Urteil
8 K 3446/10
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Baugenehmigung für einen Antennenträger verletzt die Rechte des Nachbarn nicht, wenn bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Nachbarschutzvorschriften nicht berührt sind.
• Zuständigkeitsvorschriften (§ 48 Abs.2 Satz1 LBO) sind nicht nachbarschützend und begründen keinen individuellen Abwehranspruch des Nachbarn.
• Bei Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte nach Standortbescheinigung sind schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Strahlung nicht nachgewiesen; Gerichte müssen die Grenzwerte nicht mittels Beweisaufnahme infrage stellen.
Entscheidungsgründe
Klage gegen Baugenehmigung für Antennenträger abgewiesen • Die Baugenehmigung für einen Antennenträger verletzt die Rechte des Nachbarn nicht, wenn bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Nachbarschutzvorschriften nicht berührt sind. • Zuständigkeitsvorschriften (§ 48 Abs.2 Satz1 LBO) sind nicht nachbarschützend und begründen keinen individuellen Abwehranspruch des Nachbarn. • Bei Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte nach Standortbescheinigung sind schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Strahlung nicht nachgewiesen; Gerichte müssen die Grenzwerte nicht mittels Beweisaufnahme infrage stellen. Die Stadtwerke beantragten die Errichtung eines 35 m hohen Antennenträgers zuzüglich 5 m Antennenhöhe an einem Standort innerhalb eines Ortsteils mit gewerblicher Umgebung. Die Gemeinde erteilte am 12.03.2010 die Baugenehmigung; der Kläger, Bewohner in etwa 40 m Entfernung, legte Widerspruch ein und befürchtete gesundheitliche Gefahren durch Funkstrahlung, Wertminderung seines Grundstücks und Verunstaltung der Umgebung; er sah Zuständigkeitsverstöße und Verstöße gegen das Rücksichtnahmegebot sowie Verhältnismäßigkeit und Treu und Glauben. Das Regierungspräsidium wies den Widerspruch zurück; die vorgelegte Standortbescheinigung weist die Einhaltung maßgeblicher Grenzwerte aus. Der Kläger klagte auf Aufhebung der Baugenehmigung und des Widerspruchsbescheids. • Die Klage ist unbegründet, weil die Baugenehmigung und der Widerspruchsbescheid den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs.1 VwGO). • Die Kammer lässt offen, ob ein Zuständigkeitsverstoß nach § 48 Abs.2 Satz1 LBO vorliegt; selbst bei Verletzung wäre die Genehmigung nicht nichtig oder formell rechtswidrig (§ 44 LVwVfG nicht erfüllt). • Zuständigkeitsvorschriften sind nicht nachbarschützend, sie schützen das öffentliche Verfahrensinteresse und begründen keinen individuellen Abwehranspruch. • Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit besteht: Die Sendeanlage ist als nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb in einem faktischen Gewerbegebiet nach § 34 BauGB i.V.m. § 8 Abs.2 Nr.1 BauNVO oder alternativ nach § 34 Abs.1 BauGB wegen Einfügung zulässig. • Es bestehen keine Anhaltspunkte für Rücksichtslosigkeit; Befürchtete Wertminderungen oder alternative Standortmöglichkeiten begründen keinen Anspruch auf Verlegung des Vorhabens. • Die Standortbescheinigung weist Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte nach (26. BImSchV, BEMFG), sodass keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG dargetan sind. • Die Gerichtsinstanz hat keinen Anlass, die gesetzlich festgelegten Grenzwerte infrage zu stellen; es obliegt dem Gesetzgeber, Schutzmaßnahmen bei wissenschaftlichem Erkenntnisfortschritt anzupassen; der Kläger hat keine gesicherten wissenschaftlichen Nachweise vorgelegt. • Sondervorschriften wie § 11 LBO (Verunstaltung) sind nicht nachbarschützend; deshalb kommen Berufungen auf § 242 BGB oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zum Erfolg. Die Klage wird abgewiesen; die Baugenehmigung vom 12.03.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 16.11.2010 verletzen den Kläger nicht. Entscheidungsrelevant ist insbesondere, dass Zuständigkeitsregelungen und Gestaltungsgebote nicht nachbarschützend sind und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Sendeanlage besteht. Die Vorlegung einer Standortbescheinigung, die die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte nachweist, schließt nach Auffassung des Gerichts schädliche Umwelteinwirkungen aus; der Kläger hat keine schlüssigen oder gesicherten wissenschaftlichen Belege vorgelegt, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen würden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der beigeladenen Stadtwerke.