Beschluss
9 K 2511/11
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Aufbauseminars kann vorläufig ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.
• § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG verlangt eine kausale Verbindung zwischen der als schwerwiegend bewerteten Zuwiderhandlung und der Eintragungspflicht nach § 28 Abs. 3 StVG.
• Bei tateinheitlicher Begehung mehrerer Verkehrsverstöße darf die Eintragungspflicht nicht allein wegen der Tateinheit auf den schwerwiegenden Verstoß rückwirkend gestützt werden, wenn dieser für sich genommen nicht eintragungspflichtig wäre.
Entscheidungsgründe
Aufbauseminar: Eintragungspflicht maßgeblich, Tateinheit reicht nicht allein • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Aufbauseminars kann vorläufig ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. • § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG verlangt eine kausale Verbindung zwischen der als schwerwiegend bewerteten Zuwiderhandlung und der Eintragungspflicht nach § 28 Abs. 3 StVG. • Bei tateinheitlicher Begehung mehrerer Verkehrsverstöße darf die Eintragungspflicht nicht allein wegen der Tateinheit auf den schwerwiegenden Verstoß rückwirkend gestützt werden, wenn dieser für sich genommen nicht eintragungspflichtig wäre. Der Antragsteller ist Inhaber einer Fahrerlaubnis und wurde durch Bußgeldbescheid der Stadt Pforzheim vom 12.07.2011 wegen zwei zusammenhängender Ordnungswidrigkeiten (Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 8 km/h und verbotswidrige Telefonbenutzung) mit insgesamt 45 EUR Geldbuße belegt. Die Telefonbenutzungs-Ordnungswidrigkeit begründete wegen der Bußgeldhöhe die Eintragung in das Verkehrszentralregister nach § 28 Abs. 3 StVG. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete daraufhin nach § 2a Abs. 2 StVG die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Der Antragsteller beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen diese Anordnung und begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Streitig war, ob die rechtlichen Voraussetzungen für ein Aufbauseminar vorliegen, insbesondere ob die schwerwiegende Zuwiderhandlung für sich allein eintragungspflichtig sein muss oder ob Tateinheit mit einer anderen Ordnungswidrigkeit genügt. • Zulässigkeit: Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 2a Abs. 6 StVG statthaft und zulässig. • Interessenabwägung: Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzugs, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. • Tatbestand und Normen: Nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG ist die Anordnung eines Aufbauseminars an die Eintragung einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung nach § 28 Abs. 3 StVG geknüpft; die qualitative Einstufung folgt aus Anlage 12 zu § 34 FeV. • Auslegungsergebnis: Eine teleologische Reduktion verlangt, dass die schwerwiegende Zuwiderhandlung für sich genommen eintragungspflichtig sein muss; die alleinige Tateinheit mit einer anderen, eintragungspflichtigen Ordnungswidrigkeit rechtfertigt die Anordnung nicht. • Konsequenz: Da der konkrete Geschwindigkeitsverstoß nach Bußgeldkatalog für sich nur eine geringe Geldbuße nach sich zieht und ohne die tateinheitliche Telefonbenutzungs-Ordnungswidrigkeit nicht in das Verkehrszentralregister gelangt wäre, liegen die Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 StVG voraussichtlich nicht vor. • Verfahrenskosten: Der Antragsgegner hat die Kosten des einstweiligen Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Antrag wurde erfolgreich: Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar wird angeordnet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Die Behörde konnte nicht hinreichend darlegen, dass die als schwerwiegend einzustufende Geschwindigkeitsübertretung für sich allein eintragungspflichtig gewesen wäre; die Eintragung in das Verkehrszentralregister erfolgte lediglich wegen der tateinheitlich begangenen Telefonbenutzungs-Ordnungswidrigkeit. Eine Regelung des § 2a Abs. 2 StVG, die auf Tateinheit abstellen würde, wäre mit dem normierten Eintragungserfordernis und der typisierenden Regelungstechnik nicht vereinbar. Daher sind die formalen Voraussetzungen für die Anordnung eines Aufbauseminars voraussichtlich nicht erfüllt und der Vollzug ist vorläufig auszusetzen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.