Urteil
9 K 3426/13
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
17Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. 2 Die Beigeladene ist Eigentümerin der zwischen der N...- und der N... Straße liegenden Grundstücke FIst.-Nr. 18270, 18271, 18277, 18283 und 18284 sowie des südlich der N... Straße gelegenen Grundstücks FIst.-Nr. 18288, Gemarkung D..., in ... K... Die Baugrundstücke liegen im Geltungsbereich des seit dem 15.02.2008 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „D... / R..." der Gemeinde K..., der den Bereich des Bauvorhabens als Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO ausweist. Die Klägerin ist Eigentümerin des im Plangebiet liegenden gewerblich genutzten Grundstücks FIst.-Nr. 18268. 3 Die Beigeladene beantragte unter dem 03.08.2012 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Produktionsgebäudes für „leichte Fertigung“ nebst Stellplätzen, einem Versorgungsgebäude für Wohnmobile sowie einer Hausmeisterwohnung. Von der Realisierung zunächst geplanter weiterer Wohneinheiten und Schulungsräume nahm die Beigeladene in der Folgezeit Abstand. Sie teilte im Genehmigungsverfahren mit, bei der Firma ... GmbH, für die und mit der das zur Genehmigung gestellte Vorhaben entwickelt werde, handle es sich um ein Unternehmen, welches unter anderem im Bereich Entwicklung, Produktion und Vertrieb vollautomatischer Satelliten- und Solaranlagen tätig sei. Die Stellplätze mit Sanitärgebäude würden für die Kunden der Firma geplant, die aus dem ganzen Bundesgebiet und dem europäischen Ausland anreisten. Für die Dauer des Aufenthalts wolle man einen Parkplatz zur Verfügung stellen, um ein Parken auf öffentlichen Flächen zu vermeiden. Das Sanitärgebäude werde zur ordentlichen Ver- und Entsorgung benötigt. Der Platz werde vollständig eingezäunt und der Zutritt über die ... GmbH geregelt. Auch die Firma ... GmbH verfüge über mehrere Wohnmobile bzw. Wohnwagen, die mit den Produkten des Unternehmens ausgestattet seien und auf Messen zu Demonstrationszwecken eingesetzt würden. Die geplante Wohnung sei für den Hausmeister vorgesehen. 4 Gegen das Bauvorhaben wandte die Klägerin mit Schreiben vom 18.09.2012 ein, es sei untragbar, dass gegenüber ihrem Grundstück auf dem Flst.-Nr. 18288 ein Campingplatz mit sanitären Einrichtungen entstehen solle. Vergnügungseinrichtungen seien im Gewerbegebiet nicht zulässig und sie fühle sich durch an- und abfahrende Campingmobile, in denen auch gewohnt werde, stark beeinträchtigt. 5 Unter dem 17.01.2013 teilte die Beigeladene dem Landratsamt Enzkreis (im Folgenden: Landratsamt) mit, die Firma ... GmbH werde auf dem Kundenparkplatz eine freistehende, nicht eingehauste Strom- und Wasserversorgung für die Campingfahrzeuge der Kunden installieren. Der Parkplatz auf dem Grundstück Flst.-Nr. 18288 werde ausschließlich Kunden der Firma für die Dauer der Servicearbeiten an den Wohnmobilen zur Verfügung gestellt. Nach längstens zwei Übernachtungen - so lange dauerten die Servicearbeiten maximal - müsse der Kunde den Parkplatz verlassen. Die Benutzung des Platzes werde durch eine Platzordnung geregelt. 6 Die Klägerin führte unter dem 05.10.2012 sowie unter dem 24.01.2013 aus, das Bauvorhaben sei wegen der Nichtigkeit des Bebauungsplanes nicht genehmigungsfähig, da die Regelung im Bebauungsplan unter Ziffer 1.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen zu unbestimmt sei, wonach Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten nicht zulässig sei. Auch die Regelungen zum Emissions- und Immissionsverhalten unter Ziffer 1.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen seien nichtig. Demnach befinde sich das Bauvorhaben im Außenbereich und sei damit unzulässig, da es weder ein privilegiertes Vorhaben noch ein sonstiges Vorhaben darstelle. Abgesehen davon könne das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen, da offen sei, ob und inwieweit durch Lärm Einwirkungen auf Nachbarn zu erwarten seien. Auch nach § 34 Abs. 2 BauGB sei das Vorhaben nicht genehmigungsfähig. Die allgemeine Wohnnutzung im Obergeschoss der Fahrzeughalle sei weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig und mit dem Gebietsartgewährleistungsanspruch nicht zu vereinbaren. Bei der Campingnutzung handle es sich weder um eine ausnahmsweise noch allgemein zulässige Nutzung, insbesondere nicht um eine Nebeneinrichtung zu einem Gewerbebetrieb. Die Campingnutzung sei des Weiteren unzulässig, da sie als ruhebedürftige Nutzung unzumutbaren Belästigungen oder Störungen durch die Gewerbebetriebe im Gewerbegebiet ausgesetzt sei. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben sei zu unbestimmt, da offen sei, was „leichte Fertigung“ bedeute. Es sei nicht ersichtlich, wieso gerade ein Hausmeister auf den Baugrundstücken wohnen müsse oder nach der Organisation der Betriebsabläufe aus betrieblichen Gründen sein dortiges Wohnen objektiv sinnvoll sei. Der Brandschutz, der auch ihrem Schutz diene, sei unzureichend. So könne unter anderem keine Abweichung von der höchstzulässigen Länge des Rettungsweges von 35 m zugelassen werden. Ebenso wenig sei gewährleistet, dass ein ausreichender Löschwasserbedarf über einen Zeitraum von zwei Stunden von mindestens 96 m³/h gemäß Ziffer 5.1 der Industriebaurichtlinie sichergestellt sei. 7 Das Landratsamt erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 10.04.2013 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Produktionsgebäudes für leichte Fertigung und für einen Parkplatz für Wohnmobile. Des Weiteren erteilte sie nach § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen Überschreitung der Baugrenze mit dem Nebengebäude und eine Ausnahme nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO für die Betriebswohnung. 8 Mit Schreiben gleichen Datums wies das Landratsamt die Einwendungen der Klägerin mit der Begründung zurück, die im Obergeschoss des Nebengebäudes genehmigte Wohnung für den Hausmeister sei zulässig. Es handle sich um eine Wohnung für eine Aufsichts- bzw. Bereitschaftsperson, die dem genehmigten Betrieb zugeordnet sei. Die Wohnung sei in Grundfläche und Bauvolumen dem Betrieb untergeordnet. Die Art des Baugebiets bleibe somit erhalten. Die Nutzung des Grundstücks FIst.-Nr. 18288 erfolge nicht als Campingplatz, sondern sei als Kundenparkplatz bestimmt und genehmigt, auf dem nur Kunden des Gewerbebetriebes ihre Wohnmobile für die Dauer der Servicearbeiten abstellen könnten. Eine Übernachtungsmöglichkeit auf dem Platz bestehe nur für die Dauer der Servicearbeiten, längstens für zwei Nächte. Der Platz sei eingezäunt; der Zutritt werde von der Firma ... geregelt. Es sei eine nicht eingehauste Strom- und Wasserversorgung für die Wohnmobile vorhanden. Die geplante Sanitäranlage sei für einen längeren Aufenthalt auf dem Platz weder vorgesehen noch geeignet. Der Aufenthalt der Kunden auf dem Parkplatz diene nicht der freizeitlichen Erholung, sondern sei ausschließlich erforderlich, weil die Montage der in Rede stehenden Satellitenanlagen nicht an einem Tag bewerkstelligt werden könne. 9 Auf den Widerspruch der Klägerin bezeichnete das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2013 den Gegenstand der Baugenehmigung zur Klarstellung wie folgt: „Neubau eines Betriebsgebäudes für die Entwicklung, Produktion, Vertrieb und Montage vollautomatischer bzw. elektromechanischer mobiler Satellitensysteme für die Reisemobilbranche und Solaranlagen, sowie Errichtung einer betriebsbezogenen Wohnung (Hausmeisterwohnung) im Obergeschoss des Nebengebäudes und Herstellung eines Kundenparkplatzes für Wohnmobile“. Den Widerspruch wies es als unbegründet zurück. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans seien der Parkplatz für Wohnmobile und die für den Hausmeister bestimmte Wohnung zulässig. Insbesondere liege ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht vor. Unter dem Begriff „Camping“ werde eine mittlerweile komfortable Freizeitwohnform verstanden, die der Erholung im Freien diene. Der genehmigte Parkplatz für Wohnmobile sei hingegen nicht dafür bestimmt, den Besuchern ein zum Zweck der Erholung im Freien geführtes Leben auf diesem Platz zu ermöglichen. Der Parkplatz entspreche nicht den Anforderungen der Campingplatzverordnung. Dazu gehörten unter anderem Waschanlagen, Abortanlagen, Einrichtungen zum Geschirr- und Wäschesäubern, Trinkwasserzapfstellen sowie Abwasser- und Abfallbeseitigungseinrichtungen in bestimmter Zahl, Größe und Ausstattung. Die betriebsbezogene Wohnung des Hausmeisters sei dem Gewerbebetrieb in Grundfläche und Bauvolumen untergeordnet. Die Art der baulichen Nutzung als Gewerbegebiet werde durch die genehmigte Hausmeisterwohnung nicht berührt, insbesondere widerspreche sie nicht der Eigenart des Gewerbegebiets. Zur Klarstellung sei der Gegenstand der Baugenehmigung durch den Widerspruchsbescheid näher beschrieben und dem Bestimmtheitsgebot Rechnung getragen worden. Weitere Auflagen im Hinblick auf den vorbeugenden Brandschutz seien zurzeit nicht erforderlich. Dies gelte auch im Hinblick auf den Nachbarschutz, zumal das Grundstück der Klägerin nicht unmittelbar an die Baugrundstücke angrenze. Selbst wenn man den Bebauungsplan für unwirksam erachte, bleibe der Widerspruch ohne Erfolg, da vor dem Hintergrund der dann einschlägigen §§ 34 bzw. 35 BauGB das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt werde. 10 Die Klägerin hat am 25.11.2013 Klage erhoben. 11 Auf den Änderungsbauantrag der Beigeladenen, mit dem unter anderem der ersatzlose Wegfall der sog. Hausmeisterwohnung und eine Verschiebung der baulichen Anlagen in östlicher Richtung um 6,05 m einhergeht, hat das Landratsamt der Beigeladenen mit Bescheid vom 05.08.2014 eine „Nachtragsgenehmigung“ erteilt. 12 Im Klageverfahren macht die Klägerin in Ergänzung zu ihrem bisherigen Vortrag geltend, die für das Flst.-Nr. 18288 mit den Stellplätzen und dem Technikgebäude zur Genehmigung gestellte Nutzung entspreche einer Campingplatznutzung, die in einem Gewerbegebiet unzulässig sei. Sowohl die vorgesehene Wohnnutzung als auch die „Campingplatznutzung“ seien übermäßigen gewerblichen Immissionen aus der Umgebungsbebauung und der möglichen intensiveren gewerblichen Nutzung ihres Grundstücks ausgesetzt. Durch die Geräuschemissionen des Bauvorhabens wirkten unzulässige, übermäßige Geräuschimmissionen auf ihr Grundstück ein; durch den mit der Tiefgarage verbundenen Zu- und Ausfahrtsverkehr (Bremsenquietschen, Motoraufheulen beim Beschleunigen, Reifenquietschen), den Besucher- und Kundenparkplatz mit acht Stellplätzen, den 48 Stellplätze umfassenden Mitarbeiterparkplatz, den Camperparkplatz, Fahrbewegungen auf dem Betriebsgrundstück, den Lieferverkehr, die Klimaanlage und die Handhubwagenfahrten würden Emissionen erzeugt, die zur Überschreitung der einschlägigen Immissionsrichtwerte auf ihrem Grundstück führen würden. Dem stehe auch die Geräuschimmissionsprognose vom Februar 2013 nicht entgegen, da sie nicht auf den Genehmigungsunterlagen beruhe. Des Weiteren beleuchte die Geräuschimmissionsprognose nicht die besonders emissions- und immissionsträchtigen Maschinen wie beispielsweise die Druckluftanlage und den Schraubenkompressor, die insbesondere auch tagsüber bei geöffnetem Fenster erhebliche Immissionen verursachten. Darüber hinaus verstoße das Bauvorhaben auch gegen die Anforderungen des § 18 Abs. 2 LBO 2010 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 LBOAVO 2010. Denn die Flure 1 und 2 im Erdgeschoss zwischen den Treppenräumen und den Ausgängen ins Freie seien Räume zwischen den Treppenräumen und dem Ausgang ins Freie und wiesen Türöffnungen zu anderen Räumen auf. Dieser Verstoß sei auch nicht durch die erteilte Abweichung „geheilt“. Abgesehen davon sei die vom Brandschutzsachverständigen angedeutete Anordnung einer Feuerwehrfunkanlage unerlässlich. Ein bestehender Abstand des Bauvorhabens zur ihrer Bebauung könne ihr nicht entgegengehalten werden, da in dem Industriebau erhebliche Brandlasten vorhanden seien, die auch ihre Bebauung gefährden könnten. 13 Die Klägerin beantragt, 14 den Bescheid des Landratsamts Enzkreis vom 10.04.2013 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.10.2013 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung trägt er vor, in einem Gewerbegebiet seien Stellplätze, Liefer- und Kundenverkehr allgemein üblich. Dass dadurch die für ein Gewerbegebiet geltenden Lärmrichtwerte im vorliegenden Fall überschritten würden, habe die Klägerin nicht belegt. Warum die vorliegende Immissionsprognose nicht auf den Genehmigungsunterlagen basieren solle, sei nicht nachvollziehbar. Vom Grundstück der Klägerin gingen nachts keine erheblichen Emissionen aus, da sie - entsprechend ihrer Baugenehmigung - lediglich über eine Betriebszeit zwischen 6 Uhr und 22 Uhr verfüge. Hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen Brandschutzbestimmungen sei anzumerken, dass die Rettungsweglänge und interne Öffnungen zwischen Räumen nicht auf nachbarschützenden Vorschriften beruhten. Im Übrigen handle es sich bei dem Kundenstellplatz für Wohnmobile nicht um einen Campingplatz, der nach seiner Art der Nutzung nur in einem Sondergebiet zulässig sei. Der Platz sei nur in Zusammenhang mit firmenbezogenen Servicearbeiten nutzbar. Sehenswürdigkeiten oder Erholungsmöglichkeiten biete das interkommunale Gewerbegebiet von D.../B... nicht. 18 Die Beigeladene beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie führt aus, die genehmigte „Hausmeisterwohnung“ ordne sich ausweislich des Bauantrags und der erteilten Baugenehmigung sowohl nach Grundfläche als auch dem Erscheinungsbild nach dem Gewerbebetrieb unter. Die Wohnung im 1. OG diene als „Hausmeisterwohnung“ der Sicherung und Überwachung des Gewerbebetriebs. Auf dem Gelände sollten hochwertige, marktführende Produkte hergestellt werden. Des Weiteren besitze das Unternehmen einen Fuhrpark, zu dem auch Ausstellungsfahrzeuge der Premiumklasse gehörten. Daher solle der Betriebsleiter oder eine von ihm bestimmte Person zur Sicherung und Überwachung aus praktischen Gründen dauerhaft auf dem Gelände erreichbar sein. Eine Nutzung der Parkplätze sei nur den Kunden der Firma ... GmbH und nur für die Dauer der Servicearbeiten inklusive An- oder Abreisetag gestattet. So sei es Kunden mit einem frühen Servicetermin möglich, bereits am Vorabend anzureisen und den Parkplatz über Nacht zu nutzen. Kunden, die Termine am Nachmittag hätten, könnten bei Servicearbeiten, die sich in den nächsten Tag erstreckten, über Nacht den Parkplatz nutzen. Nach längstens zwei Übernachtungen müssten die Kunden den Parkplatz verlassen. Woher die Klägerin die Maximalzeit der Serviceleistungen nehme, könne nicht nachvollzogen werden und werde ausdrücklich bestritten. Eine Campingplatznutzung könne auch unter Einbeziehung der zur Verfügung gestellten Strom- und Wasserversorgung nicht angenommen werden. Es liege in ihrem Interesse, die unentgeltlichen Versorgungsleistungen für die Kunden so gering wie möglich zu halten. Das Gewerbegebiet biete den Kunden keine Sehenswürdigkeiten oder Erholungsmöglichkeiten. Allein das Vorhandensein von Sehenswürdigkeiten im näheren Umkreis verleihe den Stellplätzen und deren Nutzung kein Campingplatzgepräge. Campingplätze seien dadurch gekennzeichnet, dass sie sich inmitten einer landschaftlich reizvollen Umgebung befänden, aufwändige sanitäre Anlagen vorhielten, zusätzliche Einrichtungen wie Läden, Gastronomie, Freizeiteinrichtungen oder Anlagen für sportliche Betätigung, jedenfalls aber Kinderspielplätze und gegebenenfalls Animation (Sportwettbewerbe, Kinderbetreuung etc.) anböten und Camper durch typischerweise an einer Rezeption erhältliche Informationen zu touristischen Highlights und sonstigen Aktivitäten in ihrer Freizeitgestaltung unterstützten. Dies alles geschehe auf einer erwerbswirtschaftlichen Basis. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien könne im vorliegenden Fall von einem Campingplatz keine Rede sein. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans gebe es nicht. Jedenfalls stelle sich die nähere Umgebung der Baugrundstücke als faktisches Gewerbegebiet dar, mit der Folge, dass die gleichen bauplanungsrechtlichen Vorgaben maßgeblich seien. Das Bauvorhaben erfülle auch die brandschutzrechtlichen Vorgaben der LBO. Die Rettungsweglänge von maximal 35 m werde lediglich um einen Meter überschritten. Hinsichtlich der internen Öffnungen seien Kompensationsmaßnahmen vorgenommen worden. Der Klägerin werde - ebenso in Bezug auf die Feuerwehrfunkanlage - diesbezüglich kein eigenständiges subjektiv-öffentliches Recht gewährt. 21 Der Kammer liegen die Verwaltungsakten des Landratsamts Enzkreis (drei Bände) sowie die Verwaltungsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 22 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts Enzkreis vom 10.04.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 23 Die Klage eines Nachbarn gegen eine den Bauherrn begünstigende Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ist und der Nachbar dadurch in eigenen Rechten verletzt wird. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die objektive Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns festzustellen, sondern nur, individuellen Rechtsschutz zu gewähren, also Abwehrrechte der rechtsschutzsuchenden Nachbarn zu schützen. Danach bleibt der Klage der Erfolg versagt. Denn die hier angefochtene Baugenehmigung verletzt keine subjektiven Rechte der Klägerin, da das Bauvorhaben der Beigeladenen mit nachbarschützenden Bestimmungen des Bauplanungsrechts wie auch des Bauordnungsrechts vereinbar ist. Demnach verfügt die Klägerin über keine wehrfähigen Rechtspositionen, die es ihr im Anfechtungsprozess ermöglichen, das Bauvorhaben zu verhindern. 24 Dabei kann zunächst dahinstehen, ob und in welchem Umfang sich die in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan fehlende Sortimentsliste im Hinblick auf den Ausschluss von Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten in rechtlich erheblicher Weise auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans auswirkt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.03.2013 - 1 C 10544/12 -, BauR 2013, 1230; Urteil vom 01.06.2011 - 8 A 10399/11 -, DVBl. 2011, 1032); entsprechendes gilt insoweit für die Festsetzung von Emissionskontingenten (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 122 f.) in Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen. Denn auf der Grundlage der in dem gerichtlichen Augenscheinstermin getroffenen Feststellungen ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die - im Fall der Ungültigkeit des Bebauungsplans - bauplanungsrechtlich maßgebliche nähere Umgebung des Baugrundstückes jedenfalls als Gewerbegebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 8 BauNVO einzustufen wäre. 25 Nach § 8 Abs. 1 BauNVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Zulässig sind unter anderem Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Hingegen können Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nur ausnahmsweise zugelassen werden. Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung richtet sich dabei nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Nutzungs- oder Anlagenart, sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets. Hinsichtlich des Gebietstypus des Gewerbegebiets gilt, dass Bauvorhaben, die außerhalb des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO einer Wohn- oder wohnähnlichen Nutzung zu dienen bestimmt sind, mit dem Charakter eines Gewerbegebietes - abgesehen von gebietsakzessorischen Wohnnutzungen sonstiger Art - unvereinbar sind. Denn in Gewerbegebieten soll nicht gewohnt werden. Wohnähnliche Nutzungsformen sind daher regelmäßig abstrakt gebietsunverträglich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 -, DVBl. 2013, 795 = juris Rn. 18). 26 Ausgehend hiervon lässt sich das Betriebs- und das dazugehörige Nebengebäude - soweit dieses die sog. Hausmeisterwohnung nicht umfasst - ohne weiteres den Gewerbebetrieben aller Art im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zuordnen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. 27 Entgegen der Auffassung der Klägerin stehen die 17 als Kundenparkplätze für Wohnmobile genehmigten Stellplätze nach dem insoweit maßgeblichen Betriebskonzept der Firma ... aber auch nach allgemeiner Verkehrsanschauung in einer funktionalen Beziehung zum Gewerbebetrieb, nehmen folglich an der allgemeinen Zulässigkeit des Vorhabens jedenfalls nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO teil (vgl. Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, BauGB, 01/2013, § 8 BauNVO Rn. 23; Stock, in: König / Roeser / Stock, Baunutzungsverordnung, 3. Aufl. 2014, § 8 Rn. 17a) und verletzen die Klägerin nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28/91 -, BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 11 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2012 - 5 S 3239/11 -, VBlBW 2012, 345 = juris Rn. 3). 28 Dabei bedarf keiner Klärung, ob ein (gewerblich betriebener) Campingplatz ein Gewerbebetrieb im Sinne bauplanungsrechtlicher Vorschriften sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2014 - 4 B 48/13 -, juris Rn. 7), denn die 17 Kundenparkplätze für Wohnmobile sind weder nach dem Betriebskonzept der Firma ... noch rechtlich als grundsätzlich nur im Sondergebiet nach § 10 Abs. 1, 5 BauNVO zulässiger Campingplatz zu qualifizieren. 29 Der Begriff des Campingplatzes ist bundesrechtlich nicht definiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2014 - 4 B 48/13 -, juris Rn. 3). Er lässt sich in Anlehnung an die Campingplatzverordnungen der Länder jedoch umschreiben als ein auf Dauer angelegter Platz, der ständig oder regelmäßig während bestimmter Zeiten im Jahr betrieben wird und dazu bestimmt ist, dem Aufstellen und vorübergehenden Bewohnen von wenigstens drei Wohnwagen oder Zelten zu dienen (vgl. NdsOVG, Urteil vom 24.07.2013 - 1 LB 245/10 -, BauR 2014, 229 = juris Rn. 26; NdsOVG, Urteil vom 15.04.1993 - 7 K 3383/92 -, VkBl 1996, 543 = juris Rn. 32; Stock, in: König / Roeser / Stock, Baunutzungsverordnung, 3. Aufl. 2014, § 10 Rn. 34 m.w.N.). Die Zweckbestimmung des Campingplatzgebietes ist somit zusammenfassend dadurch bestimmt, dass diese Gebiete auf Dauer dem vorübergehenden Wohnen zu Erholungszwecken dienen (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 30.08.2001 - 2 N 1/00 -, BRS 64 Nr 39 = juris Rn. 61; Urteil vom 29.01.2002 - 2 N 6/00 -, BRS 65 Nr 42 = juris 40; VG Mainz, Urteil vom 23.11.2002 - 7 K 213/99.MZ -, juris Rn. 33), und zwar in mobilen Unterkünften zum Zweck der Erholung vor allem unmittelbar im Freien. Da die Campingplätze den modernen Formen des mobilen Freizeitwohnens entsprechen sollen, bedarf es in der Regel der Festsetzung von Versorgungseinrichtungen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BauNVO. Beispiele hierfür sind die üblichen sanitären Einrichtungen, Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Kleinsportanlagen, Anlagen der Platzverwaltung. Solche Festsetzungen sind Voraussetzung für die Zulässigkeit dieser Vorhaben (vgl. Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, BauGB, 01/2013, § 10 BauNVO Rn. 32 f.). 30 An diesem Prüfungsmaßstab orientiert erfüllen die 17 Kundenparkplätze für Wohnmobile nicht die an das Vorhandensein eines Campingplatzes zu stellenden Anforderungen. Die geplante Strom- und Wasserversorgung der Wohnmobile kann zwar auch auf einem Campingplatz angetroffen werden, die damit verbundenen Annehmlichkeiten gehen jedoch über eine kunden- bzw. serviceorientierte Betriebsausrichtung nicht hinaus. Gleiches gilt in Bezug auf die für die Kunden der Firma ... vorgesehene Möglichkeit, für die Dauer der Montagearbeiten (und damit für maximal zwei Nächte) auf dem Betriebsgelände zu übernachten, wobei aufgrund der lediglich vorübergehenden Nutzung hiermit eine mit dem Charakter eines Gewerbegebiets unvereinbare wohnähnliche Nutzungsform nicht verbunden ist. Abgesehen davon, dass es an den für Campingplätze typischen (weiteren) Versorgungseinrichtungen fehlt, kommt auch dem bei Campingplätzen im Vordergrund stehenden Erholungszweck keine Bedeutung zu. Eine aus dem Warten auf die Durchführung der Montagearbeiten resultierende „Erholung“ der Kunden stellt allenfalls ein zufälliges, in seiner Wertigkeit völlig untergeordnetes „Nebenprodukt“ der Inanspruchnahme der Stellplätze dar. 31 Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften unter dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruchs geht auch nicht mit der auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO erfolgten Zulassung der sog. Hausmeisterwohnung einher. Denn eine betriebsbezogene Wohnung muss bei personeller Beziehung des Nutzers der Wohnung zum Betrieb lediglich einen funktionalen Zusammenhang mit den betrieblichen Anlagen aufweisen, aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll und dem Gewerbebetrieb gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1999 - 4 B 46/99 -, GewArch 1999, 391 = juris Rn. 6; vgl. Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, BauGB, 01/2013, § 8 BauNVO Rn. 36 f.). 32 So liegt der Fall aber hier, da die sog. Hausmeisterwohnung mit einer Fläche von 200 m² bei einer Nutzfläche der Betriebsgebäude von fast 7.000 m² dem Gewerbebetrieb deutlich untergeordnet ist und ein funktionaler Zusammenhang zu den betrieblichen Anlagen - wie von der Beigeladenen dargelegt - besteht. Auch erweist sich die betriebsbezogene Wohnung zum Zwecke der Sicherung und Überwachung des Gewerbebetriebs, auf dessen Gelände hochwertige Produkte hergestellt und gelagert werden sollen, aus betrieblichen Gründen als sinnvoll. 33 Das Vorhaben ist auch nicht nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig. § 15 Abs. 1 BauNVO ist eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots; die Vorschrift ergänzt die §§ 2 bis 14 BauNVO; das gilt nicht nur für durch einen Bebauungsplan festgesetzte Baugebiete, sondern auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Die Eigenart eines einzelnen Baugebiets im Sinne von § 15 Abs. 1 BauNVO ergibt sich nicht allein aus den typisierenden Regelungen der BauNVO; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich die Eigenart eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Gebietes abschließend erst bestimmen, wenn zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation, in die ein Gebiet „hineingeplant“ worden ist, und der jeweilige Planungswille der Gemeinde, soweit dieser in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden; bei unbeplanten Gebieten im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB ist dementsprechend auf den sich aus den örtlichen Verhältnissen ergebenden besonderen Gebietscharakter des konkreten Baugebiets abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68/08 -, ZfBR 2009, 376 = juris Rn. 4). 34 Stellt man im vorliegenden Fall auf den Bebauungsplan selbst ab, ist zu konstatierten, dass die Satzungsgeberin die mit der Festsetzung eines Gewerbegebiets grundsätzlich verbundene sehr offene Gebietsstruktur mit den in § 8 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO aufgeführten allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nicht nennenswert eingeschränkt hat. Neben dem Ausschluss von Einzelhandel mit innenstadt-relevanten Sortimenten sind lediglich Vergnügungsstätten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans, sodass in Anbetracht der danach verbleibenden Vielfalt möglicher Nutzungen eine von den Plangebern beabsichtigte Prägung des Gewerbegebiets durch bestimmte Arten von Betrieben nicht erkennbar ist. Auch aus der Begründung des Bebauungsplan ergibt sich, dass für die Plangeber die Schaffung neuer und die Sicherung vorhandener Arbeitsplätze in einem abstrakten Sinne maßgeblich waren. Zur Überzeugung der Kammer ergibt sich - sofern man hinsichtlich der Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit auf § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 8 BauNVO abstellt - auch aus den örtlichen Verhältnissen des noch im Entstehen begriffenen (faktischen) Gewerbegebiets kein besonderer Gebietscharakter, der eine Unzulässigkeit des Vorhabens nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nach sich ziehen könnte. 35 Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass die Kunden der Firma ... GmbH, die die vorgesehene Übernachtungsmöglichkeit während der Dauer der Servicearbeiten in Anspruch nehmen, unzumutbaren Belästigungen oder Störungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO durch nächtliche Produktionsabläufe ausgesetzt werden. Entsprechendes hat die Klägerin, die gemäß der ihr erteilten Baugenehmigung lediglich über eine Betriebszeit zwischen 6 Uhr und 22 Uhr verfügt, nicht hinreichend dargetan. Im Übrigen sind von den Kunden der Firma ... GmbH die im Gewerbegebiet zugelassenen Immissionswerte hinzunehmen. 36 Ebenso wenig dringt die Klägerin mit ihrem Ansinnen, eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften aufgrund zu erwartender Lärmimmissionen herzuleiten, nicht durch. Denn nach dem Gutachten zur Einhaltung der Schallimmissionsrichtwerte und der Schallemissionskontingente des Ingenieurbüros Dr. R... vom Februar 2013 kommt es durch das Bauvorhaben der Beigeladenen weder tagsüber noch nachts zur Überschreitung der für ein Gewerbegebiet einschlägigen zulässigen Beurteilungspegel (vgl. Bl. 25, 27 des Gutachtens). Das Ergebnis des Gutachtens, das insbesondere auch den Kundenparkplatz für Wohnmobile als Schallquelle berücksichtigt hat, hat die Klägerin nicht mit substantiierten Einwendungen in Frage gestellt. 37 Soweit die Klägerin unter Berufung auf brandschutzrechtliche Bestimmungen versucht, die Verletzung nachbarschützender Vorschriften in bauordnungsrechtlicher Hinsicht zu konstruieren, bleibt ihre Klage ebenfalls ohne Erfolg. Zwar sind Brandschutzvorschriften grundsätzlich nachbarschützend (vgl. Sauter, LBO, 12/2001, § 15 Rn. 9), eine Gefährdung des klägerischen Grundstücks durch das Bauvorhaben der Beigeladenen im Sinne einer möglichen Ausbreitung von Feuer und Rauch lässt sich dem umfassenden und inhaltlich schlüssigen Brandschutzkonzept I der ... mbH vom 18.01.2013, das Bestandteil der Baugenehmigung vom 10.04.2013 ist, aber nicht entnehmen. Im Übrigen sind die Vorhaltung einer Feuerwehrfunkanlage oder etwa Vorgaben zur höchstzulässigen Länge des Rettungsweges primär im Zusammenhang mit der Abwehr einer erhöhten Brandausdehnungsgefahr innerhalb des Bauvorhabens zu sehen und dienen damit dem Schutz von Leben und Gesundheit der sich dort aufhaltenden Menschen, nicht aber dem Schutz der Klägerin (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.1992 - 3 S 2947/91 -, juris Rn. 22; OVG Saarland, Urteil vom 26.01.2006 - 2 R 9/05 -, juris Rn. 58; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.10.2012 - 2 L 149/11 -, NVwZ-RR 2013, 87 = juris Rn. 21). 38 Den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten bedingten Beweisanträgen ist nicht zu entsprechen. So war der auf die Begutachtung der Fahrtüchtigkeit der Fahrer der Wohnmobile gerichtete Hilfsbeweisantrag jedenfalls wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abzulehnen, da eine subjektive Rechtsverletzung der Klägerin diesbezüglich nicht hinreichend dargetan worden ist. Der weitere Hilfsbeweisantrag zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte in einem Gewerbegebiet durch das Vorhaben der Klägerin - gemeint dürfte die Beigeladene sein - ist bereits wegen fehlender Substantiiertheit abzulehnen, da nicht hinreichend aufgezeigt wird, unter welchen Gesichtspunkten vor dem Hintergrund des bereits vorliegenden Gutachtens zur Einhaltung der Schallimmissionsrichtwerte und der Schallemissionskontingente des Ingenieurbüros Dr. R... vom Februar 2013 weiterer Bedarf an Sachverhaltsaufklärung besteht. Der lediglich pauschal gehaltene Hinweis auf Nichtberücksichtigung von Genehmigungsunterlagen und die fehlende Einbeziehung von Maschinen wie Druckluftanlage oder Schraubenkompressor ist hierfür nicht ausreichend. Der im Zusammenhang mit der Dachbegrünung des Nebengebäudes stehende bedingte Beweisantrag geht ins Leere, nachdem die Beigeladene erklärt hat, sowohl das Haupt- als auch das Nebengebäude zu begrünen. 39 Nach alledem ist die Klage abzuweisen. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da letztere einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). 41 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. 42 Beschluss 43 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen auf 7.500,-- EUR festgesetzt. 44 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 22 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts Enzkreis vom 10.04.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 23 Die Klage eines Nachbarn gegen eine den Bauherrn begünstigende Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ist und der Nachbar dadurch in eigenen Rechten verletzt wird. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die objektive Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns festzustellen, sondern nur, individuellen Rechtsschutz zu gewähren, also Abwehrrechte der rechtsschutzsuchenden Nachbarn zu schützen. Danach bleibt der Klage der Erfolg versagt. Denn die hier angefochtene Baugenehmigung verletzt keine subjektiven Rechte der Klägerin, da das Bauvorhaben der Beigeladenen mit nachbarschützenden Bestimmungen des Bauplanungsrechts wie auch des Bauordnungsrechts vereinbar ist. Demnach verfügt die Klägerin über keine wehrfähigen Rechtspositionen, die es ihr im Anfechtungsprozess ermöglichen, das Bauvorhaben zu verhindern. 24 Dabei kann zunächst dahinstehen, ob und in welchem Umfang sich die in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan fehlende Sortimentsliste im Hinblick auf den Ausschluss von Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten in rechtlich erheblicher Weise auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans auswirkt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.03.2013 - 1 C 10544/12 -, BauR 2013, 1230; Urteil vom 01.06.2011 - 8 A 10399/11 -, DVBl. 2011, 1032); entsprechendes gilt insoweit für die Festsetzung von Emissionskontingenten (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 122 f.) in Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen. Denn auf der Grundlage der in dem gerichtlichen Augenscheinstermin getroffenen Feststellungen ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die - im Fall der Ungültigkeit des Bebauungsplans - bauplanungsrechtlich maßgebliche nähere Umgebung des Baugrundstückes jedenfalls als Gewerbegebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 8 BauNVO einzustufen wäre. 25 Nach § 8 Abs. 1 BauNVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Zulässig sind unter anderem Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Hingegen können Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nur ausnahmsweise zugelassen werden. Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung richtet sich dabei nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Nutzungs- oder Anlagenart, sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets. Hinsichtlich des Gebietstypus des Gewerbegebiets gilt, dass Bauvorhaben, die außerhalb des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO einer Wohn- oder wohnähnlichen Nutzung zu dienen bestimmt sind, mit dem Charakter eines Gewerbegebietes - abgesehen von gebietsakzessorischen Wohnnutzungen sonstiger Art - unvereinbar sind. Denn in Gewerbegebieten soll nicht gewohnt werden. Wohnähnliche Nutzungsformen sind daher regelmäßig abstrakt gebietsunverträglich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 -, DVBl. 2013, 795 = juris Rn. 18). 26 Ausgehend hiervon lässt sich das Betriebs- und das dazugehörige Nebengebäude - soweit dieses die sog. Hausmeisterwohnung nicht umfasst - ohne weiteres den Gewerbebetrieben aller Art im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zuordnen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. 27 Entgegen der Auffassung der Klägerin stehen die 17 als Kundenparkplätze für Wohnmobile genehmigten Stellplätze nach dem insoweit maßgeblichen Betriebskonzept der Firma ... aber auch nach allgemeiner Verkehrsanschauung in einer funktionalen Beziehung zum Gewerbebetrieb, nehmen folglich an der allgemeinen Zulässigkeit des Vorhabens jedenfalls nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO teil (vgl. Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, BauGB, 01/2013, § 8 BauNVO Rn. 23; Stock, in: König / Roeser / Stock, Baunutzungsverordnung, 3. Aufl. 2014, § 8 Rn. 17a) und verletzen die Klägerin nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28/91 -, BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 11 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2012 - 5 S 3239/11 -, VBlBW 2012, 345 = juris Rn. 3). 28 Dabei bedarf keiner Klärung, ob ein (gewerblich betriebener) Campingplatz ein Gewerbebetrieb im Sinne bauplanungsrechtlicher Vorschriften sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2014 - 4 B 48/13 -, juris Rn. 7), denn die 17 Kundenparkplätze für Wohnmobile sind weder nach dem Betriebskonzept der Firma ... noch rechtlich als grundsätzlich nur im Sondergebiet nach § 10 Abs. 1, 5 BauNVO zulässiger Campingplatz zu qualifizieren. 29 Der Begriff des Campingplatzes ist bundesrechtlich nicht definiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2014 - 4 B 48/13 -, juris Rn. 3). Er lässt sich in Anlehnung an die Campingplatzverordnungen der Länder jedoch umschreiben als ein auf Dauer angelegter Platz, der ständig oder regelmäßig während bestimmter Zeiten im Jahr betrieben wird und dazu bestimmt ist, dem Aufstellen und vorübergehenden Bewohnen von wenigstens drei Wohnwagen oder Zelten zu dienen (vgl. NdsOVG, Urteil vom 24.07.2013 - 1 LB 245/10 -, BauR 2014, 229 = juris Rn. 26; NdsOVG, Urteil vom 15.04.1993 - 7 K 3383/92 -, VkBl 1996, 543 = juris Rn. 32; Stock, in: König / Roeser / Stock, Baunutzungsverordnung, 3. Aufl. 2014, § 10 Rn. 34 m.w.N.). Die Zweckbestimmung des Campingplatzgebietes ist somit zusammenfassend dadurch bestimmt, dass diese Gebiete auf Dauer dem vorübergehenden Wohnen zu Erholungszwecken dienen (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 30.08.2001 - 2 N 1/00 -, BRS 64 Nr 39 = juris Rn. 61; Urteil vom 29.01.2002 - 2 N 6/00 -, BRS 65 Nr 42 = juris 40; VG Mainz, Urteil vom 23.11.2002 - 7 K 213/99.MZ -, juris Rn. 33), und zwar in mobilen Unterkünften zum Zweck der Erholung vor allem unmittelbar im Freien. Da die Campingplätze den modernen Formen des mobilen Freizeitwohnens entsprechen sollen, bedarf es in der Regel der Festsetzung von Versorgungseinrichtungen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BauNVO. Beispiele hierfür sind die üblichen sanitären Einrichtungen, Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Kleinsportanlagen, Anlagen der Platzverwaltung. Solche Festsetzungen sind Voraussetzung für die Zulässigkeit dieser Vorhaben (vgl. Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, BauGB, 01/2013, § 10 BauNVO Rn. 32 f.). 30 An diesem Prüfungsmaßstab orientiert erfüllen die 17 Kundenparkplätze für Wohnmobile nicht die an das Vorhandensein eines Campingplatzes zu stellenden Anforderungen. Die geplante Strom- und Wasserversorgung der Wohnmobile kann zwar auch auf einem Campingplatz angetroffen werden, die damit verbundenen Annehmlichkeiten gehen jedoch über eine kunden- bzw. serviceorientierte Betriebsausrichtung nicht hinaus. Gleiches gilt in Bezug auf die für die Kunden der Firma ... vorgesehene Möglichkeit, für die Dauer der Montagearbeiten (und damit für maximal zwei Nächte) auf dem Betriebsgelände zu übernachten, wobei aufgrund der lediglich vorübergehenden Nutzung hiermit eine mit dem Charakter eines Gewerbegebiets unvereinbare wohnähnliche Nutzungsform nicht verbunden ist. Abgesehen davon, dass es an den für Campingplätze typischen (weiteren) Versorgungseinrichtungen fehlt, kommt auch dem bei Campingplätzen im Vordergrund stehenden Erholungszweck keine Bedeutung zu. Eine aus dem Warten auf die Durchführung der Montagearbeiten resultierende „Erholung“ der Kunden stellt allenfalls ein zufälliges, in seiner Wertigkeit völlig untergeordnetes „Nebenprodukt“ der Inanspruchnahme der Stellplätze dar. 31 Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften unter dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruchs geht auch nicht mit der auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO erfolgten Zulassung der sog. Hausmeisterwohnung einher. Denn eine betriebsbezogene Wohnung muss bei personeller Beziehung des Nutzers der Wohnung zum Betrieb lediglich einen funktionalen Zusammenhang mit den betrieblichen Anlagen aufweisen, aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll und dem Gewerbebetrieb gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1999 - 4 B 46/99 -, GewArch 1999, 391 = juris Rn. 6; vgl. Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, BauGB, 01/2013, § 8 BauNVO Rn. 36 f.). 32 So liegt der Fall aber hier, da die sog. Hausmeisterwohnung mit einer Fläche von 200 m² bei einer Nutzfläche der Betriebsgebäude von fast 7.000 m² dem Gewerbebetrieb deutlich untergeordnet ist und ein funktionaler Zusammenhang zu den betrieblichen Anlagen - wie von der Beigeladenen dargelegt - besteht. Auch erweist sich die betriebsbezogene Wohnung zum Zwecke der Sicherung und Überwachung des Gewerbebetriebs, auf dessen Gelände hochwertige Produkte hergestellt und gelagert werden sollen, aus betrieblichen Gründen als sinnvoll. 33 Das Vorhaben ist auch nicht nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig. § 15 Abs. 1 BauNVO ist eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots; die Vorschrift ergänzt die §§ 2 bis 14 BauNVO; das gilt nicht nur für durch einen Bebauungsplan festgesetzte Baugebiete, sondern auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Die Eigenart eines einzelnen Baugebiets im Sinne von § 15 Abs. 1 BauNVO ergibt sich nicht allein aus den typisierenden Regelungen der BauNVO; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich die Eigenart eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Gebietes abschließend erst bestimmen, wenn zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation, in die ein Gebiet „hineingeplant“ worden ist, und der jeweilige Planungswille der Gemeinde, soweit dieser in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden; bei unbeplanten Gebieten im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB ist dementsprechend auf den sich aus den örtlichen Verhältnissen ergebenden besonderen Gebietscharakter des konkreten Baugebiets abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68/08 -, ZfBR 2009, 376 = juris Rn. 4). 34 Stellt man im vorliegenden Fall auf den Bebauungsplan selbst ab, ist zu konstatierten, dass die Satzungsgeberin die mit der Festsetzung eines Gewerbegebiets grundsätzlich verbundene sehr offene Gebietsstruktur mit den in § 8 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO aufgeführten allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nicht nennenswert eingeschränkt hat. Neben dem Ausschluss von Einzelhandel mit innenstadt-relevanten Sortimenten sind lediglich Vergnügungsstätten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans, sodass in Anbetracht der danach verbleibenden Vielfalt möglicher Nutzungen eine von den Plangebern beabsichtigte Prägung des Gewerbegebiets durch bestimmte Arten von Betrieben nicht erkennbar ist. Auch aus der Begründung des Bebauungsplan ergibt sich, dass für die Plangeber die Schaffung neuer und die Sicherung vorhandener Arbeitsplätze in einem abstrakten Sinne maßgeblich waren. Zur Überzeugung der Kammer ergibt sich - sofern man hinsichtlich der Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit auf § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 8 BauNVO abstellt - auch aus den örtlichen Verhältnissen des noch im Entstehen begriffenen (faktischen) Gewerbegebiets kein besonderer Gebietscharakter, der eine Unzulässigkeit des Vorhabens nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nach sich ziehen könnte. 35 Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass die Kunden der Firma ... GmbH, die die vorgesehene Übernachtungsmöglichkeit während der Dauer der Servicearbeiten in Anspruch nehmen, unzumutbaren Belästigungen oder Störungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO durch nächtliche Produktionsabläufe ausgesetzt werden. Entsprechendes hat die Klägerin, die gemäß der ihr erteilten Baugenehmigung lediglich über eine Betriebszeit zwischen 6 Uhr und 22 Uhr verfügt, nicht hinreichend dargetan. Im Übrigen sind von den Kunden der Firma ... GmbH die im Gewerbegebiet zugelassenen Immissionswerte hinzunehmen. 36 Ebenso wenig dringt die Klägerin mit ihrem Ansinnen, eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften aufgrund zu erwartender Lärmimmissionen herzuleiten, nicht durch. Denn nach dem Gutachten zur Einhaltung der Schallimmissionsrichtwerte und der Schallemissionskontingente des Ingenieurbüros Dr. R... vom Februar 2013 kommt es durch das Bauvorhaben der Beigeladenen weder tagsüber noch nachts zur Überschreitung der für ein Gewerbegebiet einschlägigen zulässigen Beurteilungspegel (vgl. Bl. 25, 27 des Gutachtens). Das Ergebnis des Gutachtens, das insbesondere auch den Kundenparkplatz für Wohnmobile als Schallquelle berücksichtigt hat, hat die Klägerin nicht mit substantiierten Einwendungen in Frage gestellt. 37 Soweit die Klägerin unter Berufung auf brandschutzrechtliche Bestimmungen versucht, die Verletzung nachbarschützender Vorschriften in bauordnungsrechtlicher Hinsicht zu konstruieren, bleibt ihre Klage ebenfalls ohne Erfolg. Zwar sind Brandschutzvorschriften grundsätzlich nachbarschützend (vgl. Sauter, LBO, 12/2001, § 15 Rn. 9), eine Gefährdung des klägerischen Grundstücks durch das Bauvorhaben der Beigeladenen im Sinne einer möglichen Ausbreitung von Feuer und Rauch lässt sich dem umfassenden und inhaltlich schlüssigen Brandschutzkonzept I der ... mbH vom 18.01.2013, das Bestandteil der Baugenehmigung vom 10.04.2013 ist, aber nicht entnehmen. Im Übrigen sind die Vorhaltung einer Feuerwehrfunkanlage oder etwa Vorgaben zur höchstzulässigen Länge des Rettungsweges primär im Zusammenhang mit der Abwehr einer erhöhten Brandausdehnungsgefahr innerhalb des Bauvorhabens zu sehen und dienen damit dem Schutz von Leben und Gesundheit der sich dort aufhaltenden Menschen, nicht aber dem Schutz der Klägerin (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.1992 - 3 S 2947/91 -, juris Rn. 22; OVG Saarland, Urteil vom 26.01.2006 - 2 R 9/05 -, juris Rn. 58; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.10.2012 - 2 L 149/11 -, NVwZ-RR 2013, 87 = juris Rn. 21). 38 Den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten bedingten Beweisanträgen ist nicht zu entsprechen. So war der auf die Begutachtung der Fahrtüchtigkeit der Fahrer der Wohnmobile gerichtete Hilfsbeweisantrag jedenfalls wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abzulehnen, da eine subjektive Rechtsverletzung der Klägerin diesbezüglich nicht hinreichend dargetan worden ist. Der weitere Hilfsbeweisantrag zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte in einem Gewerbegebiet durch das Vorhaben der Klägerin - gemeint dürfte die Beigeladene sein - ist bereits wegen fehlender Substantiiertheit abzulehnen, da nicht hinreichend aufgezeigt wird, unter welchen Gesichtspunkten vor dem Hintergrund des bereits vorliegenden Gutachtens zur Einhaltung der Schallimmissionsrichtwerte und der Schallemissionskontingente des Ingenieurbüros Dr. R... vom Februar 2013 weiterer Bedarf an Sachverhaltsaufklärung besteht. Der lediglich pauschal gehaltene Hinweis auf Nichtberücksichtigung von Genehmigungsunterlagen und die fehlende Einbeziehung von Maschinen wie Druckluftanlage oder Schraubenkompressor ist hierfür nicht ausreichend. Der im Zusammenhang mit der Dachbegrünung des Nebengebäudes stehende bedingte Beweisantrag geht ins Leere, nachdem die Beigeladene erklärt hat, sowohl das Haupt- als auch das Nebengebäude zu begrünen. 39 Nach alledem ist die Klage abzuweisen. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da letztere einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). 41 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. 42 Beschluss 43 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen auf 7.500,-- EUR festgesetzt. 44 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.