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Beschluss

5 K 1969/12

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bürgerbegehren ist wohl zulässig, wenn es inhaltlich auf die Korrektur eines Gemeinderatsbeschlusses gerichtet ist und die formellen Anforderungen (Begründung, Unterschriftenquorum) erfüllt sind. • Die Frist des § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO läuft nicht an, wenn der zugrundeliegende Gemeinderatsbeschluss unter Verstoß gegen das Öffentlichkeitsprinzip (§ 35 Abs.1 GemO) in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurde. • Bei Liegenschaftsangelegenheiten bedarf es grundsätzlich öffentlicher Beratung; eine Nichtöffentlichkeit ist nur bei Verhandlungen über konkrete individuelle Vertragskonditionen gerechtfertigt. • Im Eilverfahren kann vorläufig festgestellt werden, dass ein Bürgerbegehren zulässig ist, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit glaubhaft macht und sein Begehren durch den Fortgang der Maßnahme praktisch vereitelt würde.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Feststellung: Bürgerbegehren gegen Grundstücksverkauf trotz nichtöffentlicher Ratsberatung zulässig • Ein Bürgerbegehren ist wohl zulässig, wenn es inhaltlich auf die Korrektur eines Gemeinderatsbeschlusses gerichtet ist und die formellen Anforderungen (Begründung, Unterschriftenquorum) erfüllt sind. • Die Frist des § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO läuft nicht an, wenn der zugrundeliegende Gemeinderatsbeschluss unter Verstoß gegen das Öffentlichkeitsprinzip (§ 35 Abs.1 GemO) in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurde. • Bei Liegenschaftsangelegenheiten bedarf es grundsätzlich öffentlicher Beratung; eine Nichtöffentlichkeit ist nur bei Verhandlungen über konkrete individuelle Vertragskonditionen gerechtfertigt. • Im Eilverfahren kann vorläufig festgestellt werden, dass ein Bürgerbegehren zulässig ist, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit glaubhaft macht und sein Begehren durch den Fortgang der Maßnahme praktisch vereitelt würde. Der Antragsteller legte am 09.01.2012 ein Bürgerbegehren mit 3.139 Unterschriften (2.884 gültig) ein, das verhindern soll, dass das Gelände "Alter Sportplatz" verkauft und bebaut wird und dass dort befindliche alte Bäume gefällt werden. Zuvor hatte der Gemeinderat der Stadt in einer nichtöffentlichen Sitzung am 16.12.2010 einstimmig dem Verkauf und einer Bebauung zugestimmt; die Beschlussinhalte wurden in einer öffentlichen Sitzung am 27.01.2011 bekannt gegeben und in der Presse berichtet. Die Stadt erklärte das Bürgerbegehren für unzulässig mit der Begründung, es sei gegen einen Gemeinderatsbeschluss gerichtet und daher verspätet (§ 21 GemO). Der Antragsteller brachte Widersprüche und andere Verfahrensrügen vor; zwischenzeitlich wurde ein Kaufvertrag mit einem Investor geschlossen und ein Bebauungsplan aufgestellt. Der Antragsteller beantragte vorläufigen Rechtsschutz durch Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, weil durch den Fortgang des Verkaufs und der Planungen das Begehren praktisch vereitelt werde. • Statthaftigkeit des Antrags und Zulässigkeit: Eine vorläufige gerichtliche Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ist möglich und kann die Position des Antragstellers im weiteren Verfahren schützen. • Prüfung des Inhalts und Zielrichtung: Aus Fragestellung und Begründung ergibt sich objektiv, dass das Begehren primär auf die Verhinderung des Verkaufs und der daraus folgenden Baumfällung gerichtet ist; die Errichtung eines Parks ist nur nachgeordnet. • Formelle Voraussetzungen: Die erforderliche Begründung und das Unterschriftenquorum von 2.500 bzw. 10 % sind erfüllt; ein Kostendeckungsvorschlag war entbehrlich, weil das Begehren die Verhinderung einer Maßnahme und nicht die Anordnung einer kostenverursachenden Maßnahme bezweckt (§ 21 GemO). • Ausschlussfrist (§ 21 Abs.3 Satz3 GemO): Selbst wenn der Ratsbeschluss vom 16.12.2010 öffentlich bekannt geworden wäre, setzt die Ausschlussfrist nicht in Lauf, wenn der zugrunde liegende Beschluss möglicherweise unter Verstoß gegen das Öffentlichkeitsprinzip (§ 35 Abs.1 GemO) nichtöffentlich beraten wurde. • Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 35 Abs.1 GemO): Sitzungen des Gemeinderats sind grundsätzlich öffentlich; Nichtöffentlichkeit ist nur bei schutzwürdigen Einzelinteressen oder bei Verhandlungen über konkrete individuelle Vertragskonditionen zulässig. Hier diente die nichtöffentliche Sitzung vom 16.12.2010 der grundsätzlichen Entscheidung über Verkauf und Preisrahmen, nicht der Verhandlung individueller Vertragsbedingungen, weshalb ein Verstoß gegen § 35 Abs.1 GemO vorliegt oder zumindest naheliegt. • Rechtsfolge des Verstoßes: Ein Gemeinderatsbeschluss, der unter Verstoß gegen das Öffentlichkeitsprinzip ergangen ist, kann nicht ohne Weiteres die Ausschlussfrist des § 21 Abs.3 GemO auslösen; die Schutzwirkung der Frist setzt einen gesetzmäßigen, öffentlichkeitsgerechten Beschluss voraus. • Anordnungsgrund und -anspruch: Aufgrund des bereits getroffenen Kaufvertrags, der Aufstellung eines Bebauungsplans und weiteren Vollzugsmaßnahmen besteht die Gefahr, dass das Bürgerbegehren durch Abschluss und Vollzug des Verkaufs praktisch vereitelt wird; der Antragsteller hat daher im Eilverfahren die erforderliche Glaubhaftmachung für einen vorläufigen Feststellungsanspruch erbracht. Der Antrag wurde im Wege der einstweiligen Anordnung stattgegeben: vorläufig wird festgestellt, dass das Bürgerbegehren vom 09.01.2012 zulässig ist. Die Kammer erachtete das Begehren als kassatorisch gerichtet gegen die Entscheidung des Gemeinderats über Verkauf und Bebauung und stellte fest, dass die formellen Voraussetzungen (Frage, Begründung, Unterschriftenquorum) erfüllt sind. Entscheidend war ferner, dass die Ausschlussfrist des § 21 Abs.3 GemO den Antrag nicht hindert, weil der maßgebliche Ratsbeschluss in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurde und damit das Öffentlichkeitsprinzip (§ 35 Abs.1 GemO) wohl verletzt wurde; ein unter Verstoß gegen § 35 Abs.1 GemO zustande gekommener Beschluss kann nicht die Frist zur Einreichung eines kassatorischen Bürgerbegehrens in Gang setzen. Angesichts der bereits fortgeschrittenen Verkaufsvorbereitungen und der geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen wurde der feststellende Eilschutz gewährt, um die Wirksamkeit des Bürgerbegehrens im Hauptverfahren nicht illusorisch werden zu lassen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.