OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 1499/14

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
6Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 29.08.2013 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.04.2014 verpflichtet, die zuletzt vom Kläger beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Aufzugturms zu erteilen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Außenaufzugs, der über einen Steg mit seinem Wohnhaus verbunden werden soll. 2 Der Kläger ist Eigentümer des (Hang)Grundstücks Flst.-Nr. ... auf der Gemarkung der Beklagten. Das Grundstück wird an seiner talseitigen Grenze durch die ... erschlossen. Es liegt (u.a.) im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... „...“ (...), der ein reines Wohngebiet festsetzt und für das Grundstück eine Baugrenze festlegt, an der das auf dem Grundstück stehende Wohnhaus errichtet ist. Ausweislich der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans kann gemäß § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO als Ausnahme ein Vortreten von Gebäudeteilen bis zu 1/3 der Gebäudelänge, jedoch höchstens bis zu 10 m Länge bis zu 1,00 m vor die festgesetzte Baugrenze zugelassen werden. 3 Am 28.09.2012 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Aufzuganlage mit Steg und einer Garage (erdüberdeckt). Den eingereichten Bauvorlagen zufolge soll der 12,55 m hohe Aufzugturm in einer Entfernung von 6,57 m vom Wohnhaus errichtet und in einer Höhe von 8,65 m über einen Steg mit dem vor dem Wohngebäude befindlichen Eingangsbereich (oberer Treppenabsatz) verbunden werden. Der Eingang des Aufzugs soll im hinteren Teil einer von derzeit drei - an der Grundstücksgrenze errichteten - Garagen erstellt werden und von dort der Überbrückung des erheblichen Höhenunterschieds zwischen Garagen und Wohnhaus dienen. 4 Einen gleichlautenden Antrag hatte der Kläger bereits im Jahr 2010 gestellt. Nachdem die Beklagte hinsichtlich dieses Antrag rechtliche Bedenken geäußert hatte, hatte der Kläger - in Absprache mit der Beklagten - in einem weiteren Bauantrag den Standort des Aufzugs 3 m näher an das Haus verlegt; eine entsprechende Baugenehmigung wurde erteilt. Im Folgenden teilte der Kläger jedoch mit, die nunmehr genehmigte Variante erhöhe die Baukosten von rund 90.000,- Euro auf rund 190.000,- Euro, so dass er doch die Genehmigung der ursprünglichen Variante beantrage. Ein Anspruch leite sich ab aus der UN-Behindertenrechtskonvention, weil seine Lebensgefährtin an einer - durch ein fachärztliches Attest belegten - Polyarthrose leide und deswegen Schwierigkeiten beim Treppensteigen habe. 5 Mit Bescheid vom 29.08.2013 lehnte die Beklagte die Baugenehmigung sowie eine Befreiung von der festgesetzten Baugrenze ab. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, weil hierdurch die Grundzüge der Planung berührt würden. Gerade bei Hanglangen zähle die Festlegung der Baugrenzen zu einem tragenden Bestandteil der Planungskonzeption. Nichts anderes folge aus der UN-Behindertenrechtskonvention. Insbesondere könnten die Vorschriften der Konvention nicht im Rahmen der Auslegung des Begriffs der „nicht beabsichtigten Härte“ im Sinne von § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB berücksichtigt werden, weil persönliche Verhältnisse des Bauherrn im Baurecht grundsätzlich keine Rolle spielen dürften. Selbst wenn man den Aufzug als untergeordnete Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO ansehen wollte, käme deren Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO nicht in Betracht, weil der Aufzug nicht im Verhältnis zum Wohnhaus „untergeordnet“ im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sei. Eine danach auch erforderliche optische Unterordnung sei angesichts der Größe des Turms nicht gegeben. Im Übrigen sei bislang eine tatsächliche Behinderung der Lebensgefährtin auch nicht ausreichend nachgewiesen. Im ersten Bauantrag sei von einer Behinderung noch keine Rede gewesen. Auch seien alternative Lösungen wie ein Schrägaufzug am Hang, ein Treppenlift usw. hinsichtlich ihrer technischen und finanziellen Umsetzbarkeit nicht im Detail untersucht worden. 6 In seinem gegen den ablehnenden Bescheid erhobenen Widerspruch führte der Kläger aus, den vorgelegten Vergleichsberechnungen zufolge gebe es keine zumutbare Alternative zu der beabsichtigten Planung. Ein Treppenlift sei aus technischen Gründen nicht möglich, weil der lange und steile Aufgang von der Straße zum Wohngebäude nicht nur Kurven in lediglich einer Richtung aufweise, sondern auch gegenläufige Kurven vorhanden seien. Das Bauvorhaben müsse bereits nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO zugelassen werden: Der Aufzugturm sei weder unter räumlichen noch unter funktionalen Gesichtspunkten ein Bestandteil des Hauptgebäudes, weil er nicht mit dem Gebäude verbunden werde und auch dessen Wohnfläche nicht vergrößert werde. 7 Eine Befreiung würde die Grundzüge der Planung nicht berühren. In der Begründung des Bebauungsplans Nr. ... finde sich keine Begründung für die Festsetzung der Baugrenzen. Allenfalls gehe aus der Begründung hervor, dass mit der Baugrenze die Aussicht von den Grundstücken auf den gegenüberliegenden Wald des ... gesichert werden sollte. Eine Beeinträchtigung der Aussicht sei durch den Aufzugturm allerdings nicht zu befürchten. Die UN-Behindertenrechtskonvention binde das Ermessen dahingehend, dass eine Befreiung erteilt werden müsse. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2014 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch als unbegründet zurück. Es fehle an der Unterordnung der Aufzuganlage zum Wohnhaus im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO, weil insoweit die Höhe des Aufzugturms nicht außer Betracht bleiben könne. Der Aufzugturm habe eine Höhe von 12 m und trete damit als separater, massiver Baukörper in Erscheinung, der sich in seiner Höhenentwicklung der auf dem Baugrundstück vorhandenen Immobilie nicht mehr unterordne. Er erreiche etwa die Höhe des oberen Balkongeländers. Die optisch dominante Wirkung des Aufzugturms werde noch verstärkt durch den 6 m langen Steg, der zum Hauseingang des Gebäudes führe. Die Unterordnung lasse sich auch nicht damit begründen, dass der Aufzugturm begrünt werde und sich dadurch in die vorhandene Bepflanzung einfüge, weil dies jederzeit etwa durch Abholzen des Geländes geändert werden könne. Der Aufzug sei auch nicht mit einem Schrägaufzug vergleichbar, wie er Gegenstand des Urteils des VG Karlsruhe vom 20.10.1998 - 3 K 1907/98 - (juris) gewesen sei. Die Baugrenze stelle einen Grundzug der Planung im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB dar. Auch liege kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 5 Abs. 2 der UN-Behindertenrechtskonvention vor, weil die Konvention nur im Rahmen einer hier aber nicht vorliegenden Ermessensausübung eine Rolle spielen könne. Schließlich werde durchaus gesehen, dass gerade in Wohngebieten mit hangseitiger Bebauung technische Lösungen gefunden werden müssten, um den Bewohnern gerade auch im Alter einen Zugang zum Wohngebäude zu erleichtern. Die Beklagte habe sich deswegen um tragbare Kompromisslösungen bemüht. Allein die vom Kläger angeführten erheblichen Mehrkosten könnten aber nicht dazu führen, die Vorgaben des Baurechts beiseite zu schieben, um individuellen Wünschen einzelner Bauherren gerecht zu werden. Auch im Hinblick auf die Schaffung etwaiger Präzedenzfälle müssten Lösungen zur Herstellung einer leichteren Zugangsmöglichkeit zum Wohnhaus auch rechtlich noch vertretbar sein. 9 Der Kläger hat am 19.05.2014 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, er könne nicht ersehen, ob der Bebauungsplan insoweit ordnungsgemäß ausgefertigt sei, als unter dem auf dem Bebauungsplan aufgebrachten Vermerk über dessen Inkrafttreten lediglich „gez. Dr. ...“ angegeben sei. Er legt ein bodenmechanisches Gutachten vor, dass im Einzelnen die Gründe für die erheblichen Mehrkosten des Aufzugbaus in seiner gegenwärtig bereits genehmigten Form erläutere. Die unmittelbar angrenzenden Nachbarn hätten dem Bau zugestimmt. Auch liege eine Unterordnung im Sinne von § 14 BauNVO vor, weil insoweit die Umstände des Einzelfalles, hier die topografischen Besonderheiten, nicht außer Betracht bleiben dürften. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 18.02.1983 - 4 C 18/81 - bei einer Windenergieanlage trotz der das Wohnhaus um etliche Meter überragenden Höhe des Mastes eine Nebenanlage angenommen. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Tragluftschwimmhalle trotz deren Größe eine Unterordnung angenommen (Urteil vom 17.12.1976 - IV C 6/75 -, juris). Aufgrund der topographischen Situation könnten sich bei in den Hang gebauten Gebäuden die Proportionen erheblich verschieben. So seien als Zugang zu den oberhalb des Steilhanges gelegenen Wohngebäuden mächtige und aufwendige Treppenanlagen und Stützmauern erforderlich. Bei einer starr an der Größe dieser Anlagen orientierten Betrachtung müsse man auch solche Anlagen als nicht mehr untergeordnet ansehen. Hier müsse zudem berücksichtigt werden, dass der Aufzug nur eine Grundfläche von ca. 5 m² habe und durch umfangreiche gestalterische Maßnahmen (Begrünung etc.) in die Umgebung eingefügt werde. Im Rahmen des somit nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO eröffneten Ermessens müsse dem Aspekt der Barrierefreiheit Rechnung getragen werden. Insbesondere § 35 Abs. 1 LBO zeige, dass dem Aspekt der Barrierefreiheit nach dem Willen des Gesetzgebers ein hoher Stellenwert zukomme. Auch bestimme Art. 20 a) der UN-Behindertenrechtskonvention, dass behinderte Menschen u.a. das Recht auf Sicherstellung ihrer persönlichen Mobilität zu erschwinglichen Kosten hätten. Hieraus folge eine Ermessensreduktion auf Null. Der Kläger legt einen Bescheid aus dem Jahr 2010 vor, der hinsichtlich seiner Lebensgefährtin einen Grad der Behinderung von 30 feststellt. Weiter führt er aus, es liege eine nicht beabsichtigte Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 BauNVO vor, weil der Plangeber zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans die Belange mobilitätseingeschränkter Personen bei der Überplanung derartiger topographisch schwieriger Grundstücke nicht in den Blick genommen habe. Außerdem habe der Architekt mitgeteilt, dass es noch eine andere - etwas teurere - Aufzugkabine gebe, bei der die Höhe des geplanten Aufzuggebäudes um 80 cm niedriger ausgeführt werden könne. Er reduziere deshalb den streitgegenständlichen Bauantrag auf die neue Gesamthöhe der Aufzuganlage. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 29.08.2013 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.04.2014 zu verpflichten, die zuletzt beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Aufzugturms zu erteilen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgelegten Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Der Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung; die Ablehnung der Baugenehmigung war rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 17 Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens seinen Bauantrag geändert hat und nunmehr die Genehmigung der Errichtung eines um 80 cm niedrigeren Aufzugturms begehrt. Insoweit handelt es sich um eine nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Beschränkung des Klagantrags, weil sich das nunmehr zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben als lediglich geringfügige Verkleinerung der ursprünglich beabsichtigten Variante darstellt. Insoweit entfällt auch die Erforderlichkeit der Durchführung eines (erneuten) Baugenehmigungs- und Widerspruchsverfahrens hinsichtlich des geänderten Antrags (vgl. Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 5. Auflage 2010, § 68 Rn. 30 m.w.N.). Zudem hat die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Genehmigung des verkleinerten Aufzugs aus den gleichen Gründen wie bei der bisherigen Variante ablehnt und sich damit auch auf den geänderten Klageantrag rügelos eingelassen (vgl. auch insoweit Funke-Kaiser, a.a.O., Rn. 33). 18 Die Klage ist auch begründet. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO. Nach dieser Vorschrift können - wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist - auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden. 19 Der vom Kläger geplante Außenaufzug stellt eine Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dar. Nebenanlagen im Sinne dieser Vorschrift sind untergeordnete Nebenanlagen, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine untergeordnete Nebenanlage vor, wenn die Nebenanlage sowohl nach ihrer Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder dem Nutzungszweck des Baugebiets sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet ist (BVerwG, Urteil von 18.02.1983 - 4 C 18.81 -, BVerwGE 67, 23, juris Rn. 18). 20 Die Beteiligten bejahen übereinstimmend die funktionale Zu- und Unterordnung sowie die räumlich-gegenständliche Zuordnung des Aufzugs in Bezug auf das Wohnhaus des Klägers. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Bauvorhaben dem bereits bestehenden Wohnhaus darüber hinaus auch räumlich-gegenständlich untergeordnet. 21 An einer erkennbaren räumlich-gegenständlichen - und damit auch optischen - Unterordnung fehlt es nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Nebenanlage wegen ihrer Abmessungen als der Hauptanlage gleichwertig erscheint oder diese gar optisch verdrängt, mit anderen Worten: „wenn sie den Eindruck einer dienenden Funktion gegenüber der Hauptanlage gar nicht erst aufkommen lässt“. Dabei kommt es hinsichtlich der optischen Wirkung auf das gesamte bauliche Volumen einer Anlage an, so dass etwa eine etliche Meter über die Firsthöhe eines Wohnhauses hinausragende Windkraftanlage trotz der Höhe des Mastes und der Größe des vom Rotor bestrichenen Luftraumes wegen ihres geringen baulichen Volumens in der optischen Wirkung derart zurücktreten kann, dass sie gegenüber einem Einfamilienhaus, dessen Beheizung sie dient, auch räumlich-gegenständlich als untergeordnet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil von 18.02.1983, a.a.O.; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.2014 - 8 S 39/14 -, juris Rn. 10; vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 20.10.1998 - 3 K 1907/98 -, juris Rn. 43 hinsichtlich eines Schrägaufzugs). Eine den Zugang zu einem Wohnhaus ermöglichende Außenaufzuganlage wird allenfalls in ungewöhnlichen Ausnahmefällen Abmessungen aufweisen, die der Hauptanlage gleichwertig erscheinen oder die die Hauptanlage gar optisch verdrängen. 22 Gemessen hieran ist die räumlich-gegenständliche - auch optische - Unterordnung des vom Kläger geplanten Außenaufzugs zu bejahen. Schon angesichts des im Verhältnis zum Wohnhaus viel geringeren Bauvolumens kann keine Rede davon sein, dass die Aufzuganlage aufgrund ihrer Erscheinung „den Eindruck einer dienenden Funktion gegenüber der Hauptanlage gar nicht erst aufkommen“ lässt. Im Gegenteil liegt - auch unabhängig vom geringen Bauvolumen - die dienende Funktion auch räumlich-gegenständlich und in optischer Hinsicht geradezu auf den Hand. Der Aufzugturm ist deutlich niedriger als das Wohnhaus und dient ersichtlich der Ergänzung der bereits vorhandenen, in ihrem Bauvolumen den Aufzug deutlich übertreffenden Treppenanlage, die den erheblichen Höhenunterschied zwischen der zur Erschließung dienenden Straße und dem Wohnhaus des Klägers überwinden muss. Schon insoweit erscheint es ausgeschlossen, dass beim Betrachter des Aufzugturms der Eindruck entstehen könnte, der Aufzug sei keine der Hauptanlage dienende Nebenanlage, sondern gewissermaßen selbst eine Hauptanlage. Unabhängig hiervon tritt der Aufzug optisch trotz seiner Höhe aufgrund der Hanglage und des intensiven Bewuchses des Hanges auch mit größeren Bäumen nur verhältnismäßig geringfügig in Erscheinung. Hinzu kommt, dass der Aufzug sowie der zum Wohnhaus führende Steg nach den zur Genehmigung gestellten Plänen in optischer Hinsicht so unauffällig wie möglich gestaltet werden wird, indem etwa der gesamte Turm begrünt und zudem in an die Umgebung angepassten Farben bzw. Materialien erstellt werden soll. 23 Das Bauvorhaben widerspricht auch nicht der Eigenart eines reinen Wohngebiets. Gerade in Baugebieten wie dem vorliegenden mit großzügigen freistehenden Einfamilienhäusern und hangseitiger Bebauung im oberen Bereich der Grundstücke entsprechen Aufzuganlagen heutzutage durchaus der Eigenart eines Wohngebietes, wenn technische Möglichkeiten gefunden werden, um den Zugang zum Wohngebäude zu erleichtern und sich unterirdische Zugangsmöglichkeiten als technisch zu aufwendig und kostspielig erweisen (so VG Karlsruhe, a.a.O.). 24 Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Genehmigung des Bauvorhabens, weil das der Baubehörde durch § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO eingeräumte Ermessen im vorliegenden Fall auf Null reduziert ist. Die Kammer geht davon aus, dass das im Rahmen von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO von der Baurechtsbehörde auszuübende Ermessen regelmäßig zugunsten des Bauherrn auf Null reduziert ist, soweit zuzulassende Nebenanlagen der Herstellung eines barrierefreien Zugangs zu einer auf einem Grundstück vorhandenen Hauptnutzung dienen. 25 Bauliche Anlage, die überwiegend von behinderten oder alten Menschen genutzt werden, sind gemäß § 39 Abs. 1 LBO so herzustellen, dass sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden können (barrierefreie Anlagen). Damit konkretisiert § 39 Abs. 1 LBO für das baden-württembergische Landesbaurecht das rechtliche Gebot der Barrierefreiheit, welches heutzutage Bestandteil vieler (Teil-)Bereiche und aller Hierarchieebenen des Öffentlichen Rechts ist (vgl. etwa Art. 21, 26 EUGrdRCh; Art. 1 Abs. 2, Art. 9 UN-Behindertenrechtskonvention; Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; Art. 2a LV; §§ 4, 8 BGG; §§ 3, 7 L-BGG; siehe auch etwa Welti, Rechtliche Voraussetzungen der Barrierefreiheit, NVwZ 2012, 725 ff.) und welches - grob umschrieben - verlangt, dass Menschen mit Einschränkungen (insbesondere, aber nicht nur motorischer Natur) ohne fremde Hilfe Zugang zu allen für eine selbstbestimmte Lebensführung erforderlichen öffentlichen oder privaten Einrichtungen haben sollen. 26 In der deutschen Rechtsordnung findet sich das Gebot der Barrierefreiheit in unterschiedlichen Ausprägungen und mit im Detail abweichenden Gewährleistungsgehalten. Berechtigte des Gebots sind in der Regel Menschen mit Behinderung, wobei sich der Behindertenbegriff in den letzten Jahren zunehmend vom verhältnismäßig eher engen Konzept des älteren deutschen Schwerbehindertenrechts (vgl. § 3 Abs. 1 SchwbG in der bis zum 30.06.2001 geltenden Fassung) gelöst hat und vor allem durch völkerrechtliche und unionsrechtliche Einflüsse heute zunehmend alle die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigenden und nicht nur vorübergehenden physischen oder psychischen Einschränkungen erfasst (vgl. etwa Art. 1 Abs. 2 UN-Behindertenrechtskonvention; § 2 Abs. 1 SGB IX; BAG, Urteil vom 19.12.2013 - 6 AZR 190/12 -, juris Rn. 70 ff.). Anspruchsverpflichtete sind neben Hoheitsträgern zunehmend auch Privatpersonen, beispielsweise durch im öffentlichen Baurecht enthaltene Gebote zur Schaffung barrierefreien Wohnraums, barrierefreier Bürogebäude, Gaststätten usw. (vgl. etwa §§ 35 Abs. 1, 39 Abs. 2 Nr. 14, 17 LBO). Hinsichtlich seines Gewährleistungsgehalts zeichnet sich das Gebot der Barrierefreiheit dadurch aus, dass es nicht nur eine Abwehrdimension in Form eines Eingriffs- und Diskriminierungsverbotes, sondern darüber hinaus in besonders ausgeprägter Weise auch eine positives Handeln von öffentlichen und privaten Rechtsträgern fordernde Leistungsdimension aufweist (vgl. etwa § 8 BBG; §§ 4, 17 ff. SGB IX; allgemein hinsichtlich Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG: BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, juris Rn. 67 ff.). 27 Nach Ansicht der Kammer folgt aus dem Prinzip der Barrierefreiheit eine Steuerwirkung für das der Baurechtsbehörde im Rahmen von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO zustehende Ermessen, soweit über die Zulassung von Nebenanlagen zu entscheiden ist, die der Herstellung eines barrierefreien Zugangs zu einer auf einem Grundstück vorhandenen Hauptnutzung dienen. Dabei ist im Rahmen der Ermessensausübung zum einen zu berücksichtigten, dass aus dem Prinzip der Barrierefreiheit in seiner Ausprägung für das Baurecht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Herstellung barrierefreier baulicher Anlagen folgt. Eine Ablehnung der Zulassung eines die Barrierefreiheit einer baulichen Anlage dienenden Bauvorhabens im Rahmen von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO wird deswegen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bei Vorliegen konkreter und überwiegender gegenläufiger Belange in Betracht kommen. Zum anderen sind im jeweiligen Einzelfall die subjektiven Interessen des Bauherrn an der Herstellung einer barrierefreien baulichen Anlage zu berücksichtigen. Dabei wird tendenziell das Gewicht seines Interesses an einer barrierefreien baulichen Anlage umso größer sein, je mehr eine behördliche Verweigerung der Herstellung der Barrierefreiheit die Möglichkeiten des Bauherrn zu einem selbstbestimmten Leben beeinträchtigt, etwa wenn die bauliche Maßnahme der Herstellung einer Barrierefreiheit des selbst genutzten Wohnraums dienen soll. Eine weitere Verstärkung erfährt das subjektive Interesse des Bauherrn an der Schaffung barrierefreier baulicher Anlagen über die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, wenn der Bauherr mit der Baumaßnahme den barrierenfreien Umbau des in seinem Eigentum stehenden Wohnraums beabsichtigt. Insoweit muss im Rahmen der behördlichen Entscheidung berücksichtigt werden, dass die Verweigerung des barrierefreien Umbaus einer selbstgenutzten Wohnimmobilie nicht selten dazu führen wird, dass der Eigentümer (der seinen Wohnraum - schon aufgrund der damit meist verbundenen erheblichen Kosten - regelmäßig nicht ohne Not barrierefrei wird umbauen wollen) zum Verkauf seiner jedenfalls langfristig für ihn nicht mehr nutzbaren Immobilie gezwungen sein wird. Dabei kann es nach Auffassung des Gerichts keine wesentliche Rolle spielen, ob der Bauherr oder seine Angehörigen bereits zum Zeitpunkt der Vornahme der zuzulassenden baulichen Maßnahme Einschränkungen im Sinne einer Behinderung unterliegen. Jedenfalls für den Bereich des baden-württembergischen Baurechts umfasst der in § 39 Abs. 1 LBO legaldefinierte Begriff der Barrierefreiheit auch die Nutzung baulicher Anlagen ohne fremde Hilfe durch alte Menschen. Da mit altersbedingten Einschränkungen die meisten Menschen irgendwann rechnen müssen, ist nicht einzusehen, warum ein Bauherr mit der (Um-)Gestaltung seines Wohnraums im Sinne einer Barrierefreiheit bis zum Eintritt solcher Einschränkungen warten müssen soll. 28 Gemessen hieran ist das Ermessen der Beklagten im Rahmen von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO dergestalt auf Null reduziert, dass der vom Kläger beantragte Aufzugturm zuzulassen ist. Wie das Gericht im Rahmen der vor dem Anwesen des Klägers durchgeführten mündlichen Verhandlung feststellen konnte, ist das Wohnhaus des Klägers aufgrund der starken Hanglange des von unten erschlossenen Grundstücks nur über einen sehr langen und steilen Treppenaufgang zu erreichen. Für in ihrer Beweglichkeit eingeschränkte Personen ist das Wohnhaus damit - insbesondere bei ungünstigen Witterungsverhältnissen oder bei Mitnahme von Einkäufen etc. - sehr schwer oder gar nicht zu erreichen. Es ist damit absehbar, dass der Kläger bzw. seine Lebensgefährtin das Haus ohne einen barrierefreien Zugang spätestens bei fortschreitendem Alter nicht mehr werden nutzen können, zumal die Lebensgefährtin bereits heute an mit einem Grad der Behinderung von 30 bewerteten Funktionsbeeinträchtigungen beider Kniegelenke leidet. Anhaltspunkte für gegenläufige Belange, die ausnahmsweise eine Nichtzulassung des Bauvorhabens rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Unmaßgeblich ist es nach Ansicht der Kammer insbesondere, ob es andere bauliche Lösungen für die Schaffung eines barrierefreien Zugangs zum Wohnhaus des Klägers geben könnte, die optisch weniger in Erscheinung treten als der geplante Aufzugturm. Solange die optische Wirkung einer baulichen Anlage nicht dazu führt, dass diese nicht mehr als gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO (ggfs. in Verbindung mit § 15 BauNVO) zulässige Nebenanlage qualifiziert werden kann, besteht kein öffentliches Interesse daran, diese optisch möglichst unauffällig zu gestalten. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Beschluss 31 Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 20.05.2014 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,- EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 erachtet die Kammer einen Streitwert in Höhe von 10 Prozent der mit der jetzt zu genehmigenden Variante eingesparten Rohbaukosten für den Aufzugturm für angemessen). 32 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 16 Der Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung; die Ablehnung der Baugenehmigung war rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 17 Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens seinen Bauantrag geändert hat und nunmehr die Genehmigung der Errichtung eines um 80 cm niedrigeren Aufzugturms begehrt. Insoweit handelt es sich um eine nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Beschränkung des Klagantrags, weil sich das nunmehr zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben als lediglich geringfügige Verkleinerung der ursprünglich beabsichtigten Variante darstellt. Insoweit entfällt auch die Erforderlichkeit der Durchführung eines (erneuten) Baugenehmigungs- und Widerspruchsverfahrens hinsichtlich des geänderten Antrags (vgl. Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 5. Auflage 2010, § 68 Rn. 30 m.w.N.). Zudem hat die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Genehmigung des verkleinerten Aufzugs aus den gleichen Gründen wie bei der bisherigen Variante ablehnt und sich damit auch auf den geänderten Klageantrag rügelos eingelassen (vgl. auch insoweit Funke-Kaiser, a.a.O., Rn. 33). 18 Die Klage ist auch begründet. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO. Nach dieser Vorschrift können - wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist - auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden. 19 Der vom Kläger geplante Außenaufzug stellt eine Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dar. Nebenanlagen im Sinne dieser Vorschrift sind untergeordnete Nebenanlagen, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine untergeordnete Nebenanlage vor, wenn die Nebenanlage sowohl nach ihrer Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder dem Nutzungszweck des Baugebiets sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet ist (BVerwG, Urteil von 18.02.1983 - 4 C 18.81 -, BVerwGE 67, 23, juris Rn. 18). 20 Die Beteiligten bejahen übereinstimmend die funktionale Zu- und Unterordnung sowie die räumlich-gegenständliche Zuordnung des Aufzugs in Bezug auf das Wohnhaus des Klägers. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Bauvorhaben dem bereits bestehenden Wohnhaus darüber hinaus auch räumlich-gegenständlich untergeordnet. 21 An einer erkennbaren räumlich-gegenständlichen - und damit auch optischen - Unterordnung fehlt es nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Nebenanlage wegen ihrer Abmessungen als der Hauptanlage gleichwertig erscheint oder diese gar optisch verdrängt, mit anderen Worten: „wenn sie den Eindruck einer dienenden Funktion gegenüber der Hauptanlage gar nicht erst aufkommen lässt“. Dabei kommt es hinsichtlich der optischen Wirkung auf das gesamte bauliche Volumen einer Anlage an, so dass etwa eine etliche Meter über die Firsthöhe eines Wohnhauses hinausragende Windkraftanlage trotz der Höhe des Mastes und der Größe des vom Rotor bestrichenen Luftraumes wegen ihres geringen baulichen Volumens in der optischen Wirkung derart zurücktreten kann, dass sie gegenüber einem Einfamilienhaus, dessen Beheizung sie dient, auch räumlich-gegenständlich als untergeordnet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil von 18.02.1983, a.a.O.; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.2014 - 8 S 39/14 -, juris Rn. 10; vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 20.10.1998 - 3 K 1907/98 -, juris Rn. 43 hinsichtlich eines Schrägaufzugs). Eine den Zugang zu einem Wohnhaus ermöglichende Außenaufzuganlage wird allenfalls in ungewöhnlichen Ausnahmefällen Abmessungen aufweisen, die der Hauptanlage gleichwertig erscheinen oder die die Hauptanlage gar optisch verdrängen. 22 Gemessen hieran ist die räumlich-gegenständliche - auch optische - Unterordnung des vom Kläger geplanten Außenaufzugs zu bejahen. Schon angesichts des im Verhältnis zum Wohnhaus viel geringeren Bauvolumens kann keine Rede davon sein, dass die Aufzuganlage aufgrund ihrer Erscheinung „den Eindruck einer dienenden Funktion gegenüber der Hauptanlage gar nicht erst aufkommen“ lässt. Im Gegenteil liegt - auch unabhängig vom geringen Bauvolumen - die dienende Funktion auch räumlich-gegenständlich und in optischer Hinsicht geradezu auf den Hand. Der Aufzugturm ist deutlich niedriger als das Wohnhaus und dient ersichtlich der Ergänzung der bereits vorhandenen, in ihrem Bauvolumen den Aufzug deutlich übertreffenden Treppenanlage, die den erheblichen Höhenunterschied zwischen der zur Erschließung dienenden Straße und dem Wohnhaus des Klägers überwinden muss. Schon insoweit erscheint es ausgeschlossen, dass beim Betrachter des Aufzugturms der Eindruck entstehen könnte, der Aufzug sei keine der Hauptanlage dienende Nebenanlage, sondern gewissermaßen selbst eine Hauptanlage. Unabhängig hiervon tritt der Aufzug optisch trotz seiner Höhe aufgrund der Hanglage und des intensiven Bewuchses des Hanges auch mit größeren Bäumen nur verhältnismäßig geringfügig in Erscheinung. Hinzu kommt, dass der Aufzug sowie der zum Wohnhaus führende Steg nach den zur Genehmigung gestellten Plänen in optischer Hinsicht so unauffällig wie möglich gestaltet werden wird, indem etwa der gesamte Turm begrünt und zudem in an die Umgebung angepassten Farben bzw. Materialien erstellt werden soll. 23 Das Bauvorhaben widerspricht auch nicht der Eigenart eines reinen Wohngebiets. Gerade in Baugebieten wie dem vorliegenden mit großzügigen freistehenden Einfamilienhäusern und hangseitiger Bebauung im oberen Bereich der Grundstücke entsprechen Aufzuganlagen heutzutage durchaus der Eigenart eines Wohngebietes, wenn technische Möglichkeiten gefunden werden, um den Zugang zum Wohngebäude zu erleichtern und sich unterirdische Zugangsmöglichkeiten als technisch zu aufwendig und kostspielig erweisen (so VG Karlsruhe, a.a.O.). 24 Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Genehmigung des Bauvorhabens, weil das der Baubehörde durch § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO eingeräumte Ermessen im vorliegenden Fall auf Null reduziert ist. Die Kammer geht davon aus, dass das im Rahmen von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO von der Baurechtsbehörde auszuübende Ermessen regelmäßig zugunsten des Bauherrn auf Null reduziert ist, soweit zuzulassende Nebenanlagen der Herstellung eines barrierefreien Zugangs zu einer auf einem Grundstück vorhandenen Hauptnutzung dienen. 25 Bauliche Anlage, die überwiegend von behinderten oder alten Menschen genutzt werden, sind gemäß § 39 Abs. 1 LBO so herzustellen, dass sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden können (barrierefreie Anlagen). Damit konkretisiert § 39 Abs. 1 LBO für das baden-württembergische Landesbaurecht das rechtliche Gebot der Barrierefreiheit, welches heutzutage Bestandteil vieler (Teil-)Bereiche und aller Hierarchieebenen des Öffentlichen Rechts ist (vgl. etwa Art. 21, 26 EUGrdRCh; Art. 1 Abs. 2, Art. 9 UN-Behindertenrechtskonvention; Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; Art. 2a LV; §§ 4, 8 BGG; §§ 3, 7 L-BGG; siehe auch etwa Welti, Rechtliche Voraussetzungen der Barrierefreiheit, NVwZ 2012, 725 ff.) und welches - grob umschrieben - verlangt, dass Menschen mit Einschränkungen (insbesondere, aber nicht nur motorischer Natur) ohne fremde Hilfe Zugang zu allen für eine selbstbestimmte Lebensführung erforderlichen öffentlichen oder privaten Einrichtungen haben sollen. 26 In der deutschen Rechtsordnung findet sich das Gebot der Barrierefreiheit in unterschiedlichen Ausprägungen und mit im Detail abweichenden Gewährleistungsgehalten. Berechtigte des Gebots sind in der Regel Menschen mit Behinderung, wobei sich der Behindertenbegriff in den letzten Jahren zunehmend vom verhältnismäßig eher engen Konzept des älteren deutschen Schwerbehindertenrechts (vgl. § 3 Abs. 1 SchwbG in der bis zum 30.06.2001 geltenden Fassung) gelöst hat und vor allem durch völkerrechtliche und unionsrechtliche Einflüsse heute zunehmend alle die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigenden und nicht nur vorübergehenden physischen oder psychischen Einschränkungen erfasst (vgl. etwa Art. 1 Abs. 2 UN-Behindertenrechtskonvention; § 2 Abs. 1 SGB IX; BAG, Urteil vom 19.12.2013 - 6 AZR 190/12 -, juris Rn. 70 ff.). Anspruchsverpflichtete sind neben Hoheitsträgern zunehmend auch Privatpersonen, beispielsweise durch im öffentlichen Baurecht enthaltene Gebote zur Schaffung barrierefreien Wohnraums, barrierefreier Bürogebäude, Gaststätten usw. (vgl. etwa §§ 35 Abs. 1, 39 Abs. 2 Nr. 14, 17 LBO). Hinsichtlich seines Gewährleistungsgehalts zeichnet sich das Gebot der Barrierefreiheit dadurch aus, dass es nicht nur eine Abwehrdimension in Form eines Eingriffs- und Diskriminierungsverbotes, sondern darüber hinaus in besonders ausgeprägter Weise auch eine positives Handeln von öffentlichen und privaten Rechtsträgern fordernde Leistungsdimension aufweist (vgl. etwa § 8 BBG; §§ 4, 17 ff. SGB IX; allgemein hinsichtlich Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG: BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, juris Rn. 67 ff.). 27 Nach Ansicht der Kammer folgt aus dem Prinzip der Barrierefreiheit eine Steuerwirkung für das der Baurechtsbehörde im Rahmen von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO zustehende Ermessen, soweit über die Zulassung von Nebenanlagen zu entscheiden ist, die der Herstellung eines barrierefreien Zugangs zu einer auf einem Grundstück vorhandenen Hauptnutzung dienen. Dabei ist im Rahmen der Ermessensausübung zum einen zu berücksichtigten, dass aus dem Prinzip der Barrierefreiheit in seiner Ausprägung für das Baurecht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Herstellung barrierefreier baulicher Anlagen folgt. Eine Ablehnung der Zulassung eines die Barrierefreiheit einer baulichen Anlage dienenden Bauvorhabens im Rahmen von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO wird deswegen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bei Vorliegen konkreter und überwiegender gegenläufiger Belange in Betracht kommen. Zum anderen sind im jeweiligen Einzelfall die subjektiven Interessen des Bauherrn an der Herstellung einer barrierefreien baulichen Anlage zu berücksichtigen. Dabei wird tendenziell das Gewicht seines Interesses an einer barrierefreien baulichen Anlage umso größer sein, je mehr eine behördliche Verweigerung der Herstellung der Barrierefreiheit die Möglichkeiten des Bauherrn zu einem selbstbestimmten Leben beeinträchtigt, etwa wenn die bauliche Maßnahme der Herstellung einer Barrierefreiheit des selbst genutzten Wohnraums dienen soll. Eine weitere Verstärkung erfährt das subjektive Interesse des Bauherrn an der Schaffung barrierefreier baulicher Anlagen über die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, wenn der Bauherr mit der Baumaßnahme den barrierenfreien Umbau des in seinem Eigentum stehenden Wohnraums beabsichtigt. Insoweit muss im Rahmen der behördlichen Entscheidung berücksichtigt werden, dass die Verweigerung des barrierefreien Umbaus einer selbstgenutzten Wohnimmobilie nicht selten dazu führen wird, dass der Eigentümer (der seinen Wohnraum - schon aufgrund der damit meist verbundenen erheblichen Kosten - regelmäßig nicht ohne Not barrierefrei wird umbauen wollen) zum Verkauf seiner jedenfalls langfristig für ihn nicht mehr nutzbaren Immobilie gezwungen sein wird. Dabei kann es nach Auffassung des Gerichts keine wesentliche Rolle spielen, ob der Bauherr oder seine Angehörigen bereits zum Zeitpunkt der Vornahme der zuzulassenden baulichen Maßnahme Einschränkungen im Sinne einer Behinderung unterliegen. Jedenfalls für den Bereich des baden-württembergischen Baurechts umfasst der in § 39 Abs. 1 LBO legaldefinierte Begriff der Barrierefreiheit auch die Nutzung baulicher Anlagen ohne fremde Hilfe durch alte Menschen. Da mit altersbedingten Einschränkungen die meisten Menschen irgendwann rechnen müssen, ist nicht einzusehen, warum ein Bauherr mit der (Um-)Gestaltung seines Wohnraums im Sinne einer Barrierefreiheit bis zum Eintritt solcher Einschränkungen warten müssen soll. 28 Gemessen hieran ist das Ermessen der Beklagten im Rahmen von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO dergestalt auf Null reduziert, dass der vom Kläger beantragte Aufzugturm zuzulassen ist. Wie das Gericht im Rahmen der vor dem Anwesen des Klägers durchgeführten mündlichen Verhandlung feststellen konnte, ist das Wohnhaus des Klägers aufgrund der starken Hanglange des von unten erschlossenen Grundstücks nur über einen sehr langen und steilen Treppenaufgang zu erreichen. Für in ihrer Beweglichkeit eingeschränkte Personen ist das Wohnhaus damit - insbesondere bei ungünstigen Witterungsverhältnissen oder bei Mitnahme von Einkäufen etc. - sehr schwer oder gar nicht zu erreichen. Es ist damit absehbar, dass der Kläger bzw. seine Lebensgefährtin das Haus ohne einen barrierefreien Zugang spätestens bei fortschreitendem Alter nicht mehr werden nutzen können, zumal die Lebensgefährtin bereits heute an mit einem Grad der Behinderung von 30 bewerteten Funktionsbeeinträchtigungen beider Kniegelenke leidet. Anhaltspunkte für gegenläufige Belange, die ausnahmsweise eine Nichtzulassung des Bauvorhabens rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Unmaßgeblich ist es nach Ansicht der Kammer insbesondere, ob es andere bauliche Lösungen für die Schaffung eines barrierefreien Zugangs zum Wohnhaus des Klägers geben könnte, die optisch weniger in Erscheinung treten als der geplante Aufzugturm. Solange die optische Wirkung einer baulichen Anlage nicht dazu führt, dass diese nicht mehr als gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO (ggfs. in Verbindung mit § 15 BauNVO) zulässige Nebenanlage qualifiziert werden kann, besteht kein öffentliches Interesse daran, diese optisch möglichst unauffällig zu gestalten. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Beschluss 31 Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 20.05.2014 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,- EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 erachtet die Kammer einen Streitwert in Höhe von 10 Prozent der mit der jetzt zu genehmigenden Variante eingesparten Rohbaukosten für den Aufzugturm für angemessen). 32 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.