Beschluss
1 K 2596/12
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Fortnahme von Tieren nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann vorläufigen Rechtsschutz regelmäßig nur im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs.1 Satz 2 VwGO finden.
• Ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass durch rechtswidriges hoheitliches Handeln ein zu beseitigender rechtswidriger Zustand entstanden ist.
• Bei summarischer Prüfung bestand kein ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fortnahme der Königspythons; die Voraussetzungen für die Maßnahme und die Tierhaltereigenschaft des Antragstellers lagen vor.
• Nr. 2 der Verfügung war hinsichtlich der konkreten Anforderungen an die Unterbringung zu unbestimmt; deshalb war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs für Nr. 2 und Nr. 3 der Verfügung teilweise wiederherzustellen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fortnahme von Königspythons • Die Fortnahme von Tieren nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann vorläufigen Rechtsschutz regelmäßig nur im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs.1 Satz 2 VwGO finden. • Ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass durch rechtswidriges hoheitliches Handeln ein zu beseitigender rechtswidriger Zustand entstanden ist. • Bei summarischer Prüfung bestand kein ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fortnahme der Königspythons; die Voraussetzungen für die Maßnahme und die Tierhaltereigenschaft des Antragstellers lagen vor. • Nr. 2 der Verfügung war hinsichtlich der konkreten Anforderungen an die Unterbringung zu unbestimmt; deshalb war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs für Nr. 2 und Nr. 3 der Verfügung teilweise wiederherzustellen. Der Antragsteller begehrte die Rückgabe von zwei Königspythons, die die Behörde am 20.09.2012 nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG fortnahm. Die Tiere befanden sich seit etwa fünf Monaten bei der Schwägerin bzw. dem Bruder des Antragstellers; der Antragsteller gab Anweisungen zur Versorgung und beabsichtigte, die Tiere später in einem eigenen Rack-System zu halten. Die Behörde erließ am 25.09.2012 eine Verfügung mit mehreren Regelungen, darunter Aufforderungen zur Nachrüstung der Unterbringung (Nr.2) und die Möglichkeit der Veräußerung (Nr.3). Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz, insbesondere Rückgabe der Tiere und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Behörde stützte die Fortnahme auf ein Gutachten des Amtstierarztes, das erhebliche Mängel in der Unterbringung und mangelnde Sachkunde bei der Betreuung feststellte. • Rechtsschutzbedürfnis: Die vorläufige Beschlagnahme vom 18.09.2012 hatte sich durch die Fortnahme am 20.09.2012 erledigt, sodass gegen diese vorläufiger Schutz nicht mehr gegeben war. • Verfahrensrecht: Gegen Fortnahmen nach § 16a Satz 2 Nr.2 TierSchG ist vorläufiger Rechtsschutz regelmäßig im Wege der einstweiligen Anordnung (§123 Abs.1 Satz2 VwGO) zu suchen; die Voraussetzungen hierfür sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund (§123 VwGO i.V.m. §§920,294 ZPO). • Anordnungsanspruch: Ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch kommt in Betracht, setzt aber eine rechtswidrige hoheitliche Maßnahme voraus; nach summarischer Prüfung war die Fortnahme rechtmäßig, sodass kein Anspruch glaubhaft gemacht wurde. • Rechtsgrundlage und Anforderungen: §16a Satz1 und Satz2 TierSchG ermächtigen zur Anordnung und Fortnahme, §2 Nr.1 TierSchG normiert die Anforderungen an angemessene Ernährung, Pflege und Unterbringung. • Gutachtenwürdigung: Das vom Amtstierarzt erstellte Gutachten vom 17.10.2012 begründet ernstliche Zweifel an der artgerechten Haltung (Transportbehälter, fehlende Sachkunde), die der Vortrag des Antragstellers nicht entkräften konnte. • Tierhaltereigenschaft: Nach den für §2 und §16a maßgeblichen Kriterien (Bestimmungsmacht, Interesse, Kosten- und Risikoübernahme) ist der Antragsteller als Halter anzusehen, obwohl die Tiere bei Dritten untergebracht waren. • Rechtmäßigkeit der Maßnahme: Die Fortnahme war auch ermessensfehlerfrei; die vom Antragsteller vorgesehene Rack-Haltung genügte nach dem Gutachten nicht. • Aufschiebende Wirkung: Nr.2 der Verfügung ist unbestimmt, weil sie auf veralteten Mindestangaben beruht; somit überwiegt das Suspensivinteresse hinsichtlich Nr.2 und zur Verhinderung einer Veräußerung auch hinsichtlich Nr.3 neben dem öffentlichen Vollzugsinteresse (§80 Abs.5 VwGO). Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers hinsichtlich Nr.2 und Nr.3 der Verfügung vom 25.09.2012 wiederhergestellt; der weitere Antrag auf Rückgabe der Königspythons wurde abgelehnt. Die Fortnahme der Tiere nach §16a Satz2 Nr.2 TierSchG erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, da erhebliche Mängel der Unterbringung und fehlende Sachkunde vorlagen und der Antragsteller als Halter zu qualifizieren ist. Gleichwohl waren die konkreten Anforderungen in Nr.2 der Verfügung zu unbestimmt, weil sie auf veralteten Leitlinien beruhen und nicht praktikable Vorgaben enthielten; daher überwiegt insoweit das Interesse an der Aussetzung der Vollziehung. Zur Verhinderung einer Veräußerung der Tiere war auch die aufschiebende Wirkung für Nr.3 wiederherzustellen. Die Verfahrenskosten wurden gegeneinander aufgehoben und der Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt.