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Beschluss

6 K 3238/12

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bewerber kann im Konkurrentenstreit eine erneute Entscheidung nur verlangen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer Neuauswahl zumindest offenkundig bestehen. • Die dienstliche Beurteilung muss so begründet sein, dass sie eine gerichtliche Nachprüfung und Nachvollziehbarkeit der Ab- oder Aufrundungsentscheidung ermöglicht; fehlende Plausibilisierung einzelner Submerkmale und unzureichende Begründung der Viertelstufenzuordnung können Rechtswidrigkeit begründen. • Selbst bei Rechtswidrigkeit einzelner Beurteilungsaspekte besteht kein Anspruch auf einstweilige Untersagung von Beförderungen, wenn der Bewerber auch bei rechtmäßiger Neubeurteilung nicht vor den Konkurrenten rangieren würde. • Die inzidente Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen im Bewerbungsverfahren ist zulässig und nicht auf offensichtliche Fehler beschränkt. • Im Konkurrentenstreit ist der Streitwert unabhängig von der Zahl der angegriffenen Beförderungsstellen zu bestimmen.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Unterlassungsanspruch trotz fehlerhafter Beurteilung, wenn kein Förderungsrangsprung zu erwarten • Ein Bewerber kann im Konkurrentenstreit eine erneute Entscheidung nur verlangen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer Neuauswahl zumindest offenkundig bestehen. • Die dienstliche Beurteilung muss so begründet sein, dass sie eine gerichtliche Nachprüfung und Nachvollziehbarkeit der Ab- oder Aufrundungsentscheidung ermöglicht; fehlende Plausibilisierung einzelner Submerkmale und unzureichende Begründung der Viertelstufenzuordnung können Rechtswidrigkeit begründen. • Selbst bei Rechtswidrigkeit einzelner Beurteilungsaspekte besteht kein Anspruch auf einstweilige Untersagung von Beförderungen, wenn der Bewerber auch bei rechtmäßiger Neubeurteilung nicht vor den Konkurrenten rangieren würde. • Die inzidente Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen im Bewerbungsverfahren ist zulässig und nicht auf offensichtliche Fehler beschränkt. • Im Konkurrentenstreit ist der Streitwert unabhängig von der Zahl der angegriffenen Beförderungsstellen zu bestimmen. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Beförderung mehrerer Konkurrenten in Besoldungsgruppe A11 im Rahmen eines Auswahlverfahrens der Polizeidirektion. Er rügt Rechtswidrigkeiten seiner dienstlichen Beurteilung vom 03.09.2012 und verweist auf eine zuvor aufgehobene Beurteilung. Kernpunkt sind Mängel in der Bewertung des Submerkmals ‚Sozialverhalten nach innen‘ und die unzureichende Begründung der Abrundung auf die gewählte Viertelstufe. Der Antragsteller hatte bereits Widerspruch gegen eine frühere Beurteilung eingelegt. Er behauptet außerdem Fehler bei der Erhebung von Beurteilungsbeiträgen und angemessene Berücksichtigung dienstlicher Leistungen trotz gesundheitlicher Einschränkungen. Das Gericht prüft, ob die Beurteilungsfehler zu einem Anspruch auf erneute Auswahlentscheidung bzw. zur einstweiligen Untersagung der Beförderungen führen. • Zulässigkeit: Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist zulässig, da ein Bewerber im Konkurrentenstreit einen Antrag auf erneute Auswahlentscheidung geltend machen kann. • Prüfungsmaßstab: Maßstab ist, ob der Bewerber bei einer Neuauswahl Erfolgsaussichten hat; dieser Maßstab entspricht dem der Hauptsache und verlangt keine strengere Glaubhaftmachung (§ 123 VwGO, Art. 19 Abs.4 GG, Art.33 Abs.2 GG). • Beurteilungsanforderungen: Dienstliche Beurteilungen sind maßgebliche Leistungsgrundlage und dürfen keine rechtlichen Mängel aufweisen. Sie müssen die Gesamtbewertung so begründen, dass Ab- oder Aufrundungen in Viertelstufen nachvollziehbar sind (§ 9 BeamtStG, § 11 LBG, VwV Beurteilung Pol Nr.4.4). • Festgestellte Mängel: Die Beurteilung weist zwei erhebliche Mängel auf: unzureichende Plausibilisierung der Bewertung im Submerkmal ‚Sozialverhalten nach innen‘ und fehlende nachvollziehende Begründung der Viertelstufenzuordnung der Gesamtbewertung. • Inzidente Überprüfung: Einwendungen gegen Beurteilungen können im Bewerbungsverfahren inzident geltend gemacht werden; eine Beschränkung auf offensichtliche Fehler besteht nicht. • Keine Erfolgsaussicht: Trotz der festgestellten Mängel kann der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch herleiten, weil auch bei der bestmöglichen rechtmäßigen Neubeurteilung seine Gesamtbewertung (hypothetisch 4,00) nicht dazu führen würde, die Beigeladenen (jeweils gerundet 4,25) zu überholen. • Weitere Vorbringen: Rügen wegen unzutreffender Beurteilungsbeiträge, altersbedingter Bewertung oder formeller Zuständigkeit sind nicht substantiiert oder rechtlich hinreichend, um das Ergebnis zu ändern. • Streitwert/Kosten: Streitwertfestsetzung und Kostenentscheidung erfolgen nach den einschlägigen Vorschriften; der Streitwert ist im Konkurrentenstreit unabhängig von der Zahl der angegriffenen Beförderungen zu bemessen. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt. Das Gericht hat zwar in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers erhebliche Rechtmäßigkeitsmängel festgestellt, insbesondere mangelhafte Plausibilisierung des Submerkmals ‚Sozialverhalten nach innen‘ und eine unzureichende Begründung der Viertelstufenzuordnung der Gesamtbewertung. Gleichwohl besteht kein Anspruch auf vorläufige Untersagung der Beförderungen, weil der Antragsteller selbst bei einer bestmöglichen rechtmäßigen Neubeurteilung nicht vor die angegriffenen Konkurrenten zurücktreten würde und somit keine Aussicht auf bessere Reihenfolgeplatzierung besteht. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten, die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.