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Beschluss

PL 12 K 3657/12

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LPVG aus Anlass der Eingruppierung bzw. Einstellung und Eingruppierung eines Mitarbeiters der weiteren Beteiligten. Der Antragsteller ist der Personalrat des xxx in xxx (im Folgenden: xxx). 2 Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.12.2012 - eingegangen beim Verwaltungsgericht am 14.12.2012 - hat der Antragsteller ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren eingeleitet. Er beantragt zuletzt, 3 1. festzustellen, dass die weitere Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt, indem sie bei dem Mitarbeiter xxx eine übertarifliche Eingruppierung vornimmt, ohne dass der Antragsteller dem zugestimmt hat oder die Zustimmung des Antragstellers ersetzt wurde. 4 2. festzustellen, dass die weitere Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG verletzt hat, indem sie die Einstellung und Eingruppierung des Mitarbeiters xxx dem Antragsteller nicht zur Mitbestimmung vorgelegt hat. 5 Zur Begründung trägt der Antragsteller vor: 6 Der Mitarbeiter xxx sei im Jahr 2009 als Mitarbeiter im Medizincontrolling eingestellt und in den Tarifvertrag für Ärzte (TV-Ä) eingruppiert worden. Er sei Arzt. Sowohl die Einstellung als auch die Eingruppierung seien dem Personalrat nicht zur Mitbestimmung vorgelegt worden, was einen Verstoß gegen § 75 LPVG darstelle, da Herr xxx zu keiner Zeit in der Patientenversorgung eingesetzt worden sei, sondern sich im Bereich des Medizincontrollings betätige. Seine Aufgabe sei die Abrechnungsprüfung. Damit sei Herr xxx ein ganz normaler Mitarbeiter der Verwaltung. § 94 LPVG finde auf seine Person keine Anwendung. 7 Nachdem er (Antragsteller) im September 2012 Einblick in die Bruttolohn- und Gehaltslisten genommen habe, habe er festgestellt, dass der Mitarbeiter xxx als Oberarzt in Vergütungsgruppe Ä 3 des TV-Ä eingruppiert sei und eine Zielvorgabe erhalten habe, bei deren Erreichen er einen Zielbonus in Höhe von 9.000,00 EUR erhalten solle. Der Vorgang sei dem Personalrat nicht zur Zustimmung vorgelegt worden, so dass ein Verstoß gegen das entsprechende Mitbestimmungsrecht vorliege. 8 Anlässlich einer weiteren Einsichtnahme in die Bruttolohn- und Gehaltslisten im November 2012 habe er (Antragsteller) feststellen müssen, dass Herr xxx zwischenzeitlich nicht mehr als Oberarzt vergütet werde, sondern einen sog. AT-Vertrag zuzüglich einer Zielvorgabe mit einem Bonus in Höhe von 11.000,00 EUR vereinbart habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Mitarbeiter xxx eine übertarifliche Vergütung erhalte. Da er Mitarbeiter der Verwaltung sei, wäre die übertarifliche Eingruppierung ihm (Antragsteller) gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG zur Mitbestimmung vorzulegen gewesen. Dies sei nicht erfolgt. Die weitere Beteiligte weigere sich, die Eingruppierung nachzuholen. 9 Die weitere Beteiligte hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07.02.2013 beantragt, 10 den Antrag abzulehnen. 11 Sie trägt zur Begründung vor: 12 Der Mitarbeiter xxx sei weder Mitarbeiter der Verwaltung noch sei er übertariflich eingruppiert. Herr xxx sei Leiter der Abteilungen Medizincontrolling, Patientenmanagement und Qualitätsmanagement sowie zentrales Projektmanagement. In dieser Tätigkeit sei er wissenschaftlich im Rahmen eines von der DGPPN geförderten Projektes in Bereich Versorgungsforschung tätig. Die von ihm verantworteten Datenerhebungen im Rahmen der Einführung des neuen Entgeltsystems in der Psychiatrie dienten gleichermaßen wissenschaftlichen Zwecken unter anderem mit dem Ziel, Qualitätsindikatoren in der Psychiatrie zu entwickeln, aber auch für andere wissenschaftliche Projekte der weiteren Beteiligten im Bereich der Therapieforschung. Herr xxx sei vom Universitätsklinikum Heidelberg zur weiteren Beteiligten gekommen, er sei dort auch als Arzt eingruppiert gewesen und seine Aufgabe habe in der stellvertretenden Leitung des Medizincontrollings bestanden. Herr xxx sei Beauftragter des Vorstandes der weiteren Beteiligten für das ärztliche Qualitätsmanagement. Hierzu habe der Vorstandsvorsitzende des xxx Herrn xxx auch als Ansprechpartner bei der Qualitätssicherungsstelle GeQiK benannt. Des weiteren sei Herr xxx Beauftragter des Vorstandes für die Krankenhaushygiene und koordiniere in dieser Funktion den Hygienebeauftragten - Arzt und die Hygienefachkraft. Die Erfüllung dieser Tätigkeiten erfordere zwingend die Qualifikation als Arzt. Darüber hinaus sei Herr xxx auch unmittelbar ärztlich tätig und arbeite an seiner Promotion. Er sei auch in der Lehre tätig und führe Weiterbildungsveranstaltungen durch, die von der Bundesärztekammer anerkannt und mit Fortbildungspunkten ausgewiesen seien. Herr xxx sei ferner zuständig für die Projektplanung Austrittsmanagement. Das Entlassmanagement sei verpflichtender Bestandteil der Krankenhausbehandlung und müsse von allen Krankenhäusern etabliert werden. Auch dies sei eine ärztliche Aufgabe. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Leiter Qualitätsmanagement sei Herr xxx verantwortlich für die Entwicklung und Etablierung von medizinischen Standards, wie z.B. dem Entlassmanagement und insbesondere auch dem MRSA-Standard. Zu seinen ärztlichen Tätigkeiten gehöre ferner die Leitung des Projekts Notfallambulanz. Des weiteren obliege ihm die Einführung einer Hochschulambulanz sowie das Projekt „psychiatrische Institutionsambulanz“. Zu seinen ärztlichen Aufgaben gehöre dabei auch die Interpretation von Daten zur Sicherung der ärztlichen Qualität, beispielsweise der Überwachung der nosokomialen Infektionen. Herrn xxx oblägen dabei vielfältige originär ärztliche Aufgaben, so dass er zutreffender Weise nach dem TV-Ä einzugruppieren sei und unter § 94 LPVG falle. Auch seine Tätigkeit als Medizincontroller stelle eine ureigene ärztliche Tätigkeit dar. Auch nach Auffassung des Marburger Bundes seien Medizincontroller in den Ärztetarifvertrag einzugruppieren. Die Tätigkeit als Medizincontroller stelle den überwiegenden Schwerpunkt der Tätigkeit von Herrn xxx dar, er sei deshalb völlig zu recht nach dem TV-Ä eingruppiert worden. Herr xxx sei nicht übertariflich eingruppiert, sondern außertariflich entlohnt, wie dies auch in anderen Universitätskliniken durchgehend gehandhabt werde. Damit sei dem gestiegenen Umfang der Tätigkeiten wie auch der gestiegenen Verantwortung Rechnung getragen worden. Im Übrigen sei dem Antragsteller die außertarifliche Entlohnung von Herrn xxx nicht erst seit der Einsichtnahme in die Bruttolohn- und Gehaltslisten im November 2012 zur Kenntnis gelangt, sondern bereits aus Anlass einer Einsichtnahme in diese Listen im Sommer 2012. 13 Der Antrag sei somit abzulehnen, da Herr xxx sowohl Forschungsaufgaben wahrnehme als auch im Bereich des Medizincontrollings in der Lehre tätig sei. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Hygienebeauftragten und der Qualitätssicherung handle es sich zweifelsfrei um ärztliche Aufgaben, weshalb keine Eingruppierung nach TV-L erfolgt sei. Der Abschluss eines außertariflichen Vertrages unterliege nicht der Mitbestimmung des Antragstellers. 14 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. 15 Das Gericht hat am 05.04.2013 eine Güteverhandlung in dieser Sache durchgeführt. Wegen des Ergebnisses dieser Güteverhandlung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. II. 16 Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Das vom Antragsteller geltend gemachte Mitbestimmungsrecht gem. § 75 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 LPVG aus Anlass der Einstellung und Eingruppierung des Mitarbeiters xxx besteht nicht, da dieser als nichthabilitierter Akademischer Mitarbeiter an einer Forschungsstätte dem Personenkreis des § 94 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 LPVG zugehört, auf den § 75 LPVG keine Anwendung findet. 17 Der Landesgesetzgeber hat in § 94 LPVG besondere Vorschriften für Lehre und Forschung erlassen mit dem Ziel, sicherzustellen, dass die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG) nicht durch Beteiligungsrechte der Personalvertretungen beeinträchtigt wird (Leuze, in: Leuze/Wörz/Bieler, Das Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, Komm., § 94 Rdnr. 1 m.w.N.). Für die nichthabilitierten Akademischen Mitarbeiter an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind, beansprucht das Landespersonalvertretungsgesetz zwar grundsätzlich Geltung, nimmt aber die §§ 75, 77 und 80 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 und Abs. 3 Nr. 1 LPVG hiervon aus. 18 Der Mitarbeiter xxx unterfällt nach Auffassung der beschließenden Kammer eindeutig dem Personenkreis des § 94 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 LPVG. 19 Zwischen den Beteiligten ist zunächst unstreitig, dass es sich bei dem xxx um eine Forschungsstätte im Sinne dieser Regelung handelt. Dies ergibt sich ohne weiteres aus § 2 der Satzung für die Stiftung „Zentralinstitut für Seelische Gesundheit“, wonach die Forschung in der Psychiatrie neben der Vorbeugung, Behandlung und Rehabilitation seelischer Erkrankungen (§ 2 Nr. 2), der Ausbildung von Studierenden (§ 2 Nr. 3), der Fortbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (§ 2 Nr. 4) und der Beratung bei der Planung und der Vorbereitung von Einrichtungen und Diensten der öffentlichen Gesundheitspflege auf dem Gebiet der seelischen Gesundheit (§ 2 Nr. 5) an erster Stelle der dem xxx übertragenen Aufgaben steht (§ 2 Nr. 1 der Satzung, GBl. 2005 Nr. 9, S. 443). 20 Der Mitarbeiter xxx ist auch „nichthabilitierter Akademischer Mitarbeiter“ i.S.d. § 94 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 LPVG. Zur Bestimmung des Personenkreises der „Akademischen Mitarbeiter“ ist auf die Legaldefinition in der einschlägigen hochschulrechtlichen Vorschrift zurückzugreifen (Leuze, a.a.O., Rdnr. 12 m.w.N.). Nach § 52 Abs. 1 S. 1 Landeshochschulgesetz - LHG - sind Akademische Mitarbeiter die Beamten und Angestellten, denen weisungsgebunden im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Hochschule, insbesondere in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung, wissenschaftliche Dienstleistungen nach Maßgabe ihrer Dienstaufgabenbeschreibung obliegen. Nach Satz 2 der Vorschrift gehört zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch die Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre. Satz 3 des § 52 Abs. 1 LHG bestimmt ferner, dass im Bereich der Medizin zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung gehören. 21 Danach ist der Mitarbeiter xxx Akademischer Mitarbeiter im Sinne dieser Vorschrift, wie die weitere Beteiligte mit ihrem Schriftsatz vom 07.02.2013 im Einzelnen substantiiert dargetan hat. Denn er erbringt als Arzt mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium (§ 52 Abs. 3 S. 1 LHG) wissenschaftliche Dienstleistungen in der Forschung (§ 52 Abs. 1 S. 1 LHG), nimmt Aufgaben in der Lehre wahr (§ 52 Abs. 1 S. 2 LHG) und ist in der Krankenversorgung tätig (§ 52 Abs. 1 S. 3 LHG). Im Einzelnen: 22 Die weitere Beteiligte hat zur Überzeugung der beschließenden Kammer dargetan, dass der Mitarbeiter xxx im Bereich der Versorgungsforschung wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt, indem er im Rahmen eines von der DGPPN geförderten Projekts, das der Entwicklung von Qualitätsindikatoren in der Psychiatrie und der Therapieforschung dient, für die zur Durchführung des Projekts erforderlichen Datenerhebungen verantwortlich ist. Als Referent von Vorträgen zum Thema Qualitätssicherung nimmt er ferner Aufgaben der Lehre wahr, wie die weitere Beteiligte im Schriftsatz vom 07.02.2013 ausgeführt hat. Diese Weiterbildungsveranstaltungen für Ärzte, Psychologen und Pflegekräfte sind von der Bundesärztekammer anerkannt und werden mit Fortbildungspunkten bewertet. Darüber hinaus erbringt er in seiner Funktion als Beauftragter für Krankenhaushygiene, Projektleiter Austrittsmanagement und Qualitätsmanagement, Leiter der Projekte Notfallambulanz und psychiatrische Institutionsambulanz Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Nach Auffassung der beschließenden Kammer erfordert dieses Tatbestandsmerkmal nicht notwendig den unmittelbaren Patientenbezug; vielmehr können darunter auch solche Tätigkeiten fallen, die - wie die eben genannten Funktionen - mittelbar dem Bereich der Krankenversorgung zugerechnet werden können. Dass der Mitarbeiter xxx darüber hinaus - und zwar auch im Schwerpunkt - im Bereich des Medizincontrollings tätig ist, ändert an der Anwendbarkeit des § 94 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 LPVG nichts, da diese Vorschrift nicht - wie etwa die Regelung in § 81 S. 1 LPVG - eine überwiegende wissenschaftliche Tätigkeit voraussetzt. 23 Der Antrag war somit abzulehnen. Offenbleiben kann, ob im Fall des Mitarbeiters xxx mit Rücksicht auf dessen funktionelle Ansiedlung auf Vorstandsebene und das ihm gewährte Jahresgehalt, das deutlich über dem Jahresgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe A 16 liegt, § 75 LPVG auch deshalb nicht anzuwenden ist, weil dieser als „entsprechender Arbeitnehmer“ i.S.d. § 81 S. 2 LPVG anzusehen ist (siehe dazu den zwischen den Beteiligten im Verfahren - PL 12 K 2403/12 - ergangenen Beschluss vom heutigen Tag). 24 Eine Kostenentscheidung war im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht zu treffen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erhoben und nicht erstattet.