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Urteil

6 K 629/13

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 02.11.2012 verpflichtet, der Klägerin über den 30.06.2012 hinaus weiter die bislang gezahlte Amtszulage zur Besoldungsgruppe A 13 zu gewähren und den Nachzahlungsbetrag seit dem 12.03.2013 jeweils mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten den Verfahrens. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Höhe der Klägerin ab Juli 2012 zustehende Besoldung, insbesondere die weitere Gewährung einer Amtszulage zur Besoldungsgruppe A 13. 2 Die Klägerin ist Beamtin im Dienst des beklagten Landes. Mit Wirkung vom 15.07.2012 wurde sie unter Berufung auf das Beamtenverhältnis auf Probe zur Rektorin der Grundschule ... in ... mit derzeit ... Schülern ernannt und rückwirkend zum 01.07.2012 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 eingewiesen. Bereits zum 01.06.2011 wurde sie auf ihre Bewerbung vom 18.01.2011 hin als Schulleiterin dieser Schule bestellt. Zuvor war die Klägerin Konrektorin der Grund- und Hauptschule mit Werkrealschule ... mit ... Schülern. Insoweit wurde sie seit dem 01.01.2009 nach Besoldungsstufe A 12 mit Amtszulage, seit dem 01.09.2009 nach Besoldungsstufe A 13 sowie seit dem 01.01.2011 nach Besoldungsstufe A 13 mit Amtszulage besoldet. 3 Am 30.05.2012 beantragte die Klägerin zunächst per E-Mail sowie am 08.06.2012 schriftlich die Weitergewährung der als Konrektorin erhaltenen Amtszulage nach Maßgabe von § 22 Absatz 1 Landesbesoldungsgesetz (LBesG). 4 Dies lehnte das beklagte Land mit Bescheid vom 02.11.2012, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, ab. Zur Begründung hieß es, das Schulleitungsamt der Grundschule ... sei gemäß § 91 LBesG angesichts der Schülerzahl von ... nach Besoldungsgruppe A 13 ohne Amtszulage besoldet und auch so ausgeschrieben gewesen. Die Klägerin habe damit die Besoldung erhalten, die sie mit Ihrer Bewerbung angestrebt habe. Da es für sie in ihrer bisherigen Funktion eine Verbesserung ihrer Besoldung gegeben habe, verliere sie in ihrer neuen Funktion ab dem Zeitpunkt Ernennung zur Rektorin die Amtszulage für Konrektoren. Diese Problematik habe man mit der Klägerin mehrfach eingehend erörtert. Das Staatliche Schulamt ... habe bestätigt, dass ihr bereits während des Bewerbungsverfahrens bekannt gewesen sei, dass sie sich finanziell schlechter stelle. Dennoch habe sie ihre Bewerbung aufrecht erhalten. Obwohl es mehrere Fälle gebe, bei denen eine solche Konstellation auftrete, sei nicht beabsichtigt, eine grundsätzliche besoldungsrechtliche Änderung herbeizuführen. Das Kultusministerium teile die Auffassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, dass eine Besitzstandswahrung nach § 22 LBesG im Fall der Klägerin nicht möglich sei, da ein dienstliches Interesse im Sinne dieser Vorschrift nicht vorliege. Diese habe die Wahl gehabt, die Ernennungsurkunde anzunehmen oder sich von ihrer Funktion entbinden zu lassen. Nach langem Zögern habe sie sich in vollem Bewusstsein der sich hieraus ergebenden Konsequenzen letztendlich entschlossen, die Urkunde anzunehmen. 5 Hiergegen legte die Klägerin am 07.11.2012 (Posteingang) Widerspruch ein. Sie rügte, zu der zentralen Frage, warum dienstliche Gründe im Sinne von § 22 LBesG nicht vorlägen, äußere sich das beklagte Land nicht. Sie verwies auf die Kommentierung zu § 13 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und Nr. 13.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BBesG, denen zufolge insbesondere personalwirtschaftliche oder organisatorische Gründe wie z.B. auch die Versetzung nach erfolgreicher Bewerbung auf eine Stellenausschreibung regelmäßig dienstliche Gründe darstellten. 6 Der Beklagte verbeschied den Widerspruch der Klägerin auch nach zwischenzeitlicher Erinnerung (Schreiben vom 07.02.2013) nicht. 7 Am 12.03.2013 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe. Sie trägt vor, das beklagte Land habe die Position der Rektorin an der Grundschule ... ausgeschrieben und damit ein dienstliches Interesse, nämlich dasjenige an der Besetzung mit dem leistungsstärksten Beamten, bekundet. § 22 LBesG wolle Leistungs-und motivationsfeindliche Ergebnisse verhindern, die sich daraus ergeben könnten, dass auch bei einer Beförderung ggf. wie hier Besoldungsbestandteile entfielen. Sowohl aus den Kommentierungen zu § 13 BBesG a.F. als auch zu § 19a BBesG n.F. ergebe sich, dass gerade die erfolgreiche Bewerbung auf eine Stellenausschreibung des Dienstherrn regelmäßig einen dienstlichen Grund darstelle und ein solcher auch dann nicht ausscheide, wenn die Stelle einem Wunsch des Beamten entspreche. Demgegenüber komme es nicht darauf an, ob dieser ein willenbloßes Opfer der Umstände bzw. einer Maßnahme des Dienstherrn sei oder sich sehenden Auges um eine Stelle bewerbe und die Ernennungsurkunde entgegen nehme. Diese Auffassung des Beklagten verkenne den Sinn und Zweck der Regelung und sei auch mit dem Leistungsprinzip und der Fürsorgepflicht nicht vereinbar. Es bestehe auch kein grundsätzlicher Unterschied zwischen § 22 LBesG und der alten und neuen bundesgesetzlichen Regelung. Irrelevant sei schließlich, dass sich die Klägerin nicht um andere offene Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage beworben habe. Sie habe als Rektorin Mehrarbeit und Verantwortung übernommen und verlange im Gegenzug allein die gleiche Entlohnung wie bisher. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 02.11.2012 zu verpflichten, ihr über den 30.06.2012 hinaus weiter die bisher gezahlte Amtszulage zur Besoldungsgruppe A 13 zu gewähren und den Nachzahlungsbetrag seit dem 12.03.2013 jeweils mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er trägt vor, der Hinweis der Klägerin auf Fundstellen zum BBesG gehe ins Leere, da sich § 22 LBesG stark von § 13 BBesG a.F. unterscheide. Rektorenstellen seien auch nicht automatisch höherwertiger und damit höher besoldet als Konrektorenstellen. Die Zuordnung der einzelnen Ämter und ihre entsprechende leistungsrechtliche Bewertung werde letztlich ad absurdum geführt, wenn jeder Bewerber, der sich aus freien Stücken auf eine niedriger dotierte Stelle bewerbe, für immer höhere Bezüge erhalte, obwohl er im Hinblick auf seine Lebensarbeitszeit nur für kurze Zeit eine höher bezahlte Funktion wahrgenommen habe. Die Stelle als Rektorin der Grundschule ... sei mit A 13 ohne Zulage ausgeschrieben und die Problematik mit der Klägerin erörtert worden. Es sei die freie Wahl der Klägerin gewesen, die Ernennungsurkunde anzunehmen. Außerdem habe es zum damaligen Zeitpunkt genügend freie Stellen als Schulleiterin mit einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 + Amtszulage gegeben. 13 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. 14 Für das weitere Vorbringen der Beteiligten und die Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 1. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 02.11.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch auf Weitergewährung der bisher gezahlten Amtszulage zur Besoldungsgruppe A 13 ab dem 01.07.2012 und auf Verzinsung ihrer Nachzahlungsansprüche seit Rechtshängigkeit der Klage am 12.03.2013. 16 a) Die Klage ist gemäß § 75 Satz 1 VwGO auch ohne Durchführung des in beamtenrechtlichen Streitigkeiten vor Klageerhebung grundsätzlich erforderlichen Vorverfahrens (§§ 68 VwGO, 54 Abs. 2 BeamtStG, § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AGVwGO) zulässig. Denn das insoweit zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtZuVO) hat über den fristgerecht am 07.11.2012 erhobenen Widerspruch der Klägerin bis heute nicht entschieden. Einen zureichenden Grund für die Nichtverbescheidung binnen angemessener Frist, insbesondere die Überschreitung der Dreimonatsfrist gemäß § 75 Satz 2 VwGO, hat das beklagte Land nicht geltend gemacht. 17 b) Ein Anspruch der Klägerin auf Weitergewährung der Amtszulage ergibt sich für die Zeit vom 01.07.2012 bis zum 14.07.2012 bereits aus ihrem Besoldungsanspruch aus dem damals noch innegehabten Amt als Konrektorin der Grund- und Hauptschule mit Werkrealschule ... Seit dem 15.07.2012 folgt dieser Anspruch aus § 22 LBesG. 18 aa) Die Klägerin hatte zwar aufgrund der rückwirkenden Planstelleneinweisung bereits am dem 01.07.2013 einen Anspruch auf Besoldung aus dem neuen Amt als Rektorin nach Besoldungsgruppe A 13 (§§ 4 Abs. 1 Satz 2, 21 Abs. 1. Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 zum LBesG). Gleichzeitig bestand aber bis zur Wirksamkeit der Ernennung mit Aushändigung der Ernennungsurkunde am 15.07.2012 (§ 9 Abs. 2 LBG) ein Besoldungsanspruch aus dem bis dahin noch nicht ruhenden Amt als Konrektorin (§ 4 Abs. 3 Satz 2 LBG, § 4 Abs. 2 LBesG) nach Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage. Bei mehreren konkurrierenden Besoldungsansprüchen wie hier bestand damit für diesen Teilzeitraum (§ 4 Abs. 3 LBesG) aber nur der Anspruch auf Besoldung aus dem Amt mit den höchsten Dienstbezügen, d.h. demjenigen als Konrektorin (§ 7 Satz 1 LBesG). 19 bb) Auch darüber hinaus hat die Klägerin Anspruch auf Fortgewährung der Amtzulage zur Besoldungsgruppe A 13. Dieser ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 LBesG. Danach sind abweichend von § 21 LBesG das Grundgehalt sowie die Amtszulage und die Strukturzulage zu zahlen, die bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätten, wenn sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 LBesG die Summe der Dienstbezüge aus Grundgehalt, Amtszulage und Strukturzulage durch die Verleihung eines anderen Amtes aus dienstlichen Gründen verringert. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Durch die Ernennung zur Rektorin der Grundschule ... haben sich die Dienstbezüge der Klägerin verringert. Wurde sie als Konrektorin der Grund- und Hauptschule mit Werkrealschule ... zuvor nach Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage besoldet (§§ 21 Abs. 1. Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 105 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 5 zum LBesG), ist das verliehene Rektorenamt der Besoldungsgruppe A 13 ohne Amtszulage zugeordnet (§§ 21 Abs. 1. Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 zum LBesG). Somit verringern sich durch die Verleihung des neuen Amtes die Summe der Dienstbezüge um die Amtszulage zur Besoldungsgruppe A 13. 20 Die Verleihung des Rektorenamtes der Grundschule ... erfolgte auch aus dienstlichen Gründen. Der Beklagte kann insoweit nicht damit gehört werden, die Klägerin habe sich aus freien Stücken auf ein niedriger besoldetes Amt beworben. Damit verkennt er die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals „aus dienstlichen Gründen“. 21 Die Regelung in § 22 LBesG leitet sich aus der früheren Vorschrift des § 13 BBesG a.F. ab, die der Landesgesetzgeber mit der Neuregelung ersetzt und vereinfacht hat. Der Gesetzgeber hat damit – wie nach der bisherigen bundesgesetzlichen Regelung – die Gewährleistung eines umfassenden Schutzes für den Beamten bezweckt, die abweichend von der früheren Regelung gesetzestechnisch nicht durch die Gewährung einer Ausgleichszulage, sondern durch einen Anspruch auf Besoldung nach Maßgabe des bisherigen Amtes erfolgt (vgl. zur Gesetzesbegründung Hellstern/Kaufmann , Handbuch des Besoldungsrechts für Baden-Württemberg, 74. Ergl. 2013, § 22 Rdnr. 2, sowie LT-Drs. 14/6694 vom 20.07.2010, S. 463). Eine entsprechende, nahezu wortgleiche Regelung hat der Bundesgesetzgeber nun in § 19a BBesG n.F. getroffen. Vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte und des Gesetzeszwecks einer Regelungsvereinfachung, nicht aber einer Reduzierung des Schutzniveaus, können die bisherigen Auslegungsgrundsätze zur Definition des Begriffs der dienstlichen Gründe auch für die Anwendung der Neuregelungen in § 22 LBesG und § 19a BBesG herangezogen werden (vgl. hierzu für den bundesrechtlichen Bereich auch Leihkauff , in: Schwegemann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 170. Aktualisierung 2013, § 19a BBesG Rdnr. 34). 22 Dienstliche Gründe für die Verleihung eines anderen Amtes liegen danach dann nicht vor, wenn diese ihre Ursache allein oder überwiegend in persönlichen Lebensentscheidungen des Besoldungsempfängers findet. Ein nur nachrangiges dienstliches Interesse genügt insoweit nicht. Die Bejahung dienstlicher Gründe scheidet demgegenüber nicht schon dann aus, wenn Umstände aus der Sphäre des Beamten wie dessen Dienstfähigkeit, Gesundheitszustand oder dienstliche Bewährung mit der Folge des Laufbahnaufstiegs für das Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung eine Rolle spielen. Ob die neue Verwendung dem Wunsch des Beamten entspricht und dieser durch seine Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle selbst initiativ geworden ist, ist daher nicht entscheidend. Bei der Verleihung eines anderen Amtes infolge einer erfolgreichen Bewerbung auf einen ausgeschriebenen Dienstposten und einer Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind daher regelmäßig dienstliche Gründe anzunehmen. Das Interesse des Dienstherrn besteht in diesem Fall in der anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten mit geeigneten und befähigten Bewerbern, das zwar mit dem persönlichen Interesse des Beamten an seinem beruflichen Fortkommen korrespondiert, durch dieses aber nicht in den Hintergrund tritt. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um eine Stellenbewerbung handelt, die nach der persönlichen Befähigung im Hinblick auf das berufliche Fortkommen nachvollziehbar erscheint, oder ob persönliche Gründe wie bspw. eine beabsichtigter Wohnortwechsel als wesentliches Motiv allein- oder hauptentscheidend für den Stellenwechsel des Beamten waren (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 19.12.2012 – 2 B 75/11, Rdnr. 9; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg , Beschluss vom 26.09.2007 – 4 S 2465/06, Rdnrn. 4 ff. <Juris>; Clemens/Millack/Lantermann/Engelking/Henkel , Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 91. Ergl. 2011, § 19a BBesG Rdnrn. 16 f.; Leihkauff , a.a.O., § 19a BBesG Rdnr. 33). 23 Nach diesen Maßstäben kann es nicht darauf ankommen, dass die Klägerin ihre Bewerbung vom 18.01.2011 in Kenntnis der ausgeschriebenen Besoldung nach Besoldungsgruppe A 13 aufrecht erhalten hat, nachdem sie von der Höherstufung ihrer bisherigen Stelle durch Gewährung einer Amtszulage zur Besoldungsgruppe A 13 rückwirkend zum 01.01.2011 erfuhr. Gleiches gilt von dem Umstand, dass sie die Ernennungsurkunde zur Rektorin der Grundschule ... in Kenntnis der fehlerhaften Rechtsauffassung des Beklagten, § 22 LBesG sei auf ihren Fall nicht anwendbar, angenommen hat. Denn beides lässt das dienstliche Interesse des beklagten Landes an der Besetzung dieser Rektorenstelle, welches sie mit deren Ausschreibung zum Ausdruck gebracht hat, nicht entfallen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Klägerin um die einzige Bewerberin handelte und wegen der Dringlichkeit der Stellenbesetzung sogar sogar die Äußerungsfrist des Bezirkspersonalrats abgekürzt wurde (vgl. Bl. 176 der Verwaltungsakte). Entgegen den Ausführungen des Beklagten wird durch die Fortgewährung der bisherigen Dienstbezüge auch nicht die leistungsrechtliche Bewertung der einzelnen Ämter, welche sich aus der besoldungsrechtlichen Zuordnung ergibt, ad absurdum geführt. Zum einen handelt es sich hierbei um eine für die Auslegung des § 22 LBesG sachfremde Erwägung, da durch diese Norm das erreichte Besoldungsniveau gerade trotz leistungsrechtlich schlechterer Einordnung des neuen Amtes erhalten werden soll. Die niedrigere Besoldung ist dabei Tatbestandsvoraussetzung und kann der Besitzstandswahrung damit schlechterdings nicht entgegen gehalten werden. Zum anderen trifft es auch in der Sache nicht zu, dass Konrektorenstellen an Grund- und Hauptschulen mit Werkrealschule von der Größe der bisherigen Schule der Klägerin in ... leistungsrechtlich schlechter bewertet würden als die angetretene Rektorenstelle. Denn bei der bisherigen Stelle der Klägerin als in Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage eingeordnete Konrektorin handelt es sich um ein künftig wegfallendes Amt (§ 105 Abs. 1 i.V.m. Anlage 5 zum LBesG). Nach aktueller Gesetzeslage wäre die Konrektorenstelle an einer Grund- und Hauptschule mit Werkrealschule von der Größe derjenigen in ... bei einer Neubesetzung nur nach Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage und damit niedriger als die Rektorenstelle der Grundschule ... (A 13) besoldet (vgl. 21 Abs. 1. Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 zum LBesG). Auch im Fall der Klägerin war die Bewerbung mit Blick auf ihre Laufbahn und einen angestrebten Aufstieg nachvollziehbar, da sie damit erstmals die alleinige Führungsverantwortung über eine Schule übernahm. Dass es sich bei der Rektorenstelle im Gegensatz zu der zuvor innegehabten Konrektorenstelle um ein Amt mit leitender Funktion handelt, zeigt nicht zuletzt ihre Einordnung unter § 8 LBG. Dass die Klägerin diese Aufstiegsmöglichkeit wahrgenommen hat, kann ihr nicht als persönliches Motiv entgegen gehalten werden. Andere persönliche Gründe, welche das dienstliche Interesse des Beklagten an der Neubesetzung der ausgeschriebenen Rektorenstelle nebensächlich erscheinen lassen würden, sind indes nicht ersichtlich. Ohne Relevanz ist insoweit schließlich auch, dass es nach dem Vortrag des Beklagten zur damaligen Zeit auch freie Stellen als Rektorin mit einer Besoldung nach Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage zu besetzen gab. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der Beklagte der Klägerin das verliehene Amt aus dienstlichen Gründen übertragen hat, was aus den genannten Gründen zu bejahen ist. Ob daneben ein dienstliches Interesse an der Besetzung anderer, höher besoldeter Rektorenstellen bestanden hat, ist hierfür irrelevant. Der Beklagte hat insbesondere auch nicht vorgetragen, dass er ein größeres dienstliches Interesse gehabt hätte, die Klägerin auf eine andere Rektorenstelle als der zugewiesenen einzusetzen. Derartige Alternativen wurden ihr ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten des Beklagten nicht angetragen. 24 c) Der Anspruch der Klägerin auf Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 289 Satz 1 und 247 BGB (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg , Urteil vom 21.12.2012 – 2 S 1000/12, Rdnr. 75 m.w.N. <Juris>). Er besteht ab Rechtshängigkeit, die mit der Klageerhebung am 12.03.2013 eingetreten ist (§§ 81 Abs. 1, 90 VwGO). 25 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 26 3. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO genannten Zulassungsgründe gegeben ist (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). 27 Beschluss 28 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 4.393,44 Euro (zweifacher Jahresbetrag der erstrebten Amtszulage) festgesetzt. 29 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 15 1. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 02.11.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch auf Weitergewährung der bisher gezahlten Amtszulage zur Besoldungsgruppe A 13 ab dem 01.07.2012 und auf Verzinsung ihrer Nachzahlungsansprüche seit Rechtshängigkeit der Klage am 12.03.2013. 16 a) Die Klage ist gemäß § 75 Satz 1 VwGO auch ohne Durchführung des in beamtenrechtlichen Streitigkeiten vor Klageerhebung grundsätzlich erforderlichen Vorverfahrens (§§ 68 VwGO, 54 Abs. 2 BeamtStG, § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AGVwGO) zulässig. Denn das insoweit zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtZuVO) hat über den fristgerecht am 07.11.2012 erhobenen Widerspruch der Klägerin bis heute nicht entschieden. Einen zureichenden Grund für die Nichtverbescheidung binnen angemessener Frist, insbesondere die Überschreitung der Dreimonatsfrist gemäß § 75 Satz 2 VwGO, hat das beklagte Land nicht geltend gemacht. 17 b) Ein Anspruch der Klägerin auf Weitergewährung der Amtszulage ergibt sich für die Zeit vom 01.07.2012 bis zum 14.07.2012 bereits aus ihrem Besoldungsanspruch aus dem damals noch innegehabten Amt als Konrektorin der Grund- und Hauptschule mit Werkrealschule ... Seit dem 15.07.2012 folgt dieser Anspruch aus § 22 LBesG. 18 aa) Die Klägerin hatte zwar aufgrund der rückwirkenden Planstelleneinweisung bereits am dem 01.07.2013 einen Anspruch auf Besoldung aus dem neuen Amt als Rektorin nach Besoldungsgruppe A 13 (§§ 4 Abs. 1 Satz 2, 21 Abs. 1. Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 zum LBesG). Gleichzeitig bestand aber bis zur Wirksamkeit der Ernennung mit Aushändigung der Ernennungsurkunde am 15.07.2012 (§ 9 Abs. 2 LBG) ein Besoldungsanspruch aus dem bis dahin noch nicht ruhenden Amt als Konrektorin (§ 4 Abs. 3 Satz 2 LBG, § 4 Abs. 2 LBesG) nach Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage. Bei mehreren konkurrierenden Besoldungsansprüchen wie hier bestand damit für diesen Teilzeitraum (§ 4 Abs. 3 LBesG) aber nur der Anspruch auf Besoldung aus dem Amt mit den höchsten Dienstbezügen, d.h. demjenigen als Konrektorin (§ 7 Satz 1 LBesG). 19 bb) Auch darüber hinaus hat die Klägerin Anspruch auf Fortgewährung der Amtzulage zur Besoldungsgruppe A 13. Dieser ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 LBesG. Danach sind abweichend von § 21 LBesG das Grundgehalt sowie die Amtszulage und die Strukturzulage zu zahlen, die bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätten, wenn sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 LBesG die Summe der Dienstbezüge aus Grundgehalt, Amtszulage und Strukturzulage durch die Verleihung eines anderen Amtes aus dienstlichen Gründen verringert. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Durch die Ernennung zur Rektorin der Grundschule ... haben sich die Dienstbezüge der Klägerin verringert. Wurde sie als Konrektorin der Grund- und Hauptschule mit Werkrealschule ... zuvor nach Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage besoldet (§§ 21 Abs. 1. Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 105 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 5 zum LBesG), ist das verliehene Rektorenamt der Besoldungsgruppe A 13 ohne Amtszulage zugeordnet (§§ 21 Abs. 1. Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 zum LBesG). Somit verringern sich durch die Verleihung des neuen Amtes die Summe der Dienstbezüge um die Amtszulage zur Besoldungsgruppe A 13. 20 Die Verleihung des Rektorenamtes der Grundschule ... erfolgte auch aus dienstlichen Gründen. Der Beklagte kann insoweit nicht damit gehört werden, die Klägerin habe sich aus freien Stücken auf ein niedriger besoldetes Amt beworben. Damit verkennt er die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals „aus dienstlichen Gründen“. 21 Die Regelung in § 22 LBesG leitet sich aus der früheren Vorschrift des § 13 BBesG a.F. ab, die der Landesgesetzgeber mit der Neuregelung ersetzt und vereinfacht hat. Der Gesetzgeber hat damit – wie nach der bisherigen bundesgesetzlichen Regelung – die Gewährleistung eines umfassenden Schutzes für den Beamten bezweckt, die abweichend von der früheren Regelung gesetzestechnisch nicht durch die Gewährung einer Ausgleichszulage, sondern durch einen Anspruch auf Besoldung nach Maßgabe des bisherigen Amtes erfolgt (vgl. zur Gesetzesbegründung Hellstern/Kaufmann , Handbuch des Besoldungsrechts für Baden-Württemberg, 74. Ergl. 2013, § 22 Rdnr. 2, sowie LT-Drs. 14/6694 vom 20.07.2010, S. 463). Eine entsprechende, nahezu wortgleiche Regelung hat der Bundesgesetzgeber nun in § 19a BBesG n.F. getroffen. Vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte und des Gesetzeszwecks einer Regelungsvereinfachung, nicht aber einer Reduzierung des Schutzniveaus, können die bisherigen Auslegungsgrundsätze zur Definition des Begriffs der dienstlichen Gründe auch für die Anwendung der Neuregelungen in § 22 LBesG und § 19a BBesG herangezogen werden (vgl. hierzu für den bundesrechtlichen Bereich auch Leihkauff , in: Schwegemann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 170. Aktualisierung 2013, § 19a BBesG Rdnr. 34). 22 Dienstliche Gründe für die Verleihung eines anderen Amtes liegen danach dann nicht vor, wenn diese ihre Ursache allein oder überwiegend in persönlichen Lebensentscheidungen des Besoldungsempfängers findet. Ein nur nachrangiges dienstliches Interesse genügt insoweit nicht. Die Bejahung dienstlicher Gründe scheidet demgegenüber nicht schon dann aus, wenn Umstände aus der Sphäre des Beamten wie dessen Dienstfähigkeit, Gesundheitszustand oder dienstliche Bewährung mit der Folge des Laufbahnaufstiegs für das Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung eine Rolle spielen. Ob die neue Verwendung dem Wunsch des Beamten entspricht und dieser durch seine Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle selbst initiativ geworden ist, ist daher nicht entscheidend. Bei der Verleihung eines anderen Amtes infolge einer erfolgreichen Bewerbung auf einen ausgeschriebenen Dienstposten und einer Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind daher regelmäßig dienstliche Gründe anzunehmen. Das Interesse des Dienstherrn besteht in diesem Fall in der anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten mit geeigneten und befähigten Bewerbern, das zwar mit dem persönlichen Interesse des Beamten an seinem beruflichen Fortkommen korrespondiert, durch dieses aber nicht in den Hintergrund tritt. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um eine Stellenbewerbung handelt, die nach der persönlichen Befähigung im Hinblick auf das berufliche Fortkommen nachvollziehbar erscheint, oder ob persönliche Gründe wie bspw. eine beabsichtigter Wohnortwechsel als wesentliches Motiv allein- oder hauptentscheidend für den Stellenwechsel des Beamten waren (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 19.12.2012 – 2 B 75/11, Rdnr. 9; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg , Beschluss vom 26.09.2007 – 4 S 2465/06, Rdnrn. 4 ff. <Juris>; Clemens/Millack/Lantermann/Engelking/Henkel , Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 91. Ergl. 2011, § 19a BBesG Rdnrn. 16 f.; Leihkauff , a.a.O., § 19a BBesG Rdnr. 33). 23 Nach diesen Maßstäben kann es nicht darauf ankommen, dass die Klägerin ihre Bewerbung vom 18.01.2011 in Kenntnis der ausgeschriebenen Besoldung nach Besoldungsgruppe A 13 aufrecht erhalten hat, nachdem sie von der Höherstufung ihrer bisherigen Stelle durch Gewährung einer Amtszulage zur Besoldungsgruppe A 13 rückwirkend zum 01.01.2011 erfuhr. Gleiches gilt von dem Umstand, dass sie die Ernennungsurkunde zur Rektorin der Grundschule ... in Kenntnis der fehlerhaften Rechtsauffassung des Beklagten, § 22 LBesG sei auf ihren Fall nicht anwendbar, angenommen hat. Denn beides lässt das dienstliche Interesse des beklagten Landes an der Besetzung dieser Rektorenstelle, welches sie mit deren Ausschreibung zum Ausdruck gebracht hat, nicht entfallen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Klägerin um die einzige Bewerberin handelte und wegen der Dringlichkeit der Stellenbesetzung sogar sogar die Äußerungsfrist des Bezirkspersonalrats abgekürzt wurde (vgl. Bl. 176 der Verwaltungsakte). Entgegen den Ausführungen des Beklagten wird durch die Fortgewährung der bisherigen Dienstbezüge auch nicht die leistungsrechtliche Bewertung der einzelnen Ämter, welche sich aus der besoldungsrechtlichen Zuordnung ergibt, ad absurdum geführt. Zum einen handelt es sich hierbei um eine für die Auslegung des § 22 LBesG sachfremde Erwägung, da durch diese Norm das erreichte Besoldungsniveau gerade trotz leistungsrechtlich schlechterer Einordnung des neuen Amtes erhalten werden soll. Die niedrigere Besoldung ist dabei Tatbestandsvoraussetzung und kann der Besitzstandswahrung damit schlechterdings nicht entgegen gehalten werden. Zum anderen trifft es auch in der Sache nicht zu, dass Konrektorenstellen an Grund- und Hauptschulen mit Werkrealschule von der Größe der bisherigen Schule der Klägerin in ... leistungsrechtlich schlechter bewertet würden als die angetretene Rektorenstelle. Denn bei der bisherigen Stelle der Klägerin als in Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage eingeordnete Konrektorin handelt es sich um ein künftig wegfallendes Amt (§ 105 Abs. 1 i.V.m. Anlage 5 zum LBesG). Nach aktueller Gesetzeslage wäre die Konrektorenstelle an einer Grund- und Hauptschule mit Werkrealschule von der Größe derjenigen in ... bei einer Neubesetzung nur nach Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage und damit niedriger als die Rektorenstelle der Grundschule ... (A 13) besoldet (vgl. 21 Abs. 1. Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 zum LBesG). Auch im Fall der Klägerin war die Bewerbung mit Blick auf ihre Laufbahn und einen angestrebten Aufstieg nachvollziehbar, da sie damit erstmals die alleinige Führungsverantwortung über eine Schule übernahm. Dass es sich bei der Rektorenstelle im Gegensatz zu der zuvor innegehabten Konrektorenstelle um ein Amt mit leitender Funktion handelt, zeigt nicht zuletzt ihre Einordnung unter § 8 LBG. Dass die Klägerin diese Aufstiegsmöglichkeit wahrgenommen hat, kann ihr nicht als persönliches Motiv entgegen gehalten werden. Andere persönliche Gründe, welche das dienstliche Interesse des Beklagten an der Neubesetzung der ausgeschriebenen Rektorenstelle nebensächlich erscheinen lassen würden, sind indes nicht ersichtlich. Ohne Relevanz ist insoweit schließlich auch, dass es nach dem Vortrag des Beklagten zur damaligen Zeit auch freie Stellen als Rektorin mit einer Besoldung nach Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage zu besetzen gab. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der Beklagte der Klägerin das verliehene Amt aus dienstlichen Gründen übertragen hat, was aus den genannten Gründen zu bejahen ist. Ob daneben ein dienstliches Interesse an der Besetzung anderer, höher besoldeter Rektorenstellen bestanden hat, ist hierfür irrelevant. Der Beklagte hat insbesondere auch nicht vorgetragen, dass er ein größeres dienstliches Interesse gehabt hätte, die Klägerin auf eine andere Rektorenstelle als der zugewiesenen einzusetzen. Derartige Alternativen wurden ihr ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten des Beklagten nicht angetragen. 24 c) Der Anspruch der Klägerin auf Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 289 Satz 1 und 247 BGB (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg , Urteil vom 21.12.2012 – 2 S 1000/12, Rdnr. 75 m.w.N. <Juris>). Er besteht ab Rechtshängigkeit, die mit der Klageerhebung am 12.03.2013 eingetreten ist (§§ 81 Abs. 1, 90 VwGO). 25 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 26 3. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO genannten Zulassungsgründe gegeben ist (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). 27 Beschluss 28 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 4.393,44 Euro (zweifacher Jahresbetrag der erstrebten Amtszulage) festgesetzt. 29 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.