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Urteil

6 K 2687/10

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die wasserrechtliche Genehmigung des Landratsamtes Rastatt vom 29.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.09.2010 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Tatbestand 1 Die Klägerin, die Gemeinde ..., wendet sich gegen die den Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Genehmigung für eine Schwimmsteganlage an dem Gewässer ... 2 Mit Schreiben vom 01.12.2007, eingegangen beim Landratsamt Rastatt am 06.12.2007, bzw. mit Schreiben vom 20.10.2009, eingegangen beim Landratsamt Rastatt am 21.10.2009, beantragten die Beigeladenen, der ... und ..., die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung zur Errichtung eines Bootsstegs für Segelboote am Ostufer des ... Die Beigeladenen nutzen bislang zwei Stege am Südwestufer des ... Die vorhandenen Stege müssen aus diesem Bereich im Hinblick auf einen geplanten Kiesabbau entfernt werden. An Stelle von zwei Stegen soll ein Steg errichtet werden. Der Zugang zum Steg erfolgt über das Grundstück Flst.Nr. ... der Gemarkung der Klägerin, das im Eigentum eines Kieswerks steht. Dieses hat den Beigeladenen den Zugang zu der geplanten Steganlage als auch das Abstellen von Pkws auf bereits vorhandenen Stellplätzen auf ihrem Grundstück gestattet. Die Steganlage soll an vier Dalben im See verankert werden. Der Zugang zur Steganlage soll aus einer feststehenden Gitterstahlkonstruktion bestehen, welche am Ufer und an dem bereits vorhandenen Anlegedreieck des ehemaligen Kieswerks verankert werden soll. Von diesem feststehenden Zugangsteil soll die Verbindung zur Steganlage mit einer beweglichen Brücke aus einer Stahlkonstruktion hergestellt werden. 3 Mit Bescheid vom 29.12.2009 erteilte das Landratsamt Rastatt die beantragte wasserrechtliche Genehmigung gem. § 78 WG befristet bis zum 31.12.2012 mit u.a. folgenden Nebenbestimmungen: 4 - Die Anzahl der Liegeplätze wird auf maximal 60 Bootsliegeplätze beschränkt... Es dürfen ausschließlich nur Segelboote der berechtigten Vereinsmitglieder festgemacht werden; die Anlage dient nicht dem öffentlichen Verkehr. Die Nutzung ist auf die Segelsaison (März bis Oktober) beschränkt (Nr. 4). 5 - Ferner ist, sofern nach Ablauf der Genehmigungsfrist keine Genehmigung mehr erteilt werden kann, die Anlage wieder zu entfernen. Hierfür ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,-- EUR bis zum 04.02.2010 beim Landratsamt Rastatt zu hinterlegen (Nr. 7). 6 - Eine landseitige Nutzung ist nicht Gegenstand dieser Genehmigung. Allerdings wird für die Dauer dieser Genehmigung für Bootsnutzer tagsüber und nur im Zusammenhang mit der Nutzung des Bootssteges das Abstellen von insgesamt bis zu 20 Pkws (keine Wohnmobile, Caravans o.ä.) im Bereich der südlichen Grundstückszufahrt auf dem Grundstück Flst.Nr. ... Gemarkung ... sowie die Benutzung des noch vorhandenen Toilettenanbaus des ehemaligen Kieswerks geduldet (Nr. 10). 7 Zur Begründung wurde ausgeführt: Schwimmsteganlagen seien aufgrund Bauart und Standort wasserrechtlicher Natur. Eine baurechtliche Genehmigung sei nicht erforderlich. Der ... befinde sich in einem ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet. Bootsstege bedürften einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 WG i.V.m. § 2 der Überschwemmungsgebietsverordnung vom 15.08.1986. Die Genehmigung sei zu versagen, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könne (§ 78 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 76 Abs. 3 WG). Die Prüfung habe nach Anhörung der berührten fachlichen Stellen ergeben, dass keine zwingenden Versagungsgründe vorlägen. Die erforderlichen Nebenbestimmungen seien in die Genehmigung aufgenommen worden. Die Belange des Hochwasserschutzes sowie des Natur- und Landschaftsschutzes seien berücksichtigt. Die Klägerin habe die Verlegung der Steganlage aus Planungsgründen abgelehnt. Allerdings bestehe derzeit keine hinreichend konkrete Planung, die einer befristeten wasserrechtlichen Genehmigung entgegenstehen würde. Der Steg sei daher unter Beachtung der in den Nebenbestimmungen festgelegten Einschränkungen auch unter diesem Aspekt vertretbar. 8 Am 14.01.2010 hat die Klägerin Widerspruch gegen die wasserrechtliche Genehmigung eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Die Steganlage sei gegen ihren ausdrücklichen Willen zugelassen worden. Das Anbringen des Stegs verstoße gegen das verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht der Kommunen gem. Art. 71 der Landesverfassung Baden-Württemberg und gegen die kommunale Planungshoheit gem. Art. 28 Abs. 2 GG. Das Selbstverwaltungs- und -bestimmungsrecht der Kommunen und ihre Planungshoheit bezögen sich auch auf den Gewässerbereich ihrer Gemarkung. Die Tatsache, dass die Landesbauordnung nach § 1 Abs. 2 Ziff. 2 LBO nicht für Bootsstege anwendbar sei, sei irrelevant. Auch Wasserflächen könnten Gegenstand der Festsetzungen eines Bebauungsplanes sein. Eine Wasserfläche unterliege grundsätzlich der gemeindlichen Planungshoheit. Bei dem Bootssteg handle es sich zudem um ein Vorhaben gem. § 29 S. 1 BauGB. Daher sei das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB erforderlich. Daneben habe die wasserrechtliche Genehmigung für den Bootssteg unmittelbar Auswirkungen auf das Grundstück Flst.Nr. ..., auch wenn das Landratsamt dies durch den Hinweis „landseitig werden keine Anlagen errichtet und keine Genehmigung erteilt“ zu negieren versuche. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2010 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch der Klägerin mit der Maßgabe zurück, dass die Nebenbestimmung Nr. 10 der wasserrechtlichen Genehmigung des Landratsamtes Rastatt aufgehoben wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt: Das Anbringen der Steganlage stelle keinen Verstoß gegen das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht dar. Abwehrrechte einer Gemeinde seien nur gegeben, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung nachhaltig störe, wesentliche Teilen des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung entziehen oder kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigen würde. Davon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein. Baurechtliche Vorschriften seien nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 LBO nicht anwendbar. Die Steganlage sei auch kein bauliches Vorhaben i.S.v. § 29 BauGB. Eine bodenrechtliche Relevanz bestünde nur, wenn das Vorhaben die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Belange in einer Weise stören könnte, die geeignet wäre, das Bedürfnis nach einer ihrer Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen. Dies sei bei der befristet genehmigten Steganlage nicht der Fall. Auch sehe das wasserrechtliche Verfahren im Gegensatz zu § 36 BauGB keine Mitwirkungsrechte der Klägerin als Gemeinde vor. Deren Mitwirkungsrechte würden vor Erteilung einer Genehmigung nach § 76 WG durch eine Anhörung gewahrt, welche stattgefunden habe. 10 Am 08.10.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beantragt, 11 die wasserrechtliche Genehmigung des Landratsamtes Rastatt vom 29.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.09.2010 aufzuheben. 12 Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt: Bereits die Zulassung der Anbringung der Schwimmsteganlage verstoße gegen das Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht einer Kommune. Aus den baurechtlichen Bestimmungen ergebe sich, dass Wasserflächen grundsätzlich Gegenstand der gemeindlichen Planung sein könnten. Auch sei es nicht zutreffend, dass für das betroffene Gebiet keine konkrete Planung vorliege. Zweifelhaft sei bereits, ob die Rechtsprechung, dass eine eigene Planung hinreichend konkret und verfestigt sein müsse, auch in den Fällen der Erteilung einer einfachrechtlichen wasserrechtlichen Genehmigung zugunsten Privater gelte. Zudem habe sie seit langem für ihre Gemarkung ein konkretes Konzept, nach welchem die Wassersport- und Freizeitanlagen auf den Bereich zwischen dem ... und dem ..., also dem mittleren Bereich des Ostufers des ... zu beschränken seien. Sie habe insbesondere am 04.05.2009 einen Bebauungsplan „...-... ...“ erlassen, in welchem Bereiche für Wassersportgebiete klar definiert worden seien. Aus diesem Plan ergebe sich, dass sie ihre Konzeption, die Wassersportanlagen auf den Bereich zwischen dem ... ... und dem ... ... zu beschränken, planungsrechtlich festgeschrieben habe. Die wasserrechtliche Genehmigung sei auch deshalb rechtswidrig, weil es sich bei der Schwimmsteganlage um eine bauliche Anlage i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB handle und insoweit das Einvernehmen gem. § 36 BauGB erforderlich gewesen wäre. § 29 BauGB sei anwendbar, weil das Gewässer, auf dem die Schwimmsteganlage errichtet werden solle, Gemeindegebiet darstelle. Die Schwimmsteganlage liege auf der Wasseroberfläche auf und schwimme dort. Sie sei jedoch mittels Dalben, die in den Uferbereich gerammt werden müssten, und durch die landseitige Anbindung des Zugangsstegs ortsfest mit ihrem Standort verbunden. Unerheblich sei, dass die Genehmigung von vornherein auf drei Jahre beschränkt sei. Die feste Einbringung der Dalben und die Verankerung der Schwimmsteganlage über einen Zeitraum von drei Jahren könnten nicht mehr als lediglich vorübergehend angesehen werden. Die Steganlage sei auch planungsrechtlich relevant. Denn es gehöre zur gemeindlichen Planungshoheit, auf raumbezogene Nutzungen wie eine Steganlage Einfluss zu nehmen und diese ggf. planerisch zu steuern. Die Steganlage widerspreche ihrer planungsrechtlichen Konzeption. Sie berühre den Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 8b BauGB (Belange der Land- und Forstwirtschaft), denn im Flächennutzungsplan sei das Gebiet des ehemaligen Kieswerks als landwirtschaftliche Fläche im Überschwemmungsgebiet dargestellt. Da sich das streitgegenständliche Gebiet im Außenbereich befinde, sei bis heute keine die Festsetzung im Flächennutzungsplan sichernde Planung beschlossen worden, weil im Außenbereich grundsätzlich keine baulichen Anlagen zulässig seien. Bei dem Steg handle es sich nicht um einen privilegierten Betrieb der Land-und Forstwirtschaft, sondern um eine Freizeitanlage. Würde der Steg in Betrieb genommen, würde zudem das Grundstück auch als Freizeitgelände genutzt werden. Es würde unmittelbar in der Umgebung des Steges geparkt und weitere Nutzungen, insbesondere Camping, würden sich ausbreiten. Des Weiteren sei der Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB (Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes) beeinträchtigt. Der Schwimmsteg würde ihrer Planung, die Wassersportanlagen auf dem Bereich zwischen ... ... und ... ... zu beschränken bzw. entsprechend der Neuordnung des Gebietes entlang des ... ein eigens dafür angelegtes Freizeit- und Campingareal zu schaffen, zuwiderlaufen. Um dies zu verhindern, wäre sie gezwungen, einen Bebauungsplan für das ehemalige Kieswerkgelände zu erlassen, welcher eine solche Nutzung ausdrücklich ausschließe. Dies zeige deutlich, dass der Steg geeignet sei, ein Planungsbedürfnis hervorzurufen. Auch sei er geeignet, eine unerwünschte städtebauliche Entwicklung einzuleiten, insoweit komme es auch auf das umliegende Gebiet an. Es sei mit einem stark erhöhten Verkehrsaufkommen, mit unzulässigem Parken und wildem Campen zu rechnen. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Steganlage stelle kein bauliches Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB dar und unterstehe aus diesem Grund nicht den baurechtlichen Regelungen. Korrekt sei, dass die Steganlage mit dem Erdboden künstlich verbunden sei. Hinsichtlich des Merkmals der Dauerhaftigkeit sei die beabsichtigte Lebensdauer der Anlage entscheidend, nicht die angebliche oder tatsächlich beabsichtigte Dauer der Nutzung. Bei der Schwimmsteganlage könne von einer auf Dauer angelegten Anlage nicht gesprochen werden. Die Genehmigung sei bis zum 31.12.2012 befristet erteilt worden. Der vorrübergehenden Dauer der Anlage sei durch die Nebenbestimmung Nr. 7 Rechnung getragen worden, wonach eine Beseitigungsverpflichtung festgeschrieben worden sei. Darüber hinaus könne aus der Art und Weise der Befestigung der Anlage der lediglich vorübergehende Charakter entnommen werden. So sei beabsichtigt, den Aufwand im Rahmen der Verlegung u.a. durch Nutzung bereits vorhandener Dalben gering zu halten, um keine Verfestigung zu erreichen. Dies unterstreiche die Absicht, dass die Verlegung der Anlage lediglich ein Provisorium bzw. eine Notlösung sein solle. Der nur für einen kurzen Zeitraum befristet genehmigten Steganlage fehle es an der boden-/planungsrechtlichen Relevanz. Eine nur vorübergehend genehmigte Anlage löse kein Bedürfnis einer bauplanerischen Tätigkeit der Gemeinde aus. Vielmehr sei die grundsätzliche Befristung der Schwimmsteganlage deshalb vorgenommen worden, damit keine endgültigen Tatsachen vor einer abschließenden bauplanerischen Entscheidung der Klägerin geschaffen würden. Auch im Hinblick auf die Benutzung durch die Eigner erfolge keine planungsrechtliche Relevanz. Ferner sei im Rahmen des rein wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren das gemeindliche Einvernehmen nicht erforderlich. Es sei allgemein anerkannt, dass das Einvernehmenserfordernis bei anderen Verfahren als bauaufsichtlichen Verfahren erforderlich sei, wenn dieses andere Verfahren die bauaufsichtliche Genehmigung mitumfasse. Das sei im wasserrechtlichen Verfahren nicht der Fall. In diesem Verfahren würden bauplanungsrechtliche Vorschriften nicht geprüft. 16 Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akten des Landratsamtes Rastatt (2 Bände) und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe verwiesen. Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist zulässig und begründet. 19 Die angefochtene wasserrechtliche Genehmigung des Landratsamtes Rastatt vom 29.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.09.2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 20 Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung im Rahmen der hier statthaften Anfechtungsklage ist allein die Frage, ob die erteilte wasserrechtliche Genehmigung im Hinblick auf Vorschriften, die (auch) dem Schutz der Klägerin dienen, rechtmäßig ist. Ein Anspruch auf Rechtsschutz gegen eine erteilte wasserrechtliche Genehmigung haben Dritte nämlich nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist, also öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Vielmehr setzt die Gewährung von Rechtsschutz voraus, dass klagende Dritte durch den Verwaltungsakt zugleich in ihren Rechten verletzt sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm - insoweit auch die Klagebefugnis begründend - drittschützende Wirkung hat. 21 Ausgehend hiervon hat die Klage Erfolg. 22 Die angefochtene wasserrechtliche Genehmigung für die Schwimmsteganlage wurde ohne das erforderliche Einvernehmen der Klägerin als Standortgemeinde erteilt und verstößt daher gegen § 36 BauGB. 23 Das formelle Beteiligungserfordernis der Gemeinde nach § 36 BauGB dient der Sicherung der formellen Planungshoheit der Gemeinde. Die Gemeinde soll nach der Wertung des Gesetzgebers als sachnahe und fachkundige Behörde im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren an der Beurteilung der bebauungsplanrechtlichen Entscheidung mitentscheidend beteiligt werden. Die Gemeinde ist als Trägerin der Planungshoheit befugt, gerade auch in Reaktion auf einen Bauantrag durch politische Entscheidung die planungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen für ein Vorhaben noch zu ändern. Aus diesem Grund darf die Bauaufsichtsbehörde, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen versagt, den gestellten Bauantrag nicht positiv bescheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1991 - 4 C 31/98 - m.w.RsprNachw.; <juris>). Zum Schutz dieses Beteiligungserfordernisses und der hierdurch beabsichtigten Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit steht der Gemeinde bereits dann ein Anspruch auf Aufhebung einer baurechtlichen Genehmigung zu, wenn die Genehmigung ohne das erforderliche Einvernehmen erteilt wurde. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob durch die Genehmigung die Gemeinde im konkreten Fall in ihrer Planungshoheit, etwa hinsichtlich bereits konkretisierter Planungsvorstellungen tatsächlich beeinträchtigt ist (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: März 2011, § 36, Rdnr. 47 m.w.N.). 24 Die den Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Genehmigung wurde ohne das auch im vorliegenden wasserrechtlichen Verfahren erforderliche Einvernehmen der Klägerin erteilt und verstößt daher gegen die dem Schutz der Klägerin dienende Vorschrift des § 36 BauGB. Dies ergibt sich aus Folgendem: 25 Rechtsgrundlage für die angefochtene Genehmigung zur Errichtung der Schwimmsteganlage für Segelboote am ... auf Höhe des Grundstückes Flst.Nr. ... der Gemarkung der Klägerin ist § 78 WG i.V.m. § 76 WG. Nach § 78 S. 1 WG bedürfen in Überschwemmungsgebieten die Herstellung von Bauten und sonstigen Anlagen der wasserrechtlichen Genehmigung. Nach § 78 S. 3 i.V.m. § 76 Abs. 3 S. 1 WG ist die Genehmigung zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. 26 Der ... befindet sich unstreitig in einem ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet. Nach Auffassung des Beklagten beeinträchtigt die Steganlage nicht das Wohl der Allgemeinheit. Belange des Hochwasserschutzes sowie des Natur- und Landschaftsschutzes seien berücksichtigt worden. Bauplanungsrechtliche Vorschriften seien im wasserrechtlichen Verfahren - im Rahmen des Begriffes des Wohls der Allgemeinheit - nicht zu prüfen und folglich sei auch das gemeindliche Einvernehmen in diesem Verfahren nicht erforderlich. Die Mitwirkungsrechte der Klägerin seien durch eine Anhörung nach § 28 VwVfG im Rahmen einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 76 WG gewahrt. 27 Diese Auffassung des Beklagten ist zumindest für den vorliegenden Fall nicht zutreffend. 28 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar zweifelhaft, ob die Wasserbehörde eine beantragte wasserrechtliche Erlaubnis auch mit Rücksicht auf andere als wasserwirtschaftliche Belange des Wohls der Allgemeinheit versagen kann. Der Rechtsprechung fehlt es bisher an festen Konturen (vgl. hierzu: Bulling/Finkenbeiner, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., Bd. 1, Rdnr. 13 f.; Breuer, Öffentl. u. privates Wasserrecht, 3. Aufl., Rdnr. 394 f.; jeweils mit RsprNachw.). Der Meinungsstand lässt sich wie folgt zusammenfassen (so: Bulling/Finkenbeiner, a.a.O., Rdnr. 15): 29 Zum Wohl der Allgemeinheit gehören unstreitig die wasserwirtschaftlichen Belange (BVerwG, Urt. v. 17.03.1989 - 4 C 30/88 -; <juris>). Darüber hinaus gilt, dass einerseits der Schutzbereich der wasserrechtlichen Gemeinwohlklausel nicht auf die rein wasserwirtschaftlichen Belange beschränkt werden darf. Beeinträchtigt ein Vorhaben das Wohl der Allgemeinheit aus anderen als (rein) wasserwirtschaftlichen Gründen, so ist eine Versagung der beantragten Erlaubnis jedenfalls dann möglich, wenn diese Gesichtspunkte durch das Wasserhaushaltsgesetz oder das Wassergesetz ausdrücklich abgedeckt werden. Andererseits darf das Wohl der Allgemeinheit nicht als „Super- oder Patentformel zur Generalisierung oder Perfektionierung der Ressourcenbewirtschaftung“ missverstanden werden. Außer-wasserrechtliche Kompetenzen und Ermächtigungen können nicht auf der Grundlage einer solchen Interpretation überspielt werden. Eine Begrenzung der Reichweite des Wohls der Allgemeinheit -und damit der Prüfungskompetenz der Wasserbehörde - ergibt sich in der Regel daraus, dass der Gesetzgeber angeordnet hat, dass spezifische öffentliche Belange in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu prüfen sind (Gesichtspunkt der Kompetenzordnung, BVerwG, Urt. v. 17.03.1989 - 4 C 30/88 -, <juris>). Folglich endet die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz einer Behörde bei parallelen Gestattungsverfahren dort, wo ein gesondertes Verfahren einer anderen Behörde mit eigenen rechtlichen Voraussetzungen und besonderen Rechtsfolgen besteht, das durch eine rechtlich selbständige Entscheidung mit Außenwirkung abgeschlossen wird. Inwieweit dem Wohl der Allgemeinheit ein fachübergreifender Schutzbereich zuzuerkennen ist, richtet sich nach den jeweiligen Fachgesetzen (zu beachten sind vor allem Immissionsschutzrecht, Naturschutzrecht, Baurecht und Atomrecht). Soweit diese kein eigenes Zulassungsverfahren vorsehen, ist das Wasserrecht dazu berufen, den dort normierten Belangen zur Beachtung zu verhelfen. Stellt das Fachgesetz ein eigenständiges Gestattungsverfahren zur Verfügung, ist zu prüfen, wie weit die fachgesetzlichen Regelungen reichen. Schließlich darf die Wasserbehörde eine Erlaubnis nicht erteilen, wenn die Gewässerbenutzung zwar mit der engeren wasser(haushalts)-rechtlichen Zielsetzung in Einklang steht, sie aber durch andere gesetzliche Vorschriften untersagt ist (Einheit der Rechtsordnung; vgl. BVerwG, Urt. v. 17.03.1989 - 4 C 30/88 -, <juris>). 30 Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verbietet sich im vorliegenden Verfahren eine Begrenzung der Reichweite des Versagungsgrundes „Wohl der Allgemeinheit“ i.S.d. § 76 Abs. 3 WG auf spezifisch wasserwirtschaftliche Belange. Vielmehr muss durch die zuständige Wasserbehörde geprüft werden, ob das zur Genehmigung stehende Vorhaben auch wegen seiner städtebaulichen Auswirkungen das Wohl der Allgemeinheit i.S.d. § 76 Abs. 3 WG beeinträchtigt. 31 Denn nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 LBO gilt die Landesbauordnung Baden-Württemberg bei den der Aufsicht der Wasserbehörden oder der unteren Verwaltungsbehörden nach § 96 Abs. 1b des Wassergesetzes für Baden-Württemberg unterliegenden Anlagen nur für Gebäude, Überbrückungen, Abwasseranlagen, Wasserbehälter, Pumpwerke, Schachtbrunnen, ortsfeste Behälter für Treibstoffe, Öle und andere wassergefährdende Stoffe, sowie für Wasserleitungen auf Baugrundstücken. Steganlagen fallen nicht darunter und unterliegen daher nicht dem Anwendungsbereich der Landesbauordnung. Da somit die Landesbauordnung nicht anwendbar ist, gibt es für die Prüfung des Bauplanungsrechts als spezifischen öffentlichen Belang kein gesondertes Verwaltungsverfahren. In diesem Fall ist nach Auffassung der Kammer das Wasserrecht im Interesse der Einheit der Rechtsordnung dazu berufen, den bauplanungsrechtlichen Vorschriften des Baugesetzbuches zur Beachtung zu verhelfen. Andernfalls wäre nämlich die für das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren zuständige Behörde verpflichtet, die Benutzung eines Gewässers zu erlauben, obwohl möglicherweise planungsrechtliche Vorschriften des Baugesetzbuchs durch das Vorhaben verletzt werden und mangels Anwendung der Landesbauordnung auf das Vorhaben weder für ein baurechtliches Genehmigungsverfahren noch zumindest für eine Nutzungsuntersagung durch die Baurechtsbehörde Raum ist (vgl. Sauter, LBO für Bad.-Württ., § 1, Rdnr. 21). Angesichts dessen ist es zumindest im vorliegenden Fall zwingend geboten, den Begriff des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 76 Abs. 3 WG nicht nur spezifisch wasserwirtschaftlich zu verstehen, sondern unter diesem Begriff auch die Belange des Bauplanungsrechts zu erfassen (vgl. hierzu auch: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.1995 in - 5 S 3071/94 -; <juris>). 32 Die hiernach erforderliche städtebauliche Bewertung der vorliegenden Schwimmsteganlage im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 76 Abs. 3 WG hat ferner zur Folge, dass die den Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Genehmigung die Klägerin in ihrer Planungshoheit verletzt, weil sie ohne das nach § 36 Abs. 1 S. 2 BauGB erforderliche Einvernehmen der Klägerin erteilt wurde. 33 Zwar wird nach § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist aber nach § 36 Abs. 1 S. 2 BauGB auch dann erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in S. 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird. 34 Im vorliegenden Verfahren ist, wie dargelegt, zu prüfen, ob die Schwimmsteganlage wegen ihrer städtebaulichen Auswirkungen das Wohl der Allgemeinheit i.S.d. § 76 Abs. 3 WG beeinträchtigt. Dies bestimmt sich nach den einschlägigen Regelungen des Baugesetzbuchs. Voraussetzung für die Anwendung der im vorliegenden Zusammenhang relevanten, Bauvorhaben im Außenbereich betreffenden Regelung des § 35 BauGB ist, dass es sich bei der betreffenden Anlage überhaupt um eine bauliche Anlage i.S.v. § 29 BauGB handelt. 35 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes setzt sich der Begriff der baulichen Anlage aus zwei Elementen zusammen, nämlich einem verhältnismäßig weiten Begriff des Bauens und einem einschränkenden Merkmal (möglicher) bodenrechtlicher Relevanz. Als Bauen in diesem weiten Sinne muss das Schaffen von Anlagen angesehen werden, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind. In dieser Weite und nur durch diese Weite steckt der Begriff die äußeren Grenzen dessen ab, was an (nicht nur sonstiger) Nutzung bodenrechtlich von Belang sein kann. Erforderlich ist dafür lediglich, dass eine Anlage zumindest in der Absicht der Dauer künstlich mit dem Erdboden verbunden wird. Unerheblich dagegen ist, aus welchem Material sie hergestellt ist, ob sie etwa Stück um Stück durch Aneinanderfügen oder Aufeinanderfügen und Miteinanderverbinden von Stoffen hergestellt oder aus mehreren Bauteilen zusammengesetzt ist oder nur aus einem einzigen (etwa vorgefertigten) Stück besteht. Ebenso ist unerheblich, ob und in welchem Maß es sich um eine feste Verbindung mit dem Erdboden handelt (BVerwG, Urt. v. 31.08.1973 - IV C 33.71 - u. Urt. v. 17.12.1976 - IV C 6.75 -; <juris>). Nicht alles, was den damit umschriebenen (planungsrechtlichen) Begriff des Bauens erfüllt, führt aber zur Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 S. 1 BauGB. Erforderlich ist vielmehr, dass eine derart geschaffene Anlage auch planungsrechtlich relevant ist oder planungsrechtlich relevant sein kann, und sie die in § 1 Abs. 5 u. 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (BVerwG, Urt. v. 17.12.1976 u. v. 31.08.1973, a.a.O.). 36 Daran gemessen ist die Schwimmsteganlage eine bauliche Anlage i.S.v. § 29 BauGB. 37 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Schwimmsteganlage aufgrund ihrer landseitigen Anbindung und der Dalben, die in den Uferbereich gerammt werden müssen, mit dem Erdboden verbunden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.1973, a.a.O.). 38 Die demnach gegebene Verbindung mit dem Erdboden ist auch auf Dauer gedacht. Auf die (jeweilige) Dauer der Benutzung der Steganlage kommt es demgegenüber entgegen der von dem Beklagten vertretenen Auffassung nicht an. Entscheidend ist aus planungsrechtlicher Sicht die beabsichtigte Lebensdauer der Anlage und nicht die - angeblich oder tatsächlich - beabsichtigte Dauer der jeweiligen Benutzung. Die Steganlage ist von ihrer Bausubstanz her - Stahl- und Aluminiumkonstruktion - dazu bestimmt und geeignet, für längere Zeit zu bestehen und der Witterung zu trotzen. Damit hat sie eine dauerhafte Funktion zugewiesen bekommen. Der Umstand, dass die Steganlage auf wechselnden Grundstücken aufgestellt werden kann, ändert an der Dauerhaftigkeit nichts. Entscheidend ist aus planungsrechtlicher Sicht die beabsichtigte Lebensdauer der Anlage und nicht die - angeblich oder tatsächlich -beabsichtigte Dauer der jeweiligen Benutzung. Unabhängig davon lässt sich das Merkmal der Dauer nicht auf einen berechenbaren Zeitraum festlegen. Seine Bedeutung erschließt sich aus dem Zusammenhang, der zwischen ihm und dem Erfordernis bodenrechtlicher Relevanz besteht. Ein Zustand ist dann nicht in dem hier in Rede stehenden Sinne auf Dauer beabsichtigt, wenn er derart nur vorübergehend geschaffen wird, dass schon aus zeitlichen Gründen die in § 1 Abs. 5 u. 6 BauGB genannten Belange nicht in einer das Bedürfnis nach Bauleitplanung hervorgerufenen Weise berührt sein können (BVerwG, Urt. v. 17.12.1976, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind bei der immerhin auf drei Jahre vorgesehenen ortsfesten Nutzung der Steganlage auf keinen Fall erfüllt (ebenso BVerwG, Urt. v. 17.12.1976 bei einer Nutzung für mehrere Monate; OVG Berlin, Beschl. v. 22.01.2003 - 2 S 45.02 - bei einer Nutzung für 2 ½ Jahre; <juris>). Dies gilt vorliegend um so mehr, als völlig ungewiss ist, ob die für 3 Jahre genehmigte Steganlage tatsächlich nach Ablauf der Genehmigungsdauer beseitigt oder eine weitere Genehmigung durch den Beklagten erteilt wird. So hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, man könne sich vorstellen, dass nach Ablauf der 3 Jahre die Steganlage nochmals als „Provisorium und Übergangslösung“ an dieser Stelle genehmigt werden könnte. Bei dieser Sachlage kann aber nicht mehr von einem Provisorium bzw. einer Übergangslösung die Rede sein. 39 Die von den Beigeladenen vorgesehene Schwimmsteganlage ist ferner - im Sinne des zweiten Begriffsteils - bodenrechtlich relevant. Sowohl die Belange des Landschaftsschutzes - in Gestalt von Belangen des Schutzes der Eigenart der Landschaft - als auch Belange des Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) werden durch die Steganlage möglicherweise in Frage gestellt. Des Weiteren kann der Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB (Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzept) beeinträchtigt sein. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargestellt hat, verfolgt sie seit längerem eine Konzeption für den Bereich Wassersport- und Freizeitanlagen auf ihrer Gemarkung entlang des ... Diese Neuordnung hat insbesondere ihren Niederschlag im Bebauungsplan „... - ... ...“ vom 04.05.2009 gefunden, mit welchem die Klägerin beabsichtigt, die Wassersportanlagen auf ihrer Gemarkung auf den Bereich zwischen dem ... ... und dem ... ... zu beschränken. Auch dieser Planung könnte die Steganlage zuwiderlaufen. Diese Berührung planungsrechtlicher Belange wäre auch geeignet, das Bedürfnis nach einer die Zulässigkeit einer Steganlage regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen. Dies gilt umso mehr, als nicht nur das einzelne Objekt in Blick zu nehmen ist, sondern es auch auf das umliegende Gebiet und die dortigen städtebaulichen Folgen ankommt. Insoweit ist möglicherweise mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen, mit unzulässigem Parken und wildem Campen zu rechnen. Eine entsprechende Bauleitplanung wäre auch nach § 9 BauGB möglich. Denn nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB kann in Bebauungsplänen bestimmt werden, dass Wasserflächen bzw. Wassergrundstücke von einer Bebauung freizuhalten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.1973, a.a.O.). 40 Handelt es sich demnach bei der Steganlage um eine bauliche Anlage i.S.v. § 29 BauGB, so ist ihre Zulässigkeit, da sie im Außenbereich geplant ist, nach § 35 BauGB zu beurteilen. Ob die Steganlage nach § 35 BauGB zugelassen werden kann, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass gegen die Zulässigkeit der Steganlage im Außenbereich wohl als sonstiges Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB erhebliche Bedenken bestehen. 41 Da nämlich im wasserrechtlichen Verfahren über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 BauGB entschieden werden muss, ist für die Erteilung der Genehmigung das Einvernehmen der Klägerin nach § 36 Abs. 1 S. 2 BauGB erforderlich. Da dies vorliegend nicht eingeholt und nicht erteilt wurde, hat die Klägerin zum Schutz und zur Sicherstellung ihrer gemeindlichen Planungshoheit bereits aus diesem Grund einen Anspruch auf Aufhebung der wasserrechtlichen Genehmigung. Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe kommt es in diesem Fall auch nicht darauf an, ob durch die Genehmigung die Gemeinde im konkreten Fall in ihrer Planungshoheit, etwa hinsichtlich bereits konkretisierter Planungsvorstellungen, tatsächlich beeinträchtigt ist (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: März 2011, § 36, Rdnr. 47), was jedoch nach Auffassung der Kammer auch der Fall ist. 42 Nach allem war der Klage mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil die Beigeladenen mangels Antragstellung ein eigenes Kostenrisiko nicht eingegangen sind (§ 154 Abs. 3 VwGO). 43 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). 44 BESCHLUSS 45 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 10.000,-- festgesetzt. 46 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. [Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet. Beschluss vom 07.März 2012 Der Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichtes Karlsruhe vom 19.01.2012 6 K 2687/10 - wird wie folgt auf Seite 2, letzter Absatz, Satz 1 wie folgt ergänzt: „ Mit Schreiben vom 01.12.2007, eingegangen beim Landratsamt Rastatt am 06.12.2007, bzw. mit Schreiben vom 20.10.2009, eingegangen beim Landratsamt Rastatt am 21.10.2009 , beantragten die Beigeladenen, der ... und die ..., die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung zur Errichtung eines Bootsstegs für Segelboote am Ostufer des ....“ Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 119 Abs. 2 S. 2 VwGO). ] Gründe 18 Die Klage ist zulässig und begründet. 19 Die angefochtene wasserrechtliche Genehmigung des Landratsamtes Rastatt vom 29.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.09.2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 20 Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung im Rahmen der hier statthaften Anfechtungsklage ist allein die Frage, ob die erteilte wasserrechtliche Genehmigung im Hinblick auf Vorschriften, die (auch) dem Schutz der Klägerin dienen, rechtmäßig ist. Ein Anspruch auf Rechtsschutz gegen eine erteilte wasserrechtliche Genehmigung haben Dritte nämlich nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist, also öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Vielmehr setzt die Gewährung von Rechtsschutz voraus, dass klagende Dritte durch den Verwaltungsakt zugleich in ihren Rechten verletzt sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm - insoweit auch die Klagebefugnis begründend - drittschützende Wirkung hat. 21 Ausgehend hiervon hat die Klage Erfolg. 22 Die angefochtene wasserrechtliche Genehmigung für die Schwimmsteganlage wurde ohne das erforderliche Einvernehmen der Klägerin als Standortgemeinde erteilt und verstößt daher gegen § 36 BauGB. 23 Das formelle Beteiligungserfordernis der Gemeinde nach § 36 BauGB dient der Sicherung der formellen Planungshoheit der Gemeinde. Die Gemeinde soll nach der Wertung des Gesetzgebers als sachnahe und fachkundige Behörde im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren an der Beurteilung der bebauungsplanrechtlichen Entscheidung mitentscheidend beteiligt werden. Die Gemeinde ist als Trägerin der Planungshoheit befugt, gerade auch in Reaktion auf einen Bauantrag durch politische Entscheidung die planungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen für ein Vorhaben noch zu ändern. Aus diesem Grund darf die Bauaufsichtsbehörde, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen versagt, den gestellten Bauantrag nicht positiv bescheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1991 - 4 C 31/98 - m.w.RsprNachw.; <juris>). Zum Schutz dieses Beteiligungserfordernisses und der hierdurch beabsichtigten Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit steht der Gemeinde bereits dann ein Anspruch auf Aufhebung einer baurechtlichen Genehmigung zu, wenn die Genehmigung ohne das erforderliche Einvernehmen erteilt wurde. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob durch die Genehmigung die Gemeinde im konkreten Fall in ihrer Planungshoheit, etwa hinsichtlich bereits konkretisierter Planungsvorstellungen tatsächlich beeinträchtigt ist (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: März 2011, § 36, Rdnr. 47 m.w.N.). 24 Die den Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Genehmigung wurde ohne das auch im vorliegenden wasserrechtlichen Verfahren erforderliche Einvernehmen der Klägerin erteilt und verstößt daher gegen die dem Schutz der Klägerin dienende Vorschrift des § 36 BauGB. Dies ergibt sich aus Folgendem: 25 Rechtsgrundlage für die angefochtene Genehmigung zur Errichtung der Schwimmsteganlage für Segelboote am ... auf Höhe des Grundstückes Flst.Nr. ... der Gemarkung der Klägerin ist § 78 WG i.V.m. § 76 WG. Nach § 78 S. 1 WG bedürfen in Überschwemmungsgebieten die Herstellung von Bauten und sonstigen Anlagen der wasserrechtlichen Genehmigung. Nach § 78 S. 3 i.V.m. § 76 Abs. 3 S. 1 WG ist die Genehmigung zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. 26 Der ... befindet sich unstreitig in einem ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet. Nach Auffassung des Beklagten beeinträchtigt die Steganlage nicht das Wohl der Allgemeinheit. Belange des Hochwasserschutzes sowie des Natur- und Landschaftsschutzes seien berücksichtigt worden. Bauplanungsrechtliche Vorschriften seien im wasserrechtlichen Verfahren - im Rahmen des Begriffes des Wohls der Allgemeinheit - nicht zu prüfen und folglich sei auch das gemeindliche Einvernehmen in diesem Verfahren nicht erforderlich. Die Mitwirkungsrechte der Klägerin seien durch eine Anhörung nach § 28 VwVfG im Rahmen einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 76 WG gewahrt. 27 Diese Auffassung des Beklagten ist zumindest für den vorliegenden Fall nicht zutreffend. 28 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar zweifelhaft, ob die Wasserbehörde eine beantragte wasserrechtliche Erlaubnis auch mit Rücksicht auf andere als wasserwirtschaftliche Belange des Wohls der Allgemeinheit versagen kann. Der Rechtsprechung fehlt es bisher an festen Konturen (vgl. hierzu: Bulling/Finkenbeiner, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., Bd. 1, Rdnr. 13 f.; Breuer, Öffentl. u. privates Wasserrecht, 3. Aufl., Rdnr. 394 f.; jeweils mit RsprNachw.). Der Meinungsstand lässt sich wie folgt zusammenfassen (so: Bulling/Finkenbeiner, a.a.O., Rdnr. 15): 29 Zum Wohl der Allgemeinheit gehören unstreitig die wasserwirtschaftlichen Belange (BVerwG, Urt. v. 17.03.1989 - 4 C 30/88 -; <juris>). Darüber hinaus gilt, dass einerseits der Schutzbereich der wasserrechtlichen Gemeinwohlklausel nicht auf die rein wasserwirtschaftlichen Belange beschränkt werden darf. Beeinträchtigt ein Vorhaben das Wohl der Allgemeinheit aus anderen als (rein) wasserwirtschaftlichen Gründen, so ist eine Versagung der beantragten Erlaubnis jedenfalls dann möglich, wenn diese Gesichtspunkte durch das Wasserhaushaltsgesetz oder das Wassergesetz ausdrücklich abgedeckt werden. Andererseits darf das Wohl der Allgemeinheit nicht als „Super- oder Patentformel zur Generalisierung oder Perfektionierung der Ressourcenbewirtschaftung“ missverstanden werden. Außer-wasserrechtliche Kompetenzen und Ermächtigungen können nicht auf der Grundlage einer solchen Interpretation überspielt werden. Eine Begrenzung der Reichweite des Wohls der Allgemeinheit -und damit der Prüfungskompetenz der Wasserbehörde - ergibt sich in der Regel daraus, dass der Gesetzgeber angeordnet hat, dass spezifische öffentliche Belange in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu prüfen sind (Gesichtspunkt der Kompetenzordnung, BVerwG, Urt. v. 17.03.1989 - 4 C 30/88 -, <juris>). Folglich endet die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz einer Behörde bei parallelen Gestattungsverfahren dort, wo ein gesondertes Verfahren einer anderen Behörde mit eigenen rechtlichen Voraussetzungen und besonderen Rechtsfolgen besteht, das durch eine rechtlich selbständige Entscheidung mit Außenwirkung abgeschlossen wird. Inwieweit dem Wohl der Allgemeinheit ein fachübergreifender Schutzbereich zuzuerkennen ist, richtet sich nach den jeweiligen Fachgesetzen (zu beachten sind vor allem Immissionsschutzrecht, Naturschutzrecht, Baurecht und Atomrecht). Soweit diese kein eigenes Zulassungsverfahren vorsehen, ist das Wasserrecht dazu berufen, den dort normierten Belangen zur Beachtung zu verhelfen. Stellt das Fachgesetz ein eigenständiges Gestattungsverfahren zur Verfügung, ist zu prüfen, wie weit die fachgesetzlichen Regelungen reichen. Schließlich darf die Wasserbehörde eine Erlaubnis nicht erteilen, wenn die Gewässerbenutzung zwar mit der engeren wasser(haushalts)-rechtlichen Zielsetzung in Einklang steht, sie aber durch andere gesetzliche Vorschriften untersagt ist (Einheit der Rechtsordnung; vgl. BVerwG, Urt. v. 17.03.1989 - 4 C 30/88 -, <juris>). 30 Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verbietet sich im vorliegenden Verfahren eine Begrenzung der Reichweite des Versagungsgrundes „Wohl der Allgemeinheit“ i.S.d. § 76 Abs. 3 WG auf spezifisch wasserwirtschaftliche Belange. Vielmehr muss durch die zuständige Wasserbehörde geprüft werden, ob das zur Genehmigung stehende Vorhaben auch wegen seiner städtebaulichen Auswirkungen das Wohl der Allgemeinheit i.S.d. § 76 Abs. 3 WG beeinträchtigt. 31 Denn nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 LBO gilt die Landesbauordnung Baden-Württemberg bei den der Aufsicht der Wasserbehörden oder der unteren Verwaltungsbehörden nach § 96 Abs. 1b des Wassergesetzes für Baden-Württemberg unterliegenden Anlagen nur für Gebäude, Überbrückungen, Abwasseranlagen, Wasserbehälter, Pumpwerke, Schachtbrunnen, ortsfeste Behälter für Treibstoffe, Öle und andere wassergefährdende Stoffe, sowie für Wasserleitungen auf Baugrundstücken. Steganlagen fallen nicht darunter und unterliegen daher nicht dem Anwendungsbereich der Landesbauordnung. Da somit die Landesbauordnung nicht anwendbar ist, gibt es für die Prüfung des Bauplanungsrechts als spezifischen öffentlichen Belang kein gesondertes Verwaltungsverfahren. In diesem Fall ist nach Auffassung der Kammer das Wasserrecht im Interesse der Einheit der Rechtsordnung dazu berufen, den bauplanungsrechtlichen Vorschriften des Baugesetzbuches zur Beachtung zu verhelfen. Andernfalls wäre nämlich die für das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren zuständige Behörde verpflichtet, die Benutzung eines Gewässers zu erlauben, obwohl möglicherweise planungsrechtliche Vorschriften des Baugesetzbuchs durch das Vorhaben verletzt werden und mangels Anwendung der Landesbauordnung auf das Vorhaben weder für ein baurechtliches Genehmigungsverfahren noch zumindest für eine Nutzungsuntersagung durch die Baurechtsbehörde Raum ist (vgl. Sauter, LBO für Bad.-Württ., § 1, Rdnr. 21). Angesichts dessen ist es zumindest im vorliegenden Fall zwingend geboten, den Begriff des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 76 Abs. 3 WG nicht nur spezifisch wasserwirtschaftlich zu verstehen, sondern unter diesem Begriff auch die Belange des Bauplanungsrechts zu erfassen (vgl. hierzu auch: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.1995 in - 5 S 3071/94 -; <juris>). 32 Die hiernach erforderliche städtebauliche Bewertung der vorliegenden Schwimmsteganlage im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 76 Abs. 3 WG hat ferner zur Folge, dass die den Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Genehmigung die Klägerin in ihrer Planungshoheit verletzt, weil sie ohne das nach § 36 Abs. 1 S. 2 BauGB erforderliche Einvernehmen der Klägerin erteilt wurde. 33 Zwar wird nach § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist aber nach § 36 Abs. 1 S. 2 BauGB auch dann erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in S. 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird. 34 Im vorliegenden Verfahren ist, wie dargelegt, zu prüfen, ob die Schwimmsteganlage wegen ihrer städtebaulichen Auswirkungen das Wohl der Allgemeinheit i.S.d. § 76 Abs. 3 WG beeinträchtigt. Dies bestimmt sich nach den einschlägigen Regelungen des Baugesetzbuchs. Voraussetzung für die Anwendung der im vorliegenden Zusammenhang relevanten, Bauvorhaben im Außenbereich betreffenden Regelung des § 35 BauGB ist, dass es sich bei der betreffenden Anlage überhaupt um eine bauliche Anlage i.S.v. § 29 BauGB handelt. 35 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes setzt sich der Begriff der baulichen Anlage aus zwei Elementen zusammen, nämlich einem verhältnismäßig weiten Begriff des Bauens und einem einschränkenden Merkmal (möglicher) bodenrechtlicher Relevanz. Als Bauen in diesem weiten Sinne muss das Schaffen von Anlagen angesehen werden, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind. In dieser Weite und nur durch diese Weite steckt der Begriff die äußeren Grenzen dessen ab, was an (nicht nur sonstiger) Nutzung bodenrechtlich von Belang sein kann. Erforderlich ist dafür lediglich, dass eine Anlage zumindest in der Absicht der Dauer künstlich mit dem Erdboden verbunden wird. Unerheblich dagegen ist, aus welchem Material sie hergestellt ist, ob sie etwa Stück um Stück durch Aneinanderfügen oder Aufeinanderfügen und Miteinanderverbinden von Stoffen hergestellt oder aus mehreren Bauteilen zusammengesetzt ist oder nur aus einem einzigen (etwa vorgefertigten) Stück besteht. Ebenso ist unerheblich, ob und in welchem Maß es sich um eine feste Verbindung mit dem Erdboden handelt (BVerwG, Urt. v. 31.08.1973 - IV C 33.71 - u. Urt. v. 17.12.1976 - IV C 6.75 -; <juris>). Nicht alles, was den damit umschriebenen (planungsrechtlichen) Begriff des Bauens erfüllt, führt aber zur Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 S. 1 BauGB. Erforderlich ist vielmehr, dass eine derart geschaffene Anlage auch planungsrechtlich relevant ist oder planungsrechtlich relevant sein kann, und sie die in § 1 Abs. 5 u. 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (BVerwG, Urt. v. 17.12.1976 u. v. 31.08.1973, a.a.O.). 36 Daran gemessen ist die Schwimmsteganlage eine bauliche Anlage i.S.v. § 29 BauGB. 37 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Schwimmsteganlage aufgrund ihrer landseitigen Anbindung und der Dalben, die in den Uferbereich gerammt werden müssen, mit dem Erdboden verbunden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.1973, a.a.O.). 38 Die demnach gegebene Verbindung mit dem Erdboden ist auch auf Dauer gedacht. Auf die (jeweilige) Dauer der Benutzung der Steganlage kommt es demgegenüber entgegen der von dem Beklagten vertretenen Auffassung nicht an. Entscheidend ist aus planungsrechtlicher Sicht die beabsichtigte Lebensdauer der Anlage und nicht die - angeblich oder tatsächlich - beabsichtigte Dauer der jeweiligen Benutzung. Die Steganlage ist von ihrer Bausubstanz her - Stahl- und Aluminiumkonstruktion - dazu bestimmt und geeignet, für längere Zeit zu bestehen und der Witterung zu trotzen. Damit hat sie eine dauerhafte Funktion zugewiesen bekommen. Der Umstand, dass die Steganlage auf wechselnden Grundstücken aufgestellt werden kann, ändert an der Dauerhaftigkeit nichts. Entscheidend ist aus planungsrechtlicher Sicht die beabsichtigte Lebensdauer der Anlage und nicht die - angeblich oder tatsächlich -beabsichtigte Dauer der jeweiligen Benutzung. Unabhängig davon lässt sich das Merkmal der Dauer nicht auf einen berechenbaren Zeitraum festlegen. Seine Bedeutung erschließt sich aus dem Zusammenhang, der zwischen ihm und dem Erfordernis bodenrechtlicher Relevanz besteht. Ein Zustand ist dann nicht in dem hier in Rede stehenden Sinne auf Dauer beabsichtigt, wenn er derart nur vorübergehend geschaffen wird, dass schon aus zeitlichen Gründen die in § 1 Abs. 5 u. 6 BauGB genannten Belange nicht in einer das Bedürfnis nach Bauleitplanung hervorgerufenen Weise berührt sein können (BVerwG, Urt. v. 17.12.1976, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind bei der immerhin auf drei Jahre vorgesehenen ortsfesten Nutzung der Steganlage auf keinen Fall erfüllt (ebenso BVerwG, Urt. v. 17.12.1976 bei einer Nutzung für mehrere Monate; OVG Berlin, Beschl. v. 22.01.2003 - 2 S 45.02 - bei einer Nutzung für 2 ½ Jahre; <juris>). Dies gilt vorliegend um so mehr, als völlig ungewiss ist, ob die für 3 Jahre genehmigte Steganlage tatsächlich nach Ablauf der Genehmigungsdauer beseitigt oder eine weitere Genehmigung durch den Beklagten erteilt wird. So hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, man könne sich vorstellen, dass nach Ablauf der 3 Jahre die Steganlage nochmals als „Provisorium und Übergangslösung“ an dieser Stelle genehmigt werden könnte. Bei dieser Sachlage kann aber nicht mehr von einem Provisorium bzw. einer Übergangslösung die Rede sein. 39 Die von den Beigeladenen vorgesehene Schwimmsteganlage ist ferner - im Sinne des zweiten Begriffsteils - bodenrechtlich relevant. Sowohl die Belange des Landschaftsschutzes - in Gestalt von Belangen des Schutzes der Eigenart der Landschaft - als auch Belange des Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) werden durch die Steganlage möglicherweise in Frage gestellt. Des Weiteren kann der Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB (Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzept) beeinträchtigt sein. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargestellt hat, verfolgt sie seit längerem eine Konzeption für den Bereich Wassersport- und Freizeitanlagen auf ihrer Gemarkung entlang des ... Diese Neuordnung hat insbesondere ihren Niederschlag im Bebauungsplan „... - ... ...“ vom 04.05.2009 gefunden, mit welchem die Klägerin beabsichtigt, die Wassersportanlagen auf ihrer Gemarkung auf den Bereich zwischen dem ... ... und dem ... ... zu beschränken. Auch dieser Planung könnte die Steganlage zuwiderlaufen. Diese Berührung planungsrechtlicher Belange wäre auch geeignet, das Bedürfnis nach einer die Zulässigkeit einer Steganlage regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen. Dies gilt umso mehr, als nicht nur das einzelne Objekt in Blick zu nehmen ist, sondern es auch auf das umliegende Gebiet und die dortigen städtebaulichen Folgen ankommt. Insoweit ist möglicherweise mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen, mit unzulässigem Parken und wildem Campen zu rechnen. Eine entsprechende Bauleitplanung wäre auch nach § 9 BauGB möglich. Denn nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB kann in Bebauungsplänen bestimmt werden, dass Wasserflächen bzw. Wassergrundstücke von einer Bebauung freizuhalten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.1973, a.a.O.). 40 Handelt es sich demnach bei der Steganlage um eine bauliche Anlage i.S.v. § 29 BauGB, so ist ihre Zulässigkeit, da sie im Außenbereich geplant ist, nach § 35 BauGB zu beurteilen. Ob die Steganlage nach § 35 BauGB zugelassen werden kann, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass gegen die Zulässigkeit der Steganlage im Außenbereich wohl als sonstiges Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB erhebliche Bedenken bestehen. 41 Da nämlich im wasserrechtlichen Verfahren über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 BauGB entschieden werden muss, ist für die Erteilung der Genehmigung das Einvernehmen der Klägerin nach § 36 Abs. 1 S. 2 BauGB erforderlich. Da dies vorliegend nicht eingeholt und nicht erteilt wurde, hat die Klägerin zum Schutz und zur Sicherstellung ihrer gemeindlichen Planungshoheit bereits aus diesem Grund einen Anspruch auf Aufhebung der wasserrechtlichen Genehmigung. Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe kommt es in diesem Fall auch nicht darauf an, ob durch die Genehmigung die Gemeinde im konkreten Fall in ihrer Planungshoheit, etwa hinsichtlich bereits konkretisierter Planungsvorstellungen, tatsächlich beeinträchtigt ist (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: März 2011, § 36, Rdnr. 47), was jedoch nach Auffassung der Kammer auch der Fall ist. 42 Nach allem war der Klage mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil die Beigeladenen mangels Antragstellung ein eigenes Kostenrisiko nicht eingegangen sind (§ 154 Abs. 3 VwGO). 43 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). 44 BESCHLUSS 45 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 10.000,-- festgesetzt. 46 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. [Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet. Beschluss vom 07.März 2012 Der Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichtes Karlsruhe vom 19.01.2012 6 K 2687/10 - wird wie folgt auf Seite 2, letzter Absatz, Satz 1 wie folgt ergänzt: „ Mit Schreiben vom 01.12.2007, eingegangen beim Landratsamt Rastatt am 06.12.2007, bzw. mit Schreiben vom 20.10.2009, eingegangen beim Landratsamt Rastatt am 21.10.2009 , beantragten die Beigeladenen, der ... und die ..., die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung zur Errichtung eines Bootsstegs für Segelboote am Ostufer des ....“ Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 119 Abs. 2 S. 2 VwGO). ]