OffeneUrteileSuche
Urteil

A 2 K 3124/09

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
21Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 05.10.2009 wird – soweit er die Klägerin zu 1 betrifft – aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin zu 1 als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 Abs. 1 AsyVfG, 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 trägt die Beklagte; im Übrigen trägt der Kläger zu 2 seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand 1 Die Kläger, türkischer Staatsangehörigkeit, türkischer Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens, wenden sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, mit dem ihr Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt wurde. 2 Die Klägerin zu 1 und ihr Sohn, der Kläger zu 2, reisten nach ihren Angaben am 13.03.2006 von Istanbul aus mit dem Flugzeug nach Deutschland ein und stellten am 04.01.2007 einen Asylantrag. 3 In der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge machte die Klägerin zu 1 geltend, dass sie in den Jahren 1989 bis 1992 die Universität in ... besucht habe. Dort habe sie den späteren Kindesvater, Herrn ..., der zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei und sich auch heute noch in Haft befinde, kennen gelernt und sei so in den Jahren 1991 bis 1993 zur Partei TKP/ML - TIKKO gekommen. Sie habe aus Interesse am Sozialismus Sympathie für diese Partei empfunden. Ihre einzige Aktivität sei gewesen, dass sie am 28.04.1991 Informationen verteilt habe bezüglich des 1. Mai. Nach 1993 habe sie keinerlei Kontakt mehr zur Organisation und zum Vater ihres Kindes gehabt. Bei dieser Organisation sei sie von der Polizei festgenommen und in Gewahrsam genommen worden. Hierbei sei sie in erheblichem Maße in physischer und psychischer Weise misshandelt worden. Unter dem Druck der Folter habe sie dann eine Aussage unterschrieben und sei am 02.05.1991 in das Gefängnis von ... gekommen. Nach 15 Tagen sei dann die Entlassungsbescheinigung gekommen; egal aber, wo sie sich in der Stadt aufgehalten habe, wo sie sich hinbewegt habe, sei sie ständig von der Polizei beobachtet worden. Sie habe dann ihre schulische Laufbahn beendet und sei zu ihrer Familie zurückgekehrt, die dann – etwa sechs Monate nach ihrer Entlassung, also Anfang 1992 – nach ... umgezogen sei. Vom Staatssicherheitsgericht in ... sei sie dann mit Urteil vom 13.07.1993 zu zehn Monaten Haft und einer Geldstrafe von 49 Millionen türkische Lire verurteilt worden. Niemand habe sie aber zum Antreten der Haft abgeholt. Als das Urteil gefällt worden sei, sei sie schwanger gewesen; am 27.03.1994 sei ihr Sohn dann geboren worden. Im Jahr 2001 habe sie, nachdem ein neues Gesetz in Kraft getreten sei, vor dem Staatssicherheitsgericht in ... den Antrag gestellt, um von diesem Gesetz zu profitieren. Nachdem festgestanden habe, dass außer ihrer zehnmonatigen Haftstrafe nichts sonst gegen sie vorgelegen habe, sei die Haftstrafe und auch die Geldstrafe gegen sie gestrichen worden. Sie habe dann ihren Führerschein gemacht; als sie am 06.11.2002 ihren Führerschein habe abholen wollen, sei sie für drei Tage festgenommen worden. Nachdem die sie in Gewahrsam Nehmenden erfahren hätten, dass ... der Vater ihres Sohnes sei, hätten sie alle Unterlagen über diesen gesammelt und eingeholt. Sie hätten dann festgestellt, dass in seinen Angaben zwei Frauen mit den Codenamen „...“ und „...“ erwähnt werden und sie hätten dann ständig behauptet, sie sei eine dieser Personen. Im Anschluss an den Gewahrsam sei sie ins Gefängnis gekommen, wo sie etwa zwei Monate gewesen sei. Am 27.05.2003 sei sie dann auf Bewährung entlassen worden. Am Tag der Entlassung habe eine Terrorbekämpfungseinheit auf sie gewartet und sie sei direkt auf das Polizeipräsidium mitgenommen worden. Sie sei dann aber auf Anweisung des Staatsanwaltes, da nichts gegen sie vorgelegen habe, wieder freigelassen worden. Sie sei dann zu ihrer Familie zurückgekehrt und am 02.03.2004 unter Anwendung des Reuegesetzes freigesprochen worden. Gleichwohl sei sie weiterhin ständig von der Polizei beobachtet worden. So sei sie durch die Polizei an dem Kiosk, an dem sie gearbeitet habe, aufgesucht worden; auch die Nachbarn seien von der Polizei über sie befragt worden. Manchmal habe die ganze Nacht ein Wagen am Gartenrand gestanden und das Haus beobachtet. Im September 2005 sei ein Polizist auf sie zugekommen und habe sie mit den Codenamen angesprochen. Er habe sie aufgefordert, Kontakt zum Kindsvater aufzunehmen um herauszufinden, was er mache. Für den Fall, dass sie sich gegen eine Kooperation entscheide, habe er ihr Schlimmes angedroht. Sie sei einverstanden gewesen, mit dem Kindsvaterkontakt aufzunehmen und habe diesen dann in der Haft besucht. Er habe sich über das Kind gefreut. Dort hätten sie sich über alltägliche Sachen und über ihr Kind unterhalten. Dies habe sie dann auch dem Polizisten erzählt. Am 12.11.2005 sei sie zusammen mit einem Freund und dessen Kind in einem Auto nach Deutschland gefahren. Sie sei für zweieinhalb Monate in Deutschland gewesen, dann aber zur Familie in die Türkei zurückgekehrt. Am Tag ihrer Rückkehr, sie sei alleine zu Hause gewesen, habe es an der Tür geklingelt. Sie habe geöffnet und sei von zwei Männern mit Gewalt nach innen gedrängt und von diesen befragt worden, wo sie die ganze Zeit gewesen sei. Sie habe dann die Flugtickets besorgt und sei ausgereist. 4 Auf die Frage, ob es einen konkreten Anlass gegeben habe, dass man so lange nach der Verurteilung von ... die Klägerin nochmals zu ihm geschickt habe, um Informationen zu bekommen, gab die Klägerin zu 1 in der Anhörung an, dass angeblich die Organisation gesprengt und in verschiedene Teile geteilt worden sein soll. Ein Teil dieser Organisation solle von ... aus dem Gefängnis heraus weitergeleitet worden sein und sie hätten jetzt Informationen darüber gewollt, mit welchen Personen er Kontakt habe. 5 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führte im Anschluss an die Anhörung eine Anfrage beim Auswärtigen Amt durch (vgl. Seite 58 und 59 der Behördenakte). Mit Schreiben vom 24.04.2008 nahm der Vertrauensanwalt bei der Botschaft in ... hierzu Stellung. Darin teilte dieser mit, dass eine Umschreibungsverfahren hinsichtlich des Klägers zu 2 durchgeführt worden sei. Ferner habe sich bestätigt, dass Herr ... durch das Sicherheitsgericht ... wegen bewaffneter Aktivitäten für eine illegale Organisation (TKP-ML/TIKKO) gemäß Artikel 146/1 tStGB a. F. zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei und er sich nach wie vor in Haft befinde. Es habe sich auch bestätigt, dass die Klägerin zu 1 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Staatssicherheitsgericht ... wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation und des Versuchs, die türkische Verfassung mit Waffengewalt außer Kraft zu setzen, angeklagt gewesen sei. Während des Verfahrens sei ein Antrag auf Anwendung des Reuegesetzes und des Wiedereingliederungsgesetzes gestellt worden; dem Antrag sei stattgegeben worden mit der Folge, dass die Strafverfolgung ausgesetzt worden sei. Diese Gerichtsentscheidung sei rechtskräftig. Ferner habe sich bestätigt, dass die Klägerin zu 1 am 06.11.2002 in ... festgenommen und nach Ankara überführt worden sei. Am 09.11.2002 sei Haftbefehl gegen sie ergangen und sie habe sich dann bis zum 27.05.2003 in Untersuchungshaft in ... befunden und sei an diesem Tag aus der Haft entlassen worden. 6 Nachforschungen über eventuelle Haftbesuche hätte nicht angestellt werden können, da Besucherlisten der Haftanstalten aus Sicherheitsgründen nicht zugänglich seien. Die türkische Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 1 habe ihm gegenüber erklärt, es hätten ihres Wissens weder Besuche ihrer Mandantin in die Justizvollzugsanstalt noch sonstige Kontakte mit ... gegeben. 7 Schließlich hätten die Nachforschungen ergeben, dass weitere Straftaten im Zusammenhang mit der TKP-ML/TIKKO nicht bekannt seien und dass gegen die Klägerin zu 1 keine weiteren Ermittlungs- und Strafverfahren anhängig seien; es bestehe auch kein Fahndungsersuchen. Bei den verwandten Codenamen handele es sich um die Klägerin zu 1. 8 Mit Bescheid vom 05.10.2009, laut Aktenvermerk gem. § 4 Abs. 2 VwZG als (Übergabe-) Einschreiben am 06.10.2009 zur Post gegeben und vom jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger am 29.10.2009 abgeholt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte darüber hinaus fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und derjenigen des § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen. 9 Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die von der Klägerin zu 1 geschilderten menschenrechtswidrigen Behandlungen im Jahr 1991 und dem Polizeigewahrsam 2002 in keinem kausalen Zusammenhang zu der Ausreise stehe, da sie 15 bzw. über drei Jahre vor der endgültigen Ausreise im Jahr 2006 liegen würden. Es sei heute asylrechtlich nicht mehr von Belang, inwieweit das der Verhaftung von 1991 nachfolgende gerichtliche Verfahren auf durch Folter erlangten Beweismitteln basiere. Die gerichtliche Aufarbeitung habe nach Anwendung des Reuegesetzes im März 2004 durch Freispruch geendet. Ein Kausalzusammenhang mit der etwa zwei Jahre später erfolgten Ausreise bestehe nicht. Das behauptete „am Hals packen und auf das Sofa drücken“ kurz vor der endgültigen Ausreise erscheine konstruiert und damit nicht glaubhaft, da ohne Schilderung eines entsprechenden Vorfalles der Anschein einer fehlenden Verfolgungsfurcht wegen Rückreise in den Verfolgerstaat schwer zu entkräften sei. Es komme jedoch nicht darauf an, ob sich ein solcher Vorfall wirklich ereignet habe, denn die Klägerin zu 1 sei bei einer Rückkehr in die Türkei hinreichend sicher, erneut in der geschilderten Art und Weise instrumentalisiert zu werden. Die TKP/ML sei eine linksextreme Gruppierung, deren Kader mit den Regeln der konspirativen Arbeit vertraut sei. Die Preisgabe derart hochsensibler Parteiinterna, wie es Informationen zur Wahrnehmung einer Führungsfunktion aus dem Gefängnis heraus wären, würde eine außerordentliche Vertrauensbasis erfordern. Diese zu schaffen sei – nach über 10 Jahren ohne Kontakt – schon der erste Besuch bei ... nicht geeignet. Zukünftig erscheine dies gänzlich unmöglich, da wegen des Aufenthalts in Deutschland seit 2006 wiederum kein Kontakt stattgefunden habe. Die Klägerin zu 1 sei deshalb hinreichend sicher, erneut in der geschilderten Art und Weise instrumentalisiert zu werden. Es sei ihr zudem zuzumuten (gewesen), mittels anwaltlicher Unterstützung alle zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten zu nutzen, um weitere Versuche der Polizei in dieser Richtung zu unterbinden. 10 Es bestehe auch kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Hinsichtlich des Tatsachenkomplexes „Verhaftung 1991/Freispruch 2004 nach Anwendung des Reuegesetzes“ würden durch den Freispruch stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass die Klägerin zu 1 erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht sei. Ebenso verhalte es sich mit dem Tatsachenkomplex „erzwungener Gefängnisbesuch“. 11 Schließlich lägen auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG nicht vor. 12 Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, mit Schriftsatz vom 02.11.2009 Klage, der bei Gericht am 05.11.2009 einging. 13 Die Kläger beantragen, 14 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.10.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen; ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen; hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 oder Abs. 7 S. 2 AufenthG vorliegt; höchsthilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, das Protokoll sowie auf die beigezogene Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist zulässig und in Bezug auf die Klägerin zu 1 begründet, hinsichtlich des Klägers zu 2 unbegründet. I.) 19 Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht erhoben. Nach § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylVfG muss die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Im vorliegenden Fall erfolgte die Zustellung der angefochtenen Entscheidung des Bundesamts im Wege eines Übergabeeinschreibens (§ 4 Abs. 1 Var. 1 VwZG). Nach § 4 Abs. 2 S. 2 VwZG gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im vorliegenden Fall erfolgte die Zustellung, hier namentlich im Wege der Abholung durch den Prozessbevollmächtigten, am 29.10.2009. Die am 05.11.2009 erhobene Klage wahrt demnach die maßgebliche Zweiwochenfrist. II.) 20 Die Klage ist in Bezug auf die Klägerin zu 1 begründet, hinsichtlich des Klägers zu 2 unbegründet. 21 1.) Die Klage ist mit ihrem Antrag, die Klägerin zu 1 als Asylberechtigte anzuerkennen, begründet. Denn der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtwidrig und verletzt die Klägerin zu 1 deshalb in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. 22 Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asyl. Diese Voraussetzungen liegen vor. 23 a.) Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG setzt die gegenwärtig drohende, gezielte Beeinträchtigung absoluter Rechtsgüter – Leib, Leben oder persönliche Freiheit – voraus, durch die der Betroffene in eine ausweglose Lage gebracht wird (BVerfG, B. v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 -, BVerfGE 76, 143, 166 f.; B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, - 2 BvR 1000/86 - u. - 2 BvR 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333). Erforderlich ist demnach ein Vorgehen, das im weitesten Sinne dem Machterwerb oder -erhalt bzw. der Entscheidungsfindung oder -durchsetzung in einem Gemeinwesen dienen soll und das bei dem Zufluchtsuchenden aufgrund seiner Rasse, Ethnie, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung zu einer Gefährdung für Leib und Leben oder einer Beschränkung der persönlichen Freiheit führt. 24 Eine Verfolgung gilt dann als politische, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an bestimmte asylerhebliche Merkmale – nämlich seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbarer Merkmale, die seien Anderssein prägen – gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, - 2 BvR 1000/86 - u. - 2 BvR 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfolgung nur dann politischen Charakter, wenn sie im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen einen öffentlichen Bezug hat und von einem Träger überlegener, i.d.R. hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist. Politische Verfolgung ist deshalb grundsätzlich staatliche Verfolgung. Ob eine Rechtsverletzung dem Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll, ist nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgten dabei leiten, sondern nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen (BVerfG a. a. O.). 25 Die politische Verfolgung muss darüber hinaus gegenwärtig drohen. Den asylrechtlichen Schutz des Art. 16a Abs. 1 genießt jeder, der bei Rückkehr in das Herkunftsland aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wäre. Anspruchsvoraussetzung ist, dass dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urt. v. 29.11.1977 - I C 33.71 - BVerwGE 55, 82, 83 m. w. N.). Die Anerkennung als politisch Verfolgter setzt jedoch eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus (BVerfG, B. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 -, - 1 BvR 181/80 - u. - 1 BvR 182/80 -, BVerfGE 54, 341, 360). Entsprechend den allgemeinen Regeln für Verpflichtungsklagen ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob dem Asylsuchenden asylerhebliche politische Maßnahmen drohen, der Zeitpunkt, von dem aus die letzte gerichtliche Tatsachenentscheidung zu treffen ist (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). Besteht zu diesem Zeitpunkt im Sinne der oben genannten Anspruchsvoraussetzungen keine begründete Verfolgungsfurcht (mehr), so kommt regelmäßig eine Anerkennung nicht in Betracht. Die Prüfung der politischen Lage im Heimatstaat in diesem Zeitpunkt darf sich jedoch nicht darauf beschränken, wie in einer Momentaufnahme allein auf das abzustellen, was gegenwärtig geschieht oder als unmittelbar bevorstehend erkennbar ist, sondern sie muss sich auch darauf erstrecken, ob jemand in absehbarer Zeit mit gegen ihn gerichteten Maßnahmen ernsthaft rechnen muss (BVerwG, Urt. v. 31.03.1981 - 9 C 237.80 -). 26 Hat der Flüchtling bereits einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm abweichend vom Regelfall der asylrechtliche Schutz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allein wegen zwischenzeitlicher Änderungen der politischen Lage im Verfolgerstaat nur versagt werden, wenn auch eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, B. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 -, - 1 BvR 181/80 - u. - 1 BvR 182/80 -, BVerfGE 54, 341, 361 f.). Das bedeutet, dass in diesen Fällen die Anforderungen für die Anerkennung herabzustufen sind. Der Asylsuchende muss im Heimatstaat vor dem Schicksal abermals einsetzender Verfolgung hinreichend sicher sein. Lassen sich ernsthafte Bedenken hiergegen nicht ausräumen, so wirken sie sich zugunsten des Asylbewerbers aus und führen zu seiner Anerkennung. Eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen ist dann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen (zum Fortbestand dieses Prüfungsmaßstabs im Rahmen der Anspruchsprüfung gemäß Art. 16a GG nach Erlass der sog. Qualifikationsrichtlinie vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 -). 27 b.) Nach diesen Maßstäben wurde die Klägerin zu 1 staatlicher politischer Verfolgung bis unmittelbar vor ihrer Ausreise ausgesetzt. Die Klägerin zu 1 hat in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angegeben, dass sie von Seiten der Polizei unter Androhung körperlicher Repressalien und sogar der Tötung dazu gezwungen wurde, zum inhaftierten Kindsvater Kontakt herzustellen, um Informationen über die von diesem angeblich geleitete Splittergruppe zu erhalten. Mag der Vortrag der Klägerin zu 1 hierzu in der Anhörung im Vergleich zur Schilderung der Ereignisse in den Jahren 1991 bis 2004 kürzer ausgefallen sein, so konnte sich das Gericht im Rahmen der Anhörung der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung ein überzeugendes Bild von den maßgeblichen Geschehnissen machen. Angesichts der detailreichen, in sich schlüssigen und – von der unschädlichen Verwechslung hinsichtlich der Jahresdaten abgesehen – widerspruchsfreien Sachverhaltsschilderung ist das Gericht i. S. v. § 108 Abs. 1 VwGO davon überzeugt, dass die Klägerin zu 1 bis unmittelbar vor ihrer Ausreise unter Anwendung erheblichen psychischen und physischen Drucks als „Informant“ instrumentalisiert wurde und damit gezielt absolute Rechtsgüter beeinträchtigt wurden. Die Verfolgung ist auch deshalb eine politische, weil die von Seiten des Staats ausgeübten Beeinträchtigung gezielt an die von diesem angenommene Zugehörigkeit der Klägerin zu 1 zur TKP/ML-TIKKO anknüpften. Ob die Klägerin zu 1 zu diesem Zeitpunkt die politische Einstellung dieser Gruppierung überhaupt (noch) teilte, ist unerheblich (BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, - 2 BvR 1000/86 - u. - 2 BvR 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333). Das Gericht ich schließlich davon überzeugt, dass die Klägerin zu 1 unter dem Eindruck der ihr angedrohten Rechtsgutsbeeinträchtigungen ausgereist ist. Nach der Anhörung der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung bestehen keine Zweifel, dass die Klägerin zu 1 auch in den Jahren nach ihrer Inhaftierung kontinuierlich staatlicher Beeinträchtigungen ausgesetzt war. Insbesondere ist das Gericht – entgegen der Annahme des Bundesamts – auch davon überzeugt, dass die Klägerin unmittelbar vor ihrer Ausreise und damit für diese kausal neuerlich durch zwei Zivilpolizisten bedroht wurde. Ihr Vortrag hierzu war ebenfalls schlüssig, widerspruchsfrei und hinreichend detailreich. 28 Es ist auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass die Klägerin bei ihrer gedachten Rückkehr eine erneute asylrelevante staatliche Beeinträchtigung zu befürchten hat. Die Klägerin ist, wie oben gezeigt, vorverfolgt ausgereist. Im Ergebnis kann dahinstehen, ob die Klägerin angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit und ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland zu befürchten hat, erneut als „Informantin“ eingesetzt zu werden. Die Klägerin hat glaubhaft geschildert, dass sie nach wie vor aufgrund ihrer Aktivität für die TKP/ML-TIKKO und der persönlichen Beziehung zu ... in den relevanten Registern gespeichert ist, mag sie auch tatsächlich kein echtes Mitglied dieser Gruppierung gewesen sein. Bereits dieser Umstand begründet eine hinreichende Gefahr erneuter Verfolgung im gedachten Fall ihrer Rückkehr. Die TKP/ML-TIKKO wird als „Terrororganisation“ eingestuft und sie gehört zu den Organisationen, deren Beobachtung durch den türkischen Staat besondere Wichtigkeit beigemessen wird. Aus diesem Grund werden diejenigen, gegen die wegen der Mitgliedschaft in der TKP/ML-TIKKO ermittelt worden war, als Verdächtige abgestempelt und sie stehen unter ständiger Beobachtung (Gutachten von S. Kaya vom 08.04.2009 an VG Hamburg). Im Fall der Rückkehr der Klägerin zu 1 in die Türkei ist die Prognose gerechtfertigt, dass sie beobachtet wird, ganz gleich, wo in der Türkei sie sich niederlässt. Es ist damit zu rechnen, dass sie nach jeder Aktion in dem Gebiet, in dem sie seinen Wohnsitz nimmt, im Zuge der folgenden Ermittlungen mitgenommen und verhört wird und dass ihre Wohnung und Arbeitsstätte durchsucht wird. Außerdem wird sie als verdächtige Person Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche haben (Gutachten Kaya a. a. O.). 29 Nach dem Vorstehenden kann die Klägerin auch nicht auf eine inländische Fluchtalternative, bspw. im Westen der Türkei, verwiesen werden, da ihr überall in der Türkei asylrelevante Verfolgung droht. Der Asylanspruch ist auch nicht nach Art. 16a Abs. 2 S. 2 GG ausgeschlossen. Die Klägerin zu 1 hat ihre Einreise über den Luftweg glaubhaft geschildert und mit den erforderlichen Dokumenten belegt. Dass sie nicht (mehr) im Besitz der Flugdokumente ist, ist dabei unerheblich. 30 2.) Soweit die Klage der Klägerin zu 1 auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet ist, ist sie begründet. Denn der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin deshalb in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 31 a.) Nach § 60 Abs. 1 S. 1 - 5 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt wurden. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12 – Qualifikationsrichtlinie - QRL -) ergänzend anzuwenden. Diese Voraussetzungen liegen vor. 32 b.) Gemäß Art. 9 Abs. 1 QRL gelten als Verfolgung im Sinne des Artikels 1A der Genfer Flüchtlingskonvention Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (Buchstabe a), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist (Buchstabe b). Nach Art. 9 Abs. 2 lit. a) können als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 unter anderem die folgenden Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt. 33 Nach Art. 10 Abs. 1 lit. e) QRL berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Verfolgungsgründe Folgendes: Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. 34 Nach Art. 6 lit. a) QRL kann die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden ausgehen von dem Staat. 35 Nach Art. 7 Abs. 1 QRL kann Schutz geboten werden vom Staat (Buchstabe a) oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Buchstabe b). Nach Art. 7 Abs. 2 QRL ist generell Schutz gewährleistet, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. 36 Nach Art. 9 Abs. 3 QRL muss gemäß Artikel 2 Buchstabe c) eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen. 37 Nach Art. 4 Abs. 4 QRL ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. 38 Die Klägerin zu 1 wurde in der Zeit ab ihrer Entlassung aus dem Gefängnis im Jahr 2004 kontinuierlich psychischer und teilweise auch physischer Gewalt ausgesetzt, so dass eine Verfolgungshandlung i. S. d. Art. 9 Abs. 1 QRL angesichts der Erfüllung des Regelbeispiels in Art. 9 Abs. 2 lit. a) QRL vorliegt. Die vom türkischen Staat (Art. 6 lit. a) QRL) ausgeübte Verfolgungshandlung basierte auf dem Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung, denn die Verfolgung der Klägerin zu 1 knüpfte an dem Umstand ihrer ehemaligen Tätigkeit für die TKP/ML-TIKKO an (Art. 10 Abs. 1 lit. e) QRL). Unter dem Eindruck dieser Beeinträchtigungen hat die Klägerin zu 1 die Türkei verlassen, so dass eine hinreichende Verknüpfung zwischen Flucht und Verfolgung besteht (Art. 9 Abs. 3 QRL). 39 Die Klägerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, bei einer gedachten Rückkehr keiner erneuten asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt zu sein. Denn die Klägerin zu 1 kommt, da sie vorverfolgt ausgereist ist, in den Genuss der tatsächlichen Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QRL. Es liegen keine stichhaltigen Gründe vor, die diese Vermutung entkräften könnten. Denn bereits der Umstand, dass die Klägerin zu 1 fortgesetzt mit den Aktivitäten der TKP/ML-TIKKO verknüpft wird und mit einem hochrangigen Mitglieder dieser Organisation ein Verhältnis hatte und ein gemeinsames Kind hat, reicht nach derzeitiger Erkenntnislage aus, erneut deswegen verfolgt zu werden, also der tatsächlichen Gefahr ausgesetzt zu sein, ernsthaften Schaden i. S. d. QRL zu erleiden. 40 Die Klägerin zu 1 kann weder auf internen Schutz nach Art. 8 QRL noch auf Schutz bietende Akteure i. S. d. Art. 7 QRL verwiesen werden. Eine inländische Fluchtalternative steht ihr nach derzeitiger Erkenntnislage nicht zur Verfügung (siehe oben). Auch bieten weder der türkische Staat noch die in Art. 7 Abs. 1 lit. b) QRL genannten Akteure Schutz vor erneuter Verfolgung, nachdem die Verfolgungshandlung vom türkischen Staat selbst ausging. 41 Schließlich liegt auch ein Ausschluss nach Art. 12 QRL liegt nicht vor, nachdem die Klägerin zu 1 die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt. 42 3.) Die Klage des Klägers zu 2 ist in Bezug auf die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 2 deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. 43 a.) Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass das Asylrecht nur dem politisch Verfolgten zu steht. Allein daraus, dass jemand Familienangehöriger eines politisch Verfolgten ist, lässt sich ein Asylanspruch nicht herleiten. Für seine Einreise und seinen Aufenthalt sind die allgemeinen Vorschriften des Ausländerrechts maßgeblich. Bei Familienangehörigen von politisch Verfolgten ist jedoch stets in Betracht zu ziehen, dass sie in Gefahr sein können, selbst verfolgt zu werden (BVerwG, Urt. v. 27.04.1982 - 9 C 239/80 -, BVerwGE 65, 244 ff.; Urt. v. 02.07.1985 - 9 C 35/84 -, DVBl. 1986, 98 f; Urt. v. 13.01.1987 - 9 C 53/86 -, BVerwGE 75, 304 ff.). Unter bestimmten Voraussetzungen besteht eine (widerlegliche) Vermutung dafür, dass bei minderjährigen Kindern eines politischen Verfolgten die Gefahr einer eigenen politischen Verfolgung besteht. Tragender Gesichtspunkt für diese Vermutung ist das Bestehen einer besonderen potentiellen Gefährdungslage, die daraus resultiert, dass unduldsame Staaten dazu neigen, anstelle des politischen Gegners, dessen sie nicht habhaft werden können, auf ihnen besonders nahestehende und von ihnen abhängige Personen zurückzugreifen und sie gewissermaßen stellvertretend oder zusätzlich für den Hauptadressaten von Verfolgungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Zu diesem potentiell besonders gefährdeten Personenkreis gehören auch minderjährige Kinder politisch Verfolgter. 44 Sind Fälle festgestellt worden, dass in dem betreffenden Verfolgerstaat minderjährige Kinder von politisch verfolgten Eltern bzw. eines Elternteils asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen unterworfen wurden, greift – wie bei Ehegatten politisch Verfolgter – eine aus dem Schutzgedanken des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG folgende Vermutung dafür ein, dass auch demjenigen Kind, über dessen Asylantrag zu entscheiden ist, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das gleiche Schicksal droht, ohne dass in einem solchen Fall weiter geprüft und bewiesen werden müsste, ob die festgestellten Verfolgungsfälle gegen minderjährige Kinder Ausdruck einer allgemeinen Praxis des Verfolgerstaates sind und auch und gerade im konkreten Fall erwartet werden müssen oder ob die ihnen zugrundeliegenden Umstände zwingende Rückschlüsse auf die eigene Verfolgungsgefahr desjenigen gestatten, der sich auf sie als Vergleichsfälle beruft. Die Regelvermutung ist jedoch auf Grund besonderer Umstände, die darzutun der Beklagten obliegt und die dafür die Beweislast trägt, als widerlegt anzusehen, sofern dargetan werden kann, dass die festgestellten Verfolgungsfälle gegen minderjährige Kinder verfolgter Eltern atypische Einzelfälle darstellen, die sich nicht wiederholt haben (BVerwG, Urt. v. 13.01.1987 - 9 C 53/86 -). 45 b.) Eine derartige staatliche Verfolgungspraxis ist nach derzeitiger Erkenntnislage nicht bekannt mit der Folge, dass der Kläger zu 2 sich nicht auf diese Regelvermutung berufen kann. Dem Kläger zu 2 steht ein Asylanspruch auch deshalb nicht zu, weil ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – der Kläger hat keine eigene politische Verfolgung geltend gemacht, so dass er als unverfolgt ausgereist anzusehen ist – bei der gedachten Rückkehr in die Türkei keine politische Verfolgung drohen wird. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 2 bei der Rückkehr in die Türkei in der gleichen Weise und in der gleichen asylrelevanten Art wie bei der Klägerin zu 1 instrumentalisiert werden wird. Hiergegen spricht sowohl, dass der Kläger zu 2 politisch nicht in Erscheinung getreten ist, als auch, dass es dem Kläger zu 2 an Wissen über die TKP/ML-TIKKO fehlen dürfte, die ihn zu einer „Informantentätigkeit“ prädestinieren dürfte. Es ist jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die türkische Polizei sich die Eigenschaft des Klägers zu 2 als Sohn von ... zunutze machen wird, um relevante Informationen über die Splitterorganisation zu erlangen. Anders als bei der Klägerin zu 1, die immerhin anfänglich den Ideen der TKP/ML-TIKKO nahestand und ... persönlich kennt, fehlt es hieran beim Kläger zu 2. Nach den Angaben im Asylverfahren hat er seinen leiblichen Vater bis heute nicht persönlich kennengelernt. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht deshalb, da gegen den Kläger zu 2 wegen einer Tätigkeit für die TKP/ML-TIKKO nicht ermittelt wurde und er deshalb bei den türkischen Behörden nicht als Verdächtiger geführt wird. 46 Auch unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft ist ein Asylanspruch nicht denkbar. Es entspricht der Rechtsprechung dieses Gerichts (vgl. Urt. v. 03.09.2008 - A 7 K 4115/07 -), des VGH Bad.-Württ. (vgl. Urt. v. 27.07.2001 - A 12 S 228/99, v. 05.04.2001 - A 12 S 198/00 - u. v. 24.02.2000 - A 12 S 1825/97) sowie anderer Instanz- (vgl. VG Hannover, Urt. v. 13.04.2010 - 13 A 5541/09 -; VG Aachen, Urt. v. 04.09.2009 - 6 K 1309/09.A -) und Obergerichte (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 264/05 u. OVG Bremen, Urt. v. 22.03.2006 - 2 A 303/04.A), dass sippenhaftähnliche Maßnahmen bei einer gedachten Rückkehr in die Türkei nicht zu befürchten sind. 47 4.) Der Kläger zu 2 hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 2 deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 48 Der Kläger zu 2 war selbst keiner Verfolgungshandlung i. S. d. Art. 9 Abs. 1 u. Abs. 2 QRL ausgesetzt. In Bezug auf eine gedachte Rückkehr in die Türkei kommt er infolge dessen auch nicht in den Genuss der Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QRL. Es ist nach derzeitiger Erkenntnislage nicht davon auszugehen, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei der gedachten Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein wird. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen. 49 5.) Die Klage des Klägers zu 2 bleibt auch mit ihren Hilfsanträgen erfolglos. 50 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 S. 2 AufenthG liegen offensichtlich nicht vor. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG führen könnten. III.) 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 83b AsylVfG, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711 S. 2, 709 S. 2 ZPO analog. Gründe 18 Die Klage ist zulässig und in Bezug auf die Klägerin zu 1 begründet, hinsichtlich des Klägers zu 2 unbegründet. I.) 19 Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht erhoben. Nach § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylVfG muss die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Im vorliegenden Fall erfolgte die Zustellung der angefochtenen Entscheidung des Bundesamts im Wege eines Übergabeeinschreibens (§ 4 Abs. 1 Var. 1 VwZG). Nach § 4 Abs. 2 S. 2 VwZG gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im vorliegenden Fall erfolgte die Zustellung, hier namentlich im Wege der Abholung durch den Prozessbevollmächtigten, am 29.10.2009. Die am 05.11.2009 erhobene Klage wahrt demnach die maßgebliche Zweiwochenfrist. II.) 20 Die Klage ist in Bezug auf die Klägerin zu 1 begründet, hinsichtlich des Klägers zu 2 unbegründet. 21 1.) Die Klage ist mit ihrem Antrag, die Klägerin zu 1 als Asylberechtigte anzuerkennen, begründet. Denn der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtwidrig und verletzt die Klägerin zu 1 deshalb in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. 22 Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asyl. Diese Voraussetzungen liegen vor. 23 a.) Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG setzt die gegenwärtig drohende, gezielte Beeinträchtigung absoluter Rechtsgüter – Leib, Leben oder persönliche Freiheit – voraus, durch die der Betroffene in eine ausweglose Lage gebracht wird (BVerfG, B. v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 -, BVerfGE 76, 143, 166 f.; B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, - 2 BvR 1000/86 - u. - 2 BvR 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333). Erforderlich ist demnach ein Vorgehen, das im weitesten Sinne dem Machterwerb oder -erhalt bzw. der Entscheidungsfindung oder -durchsetzung in einem Gemeinwesen dienen soll und das bei dem Zufluchtsuchenden aufgrund seiner Rasse, Ethnie, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung zu einer Gefährdung für Leib und Leben oder einer Beschränkung der persönlichen Freiheit führt. 24 Eine Verfolgung gilt dann als politische, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an bestimmte asylerhebliche Merkmale – nämlich seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbarer Merkmale, die seien Anderssein prägen – gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, - 2 BvR 1000/86 - u. - 2 BvR 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfolgung nur dann politischen Charakter, wenn sie im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen einen öffentlichen Bezug hat und von einem Träger überlegener, i.d.R. hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist. Politische Verfolgung ist deshalb grundsätzlich staatliche Verfolgung. Ob eine Rechtsverletzung dem Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll, ist nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgten dabei leiten, sondern nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen (BVerfG a. a. O.). 25 Die politische Verfolgung muss darüber hinaus gegenwärtig drohen. Den asylrechtlichen Schutz des Art. 16a Abs. 1 genießt jeder, der bei Rückkehr in das Herkunftsland aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wäre. Anspruchsvoraussetzung ist, dass dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urt. v. 29.11.1977 - I C 33.71 - BVerwGE 55, 82, 83 m. w. N.). Die Anerkennung als politisch Verfolgter setzt jedoch eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus (BVerfG, B. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 -, - 1 BvR 181/80 - u. - 1 BvR 182/80 -, BVerfGE 54, 341, 360). Entsprechend den allgemeinen Regeln für Verpflichtungsklagen ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob dem Asylsuchenden asylerhebliche politische Maßnahmen drohen, der Zeitpunkt, von dem aus die letzte gerichtliche Tatsachenentscheidung zu treffen ist (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). Besteht zu diesem Zeitpunkt im Sinne der oben genannten Anspruchsvoraussetzungen keine begründete Verfolgungsfurcht (mehr), so kommt regelmäßig eine Anerkennung nicht in Betracht. Die Prüfung der politischen Lage im Heimatstaat in diesem Zeitpunkt darf sich jedoch nicht darauf beschränken, wie in einer Momentaufnahme allein auf das abzustellen, was gegenwärtig geschieht oder als unmittelbar bevorstehend erkennbar ist, sondern sie muss sich auch darauf erstrecken, ob jemand in absehbarer Zeit mit gegen ihn gerichteten Maßnahmen ernsthaft rechnen muss (BVerwG, Urt. v. 31.03.1981 - 9 C 237.80 -). 26 Hat der Flüchtling bereits einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm abweichend vom Regelfall der asylrechtliche Schutz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allein wegen zwischenzeitlicher Änderungen der politischen Lage im Verfolgerstaat nur versagt werden, wenn auch eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, B. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 -, - 1 BvR 181/80 - u. - 1 BvR 182/80 -, BVerfGE 54, 341, 361 f.). Das bedeutet, dass in diesen Fällen die Anforderungen für die Anerkennung herabzustufen sind. Der Asylsuchende muss im Heimatstaat vor dem Schicksal abermals einsetzender Verfolgung hinreichend sicher sein. Lassen sich ernsthafte Bedenken hiergegen nicht ausräumen, so wirken sie sich zugunsten des Asylbewerbers aus und führen zu seiner Anerkennung. Eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen ist dann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen (zum Fortbestand dieses Prüfungsmaßstabs im Rahmen der Anspruchsprüfung gemäß Art. 16a GG nach Erlass der sog. Qualifikationsrichtlinie vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 -). 27 b.) Nach diesen Maßstäben wurde die Klägerin zu 1 staatlicher politischer Verfolgung bis unmittelbar vor ihrer Ausreise ausgesetzt. Die Klägerin zu 1 hat in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angegeben, dass sie von Seiten der Polizei unter Androhung körperlicher Repressalien und sogar der Tötung dazu gezwungen wurde, zum inhaftierten Kindsvater Kontakt herzustellen, um Informationen über die von diesem angeblich geleitete Splittergruppe zu erhalten. Mag der Vortrag der Klägerin zu 1 hierzu in der Anhörung im Vergleich zur Schilderung der Ereignisse in den Jahren 1991 bis 2004 kürzer ausgefallen sein, so konnte sich das Gericht im Rahmen der Anhörung der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung ein überzeugendes Bild von den maßgeblichen Geschehnissen machen. Angesichts der detailreichen, in sich schlüssigen und – von der unschädlichen Verwechslung hinsichtlich der Jahresdaten abgesehen – widerspruchsfreien Sachverhaltsschilderung ist das Gericht i. S. v. § 108 Abs. 1 VwGO davon überzeugt, dass die Klägerin zu 1 bis unmittelbar vor ihrer Ausreise unter Anwendung erheblichen psychischen und physischen Drucks als „Informant“ instrumentalisiert wurde und damit gezielt absolute Rechtsgüter beeinträchtigt wurden. Die Verfolgung ist auch deshalb eine politische, weil die von Seiten des Staats ausgeübten Beeinträchtigung gezielt an die von diesem angenommene Zugehörigkeit der Klägerin zu 1 zur TKP/ML-TIKKO anknüpften. Ob die Klägerin zu 1 zu diesem Zeitpunkt die politische Einstellung dieser Gruppierung überhaupt (noch) teilte, ist unerheblich (BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, - 2 BvR 1000/86 - u. - 2 BvR 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333). Das Gericht ich schließlich davon überzeugt, dass die Klägerin zu 1 unter dem Eindruck der ihr angedrohten Rechtsgutsbeeinträchtigungen ausgereist ist. Nach der Anhörung der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung bestehen keine Zweifel, dass die Klägerin zu 1 auch in den Jahren nach ihrer Inhaftierung kontinuierlich staatlicher Beeinträchtigungen ausgesetzt war. Insbesondere ist das Gericht – entgegen der Annahme des Bundesamts – auch davon überzeugt, dass die Klägerin unmittelbar vor ihrer Ausreise und damit für diese kausal neuerlich durch zwei Zivilpolizisten bedroht wurde. Ihr Vortrag hierzu war ebenfalls schlüssig, widerspruchsfrei und hinreichend detailreich. 28 Es ist auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass die Klägerin bei ihrer gedachten Rückkehr eine erneute asylrelevante staatliche Beeinträchtigung zu befürchten hat. Die Klägerin ist, wie oben gezeigt, vorverfolgt ausgereist. Im Ergebnis kann dahinstehen, ob die Klägerin angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit und ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland zu befürchten hat, erneut als „Informantin“ eingesetzt zu werden. Die Klägerin hat glaubhaft geschildert, dass sie nach wie vor aufgrund ihrer Aktivität für die TKP/ML-TIKKO und der persönlichen Beziehung zu ... in den relevanten Registern gespeichert ist, mag sie auch tatsächlich kein echtes Mitglied dieser Gruppierung gewesen sein. Bereits dieser Umstand begründet eine hinreichende Gefahr erneuter Verfolgung im gedachten Fall ihrer Rückkehr. Die TKP/ML-TIKKO wird als „Terrororganisation“ eingestuft und sie gehört zu den Organisationen, deren Beobachtung durch den türkischen Staat besondere Wichtigkeit beigemessen wird. Aus diesem Grund werden diejenigen, gegen die wegen der Mitgliedschaft in der TKP/ML-TIKKO ermittelt worden war, als Verdächtige abgestempelt und sie stehen unter ständiger Beobachtung (Gutachten von S. Kaya vom 08.04.2009 an VG Hamburg). Im Fall der Rückkehr der Klägerin zu 1 in die Türkei ist die Prognose gerechtfertigt, dass sie beobachtet wird, ganz gleich, wo in der Türkei sie sich niederlässt. Es ist damit zu rechnen, dass sie nach jeder Aktion in dem Gebiet, in dem sie seinen Wohnsitz nimmt, im Zuge der folgenden Ermittlungen mitgenommen und verhört wird und dass ihre Wohnung und Arbeitsstätte durchsucht wird. Außerdem wird sie als verdächtige Person Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche haben (Gutachten Kaya a. a. O.). 29 Nach dem Vorstehenden kann die Klägerin auch nicht auf eine inländische Fluchtalternative, bspw. im Westen der Türkei, verwiesen werden, da ihr überall in der Türkei asylrelevante Verfolgung droht. Der Asylanspruch ist auch nicht nach Art. 16a Abs. 2 S. 2 GG ausgeschlossen. Die Klägerin zu 1 hat ihre Einreise über den Luftweg glaubhaft geschildert und mit den erforderlichen Dokumenten belegt. Dass sie nicht (mehr) im Besitz der Flugdokumente ist, ist dabei unerheblich. 30 2.) Soweit die Klage der Klägerin zu 1 auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet ist, ist sie begründet. Denn der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin deshalb in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 31 a.) Nach § 60 Abs. 1 S. 1 - 5 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt wurden. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12 – Qualifikationsrichtlinie - QRL -) ergänzend anzuwenden. Diese Voraussetzungen liegen vor. 32 b.) Gemäß Art. 9 Abs. 1 QRL gelten als Verfolgung im Sinne des Artikels 1A der Genfer Flüchtlingskonvention Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (Buchstabe a), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist (Buchstabe b). Nach Art. 9 Abs. 2 lit. a) können als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 unter anderem die folgenden Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt. 33 Nach Art. 10 Abs. 1 lit. e) QRL berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Verfolgungsgründe Folgendes: Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. 34 Nach Art. 6 lit. a) QRL kann die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden ausgehen von dem Staat. 35 Nach Art. 7 Abs. 1 QRL kann Schutz geboten werden vom Staat (Buchstabe a) oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Buchstabe b). Nach Art. 7 Abs. 2 QRL ist generell Schutz gewährleistet, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. 36 Nach Art. 9 Abs. 3 QRL muss gemäß Artikel 2 Buchstabe c) eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen. 37 Nach Art. 4 Abs. 4 QRL ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. 38 Die Klägerin zu 1 wurde in der Zeit ab ihrer Entlassung aus dem Gefängnis im Jahr 2004 kontinuierlich psychischer und teilweise auch physischer Gewalt ausgesetzt, so dass eine Verfolgungshandlung i. S. d. Art. 9 Abs. 1 QRL angesichts der Erfüllung des Regelbeispiels in Art. 9 Abs. 2 lit. a) QRL vorliegt. Die vom türkischen Staat (Art. 6 lit. a) QRL) ausgeübte Verfolgungshandlung basierte auf dem Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung, denn die Verfolgung der Klägerin zu 1 knüpfte an dem Umstand ihrer ehemaligen Tätigkeit für die TKP/ML-TIKKO an (Art. 10 Abs. 1 lit. e) QRL). Unter dem Eindruck dieser Beeinträchtigungen hat die Klägerin zu 1 die Türkei verlassen, so dass eine hinreichende Verknüpfung zwischen Flucht und Verfolgung besteht (Art. 9 Abs. 3 QRL). 39 Die Klägerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, bei einer gedachten Rückkehr keiner erneuten asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt zu sein. Denn die Klägerin zu 1 kommt, da sie vorverfolgt ausgereist ist, in den Genuss der tatsächlichen Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QRL. Es liegen keine stichhaltigen Gründe vor, die diese Vermutung entkräften könnten. Denn bereits der Umstand, dass die Klägerin zu 1 fortgesetzt mit den Aktivitäten der TKP/ML-TIKKO verknüpft wird und mit einem hochrangigen Mitglieder dieser Organisation ein Verhältnis hatte und ein gemeinsames Kind hat, reicht nach derzeitiger Erkenntnislage aus, erneut deswegen verfolgt zu werden, also der tatsächlichen Gefahr ausgesetzt zu sein, ernsthaften Schaden i. S. d. QRL zu erleiden. 40 Die Klägerin zu 1 kann weder auf internen Schutz nach Art. 8 QRL noch auf Schutz bietende Akteure i. S. d. Art. 7 QRL verwiesen werden. Eine inländische Fluchtalternative steht ihr nach derzeitiger Erkenntnislage nicht zur Verfügung (siehe oben). Auch bieten weder der türkische Staat noch die in Art. 7 Abs. 1 lit. b) QRL genannten Akteure Schutz vor erneuter Verfolgung, nachdem die Verfolgungshandlung vom türkischen Staat selbst ausging. 41 Schließlich liegt auch ein Ausschluss nach Art. 12 QRL liegt nicht vor, nachdem die Klägerin zu 1 die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt. 42 3.) Die Klage des Klägers zu 2 ist in Bezug auf die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 2 deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. 43 a.) Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass das Asylrecht nur dem politisch Verfolgten zu steht. Allein daraus, dass jemand Familienangehöriger eines politisch Verfolgten ist, lässt sich ein Asylanspruch nicht herleiten. Für seine Einreise und seinen Aufenthalt sind die allgemeinen Vorschriften des Ausländerrechts maßgeblich. Bei Familienangehörigen von politisch Verfolgten ist jedoch stets in Betracht zu ziehen, dass sie in Gefahr sein können, selbst verfolgt zu werden (BVerwG, Urt. v. 27.04.1982 - 9 C 239/80 -, BVerwGE 65, 244 ff.; Urt. v. 02.07.1985 - 9 C 35/84 -, DVBl. 1986, 98 f; Urt. v. 13.01.1987 - 9 C 53/86 -, BVerwGE 75, 304 ff.). Unter bestimmten Voraussetzungen besteht eine (widerlegliche) Vermutung dafür, dass bei minderjährigen Kindern eines politischen Verfolgten die Gefahr einer eigenen politischen Verfolgung besteht. Tragender Gesichtspunkt für diese Vermutung ist das Bestehen einer besonderen potentiellen Gefährdungslage, die daraus resultiert, dass unduldsame Staaten dazu neigen, anstelle des politischen Gegners, dessen sie nicht habhaft werden können, auf ihnen besonders nahestehende und von ihnen abhängige Personen zurückzugreifen und sie gewissermaßen stellvertretend oder zusätzlich für den Hauptadressaten von Verfolgungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Zu diesem potentiell besonders gefährdeten Personenkreis gehören auch minderjährige Kinder politisch Verfolgter. 44 Sind Fälle festgestellt worden, dass in dem betreffenden Verfolgerstaat minderjährige Kinder von politisch verfolgten Eltern bzw. eines Elternteils asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen unterworfen wurden, greift – wie bei Ehegatten politisch Verfolgter – eine aus dem Schutzgedanken des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG folgende Vermutung dafür ein, dass auch demjenigen Kind, über dessen Asylantrag zu entscheiden ist, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das gleiche Schicksal droht, ohne dass in einem solchen Fall weiter geprüft und bewiesen werden müsste, ob die festgestellten Verfolgungsfälle gegen minderjährige Kinder Ausdruck einer allgemeinen Praxis des Verfolgerstaates sind und auch und gerade im konkreten Fall erwartet werden müssen oder ob die ihnen zugrundeliegenden Umstände zwingende Rückschlüsse auf die eigene Verfolgungsgefahr desjenigen gestatten, der sich auf sie als Vergleichsfälle beruft. Die Regelvermutung ist jedoch auf Grund besonderer Umstände, die darzutun der Beklagten obliegt und die dafür die Beweislast trägt, als widerlegt anzusehen, sofern dargetan werden kann, dass die festgestellten Verfolgungsfälle gegen minderjährige Kinder verfolgter Eltern atypische Einzelfälle darstellen, die sich nicht wiederholt haben (BVerwG, Urt. v. 13.01.1987 - 9 C 53/86 -). 45 b.) Eine derartige staatliche Verfolgungspraxis ist nach derzeitiger Erkenntnislage nicht bekannt mit der Folge, dass der Kläger zu 2 sich nicht auf diese Regelvermutung berufen kann. Dem Kläger zu 2 steht ein Asylanspruch auch deshalb nicht zu, weil ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – der Kläger hat keine eigene politische Verfolgung geltend gemacht, so dass er als unverfolgt ausgereist anzusehen ist – bei der gedachten Rückkehr in die Türkei keine politische Verfolgung drohen wird. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 2 bei der Rückkehr in die Türkei in der gleichen Weise und in der gleichen asylrelevanten Art wie bei der Klägerin zu 1 instrumentalisiert werden wird. Hiergegen spricht sowohl, dass der Kläger zu 2 politisch nicht in Erscheinung getreten ist, als auch, dass es dem Kläger zu 2 an Wissen über die TKP/ML-TIKKO fehlen dürfte, die ihn zu einer „Informantentätigkeit“ prädestinieren dürfte. Es ist jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die türkische Polizei sich die Eigenschaft des Klägers zu 2 als Sohn von ... zunutze machen wird, um relevante Informationen über die Splitterorganisation zu erlangen. Anders als bei der Klägerin zu 1, die immerhin anfänglich den Ideen der TKP/ML-TIKKO nahestand und ... persönlich kennt, fehlt es hieran beim Kläger zu 2. Nach den Angaben im Asylverfahren hat er seinen leiblichen Vater bis heute nicht persönlich kennengelernt. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht deshalb, da gegen den Kläger zu 2 wegen einer Tätigkeit für die TKP/ML-TIKKO nicht ermittelt wurde und er deshalb bei den türkischen Behörden nicht als Verdächtiger geführt wird. 46 Auch unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft ist ein Asylanspruch nicht denkbar. Es entspricht der Rechtsprechung dieses Gerichts (vgl. Urt. v. 03.09.2008 - A 7 K 4115/07 -), des VGH Bad.-Württ. (vgl. Urt. v. 27.07.2001 - A 12 S 228/99, v. 05.04.2001 - A 12 S 198/00 - u. v. 24.02.2000 - A 12 S 1825/97) sowie anderer Instanz- (vgl. VG Hannover, Urt. v. 13.04.2010 - 13 A 5541/09 -; VG Aachen, Urt. v. 04.09.2009 - 6 K 1309/09.A -) und Obergerichte (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 264/05 u. OVG Bremen, Urt. v. 22.03.2006 - 2 A 303/04.A), dass sippenhaftähnliche Maßnahmen bei einer gedachten Rückkehr in die Türkei nicht zu befürchten sind. 47 4.) Der Kläger zu 2 hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 2 deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 48 Der Kläger zu 2 war selbst keiner Verfolgungshandlung i. S. d. Art. 9 Abs. 1 u. Abs. 2 QRL ausgesetzt. In Bezug auf eine gedachte Rückkehr in die Türkei kommt er infolge dessen auch nicht in den Genuss der Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QRL. Es ist nach derzeitiger Erkenntnislage nicht davon auszugehen, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei der gedachten Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein wird. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen. 49 5.) Die Klage des Klägers zu 2 bleibt auch mit ihren Hilfsanträgen erfolglos. 50 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 S. 2 AufenthG liegen offensichtlich nicht vor. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG führen könnten. III.) 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 83b AsylVfG, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711 S. 2, 709 S. 2 ZPO analog.