OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 2622/10

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

4mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Ortschaftsrat ist zur Feststellungsklage befugt, wenn er sich auf ein durch Gesetz oder Satzung verliehenes Recht beruft. • Das Anhörungsrecht des Ortschaftsrats nach § 70 Abs.1 S.2 GemO ist formfrei; es genügt, dem Ortschaftsrat rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und das Ergebnis der Anhörung in die Willensbildung des Gemeinderats einfließen zu lassen. • Die Organisation und Festlegung der Öffnungszeiten örtlicher Verwaltungen gehören zur Zuständigkeit des Bürgermeisters (§ 44 GemO) und nicht zum selbständigen Entscheidungsbefugnis des Ortschaftsrats, soweit die Hauptsatzung nichts anderes überträgt. • Fehlt dem Gemeinderat bei seiner Beratung das schriftliche Protokoll der Ortschaftsratsverhandlung, verletzt dies das Anhörungsrecht nicht, sofern der Ortsvorsteher das Ergebnis und die Begründung des Ortschaftsrats vortragen kann und die Stellungnahme rechtzeitig eingeholt worden ist.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrecht des Ortschaftsrats bei Reduzierung von Ortsverwaltungs‑Öffnungszeiten • Der Ortschaftsrat ist zur Feststellungsklage befugt, wenn er sich auf ein durch Gesetz oder Satzung verliehenes Recht beruft. • Das Anhörungsrecht des Ortschaftsrats nach § 70 Abs.1 S.2 GemO ist formfrei; es genügt, dem Ortschaftsrat rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und das Ergebnis der Anhörung in die Willensbildung des Gemeinderats einfließen zu lassen. • Die Organisation und Festlegung der Öffnungszeiten örtlicher Verwaltungen gehören zur Zuständigkeit des Bürgermeisters (§ 44 GemO) und nicht zum selbständigen Entscheidungsbefugnis des Ortschaftsrats, soweit die Hauptsatzung nichts anderes überträgt. • Fehlt dem Gemeinderat bei seiner Beratung das schriftliche Protokoll der Ortschaftsratsverhandlung, verletzt dies das Anhörungsrecht nicht, sofern der Ortsvorsteher das Ergebnis und die Begründung des Ortschaftsrats vortragen kann und die Stellungnahme rechtzeitig eingeholt worden ist. Der Ortschaftsrat Mutschelbach klagte gegen einen Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde Karlsbad, mit dem die Öffnungszeiten der Ortsverwaltung Mutschelbach von fünf halben Tagen auf zwei Tage pro Woche verkürzt wurden. Die Gemeinde war 1971 durch Vereinigung mehrerer Gemeinden gebildet worden; die Hauptsatzung und eine Vereinbarung regeln die Ortschaftsverfassung und die Zuständigkeiten. Die Verwaltung hatte ein Einsparkonzept vorgelegt und der Gemeinderat beschloss nach Einholung von Stellungnahmen der Ortschaftsräte die Reduzierung. Der Ortschaftsrat Mutschelbach erhebt geltend, er sei nicht ordnungsgemäß nach § 70 GemO angehört worden; insbesondere sei die Frist zur Stellungnahme zu kurz gewesen und das schriftliche Protokoll der Ortschaftsratsitzung lag dem Gemeinderat nicht vor. Zudem macht er geltend, aus Satzung und Vereinbarung ergäbe sich ein Recht des Ortschaftsrats auf Erhalt der bisherigen örtlichen Verwaltung in bisherigem Umfang. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist statthaft; der Ortschaftsrat kann sich mit der Behauptung der Verletzung seines Anhörungsrechts auf eigene Rechte nach § 70 GemO berufen und ist beteiligtenfähig. • Anhörungsrecht (§ 70 Abs.1 S.2 GemO): Das Anhörungsrecht ist formfrei; Maßstab ist, dass der Ortschaftsrat rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, die Stellungnahme auf entscheidungserhebliche Tatsachen gestützt werden kann und das Ergebnis die Willensbildung des Gemeinderats beeinflussen kann. • Sachgerechte Vorbereitung und Frist: Die Ortsvorsteher erhielten rechtzeitig Einladungen und die Vorlage mit der "Personalübersicht" bereits in vorausgegangenen Gemeinderatssitzungen; 18 Tage zwischen Anhörungseinladung und Beschlussfassung waren im Einzelfall ausreichend, die Angelegenheit war nicht besonders komplex. • Form der Mitteilung: Das Fehlen eines schriftlichen Protokolls der Ortschaftsratsitzung im Gemeinderatsdokumentarium verletzt das Anhörungsrecht nicht, solange das Ergebnis telefonisch/ mündlich übermittelt wurde und der Ortsvorsteher in der Gemeinderatssitzung die Auffassung des Ortschaftsrats vortragen konnte. • Rechte aus Hauptsatzung und Vereinbarung: Weder § 17 der Hauptsatzung noch die Vereinbarung zur Neubildung begründen ein Recht des Ortschaftsrats, die Organisation oder die Öffnungszeiten der Ortsverwaltung selbständig festzulegen; solche Organisationsfragen fallen grundsätzlich in die Organisationsgewalt des Bürgermeisters (§ 44 GemO) und sind nur der Übertragung durch Hauptsatzung zugänglich. • Materielle Kritik unzureichend: Ein Vorbringen zur Unrichtigkeit der Einsparberechnung oder zur Benachteiligung Mutschelbachs berührt das formale Anhörungsrecht nicht; das Anhörungsrecht sichert nur Beteiligung, nicht die Bindung der materiellen Entscheidung des Gemeinderats an die Auffassung des Ortschaftsrats. • Ergebnis der Prüfung: Vorliegen der notwendigen Informationsgrundlagen und der Möglichkeit zur Stellungnahme sowie der mündlichen Vorlage des Anhörungsergebnisses führen dazu, dass das Anhörungsrecht gewahrt wurde. Die Klage wird abgewiesen; der Ortschaftsrat hat keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung der bisherigen Öffnungszeiten und seine Verfahrensrügen führen nicht zur Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses. Gerichtlich festgestellt wurde, dass das Anhörungsrecht nach § 70 Abs.1 GemO form- und fristgerecht gewahrt wurde, weil die Ortsvorsteher rechtzeitig informiert waren, die relevanten Unterlagen bereits vorlagen und das Ergebnis der Ortschaftsratsanhörungen in der Gemeinderatssitzung vorgetragen wurde. Soweit der Ortschaftsrat inhaltliche Kritik an den Berechnungen und der Zweckmäßigkeit der Reduzierung vorbringt, betrifft dies die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, die nicht durch das formale Anhörungsrecht geschützt ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.