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Beschluss

2 K 3866/14

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Hinsichtlich des Antragstellers zu 5) wird das Verfahren nach Zurücknahme des Antrags eingestellt. 2. Die Anträge der übrigen Antragsteller werden abgelehnt. 3. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 4. Der Streitwert wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die der Beigeladenen am 12.11.2014 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Verbrauchermarktes mit 70 Stellplätzen. 2 Mit Bescheid vom 12.11.2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau eines Verbrauchermarktes mit 70 Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... (... ...). Errichtet werden soll ein Lebensmittel-Vollsortiment-Markt (Edeka-Markt) einschließlich einem Backshop mit rund 1.400 qm Verkaufsfläche sowie 70 Stellplätzen. Das Baugrundstück, das bislang unbebaut ist, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „... ... ...“ vom 17.12.2013. Der Bebauungsplan, der eine Fläche von ca. 0,8 Hektar umfasst, setzt im Westen ein allgemeines Wohngebiet (2.532 qm) und im Osten ein Sondergebiet mit der besonderen Zweckbestimmung „Lebensmittel-Vollsortiment-Markt“ (4.820 qm) fest. 3 Die Antragsteller sind - bis auf den Antragsteller zu 2) - Eigentümer von Wohnungen auf den nördlich des Baugrundstücks liegenden Grundstücken Flst.-Nr. ... (... ...) und Flst.-Nr. ... (... ...). Diese Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans, der als Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet festsetzt. 4 Die Antragsteller haben gegen den Bebauungsplan „... ... ...“, der am 24.02.2014 bekannt gemacht worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einen Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO gestellt (Az. 5 S 1078/14), über den noch nicht entschieden worden ist. 5 Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 12.11.2014 enthält u.a. folgende Auflagen: 6 Maßnahmen zum Lärmschutz 7 a) Das Schalltechnische Gutachten der ... ... ... ... vom Juni 2012 sowie die ergänzenden Erläuterungen zur schalltechnischen Untersuchung mit Plan 5 und Tabellen 3 bis 6 vom 24.10.2014 und den ergänzenden Tabellen 1 bis 2 vom 31.07.2014 sind Bestandteil dieser Entscheidung und zwingend einzuhalten. 8 b) Die Öffnungszeiten des Verbrauchermarktes und des Backshops werden auf einen Zeitraum zwischen 7:00 und 21:30 Uhr begrenzt. 9 c) Für die Anlieferung des Verbrauchermarktes sind folgende Betriebszeiten einzuhalten: 10 - Max. 1 Lkw zwischen 6:00 Uhr und 7:00 Uhr - Max. 5 Lkw zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr 11 Die Be- und Entladetätigkeiten sind an der eingehausten Laderampe des Verbrauchermarktes im Osten hinter geschlossenem Tor durchzuführen. 12 d) Die Anlieferung des Backshops darf mit max. einem Lkw zwischen 6:00 und 7:00 Uhr unmittelbar neben dem Eingang des Verbrauchermarktes erfolgen. 13 e) Die Einkaufswagen sind in geräuscharmer Ausführung vorzusehen. 14 Ausweislich der genehmigten Pläne werden die Stellplätze, die entlang der ... gegenüber den Anwesen der Antragsteller errichtet werden, überdacht und - bis auf die Zu- und Abfahrten auf die ... - mit geschlossenen Wänden versehen. 15 Die Antragsteller beantragen (sachdienlich ausgelegt, s. § 88 VwGO), 16 die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 12.11.2014 erteilte Baugenehmigung anzuordnen. 17 Zur Begründung verweisen sie auf das beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anhängige Normenkontrollverfahren. Obwohl im Normenkontrollverfahren bisher noch keine Antragserwiderung vorgelegt worden sei, sei die Baugenehmigung erteilt und der Beigeladenen gestattet worden, die Bäume auf dem Baugrundstück zu fällen. Der Bebauungsplan „... ... ...“ sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Ein Lebensmittelmarkt in dieser Größe habe in einem reinen Wohngebiet nichts zu suchen. Die in der Baugenehmigung festgelegten Schallschutzmaßnahmen seien nicht ausreichend. Das Schallschutzgutachten der Firma ... ... berücksichtige nur den Planungsstand vom 02.04.2012, nicht aber die jetzt bestehende Bausituation. Zwischenzeitlich seien in unmittelbarer Nachbarschaft zum geplanten Supermarkt zwei weitere Bauwerke mit insgesamt 28 Wohnungen sowie auf dem Grundstück ... ... ein Mehrfamilienhaus errichtet worden. Durch diese Gebäude sei eine neue schalltechnische Situation entstanden. Die von ihnen in Auftrag gegebene Schallschutztechnische Untersuchung vom September 2014 zeige, dass der Lärmpegel deutlich höher liege als von ... ... angegeben. Der zulässige Höchstwert von 50 dB(A) werde bereits ohne die jetzt im Dach des Parkplatzes vorgesehenen sieben Brandschutzöffnungen überschritten. Sie hätten deshalb ein neues Schallschutzgutachten in Auftrag gegeben, das dem jetzigen Stand Rechnung trage. 18 Die Antragsgegnerin beantragt, 19 die Anträge abzulehnen. 20 Sie macht geltend, die Anträge der Antragsteller zu 2), zu 4) und zu 7) seien bereits unzulässig, da diese Antragsteller im Rahmen der zweiten Angrenzerbenachrichtigung keine oder nur verspätet Einwendungen erhoben hätten. Die dadurch eingetretene materielle Präklusion führe dazu, dass ihnen die Antragsbefugnis fehle. Im Übrigen seien die Anträge unbegründet. Die Bekanntmachung des Bebauungsplanes am 24.02.2014 ohne Abdruck eines Plans mit Einzeichnung des Plangebiets sei üblich und ausreichend. Die Antragsteller würden keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt, denn die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm würden eingehalten. Die beiden im Bau befindlichen Gebäude westlich des Verbrauchermarktes seien bereits in dem ursprünglichen Schalltechnischen Gutachten der Firma ... ... vom Juni 2012 berücksichtigt. Nachdem der Parkplatz des Verbrauchermarktes nach Westen hin mit einer geschlossenen Wand versehen werde, sei auch nicht ersichtlich, welche Reflektionen über die Außenwand der neu errichteten Gebäude auf die Gebäude ... ... und ... einwirken könnten. Zu der Situation infolge der Errichtung des Mehrfamilienhauses in der ... ... habe der Gutachter in einer ergänzenden E-Mail vom 12.12.2014 Stellung genommen. Die von den Antragstellern vorgelegte Schalltechnische Untersuchung vom September 2014 gelange zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich des Verkehrslärms keine deutlich wahrnehmbare Steigerung der Lärmbelastung von mindestens 3 dB(A) entstehen werde. Hinsichtlich des Gewerbelärms könnten unter Berücksichtigung von aufwändigen Schutzmaßnahmen wie Wandscheiben um den gesamten Parkplatz herum, Überdachungen und Einhausungen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte gerade noch vermieden werden. Im Nachtzeitraum seien Anlieferungsvorgänge oder Geräuscherzeugungen durch Kundenverkehr durch entsprechend verkürzte Öffnungszeiten auszuschließen. Da die entsprechenden Auflagen in die Baugenehmigung aufgenommen worden seien, würden die Immissionsrichtwerte nicht überschritten. Für eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans bestehe kein Ansatz. 21 Die Beigeladene beantragt, 22 die Anträge abzulehnen. 23 Sie macht ergänzend geltend, dass im Rahmen des Eilverfahrens nur geprüft werden könne, ob der Bebauungsplan offensichtlich unwirksam sei. Dies sei nicht der Fall. Zudem seien die Antragsteller selbst wenn der Bebauungsplan „... ... ...“ unwirksam sein sollte nicht in ihren eigenen Rechten verletzt. Denn dann würde sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans „... ... ...“ vom 16.12.1997 beurteilen. Dieser Bebauungsplan, der für das maßgebliche Gebiet ein allgemeines Wohngebiet ausweise, lasse zwar für das Baugrundstück (nur) einen Discounter mit bis zu 800 qm Verkaufsfläche zu. Da jedoch die Grundstücke der Antragsteller außerhalb des Bebauungsplans „... ... ...“ lägen, hätten die Antragsteller keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet. 24 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegende Bauakte verwiesen. II. 25 Nachdem der Antragsteller zu 5) seinen Antrag zurückgenommen hat, war das Verfahren insoweit gem. § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. 26 Soweit die Anträge aufrechterhalten worden sind, haben sie keinen Erfolg. 27 Mangels aufschiebender Wirkung der Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gem. § 212a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache nach § 80a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Widersprüche aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Insoweit stehen sich das Suspensivinteresse der Nachbarn an einer aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung trotz eingelegten Rechtsmittels sofort Gebrauch machen zu können, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Hieraus folgt, dass bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen ist. Dies gilt ungeachtet des durch die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehung (§ 212a BauGB) veränderten Ansatzes der gerichtlichen Prüfung (vgl. hierzu und zum folgenden Bay. VGH, Beschl. v. 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570 - juris). Fällt die Erfolgsprognose danach zugunsten der Nachbarn aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung die angefochtene Baugenehmigung gegenüber den Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Baugenehmigung regelmäßig auszusetzen. Erscheint ein Nachbarrechtsbehelf dagegen als voraussichtlich aussichtslos, so ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden. 28 Gemessen hieran waren die Anträge abzulehnen, denn nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage werden die Antragsteller durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 12.11.2014 nicht in ihren Rechten verletzt. 29 Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans „... ... ...“, was von den Antragstellern nicht in Frage gestellt wird. Das geplante Bauvorhaben dürfte auch nicht gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte baurechtliche Rücksichtnahmegebot verstoßen. Für den Fall, dass der Bebauungsplan „... ... ...“ unwirksam sein sollte, würde die Baugenehmigung zwar unstreitig gegen die Festsetzungen des Vorgängerplanes „... ... ...“ verstoßen, die Antragsteller, deren Eigentum nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans „... ... ...“ liegt, hätten jedoch keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen in dem angrenzenden Plangebiet. Ihr Nachbarschutz würde sich bundesrechtlich auch dann nur nach dem in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme bestimmen (s. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - juris). 30 Gehen von einem Vorhaben Immissionen aus, so bietet sich bei der Bemessung dessen, was den durch das Vorhaben Belästigten nach dem Gebot der Rücksichtnahme zugemutet werden kann, eine Anlehnung an die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 01.07.2011 - 8 S 2581/10 - juris). 31 Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Immissionsschutzgesetzes so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die Frage, ob Immissionen erheblich in diesem Sinne sind, wird konkretisiert durch die auf Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist dabei insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet (vgl. zuletzt BVerwG, Beschl. v. 26.03.2014 - 4 B 3/14 - juris m.w.N.). 32 Nummer 6.1 TA-Lärm legt Immissionsrichtwerte für verschiedene Baugebietstypen fest. In einem reinen Wohngebiet beträgt der Immissionsrichtwert tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A). Diese Vorgaben werden hinsichtlich des allein streitigen Gewerbelärms auch nach dem Ergebnis der von den Antragstellern selbst vorgelegten Schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros ... & ... vom September 2014 eingehalten. Eine deutliche Überschreitung der Immissionsrichtwerte wird in dieser Schalltechnischen Untersuchung nur für den Fall festgestellt, dass die Baugenehmigung keine zusätzlichen abschirmenden Maßnahmen für einzelne Geräuscherzeuger vorsieht. Bei Berücksichtigung von aufwändigen Schallschutzmaßnahmen, wie Einhausung der Anlieferung, nahezu vollständige Überdachung des Parkplatzbereiches sowie geschlossene Wandscheiben um den gesamten Parkplatz mit Öffnungen nur im Bereich der Ein- und Ausfahrten, wird eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte (gerade noch) vermieden. Dabei wurden auch die inzwischen errichteten weiteren Wohnhäuser westlich des Baugrundstücks und auf dem Grundstück ... ... berücksichtigt, wie sich aus den der Schalltechnischen Untersuchung beigefügten Plänen ergibt. Auch wird nur von einer nahezu vollständigen Überdachung des Parkplatzbereiches ausgegangen, was angesichts der ausschließlich zugelassenen Brandschutzöffnungen der Fall ist. Zudem sind diese Brandschutzöffnungen im Schalltechnischen Gutachten von ... ... berücksichtigt, dessen Plausibilität in der von den Antragstellern vorgelegten Schalltechnischen Untersuchung überprüft wird. Das nunmehr genehmigte Vorhaben berücksichtigt alle Vorgaben zur Lärmminderung. Während der Nachtzeit (22.00 - 06.00 Uhr, s. Nummer 6.4 TA-Lärm) ist auf Grund der in der Baugenehmigung gemachten Auflagen sowohl der Liefer- als auch der Kundenverkehr ausgeschlossen. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem die Beigeladene selbst einen Antrag gestellt hat, entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erachten (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 - juris). 34 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (in Anlehnung an Nr. 1.5, Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen).