OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 3375/11

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Bruchsal vom 23.08.2011 und des Beschwerdebescheids der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 15.11.2011 verpflichtet, dem Kläger weiteres Trennungsgeld in Höhe von 517,16 EUR zu gewähren. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienste der Beklagten. Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten, die dem Kläger im Zusammenhang mit einer dienstlich bedingten Versetzung entstanden sind. 2 Mit Wirkung zum 04.07.2011 versetzte die Beklagte den Kläger aus dienstlichen Gründen von Bonn nach Heidelberg. Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt. Der Kläger erhielt Trennungsgeld nach der Trennungsgeldverordnung. 3 Da in Heidelberg eine dienstliche Unterkunft nicht zur Verfügung stand, mietete der Kläger auf dem freien Wohnungsmarkt ein unmöbliertes 1-Zimmer-Appartement an. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Maklerkosten sowie die Reisekosten, die bei der Dienstantrittsreise des Klägers entstanden waren, erstattete die Beklagte. 4 Unter dem 04.08.2011 beantragte der Kläger ferner die Erstattung der Kosten, die zum einen anlässlich einer Wohnungsbesichtigungsreise und zum anderen durch den Transport von Einrichtungsgegenständen in die neue Wohnung angefallen sind. Die Kosten hierfür belaufen sich nach der von der Beklagten angestellten Berechnung unstreitig auf einen Betrag von 517,16 EUR. 5 Mit Bescheid vom 23.08.2011 lehnte das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Bruchsal die Erstattung der Kosten für die Wohnungsbesichtigungsreise sowie für die Beförderung des Umzugsguts ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Beschwerdebescheid vom 15.11.2011 als unbegründet zurück. Im Bescheid heißt es u. a.: Kosten für eine Besichtigungsreise und Beförderungsauslagen könnten zwar grundsätzlich nach dem Bundesumzugskostengesetz erstattet werden. Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung sei aber eine Zusage, die hier nicht erteilt worden sei. Der Kläger habe Trennungsgeld nach der Trennungsgeldverordnung erhalten. Soweit keine amtlich unentgeltliche Unterkunft - wie hier - zur Verfügung stehe, könnten die Kosten der Anmietung im Rahmen des Übernachtungsgeldes erstattet werden. Auch die Maklergebühren könnten, da diese indirekt als Kosten der Miete angesehen würden, als Nebenkosten erstattet werden. Eine Erstattung der Kosten für die Besichtigungsreise und die Beförderung des Umzugsguts sei dagegen in der Trennungsgeldverordnung nicht vorgesehen. Der Beschwerdebescheid wurde dem Kläger am 28.11.2011 zugestellt. 6 Am 19.12.2011 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung Folgendes ausgeführt: In § 3 Abs. 1 TGV sei die Gewährung von Trennungsreisegeld geregelt. Teil hiervon sei das Trennungsübernachtungsgeld nach § 3 Abs. 4 TGV. Dessen Satz 1 normiere die Erstattung der Unterkunftskosten. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift gehörten zu den Unterkunftskosten auch die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden Nebenkosten. Als solche Nebenkosten seien - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Kosten sowohl einer Besichtigungsreise als auch des Bezugs der Wohnung anzusehen. Diese Kosten stünden mit der Wohnungsnutzung in einer durchaus noch näheren Verbindung, als dies bei den erstatteten Maklerkosten der Fall sei. 7 Im Übrigen habe er sich bei der Anmietung einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt sehr kostenbewusst gezeigt. Er habe sich für die kostengünstigste Alternative eines unmöblierten Zimmers entschieden, da die Preise für die auf dem freien Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden möblierten Zimmer außerhalb der erstattungsfähigen Mietobergrenze gelegen hätten. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums Bruchsal vom 23.08.2011 und des Beschwerdebescheids der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 15.11.2011 zu verpflichten, ihm weiteres Trennungsgeld in Höhe von 517,16 EUR zu gewähren. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie verweist - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die Ausführungen im Beschwerdebescheid. 13 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die einschlägigen Akten der Beklagten - die dem Gericht vorlagen - verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO). 15 Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf weiteres Trennungsgeld in Höhe von 517,16 EUR. Der entgegenstehende Bescheid des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums Bruchsal vom 23.08.2011 und der Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 15.11.2011 sind danach rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 16 1. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass der Kläger gemäß § 3 Abs. 1 und 2 TGV dem Grunde nach einen Anspruch auf Trennungsübernachtungsgeld hat. Als Berufssoldat nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 TGV gehört er zum Kreis der grundsätzlich trennungsgeldberechtigten Personen. Er ist entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 1 TGV aus dienstlichen Gründen nach Heidelberg versetzt worden. Ihm ist keine Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so dass sich seine Ansprüche nicht nach § 2 TGV richten. Er führt einen doppelten Haushalt, weil er seine Wohnung am bisherigen Wohnort Bonn gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 TGV beibehalten hat. Weil er sich dort an den Wochenenden aufhält, hat der Kläger dort seinen Wohnort im trennungsgeldrechtlichen Sinne. Ferner findet - wie es § 3 Abs. 1 Satz 1 TGV fordert - eine tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht statt und ist im Hinblick auf die Entfernung auch nicht zumutbar. Demzufolge besteht dem Grunde nach ein Rechtsanspruch auf Trennungsgeld, der nicht nur das Trennungstagegeld, sondern auch das Trennungsübernachtungsgeld umfasst. 17 2. Die hier zu beurteilende Frage, ob die Aufwendungen des Klägers für den Transport von Einrichtungsgegenständen und für eine Wohnungsbesichtigungsreise nach Heidelberg vom Trennungsübernachtungsgeld erfasst sind, ist nach § 3 Abs. 4 TGV zu bestimmen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift werden die nachgewiesenen notwendigen, aufgrund eines Mietvertrags oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu zahlenden Kosten für eine wegen einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV bezogene angemessene Unterkunft erstattet. Nach Satz 2 der Vorschrift gehören zu den Unterkunftskosten auch die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden Nebenkosten. Die Gewährung von Trennungsgeld knüpft damit an dienstrechtliche Personalmaßnahmen an, die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden sind und aus diesem Grund eine getrennte Haushaltsführung am neuen Dienstort und am bisherigen Wohnort erforderlich machen. Der gesetzliche Zweck des Trennungsgeldes besteht darin, den dienstlich veranlassten Mehraufwand zu erstatten. Hierbei handelt es sich um die Gesamtheit der Aufwendungen, die notwendig sind, um am neuen Dienstort (vorübergehend) einen zweiten Haushalt zu führen (ständ. Rechtspr. d. BVerwG, vgl. zuletzt Urt. v. 06.11.2012 - 5 A 2.12 - NVwZ-RR 2013, 271). 18 Davon ausgehend sind bei sinnorientierter Auslegung des § 3 Abs. 4 S. 2 TGV die Kosten für den Transport von Einrichtungsgegenständen (hier: Möbelstücke) als „notwendige“ Nebenkosten zu erstatten. Notwendig sind die Kosten, die dem Soldaten zwangsläufig durch die Übernachtung am neuen Dienstort entstehen. Den hierdurch ausgelösten Bedarf kann er befriedigen, indem er etwa ein möbliertes Zimmer bzw. eine möblierte 1-Zimmer-Wohnung anmietet. Darüber hinaus kann der Bedarf aber auch durch die Anmietung eines unmöblierten Zimmers/Appartements - wie hier - gedeckt werden (vgl. Meyer/ Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Kommentar, § 3 TGV Rd.Nr. 175). Sind danach die Kosten für die Anmietung des unmöblierten Zimmers/Appartements im Fall des Klägers als notwendig anzusehen, so gilt dies konsequenterweise auch für die Kosten, die zwangsläufig durch den Transport von Einrichtungsgegenständen angefallen sind (a. A. Meyer/ Fricke, aaO, § 3 TGV Rd.Nr. 175). 19 Diese Auslegung lässt sich auch ohne Weiteres mit dem Wortlaut des § 3 Abs. 4 S. 2 TGV vereinbaren. Erstattungsfähig sind danach die „unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden“ Nebenkosten. Diese Formulierung deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber nicht nur die mietrechtlichen Nebenkosten im engeren Sinne meint. In einem solchen Fall hätte es der besonderen Umschreibung, wie sie in § 3 Abs. 4 S. 2 TGV vorgenommen wurde, nicht bedurft. Dementsprechend sind die Tatbestandsmerkmale „unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängend“ wertend dahingehend auszulegen, dass alle Nebenkosten gemeint sind, die notwendig sind, um am neuen Dienstort einen zweiten Haushalt führen zu können. Dazu gehören auch die Aufwendungen, die erforderlich sind, um die zweite Wohnung „bewohnbar“ zu machen. 20 Für diese Sichtweise spricht auch, dass die Beklagte die vom Kläger verauslagten Maklerkosten als erstattungsfähig anerkannt hat. Bei den Kosten für den Makler handelt es sich ebenfalls um Nebenkosten, die - jedenfalls unter den gegebenen Verhältnissen in Heidelberg - zwingend erforderlich waren, um für den Kläger eine angemessene Unterkunft sicherzustellen. Bezüglich der Maklerkosten kann - so zu Recht der Kläger - aber nichts Anderes gelten als für die Kosten für den Transport von Einrichtungsgegenständen. 21 Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn bei einer Gesamtschau die Kosten für die Übernachtung des Klägers insgesamt (Unterkunftskosten zzgl. aller damit zusammenhängenden Nebenkosten) nicht mehr angemessen im Sinne von § 3 Abs. 4 TGV wären. Davon kann jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Auch die Beklagte behauptet nicht, dass der Kläger geringere Kosten verursacht hätte, wenn er in Heidelberg ein möbliertes Zimmer bzw. ein möbliertes 1-Zimmer-Appartement angemietet hätte. Der Kläger hat vielmehr unwidersprochen vorgetragen, dass die auf dem Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden möblierten Zimmer deutlich teurer gewesen seien bzw. dass er mit der Anmietung seines unmöblierten 1-Zimmer-Appartements deutlich unter der erstattungsfähigen Mietobergrenze liege. 22 Aus den gleichen Gründen hat der Kläger ebenfalls Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm anlässlich einer Wohnungsbesichtigungsreise nach Heidelberg entstanden sind. Diese Kosten stehen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Sicherstellung einer angemessenen Unterkunft und sind dementsprechend nach § 3 Abs. 4 S. 2 TGV zu erstatten. Auch die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass es sich hierbei um einen dienstlich veranlassten Mehraufwand handelt, der mit dem Wechsel des Dienstortes (zwingend) verbunden war. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Beschluss 25 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 S. 1 GKG auf EUR 517,16 EUR festgesetzt. 26 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 14 Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO). 15 Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf weiteres Trennungsgeld in Höhe von 517,16 EUR. Der entgegenstehende Bescheid des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums Bruchsal vom 23.08.2011 und der Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 15.11.2011 sind danach rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 16 1. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass der Kläger gemäß § 3 Abs. 1 und 2 TGV dem Grunde nach einen Anspruch auf Trennungsübernachtungsgeld hat. Als Berufssoldat nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 TGV gehört er zum Kreis der grundsätzlich trennungsgeldberechtigten Personen. Er ist entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 1 TGV aus dienstlichen Gründen nach Heidelberg versetzt worden. Ihm ist keine Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so dass sich seine Ansprüche nicht nach § 2 TGV richten. Er führt einen doppelten Haushalt, weil er seine Wohnung am bisherigen Wohnort Bonn gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 TGV beibehalten hat. Weil er sich dort an den Wochenenden aufhält, hat der Kläger dort seinen Wohnort im trennungsgeldrechtlichen Sinne. Ferner findet - wie es § 3 Abs. 1 Satz 1 TGV fordert - eine tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht statt und ist im Hinblick auf die Entfernung auch nicht zumutbar. Demzufolge besteht dem Grunde nach ein Rechtsanspruch auf Trennungsgeld, der nicht nur das Trennungstagegeld, sondern auch das Trennungsübernachtungsgeld umfasst. 17 2. Die hier zu beurteilende Frage, ob die Aufwendungen des Klägers für den Transport von Einrichtungsgegenständen und für eine Wohnungsbesichtigungsreise nach Heidelberg vom Trennungsübernachtungsgeld erfasst sind, ist nach § 3 Abs. 4 TGV zu bestimmen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift werden die nachgewiesenen notwendigen, aufgrund eines Mietvertrags oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu zahlenden Kosten für eine wegen einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV bezogene angemessene Unterkunft erstattet. Nach Satz 2 der Vorschrift gehören zu den Unterkunftskosten auch die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden Nebenkosten. Die Gewährung von Trennungsgeld knüpft damit an dienstrechtliche Personalmaßnahmen an, die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden sind und aus diesem Grund eine getrennte Haushaltsführung am neuen Dienstort und am bisherigen Wohnort erforderlich machen. Der gesetzliche Zweck des Trennungsgeldes besteht darin, den dienstlich veranlassten Mehraufwand zu erstatten. Hierbei handelt es sich um die Gesamtheit der Aufwendungen, die notwendig sind, um am neuen Dienstort (vorübergehend) einen zweiten Haushalt zu führen (ständ. Rechtspr. d. BVerwG, vgl. zuletzt Urt. v. 06.11.2012 - 5 A 2.12 - NVwZ-RR 2013, 271). 18 Davon ausgehend sind bei sinnorientierter Auslegung des § 3 Abs. 4 S. 2 TGV die Kosten für den Transport von Einrichtungsgegenständen (hier: Möbelstücke) als „notwendige“ Nebenkosten zu erstatten. Notwendig sind die Kosten, die dem Soldaten zwangsläufig durch die Übernachtung am neuen Dienstort entstehen. Den hierdurch ausgelösten Bedarf kann er befriedigen, indem er etwa ein möbliertes Zimmer bzw. eine möblierte 1-Zimmer-Wohnung anmietet. Darüber hinaus kann der Bedarf aber auch durch die Anmietung eines unmöblierten Zimmers/Appartements - wie hier - gedeckt werden (vgl. Meyer/ Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Kommentar, § 3 TGV Rd.Nr. 175). Sind danach die Kosten für die Anmietung des unmöblierten Zimmers/Appartements im Fall des Klägers als notwendig anzusehen, so gilt dies konsequenterweise auch für die Kosten, die zwangsläufig durch den Transport von Einrichtungsgegenständen angefallen sind (a. A. Meyer/ Fricke, aaO, § 3 TGV Rd.Nr. 175). 19 Diese Auslegung lässt sich auch ohne Weiteres mit dem Wortlaut des § 3 Abs. 4 S. 2 TGV vereinbaren. Erstattungsfähig sind danach die „unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden“ Nebenkosten. Diese Formulierung deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber nicht nur die mietrechtlichen Nebenkosten im engeren Sinne meint. In einem solchen Fall hätte es der besonderen Umschreibung, wie sie in § 3 Abs. 4 S. 2 TGV vorgenommen wurde, nicht bedurft. Dementsprechend sind die Tatbestandsmerkmale „unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängend“ wertend dahingehend auszulegen, dass alle Nebenkosten gemeint sind, die notwendig sind, um am neuen Dienstort einen zweiten Haushalt führen zu können. Dazu gehören auch die Aufwendungen, die erforderlich sind, um die zweite Wohnung „bewohnbar“ zu machen. 20 Für diese Sichtweise spricht auch, dass die Beklagte die vom Kläger verauslagten Maklerkosten als erstattungsfähig anerkannt hat. Bei den Kosten für den Makler handelt es sich ebenfalls um Nebenkosten, die - jedenfalls unter den gegebenen Verhältnissen in Heidelberg - zwingend erforderlich waren, um für den Kläger eine angemessene Unterkunft sicherzustellen. Bezüglich der Maklerkosten kann - so zu Recht der Kläger - aber nichts Anderes gelten als für die Kosten für den Transport von Einrichtungsgegenständen. 21 Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn bei einer Gesamtschau die Kosten für die Übernachtung des Klägers insgesamt (Unterkunftskosten zzgl. aller damit zusammenhängenden Nebenkosten) nicht mehr angemessen im Sinne von § 3 Abs. 4 TGV wären. Davon kann jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Auch die Beklagte behauptet nicht, dass der Kläger geringere Kosten verursacht hätte, wenn er in Heidelberg ein möbliertes Zimmer bzw. ein möbliertes 1-Zimmer-Appartement angemietet hätte. Der Kläger hat vielmehr unwidersprochen vorgetragen, dass die auf dem Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden möblierten Zimmer deutlich teurer gewesen seien bzw. dass er mit der Anmietung seines unmöblierten 1-Zimmer-Appartements deutlich unter der erstattungsfähigen Mietobergrenze liege. 22 Aus den gleichen Gründen hat der Kläger ebenfalls Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm anlässlich einer Wohnungsbesichtigungsreise nach Heidelberg entstanden sind. Diese Kosten stehen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Sicherstellung einer angemessenen Unterkunft und sind dementsprechend nach § 3 Abs. 4 S. 2 TGV zu erstatten. Auch die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass es sich hierbei um einen dienstlich veranlassten Mehraufwand handelt, der mit dem Wechsel des Dienstortes (zwingend) verbunden war. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Beschluss 25 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 S. 1 GKG auf EUR 517,16 EUR festgesetzt. 26 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.