Beschluss
6 K 1997/11
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle eines Rektors der Realschule XXX zu besetzen, bevor über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 24.05.2011 entschieden worden ist. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außer- gerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit. 2 Der Antragsteller bewarb sich - wie auch der Beigeladene - auf die Stelle eines Realschulrektors an der Realschule XXX, an der er als Konrektor tätig ist. Mit Bescheid vom 24.05.2011 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, die ausgeschriebene Schulleiterstelle werde mit dem Beigeladenen besetzt. Hiergegen legte der Antragsteller am 31.05.2011 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. 3 Am 22.07.2011 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, 4 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, zu seinem Nachteil die Stelle des Realschuldirektors der XXX bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens in Bezug auf die Ablehnungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.05.2011 zu besetzen. 5 Der Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 6 Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dazu sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes. 7 Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 8 Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist notwendig, um die zu besetzende Stelle bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache „freizuhalten“, da die geplante Besetzung des Schulleiterpostens mit dem ausgewählten Beigeladenen das Stellenbesetzungsverfahren abschließen würde und dieses auch wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig zu machen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1996 - 2 A 3/96 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.12.2005, - 4 S 1997/05 – und Beschl. v. 16.10.2007 - 4 S 2020/07 - <juris>). Dies gilt auch in solchen Fällen, in denen - wie hier - dem Bewerber das Amt zunächst auf Probe übertragen wird. Denn auch bei der Übertragung eines Dienstpostens auf Probe kann der ausgewählte Bewerber einen zumindest faktischen Bewährungsvorsprung erzielen, der bei Wiederholung der Auswahlentscheidung eine ausschlaggebende Bedeutung haben könnte (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.12.2005, - 4 S 1997/05 – und Beschl. v. 16.10.2007 - 4 S 2020/07 - <juris>). 9 Der Antragsteller hat darüber hinaus hinreichend glaubhaft gemacht, dass er in seinem Anspruch auf ermessensfehlerfreier Auswahlentscheidung verletzt worden ist. 10 Der Antragsteller hat als Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Verleihung eines höheren statusrechtlichen Amtes, da die Beförderungsmöglichkeit im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn liegt. Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstpostens) oder eine - mit einer Ernennung verbundene - Beförderung anstrebt, hat aber einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei einer solchen Entscheidung eingeräumte Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt. Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.08.2001, BVerwGE 115, 58). Bei der Auswahl verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Beförderungsamt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.08.2001, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.05.1999, VBlBW 1999, 305; v. 16.06.2003, NVwZ-RR 2004, 120 m.w.N. und v. 13.12.2005, VBlBW 2006, 280). 11 Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstposten) oder eine Beförderung anstrebt, hat somit Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung darüber zu Gebot stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt. Droht eine solche Verletzung dieses Rechtes, kann dieser Anspruch durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden. Dabei ist insbesondere an eine einstweilige Anordnung des Inhalts zu denken, wonach dem Dienstherrn vorläufig untersagt wird, das Beförderungsamt an einen anderen Bewerber zu vergeben. Hierzu hat der Beamte glaubhaft zu machen, dass eine vom Dienstherrn beabsichtigte Entscheidung seinen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung verletzen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.12.1998 - 4 S 32636/98 -; VBlBW 1999, 264). 12 Die Auswahlentscheidung bei der Besetzung eines (Beförderungs-)Dienstpostens ist, wie dargelegt, nach dem Grundsatz der Bestenauslese, also nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, zu treffen. Ist – wie hier – kein spezielles Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung enthalten, sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf die dienstlichen Beurteilungen zu stützen. Dies ergibt sich auch aus der hier zugrundezulegenden Verwaltungsvorschrift des baden-württembergischen Kultusministeriums „Besetzung von Funktionsstellen und Überprüfung von Funktionsstellenbewerberinnen und -bewerbern im schulischen Bereich“ vom 01.08.2005 (Ministerium für Kultus, Jugend und Sport v. 05.12.2001 i.d.F. 11.11.2009 – 13-0305.38/74 -). Nach Abschn. II der Verwaltungsvorschrift ist im Besetzungsverfahren für die Stelle eines Realschulrektors eine Anlassbeurteilung zu erstellen. Nach Erstellung der Anlassbeurteilung führt in der Regel die obere Schulaufsichtsbehörde das weitere Überprüfungsverfahren durch, welches eine Unterrichtsanalyse und ein Bewerbergespräch umfasst (Abschn. II Ziff. 2.2.1). Darüber erstellt die obere Schulaufsichtsbehörde einen Beurteilungsbescheid mit Note. Darüber hinaus wird unter Berücksichtigung aller Teile des Überprüfungsverfahrens eine Eignungsbewertung getroffen. Grundlage der Auswahlentscheidung sind neben den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber die Ergebnisse der Unterrichtsanalyse mit Beratung und des Bewerbergesprächs (Beurteilungsbescheid), da diese die gezeigten Leistungen der Bewerber darstellen, sowie die Eignungsbewertung. 13 Unter Berücksichtigung dieser vorgenannten Abschnitte des Überprüfungsverfahrens hat das Gericht nach derzeitiger Sachlage durchgreifende Bedenken, ob das Überprüfungsverfahren und das sich daran anschließende Auswahlverfahren im vorliegenden Bewerbungsverfahren um die Rektorenstelle an der Realschule XXX fehlerfrei durchgeführt wurde. Dies ergibt sich aus Folgendem: 14 In der Personalakte - Grundakte - des Beigeladenen befinden sich zwei Beurteilungsbescheide, nämlich ein Beurteilungsbescheid vom 27.1.2011 bezüglich seiner Bewerbung um die Rektorenstelle an der Realschule XXX und ein Beurteilungsbescheid vom 10.01.2011 bezüglich seiner Bewerbung um die Rektorenstelle an der Haupt-/Realschule XXX. Beide Beurteilungsbescheide sind jeweils mit Originalunterschriften versehen. Der Beurteilungsbescheid betreffend der Bewerbung für die Haupt-/Realschule XXX enthält im Rahmen der Unterrichtsanalyse mit Beratung im Gegensatz zu dem ansonsten insoweit wort- und notengleichen Beurteilungsbescheid für die Realschule XXX eine kritische Anmerkung. Ferner enthalten die beiden Beurteilungsbescheide unterschiedliche Gesamtnoten, nämlich die Note 1,0 für die Bewerbung XXX und die Note 1,5 für die Bewerbung XXX, und dies, obwohl für die Unterrichtsanalyse die gleiche Note vergeben wurde und darüber hinaus die Beurteilungen bezüglich des Bewerbergespräches gleichlautend sind; lediglich im letzten Satz des Beurteilungsbescheids “Haupt-/Realschule XXX“ wird abweichend auch von einem aufbaufähigen Konzept gesprochen. Schließlich hat nach der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums „Besetzung von Funktionsstellen und Überprüfung von Funktionsstellenbewerberinnen und -bewerbern im schulischen Bereich“ eine Unterrichtsanalyse mit Beratung grundsätzlich drei Jahre Gültigkeit (vgl. Abschn. II. 1.). 15 Angesichts dieser Sachlage ist für die Kammer im vorliegenden Eilverfahren nicht nachvollziehbar, wieso innerhalb eines Zeitraumes von etwa zwei Wochen zwei Beurteilungsbescheide erstellt wurden und vor allem welcher Beurteilungsbescheid für die vorliegende Bewerbung des Beigeladenen um die Rektorenstelle an der Realschule XXX maßgebend war. Selbst wenn es sich, wie der Antragsgegner geltend macht, bei dem Beurteilungsbescheid vom 10.01.2011 bezüglich der Rektorenstelle an der Haupt-/Realschule XXX um den endgültigen Bescheid handeln sollte und der Beurteilungsbescheid bezüglich XXX lediglich ein Entwurf sein sollte, der im Rahmen der Bewerbung des Beigeladenen für die Rektorenstelle an der Realschule XXX lediglich fälschlicherweise ausgedruckt worden sei, ist damit nicht ausreichend glaubhaft gemacht, welcher Beurteilungsbescheid im weiteren Überprüfungsverfahren und im anschließenden Auswahlverfahren im vorliegenden Bewerbungsverfahren ausschlaggebend war. 16 Insbesondere im Hinblick auf die Eignungsbewertung, die unter Berücksichtigung aller Teile des Überprüfungsverfahrens, nämlich Anlassbeurteilung, Unterrichtsanalyse und Bewerbergespräch, getroffen wird, ist für die Kammer im vorliegenden Eilverfahren seitens des Antragsgegners bisher nicht überzeugend dargelegt, welchen Beurteilungsbescheid der zuständige Beurteiler seiner Eignungsbewertung im Bewerbungsverfahren “Realschule XXX“ zugrundegelegt hat. Allein daraus, dass dieser innerhalb kurzer Zeit zwei Eignungsbewertungen für den Beigeladenen erstellt haben dürfte, kann nicht hinreichend sicher geschlossen werden, dass dieser - so der Antragsgegner - die tatsächliche Situation noch klar vor Augen gehabt und damit auch den angeblich endgültigen Beurteilungsbescheid seiner Eignungsbewertung im Verfahren “Realschule XXX“ zugrundegelegt habe. Vielmehr bedarf dies einer Aufklärung im Widerspruchsverfahren. 17 Daneben bestehen im Hinblick auf die Eignungsbewertung des Beigeladenen für die Realschule XXX vom 24.02.2011 weitere Bedenken, denen ebenfalls im Widerspruchsverfahren nachzugehen sein wird. Diese ergeben sich daraus, dass der Beurteiler den Beigeladenen im Hinblick auf dessen Bewerbung als Rektor der Haupt-/ Realschule XXX mit der Note „gut geeignet“ bewertet hat, während dieser nur 8 Tage später in seiner Eignungsbewertung für die Realschule XXX dem Beigeladenen die Note „besonders gut geeignet“ erteilt hat. Berücksichtigt man, dass die Eignungsbewertung, wie der Antragsgegner selbst ausführt, eine zusammenfassende Würdigung und Beurteilung aller Verfahrensbestandteile ist, d.h. der Anlassbeurteilung, der Unterrichtsanalyse mit Beratung und des Bewerbergespräches, und diese Bestandteile insbesondere nach der Einlassung des Antragsgegners in beiden Bewerbungsverfahren gleichen Inhalts gewesen sein sollen, bedarf es auch insoweit einer weiteren Aufklärung, weshalb derselbe Beurteiler 8 Tage später die Eignung des Beigeladenen mit einer besseren Note bewertet hat. 18 Hinzu kommt, dass die Eignungsbewertung des Beigeladenen im weiteren Bewerbungsverfahren “Realschule XXX“ ausweislich der Akte an den Bezirkspersonalrat, an die Schulkonferenz und an den Schulträger weitergeleitet worden sein dürfte, so dass sich eine mögliche Fehlerhaftigkeit auch im weiteren Verlauf ausgewirkt haben könnte. 19 Ferner dürften die aufgezeigten Bedenken, die für die Kammer derzeit im Hinblick auf das durchgeführte Überprüfungsverfahren bestehen, auch Auswirkungen auf die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen haben. Denn das Ergebnis des Überprüfungsverfahrens mit seinen einzelnen Verfahrensbestandteilen war wohl für den Antragsgegner ausschlaggebend, sich für den Beigeladenen zu entscheiden. Insbesondere war der Antragsgegner der Auffassung, dass der durch die langjährige Ausübung des Amtes „Realschulkonrektor“ vorhandene Erfahrungsvorsprung des Antragstellers durch das Überprüfungsverfahren zur Feststellung der Eignung für das angestrebte Amt sich nicht nur ausgeglichen, sondern sich daraus ein eindeutiger Eignungsvorsprung des Beigeladenen ergeben habe, weshalb der Beigeladene für die Besetzung der Schulleiterstelle vorgeschlagen worden sei. Somit dürfte nach der sich im vorliegenden Eilverfahren darstellenden Sachlage auch das bisherige Auswahlverfahren zum Nachteil des Antragstellers fehlerhaft sein. Angesichts des vom Antragsgegner in der Auswahlentscheidung gesehenen Erfahrungs- und Qualifikationsvorsprungs des Antragstellers kann auch nicht von vorne herein ausgeschlossen werden, dass eine künftige rechts- und verfahrensfehlerfreie Entscheidung noch zu Gunsten des Antragstellers ausfallen kann. Nach allem war dem Antragsgegner daher im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle des Rektors der Realschule XXX zu besetzen, bevor über den Widerspruch des Antragstellers gegen den seine Bewerbung ablehnenden Bescheid entschieden worden ist. 20 Da nach der sich derzeit darstellenden Sachlage einiges dafür spricht, dass in dem noch offenen Widerspruchsverfahren die seitens des Gerichts geäußerten Bedenken im Hinblick auf das Überprüfungsverfahren ausgeräumt werden können und ggf. eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung, die das Gericht selbst nicht treffen kann, nachgeholt werden kann, bestand kein Anlass, dem Antragsgegner die Stellenbesetzung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu untersagen. Dies gilt umso mehr, als dass die weiteren von dem Antragsteller in der Antragsbegründung vorgebrachten Einwände, soweit sie noch aufrechterhalten wurden, nicht zur Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens führen dürften. Insbesondere dürfte die Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu Recht von der Konrektorin M. erstellt worden sein, da diese als ständige und allgemeine Stellvertreterin gem. §§ 41 Abs. 2 S. 2, 42 Abs. 1 S. 1 SchulG berechtigt gewesen sein dürfte, im Falle der Vakanz Schulleiteraufgaben wahrzunehmen, wozu die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung gehört. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 162 Abs. 3 VwGO. 22 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.