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Beschluss

A 1 K 3800/13

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, 2 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.12.2013 anzuordnen, 3 ist zulässig, jedoch nicht begründet. 4 Gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch im vorliegenden Rechtsstreit von Gesetzes wegen nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 75 S. 1 AsylVfG. In diesem Fall kann jedoch das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, einstweilen von der Vollziehung der Verfügung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Gericht keine Veranlassung, dem Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, da bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage das Rechtsmittel des Antragstellers erfolglos bleiben wird. 5 Ziffer 1 des angegriffen Bescheids ist rechtmäßig. Denn der Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Rumänien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist. 6 Auch die Abschiebungsanordnung im angegriffenen Bescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 AsylVfG, dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen. 7 Auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse kann sich der Antragsteller nicht berufen. 8 Die Regelungen in § 26a, § 27a AsylVfG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 = NJW 1996, 1665 = DÖV 1996, 647) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Regelungen in Art. 16a GG und im Asylverfahrensgesetz kann der Ausländer, der in den Drittstaat zurückgewiesen oder zurückverbracht werden soll, den Schutz der Bundesrepublik Deutschland vor einer politischen Verfolgung oder sonstigen schwerwiegenden Beeinträchtigungen in seinem Herkunftsstaat grundsätzlich nicht mit der Begründung einfordern, für ihn bestehe in dem betreffenden Drittstaat keine Sicherheit, weil dort in seinem Einzelfall - trotz normativer Vergewisserung - die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht erfüllt würden. Der Ausländer ist mithin mit einer Behauptung ausgeschlossen, in seinem Fall werde der Drittstaat - entgegen seiner sonstigen Praxis - Schutz verweigern. Der Ausländer kann sich auch nicht darauf berufen, ein - niemals völlig auszuschließendes - Fehlverhalten der Behörden im Drittstaat könne in seinem Fall zu einer Weiterschiebung in den Herkunftsstaat führen. Die Bundesrepublik Deutschland hat allerdings Schutz zu gewähren, wenn Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 oder § 53 AuslG (nunmehr § 60 AufenthG) durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. So kann sich im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EMRK, wonach die Todesstrafe nicht konventionswidrig ist, ein Ausländer gegenüber einer Zurückweisung oder Rückverbringung in den Drittstaat auf das Abschiebungshindernis des § 60 Abs. 3 AufenthG berufen, wenn ihm dort die Todesstrafe drohen sollte. Weiterhin kann er einer Abschiebung in den Drittstaat § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG etwa dann entgegenhalten, wenn er eine erhebliche konkrete Gefahr dafür aufzeigt, dass er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zurückweisung oder Rückverbringung in den Drittstaat dort Opfer eines Verbrechens werde, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaates steht. Ferner kommt der Fall in Betracht, dass sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26a Abs. 3 AsylVfG, der sich allerdings nur auf die in Anlage I zum AsylVfG bezeichneten Staaten, nicht jedoch auch auf Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften bezieht, hierauf noch aussteht. Nicht umfasst vom Konzept normativer Vergewisserung über einen Schutz für Flüchtlinge durch den Drittstaat sind auch Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch zum Verfolgerstaat wird. Schließlich kann sich - im seltenen Ausnahmefall - aus allgemein bekannten oder im Einzelfall offen zutage tretenden Umständen ergeben, dass der Drittstaat sich - etwa aus Gründen besonderer politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat - von seinen mit dem Beitritt zu den beiden Konventionen eingegangenen und von ihm generell auch eingehaltenen Verpflichtungen löst und einem bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigert, dass er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen wird. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn die ihn begründenden Umstände sich schon im Kontakt zwischen deutschen Behörden und Behörden des Drittstaates ausräumen lassen. Eine Prüfung, ob der Zurückweisung oder sofortigen Rückverbringung in den Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer freilich nur erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der soeben genannten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. An diese Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen. 9 Auch Gemeinschaftsrecht gebietet es nicht, von einer Überstellung des Antragstellers nach Rumänien abzusehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - , InfAuslR 2012, 108 = AuAS 2012, 56 = NVwZ 2012, 417) ist Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden. Nach dieser Entscheidung wäre es jedoch auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. 10 Der Antragsteller ist weder von einem der oben genannten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen noch weist das Asylverfahren in Rumänien systemische Mängel auf (ebenso: VG Ansbach, Urteil vom 29.05.2013 - AN 11 K 13.30197-). Im Zuge des Beitrittsprozesses zur EU wurde im Bereich der Asylpolitik 1996 das Flüchtlingsgesetz geändert. Dabei wurden einige neue Rechtskonzepte eingeführt, wie etwa die Begriffe „offensichtlich unbegründeter Antrag", „sichere Drittländer", „Herkunftsland" und „beschleunigtes Verfahren". Personen, die in Rumänien den Flüchtlingsstatus innehaben, erhalten neun Monate lang eine finanzielle Unterstützung. Bestimmte Personengruppen, vor allem Minderjährige ohne Familienanhang und allein stehende Frauen mit Kindern, erhalten zusätzliche Unterstützung. In aller Regel haben Flüchtlinge die gleichen Rechte wie rumänische Staatsbürger. Dies gilt auch für den Zugang zum Arbeitsmarkt. Seit Februar 2003 sind anerkannte Flüchtlinge aufgrund des neuen Arbeitsrechts nicht mehr verpflichtet, eine Arbeitserlaubnis zu beantragen, wenn sie einer geregelten Arbeit nachgehen möchten. Im November 2001 erließ die Regierung eine Verfügung über die Integration von Flüchtlingen. In einem Gesetz vom März 2002 wurden die Verfahren zur Familienzusammenführung von Flüchtlingen geregelt. Ziel dieses Gesetzes war es, grundlegende Lücken in der bisherigen Gesetzgebung zur Familienzusammenführung zu schließen. In dem Bericht der Kommission vom Oktober 2005 [KOM(2005) 534 endg. - SEK (2005) 1354] wird darauf hingewiesen, dass es einer weiteren Angleichung der Rechtsvorschriften an die Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern, die Dublin-II-Verordnung sowie an die Konzepte des internationalen und des vorübergehenden Schutzes bedarf. In der Bewertung wird zur Durchführung Folgendes festgehalten: Im August 2003 wurde eine Datenbank mit Informationen über das Herkunftsland der Flüchtlinge eingerichtet, die bei dem Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft herangezogen wird. Im April 2004 traten Rechtsvorschriften in Kraft, um die Flüchtlingsregelung besser mit der Genfer Konvention von 1951 in Einklang zu bringen. Zusätzliche Änderungen über die soziale Eingliederung von Flüchtlingen wurden ab Mai 2004 angewandt. Darüber hinaus wurde das Personal des nationalen Flüchtlingsamts aufgestockt und die Kapazität des rumänischen Asylsystems beträchtlich erweitert. 2005 verabschiedete Rumänien offiziell einen Plan zur Einführung des Systems Eurodac im Juli 2005. Dennoch bedürfe es weiterer Anstrengungen. Die in der nationalen Flüchtlingsbehörde und im Institut für Kriminologie für das automatische Fingerabdruck-Erkennungssystem (AFIS) eingesetzten Geräte sollten modernisiert werden. Im diesem Bericht äußert sich die Kommission positiv dazu, dass Rumänien den aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenden Verpflichtungen und Anforderungen nachgekommen ist. Nach ihrer Einschätzung dürfte Rumänien in der Lage sein, ab dem Beitritt – 01.01.2007 - den Besitzstand in den Bereichen Einwanderung, Asyl, Terrorismusbekämpfung, Zusammenarbeit im Zollwesen und Menschenrechtsinstrumente anzuwenden (vgl.: http://europa.eu/legislation_summaries/enlargement/2004_and_2007_enlargement/romania/e22108_de.htm). Zu einer Revidierung dieser Einschätzung sah sich die Kommission bis heute nicht veranlasst. Dass das Asylverfahren in Rumänien – trotz mancher Mängel, die in jedem EU-Land vorkommen können – nicht an systemischen Mängel leidet, wird auch durch die insgesamt positive Beurteilung des rumänischen Asylsystems im Menschenbericht für 2012 des U.S. Departement of State, wo zudem von positiven Veränderungen durch Rechtsänderungen im Jahr 2011 die Rede ist, belegt. Auch die Beschreibung der Aktivitäten des UNHCR in Rumänien auf dessen Internet-Auftritt (http://www.unhcr-centraleurope.org/en/where-we-work/operations-in-central-europe/romania.html) enthält nichts, was auf systemische Mängel hindeuten könnte. Anhaltspunkte für systemische Mängel ergeben sich auch nicht aus der Veröffentlichung „Protection Interrupt, National report: Romania“ des Jesuit Refugee Service Europe vom Juni 2013. Darin sind subjektive und angesichts der geringen Zahl von Interviewten nicht repräsentative Eindrücke von Asylsuchenden wiedergegeben; dass und in welcher Hinsicht Rumänien Gemeinschaftsrecht nicht umgesetzt hat, lässt sich dieser Veröffentlichung, die mehr rechtspolitisch argumentiert, nicht entnehmen. Soweit von Pro Asyl, Flüchtlinge im Labyrinth, insbesondere dort Seiten 22 und 23, Missstände oder Mängel behauptet werden, wird auf „Berichte des UNHCR und anderer Organisationen“ Bezug genommen, ohne dass diese konkret benannt werden. Systemische Mängel werden nur gemutmaßt, aber nicht begründet, wie schon aus der Formulierung, „all dies deutet daraufhin, dass ein faires, den EU-Richtlinien entsprechendes Asylverfahren in Rumänien nicht existiert“, deutlich wird. Legt man die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufgeführten Gründe für die Zuständigkeitsregelungen der Dublin II-VO und den sich daraus ergebenden strengen Maßstab an die Qualifizierung als systemische Mängel an, lassen die vorliegenden Informationen nicht den Schluss zu, dass in Rumänien systematisch gegen die Vorschriften der Richtlinie 2003/9/EG (Aufnahmerichtlinie) verstoßen werden würde oder menschenrechtswidrige Aufnahmebedingungen vorherrschten. 11 Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen somit nicht. 12 Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, zu deren Prüfung das Bundesamt in Fällen der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - anders als sonst in Asylverfahren - ausnahmsweise verpflichtet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris), sind weder ersichtlich noch vorgetragen. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. 14 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.