Urteil
5 K 3021/09
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Teilzeitbedingte Kürzung von Stellenzulagen richtet sich bis 31.12.2010 nach § 6 Abs. 1 BBesG; Funktionszulagen zählen zu den Dienstbezügen und sind anteilig zu kürzen.
• Bei einer Teilzeitregelung mit Beschäftigungs- und Freistellungsphase gewährt das LBesG ab 01.01.2011 andere Besoldungsbestandteile in der Beschäftigungsphase entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Satz 2 LBesG).
• Eine anteilige Kürzung verstößt nicht gegen Gleichbehandlungs- oder Gemeinschaftsrecht, wenn kompensatorische Maßnahmen (z. B. Deputatsreduktion) eine Benachteiligung ausgleichen.
• Der Kläger hat für den Zeitraum 14.09.2009–31.12.2010 keinen Anspruch auf ungekürzte Ausbildungslehrerzulage; ab 01.01.2011 steht ihm die ungekürzte Zulage für die Dauer der Verwendung zu.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf ungekürzte Ausbildungslehrerzulage ab 01.01.2011; anteilige Kürzung bis 31.12.2010 • Teilzeitbedingte Kürzung von Stellenzulagen richtet sich bis 31.12.2010 nach § 6 Abs. 1 BBesG; Funktionszulagen zählen zu den Dienstbezügen und sind anteilig zu kürzen. • Bei einer Teilzeitregelung mit Beschäftigungs- und Freistellungsphase gewährt das LBesG ab 01.01.2011 andere Besoldungsbestandteile in der Beschäftigungsphase entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Satz 2 LBesG). • Eine anteilige Kürzung verstößt nicht gegen Gleichbehandlungs- oder Gemeinschaftsrecht, wenn kompensatorische Maßnahmen (z. B. Deputatsreduktion) eine Benachteiligung ausgleichen. • Der Kläger hat für den Zeitraum 14.09.2009–31.12.2010 keinen Anspruch auf ungekürzte Ausbildungslehrerzulage; ab 01.01.2011 steht ihm die ungekürzte Zulage für die Dauer der Verwendung zu. Der Kläger, Oberstudienrat (A14), ist seit 14.09.2009 im Sabbatjahr-Modell nach § 153g LBG teilzeitbeschäftigt (20/25 Wochenstunden) und wurde zugleich zum Ausbildungslehrer bestellt. Das Landesamt für Besoldung zahlte die Ausbildungslehrerzulage anteilig entsprechend der bezogenen Besoldung (53,33 %). Der Kläger widersprach und begehrte die ungekürzte Zulage ab 14.09.2009. Das Landesamt wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, Funktionszulagen seien Dienstbezüge im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG und daher nach § 6 Abs. 1 BBesG anteilig zu kürzen. Der Kläger führte an, die besondere Zweckbestimmung der Ausbildungslehrerzulage rechtfertige eine Ausklammerung von der Kürzung. Das Gericht hat die Klage teilweise stattgegeben: Es lehnte einen Anspruch für den Zeitraum bis 31.12.2010 ab, sprach jedoch ab 01.01.2011 wegen der Neuregelung im LBesG den Anspruch auf ungekürzte Auszahlung zu. • Anwendbares Recht: Bis 31.12.2010 war das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) maßgeblich; ab 01.01.2011 gilt das Landesbesoldungsgesetz (LBesG) in neuer Fassung nach dem Dienstrechtsreformgesetz. • Rechtsqualifikation: Die Ausbildungslehrerzulage fällt nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG in den Bereich der Dienstbezüge; § 6 Abs. 1 BBesG verpflichtet zur anteiligen Kürzung der Dienstbezüge bei Teilzeit. • Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht: Die Kürzungsregelung ist verfassungskonform und entspricht dem Pro-rata-temporis-Grundsatz gemäß einschlägiger Europarechtsgrundsätze. • Anwendung auf Streitfall bis 31.12.2010: Aufgrund des eindeutigen Wortlauts von § 6 Abs. 1 BBesG und fehlender Ermächtigung zur Ausklammerung sind Funktionszulagen anteilig zu kürzen; die Sabbatjahr-Regelung führt lediglich zur anteiligen Ansparung, Auszahlung erfolgt in Freistellungsphase. • Gleichbehandungsprüfung: Eine Benachteiligung wird verneint, weil der Kläger durch eine Reduktion des Unterrichtsdeputats (Anrechnung von zwei Deputatsstunden) und die Gesamtbetrachtung der Dienstbezüge insgesamt besser gestellt ist als ein Vollzeitkollege; der Grundsatz der Einheit der Dienstbezüge erlaubt Einbeziehung kompensatorischer Maßnahmen. • Rechtsänderung ab 01.01.2011: § 8 Abs. 2 Satz 2 LBesG bestimmt, dass andere Besoldungsbestandteile, die in der Freistellungsphase nicht gewährt werden können, in der Beschäftigungsphase entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt werden; die Ausbildungslehrerzulage ist hiervon erfasst, weil die Funktion in der Beschäftigungsphase unverändert in vollem Umfang ausgeübt wird. • Folge für den Kläger: Damit ist die anteilige Kürzung ab 01.01.2011 für die Dauer der Verwendung nicht mehr gerechtfertigt, sodass die ungekürzte Zulage zu gewähren ist. Die Klage ist teilweise begründet: Der Widerspruchsbescheid des Landesamts wird insoweit aufgehoben, als er dem Kläger ab 01.01.2011 die ungekürzte Ausbildungslehrerzulage verweigert; der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger ab 01.01.2011 die ungekürzte Stellenzulage für die Dauer seiner Tätigkeit als Ausbildungslehrer zu zahlen. Für den Zeitraum 14.09.2009 bis 31.12.2010 besteht kein Anspruch auf ungekürzte Auszahlung, da bis dahin § 6 Abs. 1 BBesG anwendbar war und Funktionszulagen als Dienstbezüge anteilig zu kürzen sind; die anteilige Kürzung ist zudem durch die Deputatsreduktion und die Gesamtbetrachtung der Dienstbezüge nicht gleichheitswidrig. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.