen zu gewichten seien. Eine Auslegung des § 32 Abs. 1 Satz 3 JAPrO ergebe, dass diese Vorschrift lediglich als Mindestvoraussetzung für das Bestehen der Universitätsprüfung die Endnote „ausreichend“ voraussetze. § 26 Abs. 1 JAPrO ermögliche es den Universitäten jedoch, durch Satzung weitere Voraussetzungen für das Bestehen der Universitätsprüfung festzulegen. Der Anspruch des Klägers auf Teilnahme an der Universitätsprüfung sei im Übrigen auch aufgrund seiner Exmatrikulation erloschen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten des Beklagten zu 1 (1 Band) und der Beklagten zu 2 (5 Bände) verwiesen, die der Kammer vorlagen. Entscheidungsgründe 16 Soweit der Kläger die Klage gegen den Beklagten zu 1 - vor Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung - zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 17 Die Klage gegen die Beklagte zu 2 ist zulässig. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Statthaftigkeit der Feststellungsklage. Da in Streit steht, ob der Kläger die Universitätsprüfung bei der Beklagten zu 2 endgültig nicht bestanden hat oder zu deren Fortsetzung berechtigt ist, besteht zwischen diesen Beteiligten ein hinreichend konkretes feststellungsfähiges „Rechtsverhältnis“ im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Mit Blick auf die insoweit berührten grundrechtlichen Belange des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG kann diesem auch ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses nicht abgesprochen werden. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht hier auch nicht deren Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 VwGO) gegenüber der Anfechtungsklage entgegen. Denn ein Prüfungsbescheid, der das Nichtbestehen der Universitätsprüfung feststellt und mit der Anfechtungsklage angefochten werden könnte, ist nach den Ausführungen der Beklagten zu 2, denen der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegen getreten ist, nicht ergangen. 18 Die Klage gegen die Beklagte zu 2 ist auch begründet. Der Kläger ist zur Fortsetzung der Universitätsprüfung bei der Beklagten zu 2 berechtigt. Sein Prüfungsanspruch bei der Beklagten zu 2 ist nicht erloschen. 19 Die Beklagte zu 2 geht zu Unrecht davon aus, dass der Kläger die Universitätsprüfung endgültig nicht bestanden hat. Nach § 14 Abs. 1 der Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten zu 2 für den Studiengang Rechtswissenschaft (Juristen-Studien- und Prüfungsordnung - JuSPO -) vom 12.08.2003 in der maßgeblichen Fassung vom 05.12.2007 ist die Universitätsprüfung bestanden, wenn jede einzelne Prüfungsleistung mit mindestens 4,00 Punkten bestanden wurde. Einzelne Prüfungsleistungen der Universitätsprüfung, die nicht bestanden sind, können nach § 17 Abs. 1 JuSPO einmal wiederholt werden. Gemäß § 17 Abs. 3 JuSPO ist die gesamte Universitätsprüfung nicht bestanden, wenn die Aufsichtsarbeit, die mündliche Prüfung oder die Studienarbeit endgültig nicht bestanden ist. 20 Nach diesen Maßgaben hätte der Kläger die Universitätsprüfung endgültig nicht bestanden. Denn er hat die nach § 11 JuSPO im Rahmen der Universitätsprüfung erforderliche Aufsichtsarbeit auch im Wiederholungsversuch nicht mit mindestens 4,00 Punkten bestanden. 21 Die Vorschriften der § 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 JuSPO sind allerdings unwirksam, da sie gegen höherrangiges Recht verstoßen (zur Prüfungs- und Verwerfungskompetenz der Kammer vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Auflage, § 4 Rn. 53 f.). Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPrO) vom 08.10.2002 (GBl. 391) in der maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 14.10.2008 (GBl. S. 343, 365) regeln die Universitäten die Ausbildung im Schwerpunktbereich und die Ausgestaltung der Universitätsprüfung im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften durch Satzung. Die in Streit stehenden Vorschriften der § 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 JuSPO halten sich nicht in dem durch die JAPrO vorgegebenen Rahmen. Denn sie verstoßen gegen die zwingenden Vorgaben des § 32 Abs. 1 JAPrO. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 JAPrO bilden die Universitäten aus den Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen (§ 31 JAPrO) eine Endpunktzahl, aus der sich die Endnote der Universitätsprüfung ergibt. Für die Umrechnung der Endpunktzahl in eine Endnote ist nach § 32 Abs. 1 Satz 2 JAPrO die Vorschrift des § 19 Abs. 3 Satz 1 JAPrO entsprechend heranzuziehen. Die Universitätsprüfung ist nach § 32 Abs. 1 Satz 3 JAPrO bestanden, wenn mindestens die Endnote „ausreichend“ erreicht wurde. 22 Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 1 Satz 3 JAPrO folgt, dass für das Bestehen der Universitätsprüfung allein die aus allen nach § 31 JAPrO zu erbringenden Prüfungsleistungen zu bildende Endnote maßgeblich ist. Auf die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen kommt es nach der abschließenden Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 3 JAPrO nur insoweit an, als diese Bewertung in die Bildung der Endnote nach § 32 Abs. 1 Satz 1 JAPrO eingeht. 23 Für diese Auslegung spricht auch die Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 1 JAPrO, wonach für Prüfungsleistungen, die innerhalb der in § 33 Abs. 1 JAPrO genannten Fristen nicht erbracht werden, die Note „ungenügend“ erteilt wird. Die JAPrO geht damit ersichtlich davon aus, dass die Benotung einer Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ nicht ohne weiteres das Nichtbestehen der Universitätsprüfung zur Folge hat. 24 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 26 Abs. 1 JAPrO. Danach führen die Universitäten die Universitätsprüfung im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften selbständig und in eigener Verantwortung durch. Diese Vorschrift eröffnet den Universitäten bei der Durchführung der Universitätsprüfung entgegen der Rechtsansicht der Beklagten zu 2 keinen besonderen Gestaltungsspielraum, sondern verdeutlicht vielmehr, dass die Universitäten an die nachfolgenden Vorschriften der JAPrO und damit auch an die zwingenden Vorgaben des § 32 Abs. 1 JAPrO gebunden sind. 25 Die Kammer vermag auch der im gerichtlichen Verfahren geäußerten Auffassung nicht zu folgen, wonach sich die Wirksamkeit der § 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 JuSPO aus einem systematischen Vergleich mit den Vorschriften der § 19 Abs. 3 Satz 2 und § 16 JAPrO ergebe. Nach § 19 Abs. 3 Satz 2 JAPrO ist die Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung bestanden, wenn mindestens die Endnote „ausreichend“ erreicht ist. § 19 Abs. 3 Satz 2 JAPrO entspricht damit seinem Wortlaut nach der Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 3 JAPrO für die Universitätsprüfung. Die Vorschrift des § 16 JAPrO normiert in Ergänzung zu § 19 Abs. 3 Satz 2 JAPrO weitere Voraussetzungen für das Bestehen der Staatsprüfung. Aus § 19 Abs. 3 Satz 2 und § 16 JAPrO lässt sich jedoch nicht folgern, dass die Universitäten berechtigt sind, ergänzend zu § 32 Abs. 1 Satz 3 JAPrO weitere Voraussetzungen für das Bestehen der Universitätsprüfung zu normieren. Denn die JAPrO trifft nach ihrem Wortlaut und ihrer Systematik gerade unterschiedliche Regelungen für die Staatsprüfung (2. Unterabschnitt) einerseits und die Universitätsprüfung (3. Unterabschnitt) andererseits. Gerade das Fehlen einer dem § 16 JAPrO entsprechenden Regelung im Rahmen der Vorschriften über die Universitätsprüfung lässt systematisch den Schluss zu, dass die Universitäten nicht ermächtigt sind, in ihrer nach § 26 Abs. 2 Satz 1 JAPrO zu erlassenden Satzung zusätzliche, über § 32 Abs. 1 Satz 3 JAPrO hinausgehende Voraussetzungen für das Bestehen der Universitätsprüfung zu regeln. 26 Der Anspruch des Klägers auf Fortsetzung der Universitätsprüfung bei der Beklagten zu 2 ist nicht durch seine Exmatrikulation bei der Beklagten zu 2 erloschen. Denn die Exmatrikulation hat keine Auswirkungen auf die Fortdauer des Prüfungsrechtsverhältnisses (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage, Rn. 127; vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 27.01.1993 - 22 A 992/91 -, NWVBl 1993, 260). Eine einmal begonnene Prüfung ist ungeachtet einer Exmatrikulation zu Ende zu führen, denn die Exmatrikulation ist prüfungsneutral (vgl. BayVGH, Urt. v. 17.05.1995 - 7 B 93.3236 -). Dies bedeutet einerseits, dass sich der Prüfling regelmäßig dem einmal begonnenen Prüfungsverfahren nicht vorzeitig durch Exmatrikulation entziehen kann. Andererseits kann aber auch die Universität dem Prüfling grundsätzlich nicht entgegenhalten, er habe mit der Exmatrikulation seinen Prüfungsanspruch verloren (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 23.07.2008 - W 2 K 08.752 -; juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.02.1988 - 9 S 3250/87 -; Beschl. v. 11.09.1986 - 9 S 2171/86 -). 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. 28 Beschluss 29 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG auf EUR 10.000,- festgesetzt. 30 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 16 Soweit der Kläger die Klage gegen den Beklagten zu 1 - vor Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung - zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 17 Die Klage gegen die Beklagte zu 2 ist zulässig. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Statthaftigkeit der Feststellungsklage. Da in Streit steht, ob der Kläger die Universitätsprüfung bei der Beklagten zu 2 endgültig nicht bestanden hat oder zu deren Fortsetzung berechtigt ist, besteht zwischen diesen Beteiligten ein hinreichend konkretes feststellungsfähiges „Rechtsverhältnis“ im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Mit Blick auf die insoweit berührten grundrechtlichen Belange des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG kann diesem auch ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses nicht abgesprochen werden. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht hier auch nicht deren Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 VwGO) gegenüber der Anfechtungsklage entgegen. Denn ein Prüfungsbescheid, der das Nichtbestehen der Universitätsprüfung feststellt und mit der Anfechtungsklage angefochten werden könnte, ist nach den Ausführungen der Beklagten zu 2, denen der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegen getreten ist, nicht ergangen. 18 Die Klage gegen die Beklagte zu 2 ist auch begründet. Der Kläger ist zur Fortsetzung der Universitätsprüfung bei der Beklagten zu 2 berechtigt. Sein Prüfungsanspruch bei der Beklagten zu 2 ist nicht erloschen. 19 Die Beklagte zu 2 geht zu Unrecht davon aus, dass der Kläger die Universitätsprüfung endgültig nicht bestanden hat. Nach § 14 Abs. 1 der Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten zu 2 für den Studiengang Rechtswissenschaft (Juristen-Studien- und Prüfungsordnung - JuSPO -) vom 12.08.2003 in der maßgeblichen Fassung vom 05.12.2007 ist die Universitätsprüfung bestanden, wenn jede einzelne Prüfungsleistung mit mindestens 4,00 Punkten bestanden wurde. Einzelne Prüfungsleistungen der Universitätsprüfung, die nicht bestanden sind, können nach § 17 Abs. 1 JuSPO einmal wiederholt werden. Gemäß § 17 Abs. 3 JuSPO ist die gesamte Universitätsprüfung nicht bestanden, wenn die Aufsichtsarbeit, die mündliche Prüfung oder die Studienarbeit endgültig nicht bestanden ist. 20 Nach diesen Maßgaben hätte der Kläger die Universitätsprüfung endgültig nicht bestanden. Denn er hat die nach § 11 JuSPO im Rahmen der Universitätsprüfung erforderliche Aufsichtsarbeit auch im Wiederholungsversuch nicht mit mindestens 4,00 Punkten bestanden. 21 Die Vorschriften der § 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 JuSPO sind allerdings unwirksam, da sie gegen höherrangiges Recht verstoßen (zur Prüfungs- und Verwerfungskompetenz der Kammer vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Auflage, § 4 Rn. 53 f.). Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPrO) vom 08.10.2002 (GBl. 391) in der maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 14.10.2008 (GBl. S. 343, 365) regeln die Universitäten die Ausbildung im Schwerpunktbereich und die Ausgestaltung der Universitätsprüfung im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften durch Satzung. Die in Streit stehenden Vorschriften der § 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 JuSPO halten sich nicht in dem durch die JAPrO vorgegebenen Rahmen. Denn sie verstoßen gegen die zwingenden Vorgaben des § 32 Abs. 1 JAPrO. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 JAPrO bilden die Universitäten aus den Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen (§ 31 JAPrO) eine Endpunktzahl, aus der sich die Endnote der Universitätsprüfung ergibt. Für die Umrechnung der Endpunktzahl in eine Endnote ist nach § 32 Abs. 1 Satz 2 JAPrO die Vorschrift des § 19 Abs. 3 Satz 1 JAPrO entsprechend heranzuziehen. Die Universitätsprüfung ist nach § 32 Abs. 1 Satz 3 JAPrO bestanden, wenn mindestens die Endnote „ausreichend“ erreicht wurde. 22 Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 1 Satz 3 JAPrO folgt, dass für das Bestehen der Universitätsprüfung allein die aus allen nach § 31 JAPrO zu erbringenden Prüfungsleistungen zu bildende Endnote maßgeblich ist. Auf die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen kommt es nach der abschließenden Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 3 JAPrO nur insoweit an, als diese Bewertung in die Bildung der Endnote nach § 32 Abs. 1 Satz 1 JAPrO eingeht. 23 Für diese Auslegung spricht auch die Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 1 JAPrO, wonach für Prüfungsleistungen, die innerhalb der in § 33 Abs. 1 JAPrO genannten Fristen nicht erbracht werden, die Note „ungenügend“ erteilt wird. Die JAPrO geht damit ersichtlich davon aus, dass die Benotung einer Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ nicht ohne weiteres das Nichtbestehen der Universitätsprüfung zur Folge hat. 24 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 26 Abs. 1 JAPrO. Danach führen die Universitäten die Universitätsprüfung im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften selbständig und in eigener Verantwortung durch. Diese Vorschrift eröffnet den Universitäten bei der Durchführung der Universitätsprüfung entgegen der Rechtsansicht der Beklagten zu 2 keinen besonderen Gestaltungsspielraum, sondern verdeutlicht vielmehr, dass die Universitäten an die nachfolgenden Vorschriften der JAPrO und damit auch an die zwingenden Vorgaben des § 32 Abs. 1 JAPrO gebunden sind. 25 Die Kammer vermag auch der im gerichtlichen Verfahren geäußerten Auffassung nicht zu folgen, wonach sich die Wirksamkeit der § 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 JuSPO aus einem systematischen Vergleich mit den Vorschriften der § 19 Abs. 3 Satz 2 und § 16 JAPrO ergebe. Nach § 19 Abs. 3 Satz 2 JAPrO ist die Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung bestanden, wenn mindestens die Endnote „ausreichend“ erreicht ist. § 19 Abs. 3 Satz 2 JAPrO entspricht damit seinem Wortlaut nach der Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 3 JAPrO für die Universitätsprüfung. Die Vorschrift des § 16 JAPrO normiert in Ergänzung zu § 19 Abs. 3 Satz 2 JAPrO weitere Voraussetzungen für das Bestehen der Staatsprüfung. Aus § 19 Abs. 3 Satz 2 und § 16 JAPrO lässt sich jedoch nicht folgern, dass die Universitäten berechtigt sind, ergänzend zu § 32 Abs. 1 Satz 3 JAPrO weitere Voraussetzungen für das Bestehen der Universitätsprüfung zu normieren. Denn die JAPrO trifft nach ihrem Wortlaut und ihrer Systematik gerade unterschiedliche Regelungen für die Staatsprüfung (2. Unterabschnitt) einerseits und die Universitätsprüfung (3. Unterabschnitt) andererseits. Gerade das Fehlen einer dem § 16 JAPrO entsprechenden Regelung im Rahmen der Vorschriften über die Universitätsprüfung lässt systematisch den Schluss zu, dass die Universitäten nicht ermächtigt sind, in ihrer nach § 26 Abs. 2 Satz 1 JAPrO zu erlassenden Satzung zusätzliche, über § 32 Abs. 1 Satz 3 JAPrO hinausgehende Voraussetzungen für das Bestehen der Universitätsprüfung zu regeln. 26 Der Anspruch des Klägers auf Fortsetzung der Universitätsprüfung bei der Beklagten zu 2 ist nicht durch seine Exmatrikulation bei der Beklagten zu 2 erloschen. Denn die Exmatrikulation hat keine Auswirkungen auf die Fortdauer des Prüfungsrechtsverhältnisses (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage, Rn. 127; vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 27.01.1993 - 22 A 992/91 -, NWVBl 1993, 260). Eine einmal begonnene Prüfung ist ungeachtet einer Exmatrikulation zu Ende zu führen, denn die Exmatrikulation ist prüfungsneutral (vgl. BayVGH, Urt. v. 17.05.1995 - 7 B 93.3236 -). Dies bedeutet einerseits, dass sich der Prüfling regelmäßig dem einmal begonnenen Prüfungsverfahren nicht vorzeitig durch Exmatrikulation entziehen kann. Andererseits kann aber auch die Universität dem Prüfling grundsätzlich nicht entgegenhalten, er habe mit der Exmatrikulation seinen Prüfungsanspruch verloren (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 23.07.2008 - W 2 K 08.752 -; juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.02.1988 - 9 S 3250/87 -; Beschl. v. 11.09.1986 - 9 S 2171/86 -). 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. 28 Beschluss 29 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG auf EUR 10.000,- festgesetzt. 30 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.