Beschluss
4 K 3625/14
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird der Beschluss der Kostenbeamtin vom 05.09.2014 dahin geändert, dass die aus der Staatskasse dem Erinnerungsführer zu erstattenden Gebühren und Auslagen für die 1. Instanz auf 667,29 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. 2. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Der Erinnerungsführer (Prozessbevollmächtigte des Klägers) hatte für seinen Mandanten (Kläger) am 10.02.2012 im Verfahren 4 K ... Klage gegen eine Verfügung der Ausländerbehörde erhoben, mit der der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm die Abschiebung nach Nigeria angedroht wurde. Unter dem 20.03.2014 schlug das Gericht den Beteiligten einen schriftlichen Vergleich nach § 106 Satz 2 VwGO vor und bat um Stellungnahme bis spätestens 31.03.2014. Die Ausländerbehörde stimmte am 28.03.2014 und der Erinnerungsführer für den Kläger am 31.03.2014 dem vorgeschlagenen Vergleich schriftlich zu. Im gleichen Schriftsatz vom 31.03.2014 beantragte der Erinnerungsführer Prozesskostenhilfe und teilte mit, dass er die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nachreichen werde. Das Gericht gestattet dem Kläger mit Verfügung vom 31.03.2014, die Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 11.04.2014 nachzureichen. Die Erklärung des Klägers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ging bei Gericht am 10.04.2014 ein. Mit Beschluss des Gerichts vom 14.04.2014 wurde dem Kläger unter Beiordnung des Erinnerungsführers Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewilligt. 2 Mit Antrag auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts vom 20.05.2014 machte der Erinnerungsführer aus dem festgesetzten Streitwert von 5.000,-- EUR die 1,3-fache Verfahrensgebühr (284,70 EUR), die 1,2-fache Terminsgebühr VV 3104 (262,80 EUR), die 1,0 Einigungs-/Aussöhnungsgebühr VV 1003 (219,-- EUR), die Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,-- EUR und damit unter Berücksichtigung der entsprechenden Umsatzsteuer einen Gesamtbetrag von 935,94 EUR geltend. Nach dem Antrag hatte der beigeordnete Rechtsanwalt vom Kläger ferner bereits für die außergerichtliche Vertretung eine 2,0 Geschäftsgebühr in Höhe von 602,-- EUR erhalten. 3 Die Kostenbeamtin lehnte den Antrag des Erinnerungsführers auf Festsetzung seiner Vergütung aus der Staatskasse (§ 55 RVG) mit Beschluss vom 05.09.2014 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen Folgendes aus: Grundsätzlich wirke die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für die Zukunft und könne daher auch nur für die Zukunft beantragt und bewilligt werden. Da im vorliegenden Fall eine Rückwirkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht ausgesprochen worden sei, bedürfe der Beschluss des Gerichts über die Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 14.04.2014 der Auslegung. Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sei davon auszugehen, dass danach die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erst ab dem 10.04.2014 habe gelten sollen, da mit Vorlage der erforderlichen Unterlagen erst zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungsreife über den Prozesskostenhilfeantrag gegeben gewesen sei. Die Bewilligung könne auch dann nicht auf den Zeitpunkt des Antragseingangs zurückbezogen werden, wenn das Gericht - wie hier - eine Frist zur Nachreichung der erforderlichen Unterlagen eingeräumt habe. Denn die Bewilligungsreife sei auch in diesem Fall erst mit Eingang der noch fehlenden Unterlagen eingetreten. Davon ausgehend seien gebührenauslösende Tatbestände nach dem Eingang der geforderten PKH-Unterlagen am 10.04.2014 nicht verwirklicht worden. 4 Gegen den Beschluss der Kostenbeamtin vom 05.09.2014, zugestellt am 22.10.2014, erhob der Erinnerungsführer am 22.10.2014 Erinnerung, mit der er einen Vergütungsanspruch in Höhe von 935,94 EUR geltend macht. 5 Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 6 Das Rubrum ist - wie geschehen - dahingehend umzustellen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt als Erinnerungsführer ausgewiesen und die Staatskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, als Erinnerungsgegner aufgenommen wird, da die Erinnerung die Festsetzung einer aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung betrifft. Aus den Regelungen der §§ 45 Abs. 1, 55 Abs. 1 Satz 1, 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RVG ergibt sich, dass Beteiligte des streitigen Erinnerungsverfahrens der beigeordnete Rechtsanwalt und die Staatskasse sind und nicht die Beteiligten des zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2012 - 17 E 1204/11 - juris). 7 Über die nach § 56 Abs. 1 RVG statthafte Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts entscheidet nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Einzelrichter durch Beschluss. 8 Die Erinnerung ist zum überwiegenden Teil begründet. Der Erinnerungsführer hat Anspruch auf eine Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von 667,29 EUR. Soweit der Erinnerungsführer darüber hinaus zu erstattende weitere Kosten in Höhe von 268,65 EUR begehrt, hat die Erinnerung hingegen keinen Erfolg. 1. 9 Der Umfang des Vergütungsanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach dem Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe und der hierauf bezogenen Beiordnung. Der beigeordnete Rechtsanwalt kann danach sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab dem Wirksamwerden seiner Beiordnung ergeben. Für die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Beiordnung wirksam geworden ist, kommt es auf den zugrundeliegenden Beschluss des erkennenden Gerichts über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts und damit im vorliegenden Fall auf den Beschluss vom 14.04.2014 an. 10 Ist der Zeitpunkt, ab dem Prozesskostenhilfe bewilligt wird, in dem Bewilligungsbeschluss ausdrücklich aufgenommen, so ist dieser Zeitpunkt für den Kostenbeamten bindend, unabhängig davon, ob die Festsetzung auf einen anderen Zeitpunkt hätte erfolgen müssen. Nur wenn - wie hier - im Beschluss ausdrücklich kein Zeitpunkt enthalten ist, ab wann Prozesskostenhilfe gewährt wird, kann sich überhaupt die Frage stellen, ob die Bewilligung ab Beschlussdatum gelten soll oder rückwirkend und im letzteren Fall, ob diese auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder der Entscheidungsreife des Antrags bezogen ist. Für diese Konstellation gilt Folgendes: Nach allgemeinen Grundsätzen wirkt die einem Kläger gewährte Bewilligung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs zurück, wenn sich im Beschluss keine abweichende Datierung findet. Die Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs muss auch nicht ausdrücklich erwähnt werden. Es ist vielmehr so, dass das Gericht den Antrag teilweise zurückweisen muss, wenn es einen anderen Zeitpunkt wählen will. Denn ein inhaltlich uneingeschränktes PKH-Gesuch ist grundsätzlich auf die Bewilligung insgesamt gerichtet. Es ist deshalb missverständlich, davon zu sprechen, das Gericht lege in einem solchen Fall seinen Beschluss rückwirkende Kraft bei; es gibt vielmehr nur einem Antrag voll statt (so auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 03.02.1989 - 2 WF 125/88 - NJW-RR 1989, 1465; OVG Berlin, Beschl. v. 02.03.1993 - 7 K 18.91 - JurBüro 1994, 350 sowie Geimer in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 119 ZPO Rd.-Nr. 41 m.w.N. der Rechtsprechung; a. A. OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.12.1986 - 8 WF 73/86 - FamRZ 1987,399). 11 Davon ausgehend wirkt die dem Kläger des Verfahrens 4 K ... gewährte Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf den Zeitpunkt des Antragseingangs am 31.03.2014 zurück. Für eine solche Auslegung spricht - unabhängig von den vorstehenden Ausführungen - auch der Umstand, dass der Beschluss des Gerichts vom 14.04.2014 über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Erinnerungsführers bei der von der Kostenbeamtin vorgenommenen Auslegung überhaupt keinen Sinn ergeben würde (vgl. etwa zur rückwirkenden Bewilligung eines Prozesskostenhilfegesuchs auf den Zeitpunkt der Antragstellung BGH, Beschl. v. 06.12.1984 - VII ZR 223/83 - NJW 1985, 921). Wenn die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen PKH-Unterlagen und damit ab dem 10.04.2014 Geltung beanspruchen würde, wäre ein Anspruch des Erinnerungsführers von vornherein ausgeschlossen. Das anhängige Klageverfahren 4 K ... ist durch das Wirksamwerden des vorgeschlagenen Vergleichs am 31.03.2014 beendet worden, sodass nur Tätigkeiten des Erinnerungsführers bis zu diesem Zeitpunkt gebührenrechtlich erheblich sein können. Vor diesem Hintergrund hätte ihm ein entsprechender Ausspruch ab dem 10.04.2014 - wie die Kostenbeamtin zutreffend erkannt hat - „nichts gebracht“ und der entsprechende Gerichtsbeschluss wäre erkennbar überflüssig gewesen. Auch insoweit gilt aber der allgemeine Grundsatz, dass im Rahmen der vorzunehmenden Auslegung diejenige Variante zu wählen ist, die einer Erklärung bzw. einer gerichtlichen Entscheidung einen rechtlich wirksamen Sinngehalt belässt. 12 Die von der Kostenbeamtin in Vordergrund gerückte Frage, ob die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung des Erinnerungsführers im Hinblick auf die „späte“ Vorlage der PKH-Unterlagen überhaupt auf den Zeitpunkt des Antragseingangs am 31.03.2014 zurückbezogen hätte werden dürfen, ist hingegen rechtlich unerheblich. Der Kostenbeamte und die Rechtsmittelinstanzen sind an die Entscheidung des Gerichts gebunden und dürfen nicht prüfen, ob die Rückwirkung etwa rechtsfehlerhaft war. Auch ein fehlerhaft vorverlegtes Bewilligungsdatum bindet den Kostenbeamten und schafft für den beigeordneten Rechtsanwalt einen Vertrauenstatbestand (vgl. Geimer in Zöller, aaO, § 119 ZPO, Rd.-Nr. 50). 13 Ergänzend darf Folgendes angemerkt werden: Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch dann möglich, wenn inzwischen ein Vergleich abgeschlossen worden ist. Voraussetzung hierfür ist zwar grundsätzlich, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt, sonst muss die Prozesskostenhilfe verweigert werden. Bewilligt werden kann sie aber auch ausnahmsweise dann, wenn das Gericht gestattet, fehlende Unterlagen innerhalb einer Frist nachzureichen, und diese Frist gewahrt wird (vgl. Geimer in Zöller, aaO, § 119 ZPO, Rd.-Nr. 40). 2. 14 Für die Anwaltsvergütung wirkt sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dahingehend aus, dass sie alle gebührenrechtlich erheblichen Tätigkeiten vom Wirksamwerden an erfasst, grundsätzlich also alle Handlungen ab Einreichung des Gesuchs. Tätigkeiten, die vor diesem für die Beiordnung maßgebenden Zeitpunkt - hier: 31.03.2014 - liegen, lösen keine Ansprüche des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse aus. Davon ausgehend kann der Erinnerungsführer sowohl die Terminsgebühr VV 3104 als auch die Einigungsgebühr geltend machen, da beide Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Zustimmung zum gerichtlichen Vergleichsvorschlag am 31.03.2014 angefallen sind. Dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Erinnerungsführers mit Wirkung zum 31.03.2014 und die dargestellten Tätigkeiten zeitlich zusammenfielen, ist für die Auslösung der Gebührentatbestände ausreichend. Anders läge der Fall dann, wenn die Prozesskostenhilfe erst danach (etwa am 01.04.2014) beantragt und dementsprechend eine Bewilligung rückwirkend nur auf diesen Zeitpunkt möglich gewesen wäre. 15 Darüber hinaus kann der Erinnerungsführer aber auch die Verfahrensgebühr VV 3100 beanspruchen. Die Verfahrensgebühr war zwar schon mit Einreichung der Klage und damit vor dem 31.03.2014 entstanden. Die Staatskasse hat sie trotzdem zu erstatten, denn die Verfahrensgebühr entsteht mit jeder Tätigkeit, die der Anwalt nach der Beiordnung - bzw. wie hier gleichzeitig mit der Beiordnung - vornimmt, von neuem. Die Tätigkeit vor der Beiordnung geht - mit anderen Worten - in derjenigen nach der Beiordnung auf (vgl. zum Ganzen: Geimer in Zöller, aaO, § 119 ZPO, Rd.-Nr. 50). 3. 16 Da der Erinnerungsführer für die außergerichtliche Vertretung seines Mandanten ausweislich seines Antrags vom 20.05.2014 eine 2,0 Geschäftsgebühr in Höhe von 602,-- EUR erhalten hatte, war nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 diese Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Bei einer Geschäftsgebühr aus einem Wert von 5.000 EUR ergibt dies bei einem Gebührensatz von 0,75 einen Betrag von 225,75 EUR. Der Gebührensatz von 0,75 ist im vorliegenden Fall auf die „normale“ Geschäftsgebühr und nicht auf die reduzierte „PKH-Geschäftsgebühr“ anzuwenden, da der Erinnerungsführer gegenüber seinem Mandanten auch die „normale“ Geschäftsgebühr abgerechnet hat. Danach war die Verfahrensgebühr lediglich noch mit einem Betrag von 58,95 EUR (PKH-Verfahrensgebühr in Höhe von 284,70 EUR abzüglich 0,75 Geschäftsgebühr in Höhe von 225,75 EUR) in Ansatz zu bringen. 17 Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG). Kosten werden gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG nicht erstattet.