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Beschluss

6 K 2728/11

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Unterlassungsanspruch nach §102 Abs.1 Nr.3 GemO setzt nicht ein, wenn die Kommune vermittels ihrer Beteiligung im Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge tätig wird. • Ein Verstoß gegen §102 GemO führt nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit eines abgeschlossenen Kaufvertrags nach §134 BGB; §102 GemO ist primär eine ordnungs- und steuerungsrechtliche Vorschrift. • Unlauteres Wettbewerbsverhalten nach §§3,4 Nr.11 UWG liegt nur dann vor, wenn die Kommune ihre hoheitliche Stellung oder besondere Ressourcen gezielt ausnutzt; bloße Indizien ohne Glaubhaftmachung genügen nicht. • Für die Anordnung einstweiliger Verfügungen fehlt es an Eilbedürftigkeit, wenn vertragliche Zahlungsmodalitäten den sachenrechtlichen Vollzug hinauszögern und mit einer erstinstanzlichen Entscheidung in absehbarer Frist zu rechnen ist.
Entscheidungsgründe
Einschätzung kommunaler Beteiligung an Grundstückserwerb: Daseinsvorsorge bejaht, Eilrechtsschutz abgelehnt • Ein Unterlassungsanspruch nach §102 Abs.1 Nr.3 GemO setzt nicht ein, wenn die Kommune vermittels ihrer Beteiligung im Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge tätig wird. • Ein Verstoß gegen §102 GemO führt nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit eines abgeschlossenen Kaufvertrags nach §134 BGB; §102 GemO ist primär eine ordnungs- und steuerungsrechtliche Vorschrift. • Unlauteres Wettbewerbsverhalten nach §§3,4 Nr.11 UWG liegt nur dann vor, wenn die Kommune ihre hoheitliche Stellung oder besondere Ressourcen gezielt ausnutzt; bloße Indizien ohne Glaubhaftmachung genügen nicht. • Für die Anordnung einstweiliger Verfügungen fehlt es an Eilbedürftigkeit, wenn vertragliche Zahlungsmodalitäten den sachenrechtlichen Vollzug hinauszögern und mit einer erstinstanzlichen Entscheidung in absehbarer Frist zu rechnen ist. Die Antragstellerin, ein überwiegend als Bauträger tätiges Wohnungsbauunternehmen, begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Stadt (Antragsgegnerin) wegen deren Beteiligung an einer oHG, die zwei Grundstücke in Baden-Baden von einer gemeinnützigen Beigeladenen gekauft hat. Die Beigeladene verkaufte die unbebauten Grundstücke durch notariellen Kaufvertrag an die XXX oHG zum erheblich höheren Kaufpreis; der Kaufpreis ist in Raten zahlbar, die sachenrechtliche Übertragung ist noch nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin ist mittelbar über ihre 100%ige Tochter an der Käufer-Gesellschaft beteiligt; der Gesellschaftsvertrag nennt städtebauliche Zwecke wie Herabzonung der Kubatur, städtebauliche Oberplanung und Vermeidung von Grundstücksspekulation. Die Antragstellerin rügt Verstöße gegen §102 GemO und unlauteren Wettbewerb nach UWG und verlangt Unterlassung des Erwerbs bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Die Antragsgegnerin hält den Kaufvertrag und die Beteiligung für zulässig, betont städtebauliche Daseinsvorsorgeziele und verweist auf vertragliche Vollmachten und Ratenzahlung als Gründe gegen Eilrechtsschutz. • Zulässigkeit: Das Gericht ist sachlich zuständig; die Antragstellerin ist antragsbefugt hinsichtlich der drittschützenden Vorschrift §102 Abs.1 Nr.3 GemO; die Stadt ist taugliche Antragsgegnerin. • Unzulässigkeit einzelner Antragsgegenstände: Das Begehren, bereits getroffene gesellschaftsrechtliche Beteiligungen oder den bereits geschlossenen Kaufvertrag insgesamt zu untersagen, ist insoweit unzulässig, weil das Rechtschutzinteresse wegen Vollendung der Beteiligung bzw. des Vertrags entfällt oder nicht mehr erreichbar ist. • Wirksamkeit des Kaufvertrags: Der notarielle Kaufvertrag vom 14.10.2011 ist formwirksam und weder nach §134 BGB noch nach §138 BGB nichtig. §102 GemO ist eher Ordnungsvorschrift und begründet nicht automatisch ein Verbotsgesetz im Sinne des §134 BGB; ein behaupteter Verstoß gegen UWG-Normen begründet ebenfalls nicht die Nichtigkeit des Vertrags. • Daseinsvorsorge und §102 GemO: Die Beteiligung der Antragsgegnerin ist als Tätigkeit innerhalb kommunaler Daseinsvorsorge zu qualifizieren, weil städtebauliche Entwicklungsziele verfolgt werden, die sich durch Eigentümerstellung besser realisieren lassen als allein durch Bauleitplanung; deshalb greift die subsidiäre Prüfung der Rechtsfolgen der Nr.3 nicht mehr ein. • Unlauterkeit nach UWG: Ein wettbewerbswidriges Verhalten der Stadt liegt nicht hinreichend glaubhaft gemacht vor; bloße Indizien genügen nicht, um eine gezielte Ausnutzung hoheitlicher Stellung oder Informationen nachzuweisen. • Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit): Fehlt, weil die sachenrechtliche Übertragung vertraglich an die vollständige Kaufpreiszahlung gebunden ist und die Ratenzahlungen den Erwerb hinauszögern; eine erstinstanzliche Entscheidung innerhalb der relevanten Frist ist erwartet worden. • Sicherungsbefugnis und Durchsetzbarkeit: Die Stadt kann im Falle einer späteren Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beteiligung vertragliche und gesellschaftsrechtliche Mittel (z.B. Kündigung aus wichtigem Grund) einsetzen; damit ist das Unterlassungsziel der Antragstellerin nicht in Eilform geboten. Der Eilantrag der Antragstellerin wird insgesamt abgelehnt. Das Gericht hält Teile des Begehrens bereits für unzulässig, weil das Rechtschutzinteresse infolge der erfolgten gesellschaftsrechtlichen Gestaltung und des abgeschlossenen Kaufvertrags entfallen ist. Soweit der Antrag zulässig geprüft wurde, fehlt es an der Anspruchsgrundlage: die Beteiligung der Kommune ist als Tätigkeit im Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge einzustufen, sodass die subsidiäre Prüfung nach §102 Abs.1 Nr.3 GemO nicht zu einem Unterlassungsanspruch führt; ein behaupteter Verstoß gegen das UWG ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Schließlich besteht kein Anordnungsgrund, weil die sachenrechtliche Eigentumsübertragung vertraglich an Ratenzahlungen gekoppelt ist und somit keine dringende Gefahr des Vollzugs besteht. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wird festgesetzt.