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Urteil

5 K 2976/09

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein im Bebauungsplan als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetztes Gebiet schützt Nachbarn gegen die Ansiedlung eines Krematoriums; Krematorien sind regelmäßig gebietsverträglichkeitswidrig in Gewerbegebieten. • Bei Aufhebung einer Baugenehmigung durch einen Abhilfebescheid ist nur die Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts zu prüfen (§§ 30, 31 BauGB; BauNVO). • Eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB darf die Grundzüge der Planung nicht berühren; die Vorwegnahme einer späteren Bebauungsplanänderung rechtfertigt keine Befreiung. • Krematorien sind Bestattungseinrichtungen mit städtebaulich relevanten Anforderungen (BestattG, BestattVO, 27. BImSchV); fehlender Abschiedsraum ändert daran nichts.
Entscheidungsgründe
Krematorium in eingeschränktem Gewerbegebiet: Befreiung unzulässig, Baugenehmigung aufgehoben • Ein im Bebauungsplan als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetztes Gebiet schützt Nachbarn gegen die Ansiedlung eines Krematoriums; Krematorien sind regelmäßig gebietsverträglichkeitswidrig in Gewerbegebieten. • Bei Aufhebung einer Baugenehmigung durch einen Abhilfebescheid ist nur die Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts zu prüfen (§§ 30, 31 BauGB; BauNVO). • Eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB darf die Grundzüge der Planung nicht berühren; die Vorwegnahme einer späteren Bebauungsplanänderung rechtfertigt keine Befreiung. • Krematorien sind Bestattungseinrichtungen mit städtebaulich relevanten Anforderungen (BestattG, BestattVO, 27. BImSchV); fehlender Abschiedsraum ändert daran nichts. Die Klägerin beabsichtigte auf zwei Grundstücken in einem als eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) ausgewiesenen Bebauungsplangebiet ein Krematorium zu errichten. Die Gemeinde erteilte ihr 2009 eine Baugenehmigung unter Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans und verpflichtete zu Immissionsauflagen nach der 27. BImSchV. Nachbar(e) aus dem Plangebiet erhoben Widerspruch; die Aufsichtsbehörde forderte die Aufhebung der Genehmigung. Die Behörde hob die Baugenehmigung per Abhilfebescheid auf; die Klägerin klagte gegen diese Aufhebung. Streitbestandteile waren insbesondere Gebietsverträglichkeit, Zulässigkeit der erteilten Befreiung (§ 31 BauGB) und die Frage, ob ein Krematorium als kulturelle oder gewerbliche Nutzung einzuordnen ist. • Klage zulässig; der Abhilfebescheid ist als erstmalige rechtliche Beschwer anfechtbar (§§ 68,72 VwGO). • Rechtmäßigkeit der Aufhebung ist ausschließlich nach nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts zu prüfen (§ 30 BauGB, BauNVO). • Das Plangebiet ist wirksam als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt; in den Festsetzungen sind Anlagen für kulturelle Zwecke ausgeschlossen, was Nachbarn subjektive Rechte verleiht (Gebietsgewährleistungsanspruch). • Ein Krematorium ist als Bestattungseinrichtung Teil des Bestattungsvorgangs; die städtebaulich relevanten Anforderungen des Bestattungsgesetzes und der Bestattungsverordnung sind bei der Gebietsverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen (§§ 17,19,25,32 BestattG; BestattVO). • Krematorien sind typischerweise nicht gebietsverträglich in Gewerbegebieten, weil Gewerbegebiete werktägliche Geschäftigkeit aufweisen und das Krematorium eine würdevolle, störungsarme Umgebung verlangt (Rspr. BVerwG). • Die im Plangebiet vorhandenen Betriebe (Metallverarbeitung, Brennerei/Genussmittel) sowie die Nähe der Nachbargrundstücke zeigen, dass hier keine pietätvolle Umgebung gewährleistet ist; daher fehlt die Gebietsverträglichkeit. • Die erteilte Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB war rechtswidrig: sie berührte die Grundzüge der Planung und konnte nicht im Vorgriff auf eine noch nicht in Kraft getretene Planänderung erteilt werden; das Ermessen der Behörde wurde zudem nicht ausgeübt. • Auch eine Ausnahme nach § 8 Abs.3 Nr.2 BauNVO (Anlage für kulturelle Zwecke) kommt nicht durch, weil Krematorien nach Systematik und Praxis der BauNVO in der Regel nicht zu den gebietsverträglichen kulturellen Gemeinbedarfsanlagen zählen und hier zudem kulturelle Anlagen im Bebauungsplan ausgeschlossen sind. • Auf immissionsschutzrechtliche Fragen wurde nicht weiter eingegangen, weil die Aufhebung wegen Verletzung nachbarschützender Bauvorschriften bereits gerechtfertigt war; insoweit bestanden allerdings Immissionsauflagen und eine Garantieerklärung zur 27. BImSchV. Die Klage wird abgewiesen; der Abhilfebescheid, mit dem die Baugenehmigung aufgehoben wurde, ist materiell rechtmäßig. Die erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans berührt die Grundzüge der Planung und war nicht zulässig; ein Krematorium (auch ohne Abschiedsraum) ist in dem als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzten Plangebiet nicht gebietsverträglich. Die Aufhebung erfolgte daher zu Recht, da Nachbarn durch die Genehmigung in ihren nachbarschützenden Rechten verletzt würden. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; Einwendungen gegen etwaige Immissionsfragen blieben unbehandelt, weil die bauplanungsrechtliche Rechtswidrigkeit der Genehmigung bereits feststand.