OffeneUrteileSuche
Urteil

A 2 K 3124/09

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Asylberechtigung kann bejaht werden, wenn der Klägerin staatliche politische Verfolgung bis unmittelbar vor der Ausreise nachgewiesen ist und bei Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erneute Verfolgung droht. • Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QRL zugunsten eines vorverfolgt Ausgereisten gilt, sofern keine stichhaltigen Gründe dagegensprechen. • Allein die Verwandtschaft zu einer verfolgten Person begründet keinen Asylanspruch; für minderjährige Kinder politisch Verfolgter besteht nur dann eine Regelvermutung eigener Verfolgung, wenn eine entsprechende staatliche Praxis nachgewiesen ist. • Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG liegt nicht ohne konkret festgestellte medizinische oder menschenrechtliche Gründe vor.
Entscheidungsgründe
Anerkennung als Asylberechtigte wegen staatlicher Verfolgung und Vorverfolgung • Eine Asylberechtigung kann bejaht werden, wenn der Klägerin staatliche politische Verfolgung bis unmittelbar vor der Ausreise nachgewiesen ist und bei Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erneute Verfolgung droht. • Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QRL zugunsten eines vorverfolgt Ausgereisten gilt, sofern keine stichhaltigen Gründe dagegensprechen. • Allein die Verwandtschaft zu einer verfolgten Person begründet keinen Asylanspruch; für minderjährige Kinder politisch Verfolgter besteht nur dann eine Regelvermutung eigener Verfolgung, wenn eine entsprechende staatliche Praxis nachgewiesen ist. • Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG liegt nicht ohne konkret festgestellte medizinische oder menschenrechtliche Gründe vor. Die Klägerin zu 1 (türkische Staatsangehörige, alevitischen Glaubens) und ihr Sohn (Kläger zu 2) stellten 2007 einen Asylantrag in Deutschland. Die Klägerin zu 1 machte geltend, sie sei in den 1990er Jahren wegen Nähe zur TKP/ML-TIKKO festgenommen, gefoltert, verurteilt und später nach Anwendung des Reuegesetzes freigesprochen worden. Bis kurz vor der endgültigen Ausreise 2006 sei sie wiederholt von Polizei beobachtet, bedroht und zur Kooperation mit Blick auf den inhaftierten Kindsvater gezwungen worden. Das Bundesamt lehnte Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom 05.10.2009 ab. Es hielt die früheren Übergriffe für zeitlich entkoppelt von der Ausreise und sah keine hinreichende Gefahr der Wiederverfolgung; Hilfsanträge der Kläger blieben unberücksichtigt. Die Kläger rügten dies mit Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe. • Klagezulässigkeit: Fristgerechte Klageerhebung nach § 74 AsylVfG; Zustellung durch Übergabeeinschreiben. • Art. 16a GG/Asylberechtigung: Politische Verfolgung setzt gegenwärtige, gezielte Beeinträchtigung von Leib, Leben oder Freiheit in Verbindung mit asylrelevanten Merkmalen voraus; bei vorverfolgten Ausgereisten sind die Anforderungen herabgesetzt, wenn Wiederholung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. • Tatbestandsfeststellung: Gericht hält den Vortrag der Klägerin zu 1 für detailliert, schlüssig und widerspruchsfrei; sie sei bis unmittelbar vor Ausreise staatlich als Informantin instrumentalisiert und bedroht worden. • Gefährdungsprognose: Wegen Vorverfolgung und Eintragung in relevanten Registern sowie der Einstufung der TKP/ML-TIKKO als Terrororganisation bestehe erhebliche Wahrscheinlichkeit erneuter Beobachtung, Vernehmung und Repression bei Rückkehr. • Inländische Fluchtalternative: Keine zumutbare innere Fluchtalternative; Verweis innerhalb der Türkei scheidet aus. • Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs.1 AufenthG, QRL): Voraussetzungen der Genfer Konvention und der Qualifikationsrichtlinie sind erfüllt; die Verfolgung erfolgte staatlich und aus politischen Gründen; Art. 4 Abs.4 QRL (Vorverfolgung) greift und wird nicht durch stichhaltige Gründe entkräftet. • Kläger zu 2: Kein eigener Verfolgungsvortrag und keine Regelvermutung, da keine Anhaltspunkte für staatliche Praxis der Verfolgung minderjähriger Kinder vorliegen; daher Abweisung seiner Anträge. • Abschiebungsverbote (§ 60 AufenthG): Keine Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach den angeführten Bestimmungen. Die Klage ist größtenteils erfolgreich: Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 05.10.2009 wird insoweit aufgehoben, als die Klägerin zu 1 als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 Abs.1 AsyVfG, 60 Abs.1 AufenthG zuzuerkennen ist. Die Klage des Sohnes (Kläger zu 2) wird abgewiesen; für ihn besteht kein hinreichender Vortrag eigener politischer Verfolgung und auch keine Regelvermutung wegen Minderjährigkeit. Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass die Klägerin zu 1 bis unmittelbar vor der Ausreise staatlicher politischer Verfolgung ausgesetzt war, eine Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erneute Verfolgung zur Folge hätte und keine inländische Fluchtalternative verfügbar ist. Die Kostenentscheidung: Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 trägt die Beklagte; der Kläger zu 2 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.