Urteil
6 K 2158/11
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 30.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.07.2011 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin, eine am … 1949 geborene türkische Staatsangehörige, begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. 2 Sie reiste am 25.04.1980 in die Bundesrepublik Deutschland zu ihrem dort bereits lebenden Ehemann ein, der ebenfalls Türke und im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts ist. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen (Geburtsjahre 1978, 1980 und 1982), die die Klägerin großzog. Einer Beschäftigung ging sie zu keinem Zeitpunkt nach. Nach Auffassung der Beklagten sind ihre Sprachkenntnisse „einfach, jedoch ausreichend“. Ihr Ehemann bezieht derzeit eine Rente von 425,75 EUR. Der Sohn ..., geboren am 18.02.1982, gab am 13.03.2009 gegenüber der Beklagten eine ab diesem Tag beginnende, unbefristete Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG ab. Ausweislich der in der Akte befindlichen Lohnbescheinigungen verdiente er aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der ... zuletzt 1.766,44 EUR (1/11), 1.995,36 EUR (2/11) und 1.890,38 EUR (3/11). Ihr Sohn ... ist verheiratet und verfügt aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der ... über ein Nettoeinkommen von 2.400,-- EUR. Die Klägerin ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 AufenthG, die von der Beklagten bisher alle zwei Jahre verlängert worden ist, zuletzt bis 31.03.2013. 3 Am 24.07.2009 beantragte die Klägerin, ihr eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. 4 Nach Anhörung der Klägerin lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 30.04.2010, der Klägerin am 04.05.2010 zugestellt, ab. Zur Begründung führte sie aus, die Niederlassungserlaubnis sei gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG u.a. zu erteilen, wenn der Lebensunterhalt gesichert sei. Die Klägerin verfüge über kein eigenes Einkommen und die Rente des Ehemannes reiche nicht für beide Personen aus. Die Eheleute seien daher auf die Unterstützung der Kinder angewiesen. Gemessen am dauerhaft beabsichtigten Aufenthaltszweck sei der Lebensunterhalt nicht ausreichend gesichert, auch wenn ihre Kinder eine Verpflichtungserklärung abgeben könnten, da diese nur für einen befristeten Zeitraum abgegeben würden. Aus eigener wirtschaftlicher Kraft könne die Klägerin ihren Lebensunterhalt zu keinem Zeitpunkt bestreiten. Der Regelbedarf des Ehemannes und der Klägerin liege – ohne die Kosten einer Unterkunft anzusetzen – mit 632,-- EUR ca. 215,-- EUR monatlich über dem tatsächlichen Einkommen. Unabhängig hiervon sei die Wohnung der Klägerin zum 30.06.2010 gekündigt worden. In diesem Zusammenhang sei nicht überzeugend, dass die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn ... gemeinsam eine von diesem angemietete Zweizimmerwohnung bewohnen würde. Es handele sich vielmehr um eine Kontaktadresse der Eltern, um formalen Ansprüchen zu genügen. Insofern werde auch dem Wohnraumerfordernis gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AufenthG nicht Genüge getan. 5 Am 28.05.2010 erhob die Klägerin Widerspruch. Ausweislich einer Erklärung des Sohns zur Wohnung und eines von ihm vorgelegten Mietvertrags handelt es sich bei der angemieteten Wohnung um eine Dreizimmerwohnung mit 72 m². Die Klägerin reichte darüber hinaus eine Bescheinigung „zum Erreichen der Belastungsgrenze zur Feststellung einer schweren chronischen Krankheit im Sinne des § 62 SGB V“ vom 07.04.2011 zu den Akten. Unter dem Stichwort „Dauerdiagnose(n)“ heißt es: 6 „Basaliom, Anämie, Thyreoiditis, Arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Morbus Basedow, Angiomydipom der Niere“ 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2011, der Klägerin am 13.07.2011 zugestellt, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin sei nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbst zu sichern. Auch wenn ihr Sohn ... eine unbefristete und unwiderrufliche Verpflichtungserklärung abgegeben habe und ihr Sohn ... einer geregelten Beschäftigung als Ingenieur nachgehe (Nettoeinkommen in Höhe von 2.400,-- EUR), gelange die erforderliche Prognoseentscheidung gleichwohl nicht zu dem Ergebnis, dass auch in Zukunft ihr Lebensunterhalt gesichert sei. 8 Die Klägerin hat am 11.08.2011 Klage erhoben. Mit ihr macht sie insbesondere geltend, ihre beiden Söhne hätten bereits die Erklärung abgegeben, dass sie eine unwiderrufliche Verpflichtungserklärung auf Dauer zu ihren Gunsten zum Erhalt der Niederlassungserlaubnis abgeben würden. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Bescheid der Beklagten vom 30.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.07.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 In der mündlichen Verhandlung am 19.01.2012 überreichte die Klägerin eine unbedingte und unbefristete Erklärung ihres Sohnes ... nach Maßgabe des § 68 AufenthG. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, Anlagen und Protokolle sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage ist begründet. I. 16 Der Ablehnungsbescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin deshalb in ihren Rechten. Ihr steht ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 17 Rechtsgrundlage des Anspruchs ist § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt (Nr. 1), sein Lebensunterhalt gesichert ist (Nr. 2), er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist, wobei berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege entsprechend angerechnet werden (Nr. 3), Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen (Nr. 4), ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist (Nr. 5), er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist (Nr. 6), er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (Nr. 7), er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt (Nr. 8) und er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt (Nr. 9). Sämtliche Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere ist der Lebensunterhalt der Klägerin gesichert (dazu unter 1.) und sie verfügt über ausreichend Wohnraum (dazu unter 2.). Auch die übrigen, in § 9 Abs. 2 AufenthG genannten Voraussetzungen sind erfüllt oder müssen von der Klägerin nicht erfüllt werden (dazu unter 3.). 18 1. Der Lebensunterhalt der Klägerin ist gesichert. 19 Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 bis 3 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Diese Voraussetzungen liegen vor. 20 a) Zur Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne dieser Vorschrift notwendigen Bedarfs einerseits und des maßgeblichen, zur Verfügung stehenden Einkommens andererseits ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die entsprechenden Bestimmungen des SGB II über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zurückzugreifen (BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 – 1 C 32.07 – BVerwGE 131, 370). Da die Klägerin prinzipiell erwerbsfähig ist und zusammen mit ihrem Ehemann in familiärer Gemeinschaft lebt, ist deren gemeinsamer Bedarf mit den gemeinsam zur Verfügung stehenden Mitteln nach den Regeln über eine Bedarfsgemeinschaft des SGB II zu vergleichen (BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 21.09 – BVerwGE 138, 148 und vom 16.08.2011 – 1 C 4.10 – AuAS 2011, 266, jeweils m.w.N.). 21 In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich zunächst eine Unterdeckung. Denn für die Bedarfsgemeinschaft bestehend aus der Klägerin und ihrem Ehemann (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) beträgt der Regelbedarf gemäß § 20 Abs. 4 SGB II 656,-- EUR (2 x 328,-- EUR). Eine Hinzurechnung des Bedarfs der gemeinsamen Kinder findet nicht statt, da alle älter als 25 Jahre sind (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Auf der Einkommensseite verfügt die Klägerin über kein Einkommen und ihr Ehemann über eine Rente in Höhe von derzeit 425,75 EUR. 22 b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Lebensunterhalt der Klägerin trotz der rechnerisch vorliegenden Unterdeckung gleichwohl gesichert. Denn beide Söhne haben eine unbefristete Verpflichtungserklärung nach Maßgabe des § 68 AufenthG abgegeben. Diese sind bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt der Klägerin gesichert ist, zu berücksichtigen. 23 aa) Über den rechnerischen Vergleich zwischen Bedarfs- und Einkommenssituation hinaus ist von einem gesicherten Lebensunterhalt im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG erst dann auszugehen, wenn eine positive Prognose ergibt, dass der künftige Lebensunterhalt des Ausländers auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Es sind hierzu die voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mittel mit dem voraussichtlichen Unterhaltsbedarf zu vergleichen (BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 21.09 – BVerwGE 138, 148). 24 Für die Erfüllung des Erfordernisses des gesicherten Lebensunterhaltes ist es in der Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft, sei es aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit, wegen eigenen Vermögens oder sonstigen eigenen verfügbaren liquiden Mitteln, bestreiten können muss. Für die Beurteilung, ob der Lebensunterhalt aus diesen Mitteln gesichert ist, darf im Rahmen der durchzuführenden Prognose auch die bisherige Einkommens- und Bedarfsbiographie eingestellt werden (OVG Bremen, Beschluss vom 15.10.2010 – 1 B 172/10 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.02.2010 – OVG 11 S 65.09 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 04.12.2007 – 17 E 47/07 – juris; VG Ansbach, Urteil vom 22.09.2011 – AN 5 K 11.00888 – juris; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 2 AufenthG, Rn. 42; Dienelt/Röseler, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 2 AufenthG, Rn. 20; Hailbronner, Ausländerrecht, § 2 AufenthG, Rn. 34). 25 Angesichts des offen gefassten Wortlauts des § 2 Abs. 3 AufenthG kommen als zur Verfügung stehende Mittel, aus denen der notwendige Lebensbedarf gedeckt werden kann, auch freiwillige Leistungen Dritter in Betracht, wenn diese tatsächlich realisierbar sind (Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 2 AufenthG, Rn. 54 und 55 f.; Dienelt/Röseler, a.a.O.; Dienelt/Röseler, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 2 AufenthG, Rn. 19; Hailbronner, Ausländerrecht, § 2 AufenthG, Rn. 41 a.E.). 26 In Anwendung dieser Grundsätze hat das OVG Lüneburg (Beschluss vom 29.11.2006 – 11 LB 127/06 – juris) für den Fall einer Aufenthaltserlaubnis entschieden, dass 27 „auch freiwillige Leistungen Dritter zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG beitragen [können] (vgl. Senatsbeschl. v 22.12.2005, a.a.O.; OVG Berlin, Beschl. v. 4.3.2004 - 2 S 14.04 -, InfAuslR 2004, 237; Nr. 2.3.3 der Vorl. Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG und Nr. 2.3.6 der Vorl. Nds. VV zum AufenthG). Diese Möglichkeit kommt aber nur ausnahmsweise in Betracht, weil die Sicherung des Lebensunterhalts in der Regel aus eigener Kraft, d.h. in erster Linie durch eigenes Erwerbseinkommen des Ausländers bzw. seines Ehepartner erfolgen soll (so Senatsbeschl. v. 22.12.2005, a.a.O.; OVG Berlin, Beschl. v. 4.3.2004, a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O., § 2 AufenthG Rdnr. 55). Freiwillige Leistungen Dritter sind demgegenüber von vornherein mit Unsicherheiten und Risiken behaftet (vgl. etwa Renner, a.a.O., § 2 AufenthG Rdnr. 18). Es sind deshalb strenge Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit des Dritten zu stellen. So muss auf jeden Fall gewährleistet sein, dass die entsprechenden freiwilligen Leistungen tatsächlich auch über den erforderlichen Zeitraum erbracht werden. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass ein selbständiges Schuldversprechen nach § 780 BGB oder eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben wird (so Nr. 2.3.6 der Vorl. Nds. VV zum AufenthG; ähnlich Hailbronner, a.a.O., § 2 AufenthG Rdnr. 21; Funke-Kaiser, a.a.O., § 2 AufenthG Rdnr. 55).“ 28 bb) Im vorliegenden Fall erscheint es gerechtfertigt, diese Grundsätze auch auf den Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu übertragen. Denn es ist trotz der Eigenschaft der Niederlassungserlaubnis als unbefristeter Aufenthaltstitel (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) für die Klägerin zu prognostizieren, dass ihr Lebensunterhalt auch in Zukunft gesichert sein wird. 29 Die Kammer lässt sich dabei maßgeblich von der Erwägung leiten, dass beide in Deutschland wohnhaften Söhne der Klägerin schriftliche und damit formwirksame Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG abgegeben haben. Der Beklagten wird hierdurch die Möglichkeit eingeräumt, verauslagte Kosten unmittelbar bei den Söhnen selbst zu vollstrecken (§ 68 Abs. 2 AufenthG). Hinzu kommt, dass es sich bei beiden Söhnen um leistungsfähige Schuldner handelt. Der Sohn ... verdiente in den Monaten Januar bis März 2010 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis durchschnittlich 1.884,06 EUR. Der Sohn ... erhält nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin – die in der Akte befindlichen Lohnzettel der ... lagen nach Schluss der mündlichen Verhandlung auf dem Tisch des Berichterstatters im Verhandlungssaal – über ein Nettoeinkommen von 2.400,-- EUR. Legt man gemäß §§ 68 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, 5 Abs. 1 VwVG, 850c ZPO die geltenden Pfändungsfreigrenzen zugrunde, so ergibt sich folgender pfändbarer Betrag: 30 ... ... Einkommen 1.884,06 EUR 2.400,-- EUR Pfändungsfreigrenze (seit 01.07.2011) 1.028,89 EUR 1.028,89 EUR + 387,22 EUR (Ehefrau) = 1.416,11 EUR Pfändbares Einkommen derzeit 855,17 EUR 983,89 EUR gesamt 1.839,06 EUR 31 Es lässt sich auch für die Zukunft prognostizieren, dass die Söhne der Klägerin für deren statistische Lebenswahrscheinlichkeit – dies sind 23,12 Jahre laut Sterbetafel 2008/2010 des Statistischen Bundesamts Deutschland – als Schuldner mit hinreichend pfändbarem Einkommen zur Verfügung stehen werden. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die zu treffende Prognose umso schwieriger wird, je weiter in die Zukunft zu schauen ist und dass über die Lebensplanung der Söhne im Ergebnis nur spekuliert werden kann. Gleichwohl lässt sich anhand der Pfändungsfreigrenzen ermitteln, welche finanziellen Unwägbarkeiten für die Beklagte in den kommenden 23,12 Jahren entstehen können. Ausgehend vom pfändbaren Einkommen des Sohns ... wird erst bei mehr als zwei unterhaltsberechtigten Personen die Pfändungsfreigrenze so hoch liegen, dass für die Beklagte kein pfändbares Arbeitseinkommen mehr zur Verfügung stehen wird. Im Fall des Sohns ... liegen die Verhältnisse noch deutlich günstiger für die Beklagte, da sein monatliches Nettoeinkommen nochmals um ca. 515,94 EUR höher liegt. Hinzu kommt, dass beide Söhne offensichtlich in Betrieben angestellt sind, die unter den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallen (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Es ist daher nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Söhne ihre Anstellungen auf absehbare Zeit verlieren werden. 32 In die Prognose ist desweiteren einzustellen, dass die Klägerin ihrem Sohn ... offensichtlich nicht zur Zahlung von Miete für die gemeinsam bewohnte Dreizimmerwohnung verpflichtet ist. Laut vorgelegtem Mietvertrag ist nur der Sohn und nicht die Klägerin oder deren Ehemann Vertragspartei. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Sohn von seinen Eltern und speziell der Klägerin (anteilige) Mietzahlung verlangt oder verlangen wird. Derartiges hat die Beklagte auch nicht vorgetragen. 33 Hinzu kommt, dass ausweislich der Behördenakte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt staatliche Unterstützungsleistungen eingefordert hat, insbesondere auch nicht ab der Zeit des Eintritts ihres Ehemanns in die Rente. Hieran wäre bei Betrachtung der Höhe der diesem zustehenden Altersrente durchaus zu denken gewesen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass maßgeblicher Grund für die Klägerin, die Niederlassungserlaubnis zu beantragen, ihre Absicht ist, längere und über sechs Monate dauernde Zeiträume in der Türkei zu verbringen. Es erscheint vom heutigen Standpunkt aus wenig wahrscheinlich, dass die Klägerin in Zukunft diese Absicht aufgeben und beginnen wird, im Bundesgebiet staatliche Leistungen einzufordern. 34 Schließlich kann ihr auch nicht entgegengehalten werden, dass sie an verschiedenen, mitunter behandlungsbedürftigen Krankheiten leidet, die sich möglicherweise in Zukunft verschlimmern könnten. Kosten, die für die medizinische Behandlung anfallen werden, gehören in aller Regel nicht zu den Kosten für den Lebensunterhalt, da es sich bei ihnen um Kosten für die Leistung zur Erfüllung eines Behandlungsvertrags handelt, die von der Krankenkasse der gesetzlich krankenversicherten Klägerin üblicherweise abgedeckt sind (vgl. Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 68 AufenthG, Rn. 11). 35 c) § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verlangt zur Sicherung des Lebensunterhalts auch ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er nach § 2 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ausreichenden Krankenversicherungsschutz. So liegt der Fall hier, da die Klägerin laut Behördenakte bei der AOK gesetzlich krankenversichert ist. 36 2. Die Klägerin verfügt auch über ausreichend Wohnraum im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AufenthG. 37 Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 AufenthG wird als ausreichender Wohnraum nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Satz 2 stellt klar, dass der Wohnraum nicht ausreichend ist, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. 38 Hiervon ausgehend verfügt die Klägerin über ausreichend Wohnraum. Als Richtwert ist anerkannt, dass für jede Person, die über sechs Jahre alt ist, 12 m² zur Verfügung stehen müssen (vgl. Marx, in: GK-AufenthG, § 9, Rn. 344) oder aber für einen Dreipersonenhaushalt insgesamt 75 m² als ausreichend erachtet werden (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 2, Rn. 67). Hieran gemessen ist die 72 m² große Wohnung, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin mit ihrem Mann längerfristige Aufenthalte in der Türkei pflegt, ohne Weiteres als ausreichend zu betrachten. 39 3. Schließlich liegen auch die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor oder müssen von der Klägerin nicht erfüllt werden. 40 a) § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Die Klägerin ist seit 25.04.1981 durchgängig im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. 41 b) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG muss der Ausländer mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachwiesen. § 9 Abs. 3 Satz 1 AufenthG stellt allerdings insoweit klar, dass bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, es genügt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 – wie hier durch den Ehemann der Klägerin – durch einen Ehegatten erfüllt werden. 42 c) Es stehen auch nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG keine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet entgegen. 43 d) Die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 AufenthG finden auf die Klägerin, die keine Arbeitnehmerin ist, keine Anwendung. 44 e) § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufentG verlangt ferner, dass der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, wobei nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 nachgewiesen sind, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Klägerin, die bereits vor dem 01.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, kommt aber in den Genuss der Übergangsregelung des § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. Diese Voraussetzungen liegen vor, denn die Beklagte hat derartige Sprachkenntnisse bei der Klägerin selbst festgestellt. 45 f) Schließlich muss die Klägerin die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AufenthG – Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet – nicht erfüllen. Hiervon befreit sie § 104 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. II. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. 47 Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, da bislang weder obergerichtlich noch höchstrichterlich geklärt ist, ob im Rahmen einer Niederlassungserlaubnis von einem gesicherten Lebensunterhalt auszugehen ist, wenn der Ausländer selbst nicht hinreichend leistungsfähig ist, Dritte aber hinreichende Verpflichtungserklärungen nach § 68 Abs. 1 AufenthG abgegeben haben. 48 Beschluss 49 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 auf 5.000,-- EUR festgesetzt. 50 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 15 Die zulässige Klage ist begründet. I. 16 Der Ablehnungsbescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin deshalb in ihren Rechten. Ihr steht ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 17 Rechtsgrundlage des Anspruchs ist § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt (Nr. 1), sein Lebensunterhalt gesichert ist (Nr. 2), er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist, wobei berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege entsprechend angerechnet werden (Nr. 3), Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen (Nr. 4), ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist (Nr. 5), er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist (Nr. 6), er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (Nr. 7), er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt (Nr. 8) und er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt (Nr. 9). Sämtliche Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere ist der Lebensunterhalt der Klägerin gesichert (dazu unter 1.) und sie verfügt über ausreichend Wohnraum (dazu unter 2.). Auch die übrigen, in § 9 Abs. 2 AufenthG genannten Voraussetzungen sind erfüllt oder müssen von der Klägerin nicht erfüllt werden (dazu unter 3.). 18 1. Der Lebensunterhalt der Klägerin ist gesichert. 19 Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 bis 3 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Diese Voraussetzungen liegen vor. 20 a) Zur Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne dieser Vorschrift notwendigen Bedarfs einerseits und des maßgeblichen, zur Verfügung stehenden Einkommens andererseits ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die entsprechenden Bestimmungen des SGB II über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zurückzugreifen (BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 – 1 C 32.07 – BVerwGE 131, 370). Da die Klägerin prinzipiell erwerbsfähig ist und zusammen mit ihrem Ehemann in familiärer Gemeinschaft lebt, ist deren gemeinsamer Bedarf mit den gemeinsam zur Verfügung stehenden Mitteln nach den Regeln über eine Bedarfsgemeinschaft des SGB II zu vergleichen (BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 21.09 – BVerwGE 138, 148 und vom 16.08.2011 – 1 C 4.10 – AuAS 2011, 266, jeweils m.w.N.). 21 In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich zunächst eine Unterdeckung. Denn für die Bedarfsgemeinschaft bestehend aus der Klägerin und ihrem Ehemann (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) beträgt der Regelbedarf gemäß § 20 Abs. 4 SGB II 656,-- EUR (2 x 328,-- EUR). Eine Hinzurechnung des Bedarfs der gemeinsamen Kinder findet nicht statt, da alle älter als 25 Jahre sind (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Auf der Einkommensseite verfügt die Klägerin über kein Einkommen und ihr Ehemann über eine Rente in Höhe von derzeit 425,75 EUR. 22 b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Lebensunterhalt der Klägerin trotz der rechnerisch vorliegenden Unterdeckung gleichwohl gesichert. Denn beide Söhne haben eine unbefristete Verpflichtungserklärung nach Maßgabe des § 68 AufenthG abgegeben. Diese sind bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt der Klägerin gesichert ist, zu berücksichtigen. 23 aa) Über den rechnerischen Vergleich zwischen Bedarfs- und Einkommenssituation hinaus ist von einem gesicherten Lebensunterhalt im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG erst dann auszugehen, wenn eine positive Prognose ergibt, dass der künftige Lebensunterhalt des Ausländers auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Es sind hierzu die voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mittel mit dem voraussichtlichen Unterhaltsbedarf zu vergleichen (BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 21.09 – BVerwGE 138, 148). 24 Für die Erfüllung des Erfordernisses des gesicherten Lebensunterhaltes ist es in der Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft, sei es aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit, wegen eigenen Vermögens oder sonstigen eigenen verfügbaren liquiden Mitteln, bestreiten können muss. Für die Beurteilung, ob der Lebensunterhalt aus diesen Mitteln gesichert ist, darf im Rahmen der durchzuführenden Prognose auch die bisherige Einkommens- und Bedarfsbiographie eingestellt werden (OVG Bremen, Beschluss vom 15.10.2010 – 1 B 172/10 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.02.2010 – OVG 11 S 65.09 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 04.12.2007 – 17 E 47/07 – juris; VG Ansbach, Urteil vom 22.09.2011 – AN 5 K 11.00888 – juris; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 2 AufenthG, Rn. 42; Dienelt/Röseler, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 2 AufenthG, Rn. 20; Hailbronner, Ausländerrecht, § 2 AufenthG, Rn. 34). 25 Angesichts des offen gefassten Wortlauts des § 2 Abs. 3 AufenthG kommen als zur Verfügung stehende Mittel, aus denen der notwendige Lebensbedarf gedeckt werden kann, auch freiwillige Leistungen Dritter in Betracht, wenn diese tatsächlich realisierbar sind (Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 2 AufenthG, Rn. 54 und 55 f.; Dienelt/Röseler, a.a.O.; Dienelt/Röseler, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 2 AufenthG, Rn. 19; Hailbronner, Ausländerrecht, § 2 AufenthG, Rn. 41 a.E.). 26 In Anwendung dieser Grundsätze hat das OVG Lüneburg (Beschluss vom 29.11.2006 – 11 LB 127/06 – juris) für den Fall einer Aufenthaltserlaubnis entschieden, dass 27 „auch freiwillige Leistungen Dritter zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG beitragen [können] (vgl. Senatsbeschl. v 22.12.2005, a.a.O.; OVG Berlin, Beschl. v. 4.3.2004 - 2 S 14.04 -, InfAuslR 2004, 237; Nr. 2.3.3 der Vorl. Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG und Nr. 2.3.6 der Vorl. Nds. VV zum AufenthG). Diese Möglichkeit kommt aber nur ausnahmsweise in Betracht, weil die Sicherung des Lebensunterhalts in der Regel aus eigener Kraft, d.h. in erster Linie durch eigenes Erwerbseinkommen des Ausländers bzw. seines Ehepartner erfolgen soll (so Senatsbeschl. v. 22.12.2005, a.a.O.; OVG Berlin, Beschl. v. 4.3.2004, a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O., § 2 AufenthG Rdnr. 55). Freiwillige Leistungen Dritter sind demgegenüber von vornherein mit Unsicherheiten und Risiken behaftet (vgl. etwa Renner, a.a.O., § 2 AufenthG Rdnr. 18). Es sind deshalb strenge Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit des Dritten zu stellen. So muss auf jeden Fall gewährleistet sein, dass die entsprechenden freiwilligen Leistungen tatsächlich auch über den erforderlichen Zeitraum erbracht werden. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass ein selbständiges Schuldversprechen nach § 780 BGB oder eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben wird (so Nr. 2.3.6 der Vorl. Nds. VV zum AufenthG; ähnlich Hailbronner, a.a.O., § 2 AufenthG Rdnr. 21; Funke-Kaiser, a.a.O., § 2 AufenthG Rdnr. 55).“ 28 bb) Im vorliegenden Fall erscheint es gerechtfertigt, diese Grundsätze auch auf den Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu übertragen. Denn es ist trotz der Eigenschaft der Niederlassungserlaubnis als unbefristeter Aufenthaltstitel (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) für die Klägerin zu prognostizieren, dass ihr Lebensunterhalt auch in Zukunft gesichert sein wird. 29 Die Kammer lässt sich dabei maßgeblich von der Erwägung leiten, dass beide in Deutschland wohnhaften Söhne der Klägerin schriftliche und damit formwirksame Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG abgegeben haben. Der Beklagten wird hierdurch die Möglichkeit eingeräumt, verauslagte Kosten unmittelbar bei den Söhnen selbst zu vollstrecken (§ 68 Abs. 2 AufenthG). Hinzu kommt, dass es sich bei beiden Söhnen um leistungsfähige Schuldner handelt. Der Sohn ... verdiente in den Monaten Januar bis März 2010 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis durchschnittlich 1.884,06 EUR. Der Sohn ... erhält nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin – die in der Akte befindlichen Lohnzettel der ... lagen nach Schluss der mündlichen Verhandlung auf dem Tisch des Berichterstatters im Verhandlungssaal – über ein Nettoeinkommen von 2.400,-- EUR. Legt man gemäß §§ 68 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, 5 Abs. 1 VwVG, 850c ZPO die geltenden Pfändungsfreigrenzen zugrunde, so ergibt sich folgender pfändbarer Betrag: 30 ... ... Einkommen 1.884,06 EUR 2.400,-- EUR Pfändungsfreigrenze (seit 01.07.2011) 1.028,89 EUR 1.028,89 EUR + 387,22 EUR (Ehefrau) = 1.416,11 EUR Pfändbares Einkommen derzeit 855,17 EUR 983,89 EUR gesamt 1.839,06 EUR 31 Es lässt sich auch für die Zukunft prognostizieren, dass die Söhne der Klägerin für deren statistische Lebenswahrscheinlichkeit – dies sind 23,12 Jahre laut Sterbetafel 2008/2010 des Statistischen Bundesamts Deutschland – als Schuldner mit hinreichend pfändbarem Einkommen zur Verfügung stehen werden. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die zu treffende Prognose umso schwieriger wird, je weiter in die Zukunft zu schauen ist und dass über die Lebensplanung der Söhne im Ergebnis nur spekuliert werden kann. Gleichwohl lässt sich anhand der Pfändungsfreigrenzen ermitteln, welche finanziellen Unwägbarkeiten für die Beklagte in den kommenden 23,12 Jahren entstehen können. Ausgehend vom pfändbaren Einkommen des Sohns ... wird erst bei mehr als zwei unterhaltsberechtigten Personen die Pfändungsfreigrenze so hoch liegen, dass für die Beklagte kein pfändbares Arbeitseinkommen mehr zur Verfügung stehen wird. Im Fall des Sohns ... liegen die Verhältnisse noch deutlich günstiger für die Beklagte, da sein monatliches Nettoeinkommen nochmals um ca. 515,94 EUR höher liegt. Hinzu kommt, dass beide Söhne offensichtlich in Betrieben angestellt sind, die unter den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallen (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Es ist daher nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Söhne ihre Anstellungen auf absehbare Zeit verlieren werden. 32 In die Prognose ist desweiteren einzustellen, dass die Klägerin ihrem Sohn ... offensichtlich nicht zur Zahlung von Miete für die gemeinsam bewohnte Dreizimmerwohnung verpflichtet ist. Laut vorgelegtem Mietvertrag ist nur der Sohn und nicht die Klägerin oder deren Ehemann Vertragspartei. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Sohn von seinen Eltern und speziell der Klägerin (anteilige) Mietzahlung verlangt oder verlangen wird. Derartiges hat die Beklagte auch nicht vorgetragen. 33 Hinzu kommt, dass ausweislich der Behördenakte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt staatliche Unterstützungsleistungen eingefordert hat, insbesondere auch nicht ab der Zeit des Eintritts ihres Ehemanns in die Rente. Hieran wäre bei Betrachtung der Höhe der diesem zustehenden Altersrente durchaus zu denken gewesen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass maßgeblicher Grund für die Klägerin, die Niederlassungserlaubnis zu beantragen, ihre Absicht ist, längere und über sechs Monate dauernde Zeiträume in der Türkei zu verbringen. Es erscheint vom heutigen Standpunkt aus wenig wahrscheinlich, dass die Klägerin in Zukunft diese Absicht aufgeben und beginnen wird, im Bundesgebiet staatliche Leistungen einzufordern. 34 Schließlich kann ihr auch nicht entgegengehalten werden, dass sie an verschiedenen, mitunter behandlungsbedürftigen Krankheiten leidet, die sich möglicherweise in Zukunft verschlimmern könnten. Kosten, die für die medizinische Behandlung anfallen werden, gehören in aller Regel nicht zu den Kosten für den Lebensunterhalt, da es sich bei ihnen um Kosten für die Leistung zur Erfüllung eines Behandlungsvertrags handelt, die von der Krankenkasse der gesetzlich krankenversicherten Klägerin üblicherweise abgedeckt sind (vgl. Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 68 AufenthG, Rn. 11). 35 c) § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verlangt zur Sicherung des Lebensunterhalts auch ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er nach § 2 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ausreichenden Krankenversicherungsschutz. So liegt der Fall hier, da die Klägerin laut Behördenakte bei der AOK gesetzlich krankenversichert ist. 36 2. Die Klägerin verfügt auch über ausreichend Wohnraum im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AufenthG. 37 Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 AufenthG wird als ausreichender Wohnraum nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Satz 2 stellt klar, dass der Wohnraum nicht ausreichend ist, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. 38 Hiervon ausgehend verfügt die Klägerin über ausreichend Wohnraum. Als Richtwert ist anerkannt, dass für jede Person, die über sechs Jahre alt ist, 12 m² zur Verfügung stehen müssen (vgl. Marx, in: GK-AufenthG, § 9, Rn. 344) oder aber für einen Dreipersonenhaushalt insgesamt 75 m² als ausreichend erachtet werden (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 2, Rn. 67). Hieran gemessen ist die 72 m² große Wohnung, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin mit ihrem Mann längerfristige Aufenthalte in der Türkei pflegt, ohne Weiteres als ausreichend zu betrachten. 39 3. Schließlich liegen auch die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor oder müssen von der Klägerin nicht erfüllt werden. 40 a) § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Die Klägerin ist seit 25.04.1981 durchgängig im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. 41 b) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG muss der Ausländer mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachwiesen. § 9 Abs. 3 Satz 1 AufenthG stellt allerdings insoweit klar, dass bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, es genügt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 – wie hier durch den Ehemann der Klägerin – durch einen Ehegatten erfüllt werden. 42 c) Es stehen auch nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG keine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet entgegen. 43 d) Die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 AufenthG finden auf die Klägerin, die keine Arbeitnehmerin ist, keine Anwendung. 44 e) § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufentG verlangt ferner, dass der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, wobei nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 nachgewiesen sind, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Klägerin, die bereits vor dem 01.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, kommt aber in den Genuss der Übergangsregelung des § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. Diese Voraussetzungen liegen vor, denn die Beklagte hat derartige Sprachkenntnisse bei der Klägerin selbst festgestellt. 45 f) Schließlich muss die Klägerin die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AufenthG – Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet – nicht erfüllen. Hiervon befreit sie § 104 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. II. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. 47 Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, da bislang weder obergerichtlich noch höchstrichterlich geklärt ist, ob im Rahmen einer Niederlassungserlaubnis von einem gesicherten Lebensunterhalt auszugehen ist, wenn der Ausländer selbst nicht hinreichend leistungsfähig ist, Dritte aber hinreichende Verpflichtungserklärungen nach § 68 Abs. 1 AufenthG abgegeben haben. 48 Beschluss 49 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 auf 5.000,-- EUR festgesetzt. 50 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.