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Urteil

5 K 3322/11

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Gewährung von Unfallausgleich. 2 Der am ...1951 geborene Kläger war vom 01.08.1988 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31.07.2010 im Schuldienst des Beklagten als Realschullehrer tätig, zuletzt an der ... in ... Am 06.04.2009 wurde der Kläger in der Schule von einem Schüler angegriffen. In der Folgezeit war der Kläger dienstunfähig krankgeschrieben. Am 13.05.2009 zeigte der Kläger diesen Vorfall gegenüber dem Beklagten als Dienstunfall an. ... 3 Mit Schreiben vom 29.10.2009 beauftragte das Regierungspräsidium Karlsruhe zunächst das Landratsamt ... mit der amtsärztlichen Untersuchung der Dienstfähigkeit des Klägers. Mit Schreiben vom 03.11.2009 lehnte das Landratsamt den Auftrag mit Verweis auf die Beschäftigung der Ehefrau des Klägers im Gesundheitsamt ... ab. Mit Schreiben vom 12.11.2009 beauftragte das Regierungspräsidium im Anschluss die Stadt ... mit der amtsärztlichen Untersuchung. Nach amtsärztlicher Untersuchung vom 27.01.2010 kam die Stadt ... mit amtsärztlichen Zeugnis vom 17.03.2010 zu dem Ergebnis, beim Kläger bestehe eine dauerhafte Dienstunfähigkeit. Hauptursache für die seit dem 07.04.2009 bestehende Dienstunfähigkeit des Beamten sei das durch das Ereignis vom 06.04.2009 erlittene psychische Trauma. 4 Mit Bescheid vom 01.07.2010 versetzte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger mit Ablauf des 31.07.2010 in den Ruhestand. 5 Mit Bescheid vom 14.07.2010 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Hiergegen legte der Kläger am 16.08.2010 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Festsetzung eines Unfallruhegehalts nach § 36 BeamtVG. Diesen Antrag leitete das Versorgungsamt unter Verweis auf seine Unzuständigkeit an das Regierungspräsidium Karlsruhe weiter. 6 Mit Bescheid vom 28.10.2010 erkannte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Unfall des Klägers vom 06.04.2009 als Dienstunfall gemäß § 31 BeamtVG an und stellte fest, dass der Unfall folgende Körperschäden verursacht hat: Nabelbruch, posttraumatische Stressreaktion, ischiocrualer (gemeint wohl: ischiocruraler) Muskelfaserriss. 7 Mit Schreiben vom 01.12.2010 beauftragte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Stadt ... mit der Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens zu der Frage, ob und inwieweit die derzeitigen Beschwerden des Klägers auf den Dienstunfall zurückzuführen sind bzw. mit dem Dienstunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen. Ferner sollte das Gutachten dazu Stellung nehmen, ob eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 35 BeamtVG besteht. 8 Mit Schreiben vom 28.01.2011 teilte der Kläger mit, im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung sei ein Zusatzgutachten bei Dr. med. B., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, in Auftrag gegeben worden. Was er bei der Untersuchung erlebt habe, sei „das Allerletzte“ gewesen. Es seien zwei Termine vorgesehen gewesen, er habe nur einen wahrgenommen. Dem Schreiben war ein Gedächtnisprotokoll des Klägers über den Verlauf der Untersuchung beigefügt. Nachfolgend vereinbarte der Amtsarzt der Stadt ... mit Dr. med. B., auf Grundlage der Erstuntersuchung vom 10.01.2011 eine gutachterliche Zusammenfassung zu erstellen. Die nervenärztliche Begutachtung im Rahmen der Dienstunfallfürsorge vom 18.02.2011 ging am 25.02.2011 beim Fachbereich Gesundheit der Stadt ... ein. Mit amtsärztlichen Zeugnis vom 21.04.2011 kam der Fachbereich der Stadt ... zu dem Ergebnis, dass aus amtsärztlicher Sicht bei dem Kläger keine dienstunfallbedingte psychische Störung festgemacht werden könne, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit begründen würde. Bei dem Krankheitsbild des Klägers handele es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht um eine (subjektiv so wahrgenommene) PTBS, sondern um eine Persönlichkeitsstörung, die ihre Ursachen in subjektiv wahrgenommenen Kränkungen am Arbeitsplatz habe. Diese - in den anamnestischen Gesprächen auch immer wieder beschriebenen Kränkungen - hätten jedoch schon Jahre vor dem jetzt als erkrankungsursächlich angegebenen Trauma vom 06.04.2009 begonnen. Aus amtsärztlicher Sicht sei eine weitere fachärztliche Begutachtung nicht erforderlich. Eine erneute Begutachtung würde - aus amtsärztlicher Sicht - an den jetzt vorliegenden fachgutachterlich beschriebenen Sachverhalten nichts ändern und zu keinem anderen Ergebnis führen. 9 Mit Schreiben vom 02.05.2011 beauftragte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Stadt ... mit einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme zu den nachfolgenden Fragen: Welche der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers sind eindeutig und ausschließlich dem Dienstunfall zuzuordnen; welche der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind sowohl auf den Dienstunfall, als auch auf nicht dienstunfallbedingte Ursachen zurückzuführen, welcher prozentuale Anteil an der Dienstunfähigkeit beruht auf den dienstunfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, den nicht dienstunfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie den medizinisch nicht zuordenbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen? 10 Mit Bescheid vom 20.05.2011 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe den beantragten Unfallausgleich nach § 50 LBeamtVG unter Verweis auf das amtsärztliche Gutachten der Stadt ... vom 21.04.2011 ab. Der Kläger legte hiergegen am 07.06.2011 Widerspruch ein. 11 Mit E-Mail vom 21.06.2011 teilte der Fachbereich Gesundheit der Stadt ... dem Regierungspräsidium Karlsruhe mit, die gestellten zusätzlichen Fragen vom 02.05.2011 könnten auf der Basis der erstellten Stellungnahme vom 21.04.2011 nicht beantwortet werden. Zur Beantwortung dieser Fragen sei die erneute Einholung eines fachärztlichen Zusatzgutachtens durch Dr. med. B. erforderlich. Mit weiterer E-Mail vom 29.06.2011 teilte der Fachbereich Gesundheit der Stadt ... mit, ein persönliches Erscheinen des Klägers sei hierfür nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 10.08.2011 nahm Dr. med. B. zu den ergänzend gestellten Fragen des Regierungspräsidiums Karlsruhe Stellung. 12 Mit ergänzender amtsärztlicher Stellungnahme vom 22.08.2011 führte der Fachbereich Gesundheit der Stadt ... aus, relevante gesundheitliche Einschränkungen, die eindeutig und hauptsächlich mit einem dem Dienstunfall zuzuordnenden „psychischen Primärschaden“ verbunden seien, bestünden nicht. Für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei nicht der Dienstunfall verantwortlich, sondern - vom Fachgutachter so benannte - „peristatische Faktoren“: Das als quälend und unzureichend empfundene Verhalten des Dienstherrn und die damit verbundenen Auseinandersetzungen. Vor dem Hintergrund entsprechend akzentuierter Persönlichkeitszüge würden die wahrgenommenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen subjektiv entsprechend gewertet. Die Persönlichkeitszüge des Beamten sowie die empfundenen Kränkungen durch den Dienstherrn seien aber Faktoren, die schon vor dem zur Diskussion stehenden Ereignis bestanden hätten. Für die festgestellte Dienstunfähigkeit seien keine primär dienstunfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen ursächlich verantwortlich. Demnach sei die festgestellte Dienstunfähigkeit des Beamten hauptursächlich auf die genannten „peristatischen“ sowie persönlichkeitseigene Faktoren zurückzuführen. 13 Mit Bescheid vom 21.10.2011 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers zurück: Wie sich aus dem Gutachten des Gesundheitsamtes ... vom 21.04.2011 und dem Zusatzgutachten des Dr. med. B. schlüssig ergebe, sei die bei dem Kläger bestehende psychische Störung nicht auf den am 06.04.2009 erlittenen Unfall zurückzuführen. Das Fachgutachten des Dr. med. B. sei verwertbar, obwohl der Kläger die ärztliche Untersuchung vorzeitig abgebrochen und sich geweigert habe, sich einen neuen Termin geben zu lassen. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger die Untersuchung verlassen habe, sei Dr. med. B. mit seiner Diagnostik bereits so weit fortgeschritten gewesen, dass „das diagnostische Haus“ gestand habe. Nachdem dem Gesundheitsamt die fundierte fachärztliche Stellungnahme des Dr. med. B. vorgelegen habe, aus der sich wegen der längeren und intensiveren Untersuchung des Facharztes auch neue Aspekte ergeben hätten, die dem Amtsarzt davor nicht bekannt gewesen sei, sei das Gesundheitsamt nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Kausalität zwischen dem Dienstunfall und der psychischen Störung des Klägers nicht bestehe. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 12.11.2011 zugestellt. 14 Der Kläger hat am 12.12.2011 Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Er beantragt, 15 den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.05.2011 sowie dessen Widerspruchbescheid vom 21.10.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Unfallausgleich in gesetzlicher Höhe zu gewähren, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. 16 Zur Begründung führt der Kläger aus: Der Amtsarzt F. habe in seiner Begutachtung im Jahr 2008 zu seinem psychischen Befinden unter Heranziehung eines Fachgutachtens noch festgestellt, dass zu diesem Zeitpunkt keinerlei Beeinträchtigungen vorgelegen habe. Bei seiner Untersuchung 2010 habe dieser ausschließlich einen Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Unfallereignis gefunden. Demgegenüber sehe dieser plötzlich im Jahre 2011 eine bei ihm angelegte Persönlichkeitsstörung und verneine den Zusammenhang zwischen dem tätlichem Angriff (Dienstunfall) und seiner psychischen Erkrankung. Dieser Widerspruch werde vom Amtsarzt weder problematisiert noch aufgeklärt. Auch der Beklagte setze sich mit der Widersprüchlichkeit der nunmehr vorliegenden Gutachten in seinem Widerspruchsbescheid nicht auseinander. Das ärztliche Gutachten der Stadt ... vom 21.04.2011 beruhe auf einer “nervenärztlichen Begutachtung im Rahmen der Dienstunfallfürsorge“ erstellt durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. B.. Auf Anweisung des Amtsarztes habe er sich an Dr. med. B. gewandt und für den 10.01.2011 einen Untersuchungstermin dort vereinbart. Er sei mehr als überrascht gewesen von der Aggressivität, die Dr. med. B. ihm gegenüber gezeigt habe. Dieser habe ihn spüren lassen, dass er mit dessen Antworten nicht zufrieden sei. Das Gespräch sei insgesamt unfreundlich und aus seiner Sicht inquisitorisch und zynisch gewesen. Als er auf das eigentliche Ereignis des Jahres 2009 habe zu sprechen kommen wollen, habe Dr. med. B. das jeweilige Ende seines Satzes mit gequälter Stimme wiederholt. Die näheren Umstände habe er nicht wissen wollen. Dr. med. B habe ausgeführt, wenn er so weiter mache, säßen beide heute Abend noch hier. Das Gespräch habe nach ca. 45 Minuten geendet. Dr. med. B. habe erklärt, er müsse zu einer weiteren Untersuchung zu ihm kommen. Er habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er bei Dr. med. B. keinen weiteren Termin wünsche. Ihm sei es nach dem Untersuchungsgespräch so schlecht gegangen, dass er sich unmittelbar zu Dr. med. O. begeben habe, der den Amtsarzt sowie auch Dr. med. B. über seinen Gesundheitszustand nach der abgebrochenen Untersuchung informiert habe. Ende Januar 2011 habe eine Sprechstundenhilfe von Dr. med. B. bei ihm angerufen und erklärt, er solle zu einem weiteren Untersuchungstermin erscheinen, Dr. med. B. würde ihm dies dringend empfehlen. Als er keinen Termin vereinbart habe, habe ihn Dr. med. B. wenige Tage später persönlich zu Hause angerufen und in einer Art „Kasernenhof-Ton“ aufgefordert, die abgebrochene Sitzung fortzusetzen. Er habe Dr. med. B. daraufhin wissen lassen, dass er so vielleicht zu Hause mit seinem Hund reden könne, aber nicht mit ihm. Er habe danach das Telefonat abgebrochen. Das Gutachten von Dr. med. B. stelle selbst fest, dass weder alle zu erhebenden Fragen beantwortet seien noch dass die Eigenanamnese vollständig sei. Weiter stelle Dr. med. B. fest, nicht über Unterlagen verfügt zu haben, die eine konkrete sozialmedizinische Erörterung erlaubt hätten. Die Grundlage, auf die er sein “Ergebnis“ betreffend gegebenenfalls zu diskutierender persönlichkeitseigener Faktoren wie perpetuierter Konflikte bzw. peristatischer Faktoren stütze, sei alles andere als begründet und an Fakten festgemacht. Auffallend sei zudem die vom Gutachter betriebene, fast persönliche Auseinandersetzung mit seinem behandelnden Arzt, dem Facharzt Dr. med. O.. Allein die Tatsache, dass Dr. med. B. durch sein Sekretariat bzw. durch seinen eigenen Anruf eine weitere Untersuchung für notwendig erachtet habe, belege, dass das von Ausrufezeichen geprägte Gutachten nicht geeignet sei, Grundlage einer amtsärztlichen Stellungnahme zu sein. Die Ausführungen von Dr. med. B. hätten den Amtsarzt veranlassen müssen, einen anderen Gutachter einzuschalten. Er habe sich bisher noch keiner Untersuchung widersetzt und auch an einer fachpsychiatrischen Untersuchung mitgewirkt. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Gutachten der Stadt ... vom 21.04.2011 sich kommentarlos in Widerspruch zu den vorangegangenen Gutachten vom 17.03.2010 und 25.09.2008 (einschließlich des diesem zugrundeliegenden Fachgutachtens) setze, ohne diesen Widerspruch anzuführen oder aufzulösen. Desweiteren beruhe das Gutachten vom 21.04.2011 auf einer unvollständigen Anamnese des Dr. med. B. und dessen Stellungnahme wiederum nach eigenem Bekunden auf nicht aussagekräftigen Unterlagen. Die angegriffene Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe mache sich die gutachterliche und amtsärztliche fehlerhafte Würdigung zu eigen und erschließe aus eigener medizinischer Kompetenz, dass auch dort weiterer Untersuchungsbedarf nicht gesehen werde. Warum der Amtsarzt seine eigenen Erkenntnisse aus wenigstens zwei früheren Untersuchungen verworfen habe und auch Erkenntnisse eines anderen Fachgutachters denen des Dr. med. B. nicht gegenüberstelle und daher zu einem völlig anderen Ergebnis als bisher gelangt sei, müsse offen bleiben. Eine objektive Beurteilung durch die Stadt ... wie auch durch Dr. med. B. sei nicht gewährleistet. Bei Letzterem sei der gutachterlichen Würdigung anzusehen, dass diese sich mit seiner Würde als Arzt mehr auseinandersetze als mit ihm. Er habe Anspruch auf eine objektive fachärztliche Untersuchung. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. 20 Das Verwaltungsgericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 12.12.2012 das fachmedizinische Sachverständigengutachten des Gutachters Prof. Dr. E., Universitätsklinikum Freiburg - Sektion Forensische Psychiatrie und Psychotherapie - eingeholt. Mit Beweisbeschlusses vom 29.05.2013 wurde eine ergänzende fachmedizinische Stellungnahme des Gutachters Prof. Dr. E. eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das fachpsychiatrische Gutachten von Prof. Dr. E. vom 28.02.2013 sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 30.07.2013 verwiesen (AS 261 bis 299 sowie AS 339 bis 345 der Gerichtsakte). 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Behördenakten (vier Bände) sowie die Akten des Gerichts Bezug genommen. Entscheidungsgründe 22 Die Kammer konnte ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit einverstanden waren (§ 101 Abs.2 VwGO). 23 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.05.2011 sowie dessen Widerspruchbescheid vom 21.10.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich. 24 1. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleichs erfüllt sind, ist nach der Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens - hier des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2011 - zu beurteilen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.01.2011 - 4 B 32.10 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.02.2007 - 5 LA 58/07 -, juris). Für die Verpflichtungsklage des Klägers ist entsprechend nunmehr auf § 50 LBeamtVGBW abzustellen. Das am 01.01.2011 in Kraft getretene Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg ersetzt das bislang als Landesrecht fortgeltende Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung. Übergangsregelungen bestehen für die Frage der Anerkennung eines Dienstunfalls nur insoweit, als für die am 31.12.2010 vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten ein vor dem 01.01.2011 erlittener Dienstunfall oder Einsatzunfall im Sinne des BeamtVG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung einem Dienstunfall im Sinne des Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg gleichsteht (§ 102 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVGBW). 25 2. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW erhält ein Verletzter, solange der Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich, wenn ein wesentlicher Grad der Schädigungsfolgen, der durch einen Dienstunfall verursacht worden ist und mindestens 25 beträgt, länger als sechs Monate vorliegt. Die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Bei ihm liegt der durch den Dienstunfall vom 06.04.2009 verursachte Grad der Schädigungsfolgen, die länger als sechs Monate vorlagen, bei 20. 26 a) Der Landesgesetzgeber hat mit der Einführung von § 50 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW zugleich eine Anpassung der Begrifflichkeiten an das Bundesversorgungsgesetz vorgenommen (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Drs. 14/6694 S. 521). Mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 (BGBl. I S. 2904) ist in § 30 BVG die Bezeichnung „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (MdE) durch die Bezeichnung „Grad der Schädigungsfolgen“ (GdS) ersetzt worden. Entgegen der Gesetzesbegründung (Gesetzentwurf der Landesregierung, a.a.O.: „Materielle Änderungen sind mit der Begriffsänderung nicht verbunden.“, vgl. auch: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts, Drs. 541/07 S. 80) führt diese Anpassung zu einer materiellen Änderung. Denn mit ihr hat der Gesetzgeber nicht lediglich eine bloße Begriffsänderung vorgenommen, sondern zugleich den anzulegenden Maßstab für die Beurteilung des Anspruchs auf Unfallausgleich geändert (ebenso wie hier: Bay.VGH, Urteil vom 29.07.2010 - 3 B 09.659 - und Beschluss vom 01.02.2013 - 3 ZB 11.1166 -, beide juris). Während die Minderung der Erwerbsfähigkeit - wie nach § 35 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG - nach der körperlichen Beeinträchtigung „im allgemeinen Erwerbsleben“ zu beurteilen ist, stellt der nunmehr aus § 30 Abs. 1 BVG übernommene Begriff des Grads der Schädigungsfolge auf die allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung „in allen Lebensbereichen“ ab, vgl. § 50 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW. Der Grad der Schädigungsfolgen hat damit die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur (begrenzt) die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden: Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes - Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV - vom 10.12.2008, Teil A). Der Grad der Schädigungsfolge ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Aus dem Grad der Schädigungsfolge ist nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu schließen. Der Grad der Schädigungsfolge ist grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolge setzt stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus. 27 b) Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Dieser ist nur dann erfüllt, wenn der Nachweis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbracht ist (vgl. BVerwG vom 07.02.1989 - 2 B 179.88 -, vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, beide juris). Das gilt sowohl für das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch für den Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfallgeschehen. Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, was auch für die Frage der Kausalität gilt, so trifft die materielle Beweislast den Kläger, da im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze gelten. Insoweit ergibt sich durch die Neuregelung im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg keine Veränderung gegenüber dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes. 28 c) Dass der danach maßgebliche Grad der Schädigungsfolgen des Klägers als Folge des Dienstunfalls vom 06.04.2009 unter 25 liegt, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem fachpsychiatrischen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. E. vom 28.02.2013 sowie seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 30.07.2013, die die Kammer für schlüssig und nachvollziehbar erachtet. 29 Nach dem fachpsychiatrischen Gutachten vom 28.02.2013 lässt sich ein Kausalzusammenhang herstellen zwischen einzelnen Symptomen beim Kläger, nämlich den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung oder einer ängstlich-depressiven Entwicklung, und seinem Dienstunfall. Es wurden aber nicht alle beim Kläger vorliegenden Symptome, insbesondere nicht die Symptome einer depressiven Episode, auf den Unfall zurückgeführt. Weiter ist danach eine strikte Trennung möglich. Demzufolge hatte der Kläger seit dem Dienstunfall von 2009 bis 2011 als Unfallfolge eine ängstlich-depressive erlebnisreaktive Entwicklung. Er hatte zusätzlich eine nicht unfallbedingte depressive Episode, die beeinträchtigender war als die unfallbedingte psychische Störung. Als unfallbedingt sind zu berücksichtigen Schlafstörungen mit Alpträumen, sich aufdrängende Wiedererlebnisse am Tag, Ängste mit sich aufdrängenden Wiedererlebnissen am Tag bei Konfrontation mit ähnlichen Reizen, Vermeidung aller Situationen, vor allem der Schulsituationen, die mit Angst, Wiedererlebnissen oder Befürchtungen verbunden sind. Bei Bezug auf die Lehrertätigkeit, die mit Tätigkeiten mit Schülern verbunden ist und an die Schule gebunden ist, führen die Ängste und Wiedererlebnisse zu erheblichen Einschränkungen und zur Unfähigkeit, die Schule aufzusuchen, ähnliche Tätigkeiten wie beim Überfall auszuführen. Dazu müssen zumindest die Schlafstörungen und häufige Konfrontationen als zusätzlich leistungseinschränkend und -behindernd berücksichtigt werden. Nach der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. E. vom 30.07.2013 ist der Grad der Schädigungsfolgen, der auf die allgemeine Erlebnisfähigkeit zielt, bei dem Kläger bezüglich der spezifischen kausalen Schädigungsfolgen mit einem GdS von 20 einzuschätzen; dieser erhöht sich, wenn der Lehrerberuf oder lehrerähnliche Tätigkeiten bzgl. der Folgen des Dienstunfalls als Grundlage genommen wird auf mindestens 25 bis 30. 30 Wie unter 2.a) ausgeführt, stellt der Begriff des Grads der Schädigungsfolge in § 50 LBeamtVGBW nicht auf die Einschränkungen im individuellen Erwerbsleben ab. Auf den vom Verletzten ausgeübten Beruf - hier den Lehrerberuf - kommt es daher grundsätzlich nicht an. Maßgeblich sind die allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen, vgl. § 50 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW. Insoweit ergibt sich aus den gutachterlichen Ausführungen von Prof. Dr. E., dass insoweit der maßgebliche Grad der Schädigungsfolgen, der durch einen Dienstunfall verursacht worden ist, beim Kläger 20 beträgt. 31 Die Kammer hat keinen Anlass, die umfassenden und detaillierten gutachterlichen Ausführungen von Prof. Dr. E. in Zweifel zu ziehen. Diese werden auch nicht durch den Vortrag der Beteiligten erschüttert. 32 Insbesondere werden die gutachterlichen Ausführungen von Prof. Dr. E. nicht durch die vom Kläger vorgelegte fachärztliche Bescheinigung von Dr. med. O. vom 07.12.2012 sowie das - gleichfalls vom Kläger vorgelegte - Schreiben der Klinik W. GmbH vom 08.11.2012 in Frage gestellt. Beide verhalten sich nicht zu dem erst nachträglich erstellten fachpsychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. E. vom 28.02.2013 sowie der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 30.07.2013. Vielmehr nehmen sie z.T. Bezug auf die nervenärztliche Begutachtung von Dr. med. B. vom 18.02.2011 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 10.8.2011. Begründete Angaben zum Grad der Schädigungsfolgen oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit enthalten beide nicht. 33 Der Umstand, dass der Beklagte selbst den Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt hat, gebietet keine andere Beurteilung. Anders als die Gewährung eines Unfallausgleiches (§ 50 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW: "durch einen Dienstunfall verursacht") setzt die Versetzung in den Ruhestand eine Kausalität der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zum vorangegangen Dienstunfall nicht voraus. Die Ruhestandsversetzung enthält damit nur eine Aussage über den bestehenden Gesundheitsstand. Sie lässt dagegen Rückschlüsse darauf, ob diese Leistungsminderung infolge des Dienstunfalls eingetreten ist, nicht zu. Darüber hinaus ist die Dienstunfähigkeit auf das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn ausgerichtet (vgl. BVerwG Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 82.10 -, juris) und damit an einem (wesentlich) engeren Maßstab orientiert, als der (nunmehr neue) versorgungsrechtliche Begriff des Grads der Schädigungsfolgen, der gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung in allen Lebensbereichen zu beurteilen ist. 34 3. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass dem Kläger auch auf Grundlage von § 35 Abs. 1 BeamtVG kein Anspruch auf Unfallausgleich zugestanden hätte. 35 a) Der Anspruch auf einen Unfallausgleich nach § 35 Abs. 1 BeamtVG setzt voraus, dass ein Beamter infolge eines Dienstunfalls in seiner Erwerbstätigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist. Solange dieser Zustand andauert, wird der Unfallausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 BVG gewährt. Aus der Bezugnahme auf § 31 Abs. 2 BVG folgt, dass ein Unfallausgleich nach § 35 Abs. 1 BeamtVG nur gewährt werden kann, wenn die auf dem Dienstunfall beruhende Minderung in der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 v. H. beträgt (vgl. BverwG, Urteil vom 30.6.1965 - VI C 38.63 -, BVerwGE 21, 282; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2005 - 4 S 2592/04 -). 36 Erwerbsfähigkeit ist die Kompetenz des Verletzten, sich unter Nutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm abstrakt im gesamten Bereich des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG). Auf den bisherigen Beruf oder die bisherige Tätigkeit wird dabei nicht abgestellt (ständige Rspr. des BVerwG, vgl. zuletzt: Beschluss vom 25.02.2013 - 2 B 57.12 -, juris m.w.Nachw.). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird durch einen Vergleich der vor und nach dem Dienstunfall bestehenden individuellen Erwerbsfähigkeit festgestellt (zum Vorstehenden: Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, BeamtVG § 35 Rdnr. 5 ff.). 37 Dass bei der Erwerbsfähigkeit des Klägers als Folge des Dienstunfalls vom 06.04.2009 eine Minderung von einem Grad unter 20 v. H. im Sinne von § 35 BeamtVG eingetreten ist, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem fachpsychiatrischen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. E. vom 28.02.2012. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2.b) verwiesen. Danach besteht beim Kläger nur dann eine MdE von 25 v.H. bei einem speziellen Bezug auf den Lehrerberuf; wird der allgemeine Arbeitsmarkt zugrunde gelegt mit Tätigkeiten, die nichts mit Schule, Schülern zu tun haben, beträgt die MdE nur unter 20 v. H.. 38 Wie ausgeführt kommt es auch im Rahmen der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf den bisherigen Beruf - im Fall des Klägers den Lehrerberuf - oder die bisherige Tätigkeit nicht an. Maßgeblich für einen Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG ist vielmehr die Kompetenz des Verletzten, sich unter Nutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm abstrakt im gesamten Bereich des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.2013, a.a.O.). Entsprechend ist auch insoweit die Grenze für die maßgebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 v. H. im Fall des Klägers nicht erreicht. 39 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 i.V.m. § 124 a Abs. 1 VwGO gegeben ist. 40 5. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war entbehrlich, weil die Klage abgewiesen wurde und der Kläger deshalb keine Kostenerstattung erhält. 41 Beschluss 42 Der Streitwert wird gemäß 52 Abs. 1 GKG auf 2.976,00 Euro festgesetzt. 43 Ansprüche auf (erhöhten) Unfallausgleich gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen, die im Gerichtskostengesetz nicht speziell geregelt sind (vgl. Nr. 10.4 des „Streitwertkatalogs 2004“, NVwZ 2004, 1327). Der Streitwert für den Teilstatus wird hiernach in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrages (24 Monate) der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus bemessen. 44 Gemäß § 40 GKG richtet sich die Wertberechnung des hier erstrebten Unfallausgleichs auf der Grundlage eines Grades der Erwerbsminderung von 30 v.H. nach dem Zeitpunkt der diesen Streitgegenstand betreffenden, den jeweiligen Rechtszug einleitenden Antragstellung. Die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVGBW i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG maßgebliche Grundrente betrug bei Klageerhebung am 12.12.2011 124,00 Euro. Die Multiplikation dieses Betrages mit dem Faktor 24 (Monate) führt auf die insoweit angesetzte Summe (2.976,00 Euro). 45 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 22 Die Kammer konnte ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit einverstanden waren (§ 101 Abs.2 VwGO). 23 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.05.2011 sowie dessen Widerspruchbescheid vom 21.10.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich. 24 1. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleichs erfüllt sind, ist nach der Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens - hier des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2011 - zu beurteilen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.01.2011 - 4 B 32.10 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.02.2007 - 5 LA 58/07 -, juris). Für die Verpflichtungsklage des Klägers ist entsprechend nunmehr auf § 50 LBeamtVGBW abzustellen. Das am 01.01.2011 in Kraft getretene Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg ersetzt das bislang als Landesrecht fortgeltende Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung. Übergangsregelungen bestehen für die Frage der Anerkennung eines Dienstunfalls nur insoweit, als für die am 31.12.2010 vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten ein vor dem 01.01.2011 erlittener Dienstunfall oder Einsatzunfall im Sinne des BeamtVG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung einem Dienstunfall im Sinne des Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg gleichsteht (§ 102 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVGBW). 25 2. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW erhält ein Verletzter, solange der Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich, wenn ein wesentlicher Grad der Schädigungsfolgen, der durch einen Dienstunfall verursacht worden ist und mindestens 25 beträgt, länger als sechs Monate vorliegt. Die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Bei ihm liegt der durch den Dienstunfall vom 06.04.2009 verursachte Grad der Schädigungsfolgen, die länger als sechs Monate vorlagen, bei 20. 26 a) Der Landesgesetzgeber hat mit der Einführung von § 50 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW zugleich eine Anpassung der Begrifflichkeiten an das Bundesversorgungsgesetz vorgenommen (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Drs. 14/6694 S. 521). Mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 (BGBl. I S. 2904) ist in § 30 BVG die Bezeichnung „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (MdE) durch die Bezeichnung „Grad der Schädigungsfolgen“ (GdS) ersetzt worden. Entgegen der Gesetzesbegründung (Gesetzentwurf der Landesregierung, a.a.O.: „Materielle Änderungen sind mit der Begriffsänderung nicht verbunden.“, vgl. auch: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts, Drs. 541/07 S. 80) führt diese Anpassung zu einer materiellen Änderung. Denn mit ihr hat der Gesetzgeber nicht lediglich eine bloße Begriffsänderung vorgenommen, sondern zugleich den anzulegenden Maßstab für die Beurteilung des Anspruchs auf Unfallausgleich geändert (ebenso wie hier: Bay.VGH, Urteil vom 29.07.2010 - 3 B 09.659 - und Beschluss vom 01.02.2013 - 3 ZB 11.1166 -, beide juris). Während die Minderung der Erwerbsfähigkeit - wie nach § 35 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG - nach der körperlichen Beeinträchtigung „im allgemeinen Erwerbsleben“ zu beurteilen ist, stellt der nunmehr aus § 30 Abs. 1 BVG übernommene Begriff des Grads der Schädigungsfolge auf die allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung „in allen Lebensbereichen“ ab, vgl. § 50 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW. Der Grad der Schädigungsfolgen hat damit die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur (begrenzt) die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden: Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes - Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV - vom 10.12.2008, Teil A). Der Grad der Schädigungsfolge ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Aus dem Grad der Schädigungsfolge ist nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu schließen. Der Grad der Schädigungsfolge ist grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolge setzt stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus. 27 b) Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Dieser ist nur dann erfüllt, wenn der Nachweis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbracht ist (vgl. BVerwG vom 07.02.1989 - 2 B 179.88 -, vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, beide juris). Das gilt sowohl für das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch für den Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfallgeschehen. Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, was auch für die Frage der Kausalität gilt, so trifft die materielle Beweislast den Kläger, da im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze gelten. Insoweit ergibt sich durch die Neuregelung im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg keine Veränderung gegenüber dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes. 28 c) Dass der danach maßgebliche Grad der Schädigungsfolgen des Klägers als Folge des Dienstunfalls vom 06.04.2009 unter 25 liegt, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem fachpsychiatrischen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. E. vom 28.02.2013 sowie seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 30.07.2013, die die Kammer für schlüssig und nachvollziehbar erachtet. 29 Nach dem fachpsychiatrischen Gutachten vom 28.02.2013 lässt sich ein Kausalzusammenhang herstellen zwischen einzelnen Symptomen beim Kläger, nämlich den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung oder einer ängstlich-depressiven Entwicklung, und seinem Dienstunfall. Es wurden aber nicht alle beim Kläger vorliegenden Symptome, insbesondere nicht die Symptome einer depressiven Episode, auf den Unfall zurückgeführt. Weiter ist danach eine strikte Trennung möglich. Demzufolge hatte der Kläger seit dem Dienstunfall von 2009 bis 2011 als Unfallfolge eine ängstlich-depressive erlebnisreaktive Entwicklung. Er hatte zusätzlich eine nicht unfallbedingte depressive Episode, die beeinträchtigender war als die unfallbedingte psychische Störung. Als unfallbedingt sind zu berücksichtigen Schlafstörungen mit Alpträumen, sich aufdrängende Wiedererlebnisse am Tag, Ängste mit sich aufdrängenden Wiedererlebnissen am Tag bei Konfrontation mit ähnlichen Reizen, Vermeidung aller Situationen, vor allem der Schulsituationen, die mit Angst, Wiedererlebnissen oder Befürchtungen verbunden sind. Bei Bezug auf die Lehrertätigkeit, die mit Tätigkeiten mit Schülern verbunden ist und an die Schule gebunden ist, führen die Ängste und Wiedererlebnisse zu erheblichen Einschränkungen und zur Unfähigkeit, die Schule aufzusuchen, ähnliche Tätigkeiten wie beim Überfall auszuführen. Dazu müssen zumindest die Schlafstörungen und häufige Konfrontationen als zusätzlich leistungseinschränkend und -behindernd berücksichtigt werden. Nach der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. E. vom 30.07.2013 ist der Grad der Schädigungsfolgen, der auf die allgemeine Erlebnisfähigkeit zielt, bei dem Kläger bezüglich der spezifischen kausalen Schädigungsfolgen mit einem GdS von 20 einzuschätzen; dieser erhöht sich, wenn der Lehrerberuf oder lehrerähnliche Tätigkeiten bzgl. der Folgen des Dienstunfalls als Grundlage genommen wird auf mindestens 25 bis 30. 30 Wie unter 2.a) ausgeführt, stellt der Begriff des Grads der Schädigungsfolge in § 50 LBeamtVGBW nicht auf die Einschränkungen im individuellen Erwerbsleben ab. Auf den vom Verletzten ausgeübten Beruf - hier den Lehrerberuf - kommt es daher grundsätzlich nicht an. Maßgeblich sind die allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen, vgl. § 50 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW. Insoweit ergibt sich aus den gutachterlichen Ausführungen von Prof. Dr. E., dass insoweit der maßgebliche Grad der Schädigungsfolgen, der durch einen Dienstunfall verursacht worden ist, beim Kläger 20 beträgt. 31 Die Kammer hat keinen Anlass, die umfassenden und detaillierten gutachterlichen Ausführungen von Prof. Dr. E. in Zweifel zu ziehen. Diese werden auch nicht durch den Vortrag der Beteiligten erschüttert. 32 Insbesondere werden die gutachterlichen Ausführungen von Prof. Dr. E. nicht durch die vom Kläger vorgelegte fachärztliche Bescheinigung von Dr. med. O. vom 07.12.2012 sowie das - gleichfalls vom Kläger vorgelegte - Schreiben der Klinik W. GmbH vom 08.11.2012 in Frage gestellt. Beide verhalten sich nicht zu dem erst nachträglich erstellten fachpsychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. E. vom 28.02.2013 sowie der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 30.07.2013. Vielmehr nehmen sie z.T. Bezug auf die nervenärztliche Begutachtung von Dr. med. B. vom 18.02.2011 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 10.8.2011. Begründete Angaben zum Grad der Schädigungsfolgen oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit enthalten beide nicht. 33 Der Umstand, dass der Beklagte selbst den Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt hat, gebietet keine andere Beurteilung. Anders als die Gewährung eines Unfallausgleiches (§ 50 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW: "durch einen Dienstunfall verursacht") setzt die Versetzung in den Ruhestand eine Kausalität der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zum vorangegangen Dienstunfall nicht voraus. Die Ruhestandsversetzung enthält damit nur eine Aussage über den bestehenden Gesundheitsstand. Sie lässt dagegen Rückschlüsse darauf, ob diese Leistungsminderung infolge des Dienstunfalls eingetreten ist, nicht zu. Darüber hinaus ist die Dienstunfähigkeit auf das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn ausgerichtet (vgl. BVerwG Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 82.10 -, juris) und damit an einem (wesentlich) engeren Maßstab orientiert, als der (nunmehr neue) versorgungsrechtliche Begriff des Grads der Schädigungsfolgen, der gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung in allen Lebensbereichen zu beurteilen ist. 34 3. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass dem Kläger auch auf Grundlage von § 35 Abs. 1 BeamtVG kein Anspruch auf Unfallausgleich zugestanden hätte. 35 a) Der Anspruch auf einen Unfallausgleich nach § 35 Abs. 1 BeamtVG setzt voraus, dass ein Beamter infolge eines Dienstunfalls in seiner Erwerbstätigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist. Solange dieser Zustand andauert, wird der Unfallausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 BVG gewährt. Aus der Bezugnahme auf § 31 Abs. 2 BVG folgt, dass ein Unfallausgleich nach § 35 Abs. 1 BeamtVG nur gewährt werden kann, wenn die auf dem Dienstunfall beruhende Minderung in der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 v. H. beträgt (vgl. BverwG, Urteil vom 30.6.1965 - VI C 38.63 -, BVerwGE 21, 282; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2005 - 4 S 2592/04 -). 36 Erwerbsfähigkeit ist die Kompetenz des Verletzten, sich unter Nutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm abstrakt im gesamten Bereich des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG). Auf den bisherigen Beruf oder die bisherige Tätigkeit wird dabei nicht abgestellt (ständige Rspr. des BVerwG, vgl. zuletzt: Beschluss vom 25.02.2013 - 2 B 57.12 -, juris m.w.Nachw.). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird durch einen Vergleich der vor und nach dem Dienstunfall bestehenden individuellen Erwerbsfähigkeit festgestellt (zum Vorstehenden: Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, BeamtVG § 35 Rdnr. 5 ff.). 37 Dass bei der Erwerbsfähigkeit des Klägers als Folge des Dienstunfalls vom 06.04.2009 eine Minderung von einem Grad unter 20 v. H. im Sinne von § 35 BeamtVG eingetreten ist, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem fachpsychiatrischen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. E. vom 28.02.2012. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2.b) verwiesen. Danach besteht beim Kläger nur dann eine MdE von 25 v.H. bei einem speziellen Bezug auf den Lehrerberuf; wird der allgemeine Arbeitsmarkt zugrunde gelegt mit Tätigkeiten, die nichts mit Schule, Schülern zu tun haben, beträgt die MdE nur unter 20 v. H.. 38 Wie ausgeführt kommt es auch im Rahmen der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf den bisherigen Beruf - im Fall des Klägers den Lehrerberuf - oder die bisherige Tätigkeit nicht an. Maßgeblich für einen Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG ist vielmehr die Kompetenz des Verletzten, sich unter Nutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm abstrakt im gesamten Bereich des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.2013, a.a.O.). Entsprechend ist auch insoweit die Grenze für die maßgebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 v. H. im Fall des Klägers nicht erreicht. 39 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 i.V.m. § 124 a Abs. 1 VwGO gegeben ist. 40 5. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war entbehrlich, weil die Klage abgewiesen wurde und der Kläger deshalb keine Kostenerstattung erhält. 41 Beschluss 42 Der Streitwert wird gemäß 52 Abs. 1 GKG auf 2.976,00 Euro festgesetzt. 43 Ansprüche auf (erhöhten) Unfallausgleich gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen, die im Gerichtskostengesetz nicht speziell geregelt sind (vgl. Nr. 10.4 des „Streitwertkatalogs 2004“, NVwZ 2004, 1327). Der Streitwert für den Teilstatus wird hiernach in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrages (24 Monate) der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus bemessen. 44 Gemäß § 40 GKG richtet sich die Wertberechnung des hier erstrebten Unfallausgleichs auf der Grundlage eines Grades der Erwerbsminderung von 30 v.H. nach dem Zeitpunkt der diesen Streitgegenstand betreffenden, den jeweiligen Rechtszug einleitenden Antragstellung. Die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVGBW i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG maßgebliche Grundrente betrug bei Klageerhebung am 12.12.2011 124,00 Euro. Die Multiplikation dieses Betrages mit dem Faktor 24 (Monate) führt auf die insoweit angesetzte Summe (2.976,00 Euro). 45 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.