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Urteil

7 K 3300/14

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für weiterbildende Masterstudiengänge nach § 59 Abs. 2 LHG ist in der Regel ein erster Hochschulabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss sowie qualifizierte berufspraktische Erfahrung Voraussetzung. • Fort- und Weiterbildungen außerhalb des Hochschulbereichs stellen nur ausnahmsweise und nicht durch bloßes Aufaddieren von Zeitumfängen einen gleichwertigen Abschluss im Sinne des § 59 Abs. 2 LHG dar. • Die Änderung des Begriffs ‚Studienabschluss‘ zu ‚Abschluss‘ im LHG war redaktionell; maßgeblich bleibt, dass als gleichwertig nur Hochschulabschlüsse, Staatsexamina oder kirchliche Abschlüsse nach einem Studium in Betracht kommen. • Eine Eingangsprüfung als Ersatz für einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss ist im baden-württembergischen Recht für weiterbildende Masterstudiengänge nicht vorgesehen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung zum weiterbildenden Master ohne ersten Hochschulabschluss • Für weiterbildende Masterstudiengänge nach § 59 Abs. 2 LHG ist in der Regel ein erster Hochschulabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss sowie qualifizierte berufspraktische Erfahrung Voraussetzung. • Fort- und Weiterbildungen außerhalb des Hochschulbereichs stellen nur ausnahmsweise und nicht durch bloßes Aufaddieren von Zeitumfängen einen gleichwertigen Abschluss im Sinne des § 59 Abs. 2 LHG dar. • Die Änderung des Begriffs ‚Studienabschluss‘ zu ‚Abschluss‘ im LHG war redaktionell; maßgeblich bleibt, dass als gleichwertig nur Hochschulabschlüsse, Staatsexamina oder kirchliche Abschlüsse nach einem Studium in Betracht kommen. • Eine Eingangsprüfung als Ersatz für einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss ist im baden-württembergischen Recht für weiterbildende Masterstudiengänge nicht vorgesehen. Der 55-jährige Kläger beantragte die Zulassung zum weiterbildenden Masterstudiengang Berufs- und organisationsbezogene Beratungswissenschaft an der beklagten Universität. Er verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung sowie mehrere berufliche Tätigkeiten und diverse Fort- und Weiterbildungen (u. a. Seelsorgeausbildung, Lehrgang Organisationsberatung, Kompakttraining Management, Personalreferent-Lehrgang). Die Universität lehnte die Bewerbung mit Bescheid vom 25.09.2014 ab, weil der Kläger keinen ersten Hochschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss vorlege. Der Kläger nahm anschließend als Modulstudierender teil und klagte gegen die Ablehnung. Er rügte, seine beruflichen Erfahrungen und Weiterbildungen seien gleichwertig, verwies auf frühere Eignungsfeststellungen bei anderen Einrichtungen und berief sich auf eine geänderte Zulassungsordnung sowie auf Stellungnahmen eines zuständigen Mitarbeiters der Beklagten. • Zuständige Norm ist § 59 Abs. 2 LHG: Zugangsvoraussetzung für weiterbildende Masterstudiengänge ist ein erster Hochschulabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss sowie in der Regel mindestens ein Jahr qualifizierte Berufspraxis. • Die einschlägige Zulassungsordnung der Universität verlangte einen Studienabschluss mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss; auch die 2014er-Fassung ändert daran nichts Substanzielles. • Der Kläger hat unstreitig keinen ersten Hochschulabschluss i. S. v. § 59 Abs. 2 LHG nachgewiesen. • Die vom Kläger vorgelegten Fortbildungen und Lehrgänge (166 Stunden, 275 Stunden, einjähriger Lehrgang etc.) sind zeitlich und inhaltlich nicht mit einem dreijährigen grundständigen Studium vergleichbar und vermitteln nicht die für wissenschaftliches Arbeiten erforderlichen Kenntnisse und Methoden (§ 29 Abs. 1 Satz 2 LHG). • Qualifikationen außerhalb des Hochschulbereichs können nicht durch bloßes Aufaddieren der Zeitumfänge einen gleichwertigen Abschluss ersetzen; § 35 Abs. 3 Satz 2 LHG erlaubt höchstens Teilersatz bis 50 Prozent. • Aus Auslegung, Entstehungsgeschichte und Sinnzusammenhang des LHG folgt, dass ‚gleichwertiger Abschluss‘ nur einen Hochschulabschluss, ein Staatsexamen oder einen kirchlichen Abschluss nach einem Studium umfasst; die Wortänderung war redaktionell, eine Eingangsprüfung als Ersatz ist im LHG nicht vorgesehen. • Korrespondenz des Mitarbeiters der Beklagten begründet keine Verpflichtung der Universität, da Zulassungsentscheidungen von der Studierendenverwaltung zu treffen sind und die materielle Voraussetzungen fehlen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zum weiterbildenden Masterstudiengang, weil er keinen ersten Hochschulabschluss oder einen nach § 59 Abs. 2 LHG gleichwertigen Abschluss nachgewiesen hat. Die vom Kläger vorgelegten Fort- und Weiterbildungen sowie seine berufliche Erfahrung genügen nicht, um einen Hochschulabschluss zu ersetzen, insbesondere nicht hinsichtlich Umfang, wissenschaftlicher Methodenausbildung und staatlicher Anerkennung der Träger. Ein Aufaddieren der Zeiten der einzelnen Lehrgänge führt nicht zur Gleichwertigkeit; das Landeshochschulgesetz sieht für weiterbildende Master keine Eingangsprüfung als Ersatz vor. Die Ablehnung der Beklagten ist daher rechtmäßig; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.