Beschluss
A 9 K 3150/13
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe 1 Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner beim Verwaltungsgericht Karlsruhe im Verfahren A 9 K 3149/13 erhobenen Klage, die sich unter anderem gegen die Abschiebungsanordnung in Nummer 2 des angegriffenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18.10.2013 richtet. 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist, soweit der Antragsteller damit Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn geltend macht, bereits unzulässig (1.). Im Übrigen ist er unbegründet (2.). 3 1. Die nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG eröffnete Möglichkeit, gegen die Abschiebungsanordnung in einen nach § 27a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beantragen, ist im Wege der verfassungskonformen Auslegung dahin einzuschränken, dass der Antrag, soweit Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Staat geltend gemacht werden, nur zulässig ist, wenn ein vom Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangener Sonderfall als sich aufdrängend dargetan wird. Dies ist hier nicht der Fall. 4 a) Nach Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG können in den Fällen des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden. Die Vorschrift wendet sich nicht nur an den Gesetzgeber, sondern auch unmittelbar an Behörden und Gerichte. Sie knüpft von Verfassungs wegen an den Ausschluss vom persönlichen Geltungsbereich des Asylgrundrechts nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG und den damit einhergehenden Wegfall eines vorläufigen Bleiberechts Rechtsfolgen für das Verfahren der Vollziehung von Maßnahmen, die den Ausländer in einen sicheren Drittstaat zurückführen sollen. Rechtsbehelfe gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen sollen keine aufschiebende Wirkung entfalten. Anträge an die zuständigen Gerichte mit dem Ziel, den Vollzug dieser Maßnahmen vorläufig auszusetzen, sollen ohne Erfolg bleiben (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, juris Rn. 192). Dieser verfassungsrechtlich angeordnete Ausschluss von Eilrechtsschutz beruht auf der normativen Vergewisserung über die Sicherheit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG zugrunde liegt. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat sich davon leiten lassen, dass in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951 (BGBl. 1953 II S. 560) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vom 4.11.1950 (BGBl. 1952 II S. 953) gelten und auf der Grundlage gemeinsamer Grundüberzeugungen im Rahmen der Flüchtlingspolitik prinzipiell auch angewendet werden. Infolgedessen kann sich der Ausländer nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in seinem Einzelfall die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht erfüllt werden. Eine Prüfung, ob der Zurückweisung oder sofortigen Rückverbringung in den Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstünden, kann er nur erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, a.a.O. Rn. 159 f., 181, 188 ff.). 5 Von Verfassungs wegen kommt danach Eilrechtsschutz gegen die Überstellung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Anwendung der - hier noch heranzuziehenden - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin-II-VO, ABl. L 50 vom 25.02.2003, S. 1) nur in Betracht, soweit ein von vornherein außerhalb der Reichweite des Konzepts der normativen Vergewisserung liegender Sachverhalt gegeben ist (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, a.a.O. Rn. 180, 194, 234, und unten 2.) oder wenn ein von diesem Konzept nicht aufgefangener Sonderfall als sich aufdrängend dargetan wird. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ist deshalb in Fällen, in denen ein Ausländer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union geltend macht, im vorgenannten Sinne einschränkend auszulegen. 6 b) Ungarn ist für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig im Sinne des § 27a AsylVfG. Nach Art. 5 Abs. 2 der Dublin-II-VO ist bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2013, - 12 S 675/13 -, juris Rn. 11). Der Antragsteller hat nach den vom Bundesamt vorgenommenen Ermittlungen erstmals am 10.03.2013 in Ungarn Asylantrag gestellt. Da es an Beweismitteln oder Indizien dafür fehlt, dass sich der Antragsteller - wie von ihm bei seiner Beschuldigtenvernehmung durch die Bundespolizeidirektion München (Bundespolizeiinspektion Rosenheim) am 16.06.2013 behauptet - zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in Griechenland aufgehalten hat (vgl. § 10 Abs. 2 der Dublin-II-VO), kommt Art. 13 der Dublin-II-VO zur Anwendung. Danach ist, wenn sich anhand der Kriterien der der Dublin-II-VO nicht bestimmen lässt, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, im Falle des Antragstellers also Ungarn. Das gleiche Ergebnis ergibt sich auf Grundlage der Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Griechenland grundlegende Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRCh implizieren, als Folge der dann fortzuführenden Prüfung der Kriterien des Kapitels III der Dublin-II-VO (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - C-4/11 -, juris). Ungarn hat sich dem entsprechend mit Schreiben vom 14.10.2013 einverstanden erklärt, den Antragsteller nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. e der Dublin-II-VO aufzunehmen. 7 c) Im Urteil vom 14.05.1996 (a.a.O. Rn. 189) hat das Bundesverfassungsgericht fünf Sonderfälle aufgelistet, die außerhalb der Grenzen der normativen Vergewisserung anzusiedeln sind. Bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union kommt darüber hinaus in Betracht, dass sich der Staat, in den die Überstellung erfolgen soll, in seiner Rechtspraxis von den gemeinsamen Grundüberzeugen über die Anwendung von Genfer Flüchtlingskonvention und Europäischer Menschenrechtskonvention derart weit entfernt hat, dass deren Schutzanspruch nicht mehr gewährleistet ist (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2013, a.a.O. Rn. 3 f.). Denn nur in dieser Auslegung genügt § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG den sich aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) ergebenen Anforderungen in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs; danach ist trotz der Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht, die Überstellung eines Asylbewerbers in einen Staat mit Art. 4 GRCh unvereinbar, wenn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, NVwZ 2012, 417). 8 Dass ein solcher Sonderfall angesichts der Verhältnisse in Ungarn vorliegt, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht und drängt sich nach der gebotenen summarischen Prüfung auch sonst nicht auf. 9 Einer der fünf vom Bundesverfassungsgericht genannten, außerhalb der Grenzen der normativen Vergewisserung anzusiedelnden Fälle liegt offensichtlich nicht vor. Weder droht dem Antragsteller in Ungarn die Todesstrafe, noch besteht die erhebliche konkrete Gefahr dafür, dass er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überstellung nach Ungarn dort Opfer eines Verbrechens werden wird, welches zu verhindern nicht in der Macht Ungarn steht, oder ist ersichtlich, dass Ungarn selbst zum Verfolgerstaat werden wird. Auch für eine schlagartige Änderung der für die Qualifizierung Ungarns als sicher maßgeblichen Verhältnisse bei noch ausstehender Reaktion der Bundesregierung oder dafür, dass sich Ungarn von seinen mit dem Beitritt zur Genfer Flüchtlingskonvention und zur Europäischen Menschenrechtskonvention eingegangenen und von ihm generell auch eingehaltenen Verpflichtungen löst und allein dem Antragsteller Schutz dadurch verweigert, dass es sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen wird, ist nichts erkennbar. 10 Für das Gericht ist auch nicht ersichtlich, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn grundlegende Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRCh implizieren. 11 Erkenntnisse darüber, dass Ungarn in seiner gegenwärtigen Rechtspraxis von den gemeinsamen Grundüberzeugen über die Anwendung von Genfer Flüchtlingskonvention und Europäischer Menschenrechtskonvention in einer deren Schutzanspruch gefährdenden Weise abgerückt sein könnte, liegen dem Gericht nicht vor. Das Gericht schließt sich nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnisquellen - insbesondere des Berichts des ungarischen Helsinki-Komitees von April 2011 und der Berichte des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) von April 2012 und Dezember 2012 - der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Beschluss vom 06.08.2013 (a.a.O. Rn. 6 ff.) an, wonach trotz möglicher Mängel in der Durchführung des Asylverfahrens durch die ungarischen Behörden die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischer Menschenrechtskonvention jedenfalls soweit eingehalten werden, dass eine Rückführung nach Ungarn als zuständigen Staat zumutbar ist. Insbesondere führt der UNHCR im aktuelleren Bericht von Dezember 2012 aus, dass das ungarische Parlament im November 2012 umfassende Gesetzesänderungen verabschiedet habe, denen zufolge Asylbewerber nicht ohne sachliche Prüfung des Asylantrags nach Serbien zurückgeschoben und nicht inhaftiert werden, wenn sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise einreichen; Dublin-Rückkehrer werden nicht inhaftiert und erhalten die Möglichkeit, ein noch nicht in der Sache geprüftes Asylverfahren zu Ende zu bringen. Diese Erkenntnisse decken sich mit den Angaben von Liaisonmitarbeitern des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge beim Ungarischen Amt für Staatsbürgerschaft und Einwanderung, die sowohl vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 31.05.2013 - 4 L 169/12 -, juris) als auch vom Verwaltungsgericht Augsburg (Beschluss vom 22.04.2013 - Au 6 S 13.3009 -, juris) angeführt werden. Weiterhin wird in der Erkenntnis des (österreichischen) Asylgerichtshofs vom 09.07.2013 (S21 436096-1/2013 - abrufbar bei RIS) ausdrücklich festgehalten, dass in Ungarn am 01.01.2013 ein überarbeitetes Asylgesetz in Kraft getreten sei, das die nötigen Verbesserungen gebracht habe, weshalb nicht erkannt werden könne, „dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde.“ Der Asylgerichtshof gelangt deshalb, die ständige Spruchpraxis des Bundesasylamtes bestätigend, zu den eingehend begründeten Schlussfolgerungen, „dass in Ungarn von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis, der Beachtung des Non-Refoulement-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung, sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden kann“, und dass „Ungarn in Bezug auf die Auslegung der GFK, der Status-, Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie, sowie der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF keine relevanten Sonderpositionen innerhalb der Europäischen Union [vertritt]“ (Erkenntnis vom 09.07.2013, a.a.O.). Dabei weist der Asylgerichtshof unter anderem zu Recht darauf hin, dass kein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 f. AEUV eingeleitet sei, die Kommission und die Mitgliedstaaten mithin offenkundig davon ausgingen, dass Ungarn seine unionsrechtlichen Pflichten erfülle. Schließlich hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 06.06.2013 (- 2283/12 - „ Mohammed / Österreich “, Asylmagazin 10/2013, 342) nach Auswertung der Berichte des UNHCR von April 2012 und Dezember 2012 festgestellt, dass die Überstellung des dortigen Beschwerdeführers nach Ungarn im Entscheidungszeitpunkt keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, und dabei hervorgehoben, dass der UNHCR niemals ein Positionspapier herausgegeben habe, in dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgefordert worden wären, von Überstellungen Asylsuchender nach Ungarn gemäß der Dublin-II-VO abzusehen. 12 Die vom Antragsteller angeführte Änderung der ungarischen Gesetzgebung, wonach seit dem 01.07.2013 in Ungarn wieder die Haft für Asylantragsteller eingeführt worden sei, ist nicht geeignet, die vorstehenden Ausführungen in Frage zu stellen. Es ist bereits fraglich, ob die genannten Gründe für die Verhängung von sogenannter Asylhaft tatsächlich gegen die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31 vom 06.02.2003, S. 18) und der Dublin-II-VO verstoßen, oder ob sie im Gegenteil mit den unionsrechtlichen Vorgaben zu vereinbaren sind (vgl. dazu VG Ansbach, Beschluss vom 08.11.2013 - AN 11 S 13.30890 -, juris Rn. 28). Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass es sich hierbei um einen systemischen Mangel der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber handelt. Wie sich einem Update des Vereins „bordermonitoring.eu“ vom 20.08.2013 (abrufbar unter http://bordermonitoring.eu/category/ungarn/) entnehmen lässt, erfolgen Inhaftierungen von Asylbewerbern in Ungarn bislang lediglich in Einzelfällen. Auch aus einem dem Gericht vorliegenden Update von Pro Asyl von Oktober 2013 zum Bericht von März 2012 geht nichts anderes hervor. Darin wird noch keine endgültige Bewertung zu den Gesetzesänderungen abgegeben, sondern lediglich die Befürchtung geäußert, „dass die ungarischen Behörden erneut exzessiv von der Möglichkeit der Inhaftierung von Asylantragstellenden Gebrauch machen werden“, ohne Tatsachen für eine entsprechende Rechtspraxis anzuführen. Soweit in dem Update im Übrigen Missstände und Notstände aufgrund der stark gestiegenen Asylbewerberzahl festgestellt werden, sind sie dieser geschuldet und stellen als solche noch keine systemischen Mängel dar (ebenso VG Ansbach, Beschluss vom 08.11.2013, a.a.O.). In der vom Antragsteller angesprochenen Stellungnahme des UNHCR vom 02.10.2013 wird diese Einschätzung nicht in Frage gestellt. 13 Angesichts dieser Erkenntnislage drängt sich eine Durchbrechung des „Konzepts der normativen Vergewisserung“ beziehungsweise des „Prinzips des gegenseitigen Vertrauens“ und der darauf beruhenden unionsrechtlich vorgegebenen Zuständigkeitsordnung nicht auf und ist vom Antragsteller entsprechend auch nicht dargetan. Allein der Umstand, dass hierzu sich widersprechende Entscheidungen der Verwaltungsgerichte vorliegen, ist nicht geeignet, die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in Ungarn in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht, außer Kraft zu setzen. Vielmehr spricht gerade der Umstand, dass die Situation der Flüchtlinge in Ungarn von den Verwaltungsgerichten unterschiedlich eingeschätzt wird, gegen das Vorliegen eines offensichtlichen Ausnahmefalles und für die Respektierung des in Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG und Art. 19 Abs. 2 Satz 4, Art. 20 Abs. 1 Buchst. e Satz 5 der Dublin-II-VO zum Ausdruck kommenden Willen des Verfassungs- beziehungsweise Unionsgesetzgebers (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 02.05.2012 - 13 MC 22/12 -, InfAuslR 2012, 298). 14 Der Antragsteller hat auch nicht plausibel gemacht geschweige denn als sich aufdrängend dargetan, dass ihm im Falle der Überstellung nach Ungarn aus subjektiven, in seiner Person liegenden Gründen eine Verletzung seines asylrechtlichen Schutzanspruchs oder eine konkrete Rückkehrgefährdung wegen drohender Obdachlosigkeit oder unzureichender Versorgung drohen könnte. Seinen in Ungarn gestellten Asylantrag hat er nicht weiterverfolgt, sondern das Land bereits nach kurzer Zeit wieder verlassen. Zudem gehört er auch nicht zu den Asylsuchenden mit besonderen Schutzbedürfnissen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/9/EG, weshalb anlässlich dieses Verfahrens keiner Entscheidung bedarf, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen für diese Personengruppen eine Durchbrechung des „Konzepts der normativen Vergewisserung“ beziehungsweise des „Prinzips des gegenseitigen Vertrauens“ in Betracht kommt. 15 2. Im Übrigen, soweit der Antragsteller das Vorliegen eines Duldungsgrunds geltend machen wollte, ist der Antrag zwar zulässig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.05.2011 - A 11 S 1523/11 -, InfAuslR 2011, 310), jedoch unbegründet. Bei summarischer Prüfung bestehen in dieser Hinsicht gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung keine Bedenken, weshalb das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids überwiegt. 16 Der Antragsteller hat für das Vorliegen eines Duldungsgrunds nichts vorgebracht, weshalb es an zureichenden Anhaltspunkten dafür fehlt, dass ihm ein Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, etwa wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung infolge Reiseunfähigkeit (vgl. dazu OVG des Saarlands, Beschluss vom 14.09.2010 - 2 B 210/10 -, juris Rn. 13), oder aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zustehen könnte. Angesichts dessen ist auch nicht ersichtlich, dass - ungeachtet der Frage, ob diese Bestimmung überhaupt ein subjektives Recht beinhaltet - die Entscheidung des Bundesamts, das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO nicht auszuüben, rechtsfehlerhaft sein könnte (vgl. dazu VG Bremen, Beschluss vom 04.09.2013 - 4 V 1037/13.A -, juris Rn. 13 ff.). 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (vgl. § 83b AsylVfG). 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).