Beschluss
9 K 1772/13
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bürgerentscheid ist unzulässig, wenn er sich der Sache nach gegen eine laufende Bauleitplanung richtet und damit unter den Ausschluss des § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO fällt.
• Der maßgebliche Gegenstand eines Bürgerbegehrens bestimmt sich nach seiner Zielrichtung und dem Verständnis der Unterzeichner sowie der Gemeindevertretung, nicht allein nach der Wortlautformulierung.
• Zur vorläufigen Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens bedarf es im einstweiligen Rechtsschutz eines besonders hohen Glaubhaftmachungsgrades; bei Unsicherheit und offensichtlicher Unzulässigkeit ist der Antrag abzulehnen.
• Ein Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn die nach § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO vorgeschriebene Frist zur Einreichung nach einem Aufstellungsbeschluss verstrichen ist.
Entscheidungsgründe
Bürgerbegehren gegen Bauleitplanung unzulässig wegen Eingriffs in laufendes Bauleitverfahren • Ein Bürgerentscheid ist unzulässig, wenn er sich der Sache nach gegen eine laufende Bauleitplanung richtet und damit unter den Ausschluss des § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO fällt. • Der maßgebliche Gegenstand eines Bürgerbegehrens bestimmt sich nach seiner Zielrichtung und dem Verständnis der Unterzeichner sowie der Gemeindevertretung, nicht allein nach der Wortlautformulierung. • Zur vorläufigen Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens bedarf es im einstweiligen Rechtsschutz eines besonders hohen Glaubhaftmachungsgrades; bei Unsicherheit und offensichtlicher Unzulässigkeit ist der Antrag abzulehnen. • Ein Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn die nach § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO vorgeschriebene Frist zur Einreichung nach einem Aufstellungsbeschluss verstrichen ist. Die Gemeinde plante die Aufstellung des Bebauungsplans „Breitloh-West II“ für eine ca. 5,5 ha große Gemeindegrundstücksfläche am Ortsrand, um dort gewerbliche/industrielle Nutzung zu ermöglichen. Gegen die hierfür diskutierte Ansiedlung eines Edelmetall-Recyclings reichten Mitglieder einer Bürgerinitiative am 04.06.2013 ein Bürgerbegehren ein, das in der Fragestellung den Verkauf des Grundstücks an einen erheblich belästigenden Gewerbebetrieb ablehnte. Die Gemeinde stellte das Begehren mit Bescheid vom 22.07.2013 als unzulässig fest (Ausschlussgrund nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO; Fristversäumnis nach § 21 Abs. 3 GemO). Die Antragsteller suchten vor Gericht vorläufige Feststellung der Zulässigkeit und eine Sicherungsanordnung gegen Verkauf; die Gemeinde wies dies zurück und erklärte, der Verkauf solle erst nach gerichtlicher Entscheidung vollzogen werden. Das Verwaltungsgericht prüfte summarisch im einstweiligen Rechtsschutz. • Prüfungsmaßstab: Für eine vorläufige Feststellung der Zulässigkeit im Eilverfahren ist ein besonders hoher Grad an Glaubhaftmachung erforderlich; die Zulässigkeit muss mit solcher Wahrscheinlichkeit bejaht sein, dass eine gegenteilige Entscheidung praktisch ausgeschlossen ist. • Zielrichtung des Begehrens: Entscheidend ist die Zielrichtung und das Verständnis der Unterzeichner sowie der Gemeindevertretung. Trotz formaler Fassung als Verkaufsfrage richtet sich das Begehren der Sache nach gegen die Nutzbarkeit und damit gegen die Bauleitplanung (Aufstellungsbeschluss für Bebauungsplan). • Ausschluss nach GemO: § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO schließt Bürgerentscheide über Bauleitpläne aus; dieser Ausschluss umfasst nicht nur Satzungsbeschlüsse, sondern bereits wesentliche Verfahrensabschnitte des Aufstellungsverfahrens nach BauGB. • Fristversäumnis: Selbst wenn noch strittig bliebe, ob der Aufstellungsbeschluss eine letzte Weichenstellung darstellt, führt die nicht eingehaltene Sechs-Wochen-Frist des § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO nach Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zur Unzulässigkeit des Begehrens. • Folgerung für Sicherung: Mangels Aussicht auf vorläufige Feststellung der Zulässigkeit fehlt es auch an Anspruchsgrundlage für eine Sicherungsanordnung; besondere Voraussetzungen für ein Veräußerungsverbot sind nicht gegeben. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Die summarische Überprüfung rechtfertigt die Bestandskraft des Gemeindeakts zur Unzulässigkeit des Begehrens; die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen aus den einschlägigen Vorschriften. Der Antrag wird abgelehnt. Das Bürgerbegehren ist der Sache nach gegen die laufende Bauleitplanung gerichtet und damit nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO von vornherein ausgeschlossen; zudem wurde die gesetzliche Sechs-Wochen-Frist des § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO nach Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nicht eingehalten, sodass das Begehren unzulässig ist. Vor dem Hintergrund der summarischen Prüfungsanforderungen im einstweiligen Rechtsschutz haben die Antragsteller den erforderlichen hohen Glaubhaftmachungsgrad nicht erbracht, weshalb auch eine Sicherungsanordnung (Veräußerungsverbot) nicht geboten ist. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.