Beschluss
6 K 1670/14
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 1. Der Antrag der Antragstellerin, 2 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr den Großen Saal der Stadthalle Weinheim vom 01.11.2014 bis zum 02.11.2014, hilfsweise vom 08.11.2014 bis zum 09.11.2014, weiter hilfsweise vom 22.11.2014 bis zum 23.11.2014, höchst hilfsweise vom 29.11.2014 bis zum 30.11.2014 einschließlich Tischen und Stühlen, Bühne mit Lautsprechertechnik, Empore, Foyer, Bewirtungszone, Garderobe und Toiletten zur Durchführung eines Bundesparteitages zu überlassen, 3 hat keinen Erfolg. 4 a) Der Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antragstellerin fehlt es insbesondere nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Es ist insoweit unschädlich, dass sie die Anmietung der Stadthalle ohne parlamentarische Bestuhlung zuvor nicht gesondert bei der Antragsgegnerin beantragt hat. Denn der Bundesorganisationsleiter der Antragstellerin hat in seiner E-Mail vom 21.02.2014 ausdrücklich die Bereitschaft zu Abstrichen und Änderungen in Bezug auf die geplante Nutzung der Halle erklärt, woraufhin die Antragsgegnerin ihre ablehnende Entscheidung bekräftigte. Eine nochmalige Antragstellung war unter diesen Umständen – auch mit Blick auf die Anmietung der Bewirtungszone – vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht geboten (vgl. Schoch , in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. Ergl. 2014, § 123 Rdnrn. 121, 121b m.w.N.). Der Umstand, dass die Antragstellerin am 18./19.01.2014 bereits einen Parteitag durchgeführt hat, stellt das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin ebenfalls nicht in Frage. Die Frage, ob dies einen Anordnungsgrund ausschließt, ist vielmehr ausschließlich ein im Rahmen der Beurteilung der Begründetheit des Antrags zu berücksichtigender Gesichtspunkt. 5 b) Der Antrag ist nicht begründet. 6 Voraussetzung für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung ist, dass eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind dabei seitens des Antragstellers glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. 920 Abs. 2 ZPO). 7 aa) Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit, welche das Zuwarten auf eine Entscheidung in einem – ggf. auch auf gerichtliche Feststellung gerichteten – Hauptsacheverfahren unzumutbar erscheinen ließe, geltend machen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die begehrte einstweilige Regelung die Hauptsache zwangsläufig faktisch vorwegnehmen würde. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kann indes nur dann ausnahmsweise geboten sein, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unter Berücksichtigung der Bedeutung und Dringlichkeit des Anspruchs sowie der Größe und eventuellen Irreparabilität des drohenden Schadens unzumutbar wären und wenn zudem eine hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren spricht (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof , Beschluss vom 27.08.2014 – 3 AE 14.788, Rdnr. 8; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg , Beschluss vom 25.03.2014 – 1 S 169/14, Rdnr. 26; Beschluss vom 22.11.1999 – 1 S 1557/99, Rdnr. 7 ; Schoch , a.a.O., § 113 Rdnr. 145 m.w.N.). Der rechtskräftige Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Hauptverfahrens wäre zwar bis zu den gewünschten Veranstaltungsterminen im November 2014 selbst dann nicht zu erwarten, wenn die Antragstellerin die dafür erforderlichen Schritte umgehend eingeleitet hätte. Eine Vorwegnahme der Hauptsache könnte unter diesem Gesichtspunkt zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes geboten sein (so z.B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof , Beschluss vom 17.02.2011 – 4 CE 11.287, Rdnr. 16 unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 15.08.2002 – 1 BvR 1790/00 ). Dem könnte indes entgegenstehen, dass es sich bei dem geplanten Bundesparteitag nicht um eine termingebundene Veranstaltung handelt. Die Antragstellerin ist zwar kraft Gesetzes (§ 9 Abs. 1 Satz 3 PartG) und gemäß ihrer Satzung (dort § 19 lit. a Satz 1) verpflichtet, in jedem zweiten Kalenderjahr eine ordentliche Sitzung ihres Bundesparteitags durchzuführen. Auch handelte es sich bei der am 18./19.01.2014 in Kirchheim/Thüringen durchgeführten Veranstaltung offenbar nicht um einen ordentlichen Bundesparteitag, sondern um eine besondere Vertreterversammlung zur Wahl der Bewerber für die Europawahl am 25.05.2014. Gleichwohl muss die Antragstellerin erst im Kalenderjahr 2015 zwingend wieder einen ordentlichen Parteitag einberufen, nachdem ein solcher zuletzt am 20./21.04.2013 veranstaltet wurde. Hieran ändert der zwischenzeitliche Rücktritt des zuletzt gewählten Parteivorsitzenden nichts, da dieses Amt ausweislich der Satzung der Antragstellerin (dort § 26 lit. b Satz 1) für die Dauer der restlichen Wahlzeit, die sich an dem Zweijahresturnus der ordentlichen Bundesparteitage orientiert (vgl. § 26 lit. a Sätze 1 und 2 der Parteiatzung), durch einen der vorhandenen gewählten Stellvertreter ausgeübt wird. Es spricht nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung von daher einiges dagegen, dass der Antragstellerin irreparable Schäden entstehen könnten, wenn sie ihren Bundesparteitag nicht am vorgesehen Ort und Termin abhalten kann (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 23.11.2012 – 2 BvQ 50/12; Beschluss vom 15.05.2014 – 2 BvR 1006/14, Rdnrn. 6 ff. m.w.N. ). 8 bb) Dies kann letztlich dahinstehen, da die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. 9 (1) Die Antragstellerin kann einen Anspruch auf Benutzung der als öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin zu qualifizierenden Stadthalle Weinheim nicht aus § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 GemO ableiten. Denn diese Vorschrift berechtigt ausschließlich Vereinigungen, die ihren Sitz im Gemeindegebiet haben. Dies ist bei der Antragstellerin mit Sitz in Berlin (§ 39 Parteisatzung) nicht der Fall. Hieran ändert es nichts, dass der Kreisverband Rhein-Neckar der Antragstellerin seinen Sitz im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin hat. Denn Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens, an dem der Kreisverband nicht beteiligt ist, ist ausschließlich das Nutzungsbegehren der Antragstellerin selbst. Diese ist insoweit weder als Sachwalterin ihres Kreisverbandes aufgetreten noch wäre sie befugt, etwa im Wege eines Selbsteintritts dessen Rechte wahrzunehmen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 3 PartG, der lediglich eine Regelung zur Aktiv- und Passivlegitimation trifft und neben der Partei selbst ohnehin nur für Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, d.h. im Fall der Antragstellerin die jeweiligen Landesverbände (§ 10 Satz 1 Nr. 1 Parteisatzung), gilt. Im Übrigen besteht auch das Zugangsrecht ortsansässiger Untergliederungen von Parteien grundsätzlich nur für Veranstaltungen mit örtlichem Einzugsbereich ((vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg , Beschluss vom 16.05.1988 – 1 S 1746/88, NVwZ-RR 1988, S. 43). Hierzu zählen Bundesparteitage nicht. 10 (2) Die Antragstellerin als in Berlin ansässige Bundespartei kann sich gegenüber der Antragsgegnerin somit ausschließlich auf das in § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG, Art. 3 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf Gleichbehandlung aller Parteien bei der Zurverfügungstellung öffentlicher Einrichtungen berufen. Hieraus könnte sich ein Zugangsanspruch jedoch nur ergeben, wenn es um eine im Rahmen des Widmungszwecks liegende Veranstaltung handeln würde und sich die Antragsgegnerin durch ihre bisherige Vergabepraxis insoweit selbst gebunden hätte. 11 Da die Stadthalle ausweislich der Benutzungsordnung (Ziff. A 1) auch für überörtliche Veranstaltungen vermietet wird, hielte sich die Veranstaltung eines Bundespartei dort zwar grundsätzlich im Rahmen des Widmungszwecks. Es ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass eine zur Selbstbindung führende Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin existiert, indem die Halle etwa in der Vergangenheit für vergleichbare Parteiveranstaltungen zur Verfügung gestellt worden wäre. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Ordnungsgeber die Entscheidung über die Vergabe der Räumlichkeiten auf das Amt für Organisation und Kultur (Stadthallenverwaltung) übertragen hat (Ziff. A 3.1 der Benutzungsordnung). Aus der Widmung selbst lässt sich mithin nicht bereits ein Anspruch auf Vermietung für sämtliche überörtlichen Veranstaltungen ableiten. Die Antragstellerin müsste vielmehr geltend machen können, in der Vergabepraxis der Antragsgegnerin gegenüber anderen Parteien benachteiligt zu werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Entscheidung in dem hier betroffenen, verfassungsrechtlich geschützten Bereich der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 Abs. 1 LV Baden-Württemberg), ihre Einrichtung politischen Parteien auf Bundesebene zu überlassen, grundsätzlich der Antragsgegnerin vorbehalten bleiben muss. Diese ist nicht verpflichtet, ihre Räumlichkeiten überhaupt für politische Veranstaltungen von Parteien zur Verfügung zu stellen. Ihre Entscheidungsfreiheit ist dementsprechend allein durch das Willkürverbot begrenzt (vgl. hierzu Sächsisches Oberverwaltungsgericht , Beschluss vom 16.05.2012 – 4 B 140/12, Rdnr. 9 m.w.N. ). Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Vergabepraxis der Antragsgegnerin, die ihre Stadthalle in der Vergangenheit zwar für die von der Antragstellerin genannten politischen Veranstaltungen, nicht aber für Bundesparteitage zur Verfügung gestellt hat, willkürlich sein könnte. Bei den genannten politischen Veranstaltungen der AfD am 22.07.2013, der Partei Bündnis 90/Die Grünen am 23.03.2011 und der SPD am 14.11.2008 handelte es sich sämtlich um solche, die der Öffentlichkeit allgemein zugänglich waren und die damit auch dem Informationsinteresse der Einwohnerschaft dienten. Hiervon unterscheiden sich rein parteiinterne Veranstaltungen wie der geplante Bundesparteitag wesentlich, so dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Differenzierung unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht zu beanstanden sein wird (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg , Beschluss vom 10.11.2011 – 1 S 2966/11; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht , Beschluss vom 28.02.2007 – 10 ME 74/07, Rdnrn. 19 ff. ). 12 Auch aus ihrem Gleichbehandlungsanspruch kann die Antragstellerin den geltend gemachten Nutzungsanspruch damit nicht herleiten. Auf die Fragen der Kapazität und der anderweitigen Vermietung ist von daher mangels Entscheidungsrelevanz nicht weiter einzugehen. 13 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 14 3. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Sie berücksichtigt, dass sich der Antrag auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache richtet, so dass der Regelstreitwert nicht zu kürzen ist.