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Beschluss

8 K 1876/10

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Wahlprüfungsentscheidung richtet sich nach allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsätzen und ist nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO möglich. • Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist im summarischen Eilverfahren das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Besetzung des Gemeinderats gegenüber dem Interesse des betroffenen Mandatsträgers an der weiteren Ausübung seines Mandats zu gewichten. • Wohnsitz im wahlrechtlichen Sinn erfordert eine als Bleibe genutzte, regelmäßig und gewohnheitsmäßig benutzte Wohnung; gelegentliche Übernachtungen oder rein dienstliche Aufenthalte genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Sofortige Vollziehung einer Wahlprüfungsentscheidung bei vermuteter Nichtwählbarkeit • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Wahlprüfungsentscheidung richtet sich nach allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsätzen und ist nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO möglich. • Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist im summarischen Eilverfahren das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Besetzung des Gemeinderats gegenüber dem Interesse des betroffenen Mandatsträgers an der weiteren Ausübung seines Mandats zu gewichten. • Wohnsitz im wahlrechtlichen Sinn erfordert eine als Bleibe genutzte, regelmäßig und gewohnheitsmäßig benutzte Wohnung; gelegentliche Übernachtungen oder rein dienstliche Aufenthalte genügen nicht. Der Antragsteller war nach der Kommunalwahl 07.06.2009 als Gemeinderatsmitglied aufgeführt. Die Wahlaufsichtsbehörde erklärte mit Entscheidung vom 22.07.2010 die Zuteilung eines Sitzes an den Antragsteller für ungültig und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Behörde stützte sich darauf, dass der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht wählbar gewesen sei und durch sein Verhalten die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit vorgetäuscht habe. Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Entscheidung gerichteten Klage. Im Verfahren wurden u.a. Erkenntnisse aus einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und Befragungen Dritter verwertet. Streitpunkt war vor allem, ob der Antragsteller am maßgeblichen Zeitpunkt im Gemeindegebiet eine der Wählbarkeit genügende Wohnung hatte. • Statthaftigkeit: Das Eilverfahren ist zulässig; die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Wahlaufsichtsbehörde unterfällt den allgemeinen Regeln des Verwaltungsprozessrechts und kann nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet werden. • Begründungsanforderungen: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil die Behörde eine schriftliche, über die bloße Maßnahme hinausgehende Begründung geliefert hat. • Öffentliches Interesse vs. Einzelinteresse: In der summarischen Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen, rechtmäßigen Zusammensetzung des Gemeinderats gegenüber dem Interesse des Antragstellers, sein Mandat bis zur Hauptsacheentscheidung weiter auszuüben. • Prüfung der Wählbarkeit: Nach § 28 Abs.1 i.V.m. § 12 Abs.1 Satz1 GemO ist für die Wählbarkeit eine seit mindestens drei Monaten bestehende Wohnung in der Gemeinde erforderlich; berufliche Aufenthalte sind hierfür unbeachtlich. • Konkrete Tatsachenfeststellung: Die vorhandenen Ermittlungs- und Verfahrensunterlagen sowie das Verhalten des Antragstellers lassen überwiegend die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass er am maßgeblichen Zeitpunkt keine die Wählbarkeit begründende Bleibe im Gemeindegebiet hatte. • Wohnbegriff: Eine Wohnung setzt geeignete Räumlichkeiten und regelmäßige, gewohnheitsmäßige Nutzung als Bleibe voraus; ein nur sporadisches Übernachten, eingeschränkte Ausstattung und fehlende Selbstversorgungsmöglichkeiten sprechen gegen das Vorliegen einer Wohnung. • Beweiswürdigung und Mitwirkung: Der Antragsteller hat im Verfahren keine substantiierten Gegenangaben gemacht; seine formelle Anmeldung an anderer Stelle und die Umstände der Nutzung des streitigen Zimmers sprechen gegen seine Wohnbehauptung. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt. Die Kammer hält die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ungültigerklärung des Sitzes für gerechtfertigt, weil überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht wählbar war und sein Verhalten die Verantwortung für die Unkenntnis der Behörden über die tatsächlichen Verhältnisse trägt. Das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Besetzung des Gemeinderats überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Fortführung seines Mandats bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht auferlegt. Der Streitwert wurde auf EUR 5.000 festgesetzt.