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Beschluss

4 K 2369/12

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 02.10.2012 wird wiederhergestellt. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der am 02.10.2012 um 15.49 Uhr bei Gericht eingegangene Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.10.2012, mit welchem unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ein Verbot der für den 03.10.2012 angemeldeten Demonstration sowie für jede Form einer Ersatzveranstaltung verfügt wurde, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Der Antrag ist auch begründet. 2 Bei der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers daran, die von ihm angemeldete Versammlung durchführen zu können, das von der Antragsgegnerin angenommene öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verbotsverfügung. Denn es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Versammlungsverbots. Am Sofortvollzug einer solchen rechtswidrigen Verfügung kann aber kein öffentliches Interesse bestehen. 3 Als Rechtsgrundlage des Versammlungsverbots kommt allein § 15 Abs. 1 VersG in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. 4 Da die Versammlungsfreiheit, ähnlich wie die Meinungsfreiheit, für die Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen und für die demokratische Ordnung grundlegende Bedeutung besitzt und Verbot und Auflösung einer Versammlung die intensivsten Eingriffe in das Grundrecht darstellen, sind sie an strenge Voraussetzungen gebunden und dürfen nur ausgesprochen werden, wenn dies zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist und wenn eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abgewendet werden muss. Verbot oder Auflösung setzen zum einen als ultima ratio voraus, dass das mildere Mittel der Auflagenerteilung ausgeschöpft ist. Zum anderen wird die behördliche Eingriffsbefugnis dadurch begrenzt, dass Verbote und Auflösungen nur bei einer "unmittelbaren Gefährdung" der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung statthaft sind. Durch das Erfordernis der Unmittelbarkeit werden die Eingriffsvoraussetzungen stärker als im allgemeinen Polizeirecht eingeengt. Erforderlich ist im konkreten Fall jeweils eine Gefahrenprognose. Diese enthält zwar stets ein Wahrscheinlichkeitsurteil; dessen Grundlagen können und müssen aber ausgewiesen werden. Demgemäß bestimmt das Gesetz, dass es auf "erkennbaren Umständen" beruhen muss, also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Einzelheiten; bloßer Verdacht oder Vermutungen können nicht ausreichen. Unter Berücksichtigung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde insbesondere bei Erlass eines vorbeugenden Verbotes keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen, zumal ihr bei irriger Einschätzung noch die Möglichkeit einer späteren Auflösung verbleibt. Als Grundlagen einer solchen Entscheidung kommen somit nur tatsächliche Umstände in Betracht, während Verdachtsmomente und Vermutungen für sich allein nicht ausreichen (vgl.: BVerfG, Beschlüsse vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -BVerfGE 69, 315 = NJW 1985, 2395, vom 01.12.1992 - 1 BvR 88/91, 1 BvR 576/91 - BVerfGE 87, 399 = NJW 1993, 581 und vom 04.09.2010 - 1 BvR 2298/10 - juris). 5 Nach Maßgabe dessen sind hinreichende Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bei Durchführung der Versammlung sind nicht ersichtlich. 6 Soweit die Antragsgegnerin aus dem Motto der Veranstaltung „Deutschland einig Vaterland - In Gedenken an Kurfürst Otto von Bismarck“, den Kundgebungsmitteln (u.a. Fahnen aus den ehemaligen Ostgebieten, schwarz-weiß-rote Fahnen, schwarze Fahnen), dem Einsatz von Rednern und eines offenen Mikrophons und dem Inhalt eines Flugblatts herleitet, dass gerade bei dem Thema der Rückführung der Ostgebiete die Verbreitung von nationalsozialistischen Gedankengut und damit die Verwirklichung von Straftatbeständen (z.B. § 130 StGB) zu erwarten sei, fehlt es für eine dahingehende Gefahrenprognose an hinreichend konkreten Anhaltspunkten. Von der Antragsgegnerin befürchtete eventuell strafrechtlich relevante Handlungen oder Äußerungen können durch die Erteilung von Auflagen begegnet werden. 7 Soweit die Antragsgegnerin ein starkes Aufkommen an linksextremen Personen erwartet und - gegen die Demonstration gerichtete - gewalttätige Ausschreitungen befürchtet, ist dies nicht geeignet, ein umfassendes Versammlungsverbot zu rechtfertigen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Gefahren infolge angekündigter Gegendemonstrationen primär durch behördliche Maßnahmen gegen den Störer, also die Gegendemonstranten, zu begegnen ist. Es ist Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts hinzuwirken. Gegen die Versammlung als ganze darf in einer solchen Situation grundsätzlich nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002 - 1 S 1050/02 -, juris, m.w.N.). Hinreichende Anhaltspunkte hierfür lassen sich den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen und wurden von ihr auch nicht dargetan. 8 Außerdem muss die Versammlungsbehörde mit Blick auf den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit immer prüfen, ob ein polizeilicher Notstand durch Modifikation der Versammlungsumstände entfallen kann, ohne dadurch den konkreten Zweck der Versammlung zu vereiteln. Das Verbot einer Versammlung setzt als ultima ratio in jedem Fall voraus, dass das mildere Mittel der Erteilung von Auflagen ausgeschöpft ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002 - 1 S 1050/02 -, juris). Signalisiert der Veranstalter seine Bereitschaft zur Veränderung der Versammlungsmodalitäten, ist die Versammlungsbehörde im Rahmen ihrer Kooperationspflicht gehalten, diesen Möglichkeiten nachzugehen und nach Wegen zu suchen, die Versammlung gegen Gefahren zu schützen, die nicht von ihr selbst ausgehen. Derzeit sind daher keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass etwaige von Gegendemonstranten ausgehende Gefahren nicht durch die Erteilung von Auflagen insbesondere hinsichtlich des zeitlichen und örtlichen Verlaufs der geplanten Veranstaltung begegnet werden kann. Dies gilt auch im Hinblick auf das Kinderspielfest auf dem Neckarvorland. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass durch die Vorgabe eines bestimmten Demonstrationswegs, der ein Aufeinandertreffen der Teilnehmer der verschiedenen Veranstaltungen so weit als möglich ausschließt und evtl. vorsieht, dass das Neckarvorland nicht von den Demonstrationszügen berührt wird, eine für die polizeilichen Einsatzkräfte beherrschbare Lage nicht sichergestellt werden kann. Gegenteilige Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG.