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Urteil

4 K 2107/11

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Einsatz eines verdeckten Ermittlers muss in der Einsatzanordnung hinreichend bestimmt sein; dazu gehört die Nennung der Identität des eingesetzten VE zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes. • Eine Einsatzanordnung ist rechtswidrig, wenn die materiellen Voraussetzungen der einschlägigen Norm (§ 22 PolG a.F.) nicht dargelegt sind, insbesondere wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefahr oder für die Prognose künftiger erheblicher Straftaten vorliegen. • Die Feststellungsklage ist zulässig, weil der Einsatz eines VE einen tiefen Eingriff in grundrechtlich geschützte Bereiche darstellt und der Betroffene gerichtlichen Klärungsbedarf hat.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit verdeckter Ermittlungen bei unbestimmter Anordnung und fehlender Gefahrenprognose • Der Einsatz eines verdeckten Ermittlers muss in der Einsatzanordnung hinreichend bestimmt sein; dazu gehört die Nennung der Identität des eingesetzten VE zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes. • Eine Einsatzanordnung ist rechtswidrig, wenn die materiellen Voraussetzungen der einschlägigen Norm (§ 22 PolG a.F.) nicht dargelegt sind, insbesondere wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefahr oder für die Prognose künftiger erheblicher Straftaten vorliegen. • Die Feststellungsklage ist zulässig, weil der Einsatz eines VE einen tiefen Eingriff in grundrechtlich geschützte Bereiche darstellt und der Betroffene gerichtlichen Klärungsbedarf hat. Der Kläger, Angestellter und Teilnehmer an universitären Veranstaltungen in Heidelberg, rügt den Einsatz eines verdeckten Ermittlers (VE) unter dem Decknamen xxx, der im Zeitraum mindestens April bis Dezember 2010 gegenüber ihm tätig war. Der VE wurde im Dezember 2010 enttarnt; der Kläger erhob daraufhin Feststellungsklage. Die Polizeidirektion Heidelberg ordnete ab 25.02.2010 wiederholt VE-Einsätze zur Datenerhebung nach § 22 PolG an; die Anordnungen sind in Kopien teilweise geschwärzt vorgelegt worden. Die Polizei begründete den Einsatz mit einer vermeintlichen Eskalation zwischen linken und rechten Gruppierungen, dem Auffinden von Molotow-Cocktails in einem anderen Sachverhalt und der präventiven Bekämpfung erheblicher Straftaten. Der Kläger behauptet, der VE habe umfangreiche Daten über ihn und sein Umfeld erhoben; er bestreitet, selbst Täter- oder maßgeblich gefährdendes Verhalten gezeigt zu haben. Das Gericht forderte umfangreiche Akten an; Teile blieben geheimgehalten. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist statthaft, da durch den VE-Einsatz eine konkrete Rechtsbeziehung und ein bedeutender Grundrechtseingriff entstanden ist, der gerichtliche Klärung erfordert (§ 43 VwGO, Art. 1, 2, 19 GG). • Formelle Mängel: Die Einsatzanordnungen genügten nicht den Bestimmtheitsanforderungen. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes muss die Identität des eingesetzten VE in der Anordnung genannt werden; bloße abstrakte Bezeichnungen reichen nicht aus, weil Betroffene regelmäßig erst nachträglich informiert werden (§ 22 PolG a.F.). • Materielle Mängel: Aus den vorgelegten, soweit lesbaren Akten ergaben sich keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, die die Annahme einer konkreten Gefahr für besonders geschützte Rechtsgüter oder die Prognose künftiger erheblicher Straftaten durch den Kläger rechtfertigen würden. Einzelne Auftritte des Klägers neben Dritten, bei denen später Straftaten festgestellt wurden, reichen nicht als tragfähige Indizien. • Kontakt- bzw. Begleitpersonen: Auch die Einstufung als Kontakt- oder Begleitperson war nicht substantiiert begründet. Flüchtige oder bloße Anwesenheit bei Demonstrationen genügt nicht, eine intensive Beziehung, wie erforderlich, darzulegen. • Rechtsfolge: Fehlen die formellen und materiellen Voraussetzungen, ist der VE-Einsatz rechtswidrig; auf die Verfassungsmäßigkeit der Normen des § 22 PolG a.F. kam es nicht an, da die Entscheidung bereits aus den genannten Mängeln folgte. Das Gericht stellte fest, dass der gegen den Kläger in Heidelberg eingesetzte verdeckte Ermittler in der Zeit von mindestens April 2010 bis zum 12.12.2010 rechtswidrig war. Begründet wurde dies mit formellen Defiziten der Einsatzanordnungen (fehlende Bestimmung des besonderen Mittels und Nennung des eingesetzten VE) und dem Fehlen tragfähiger tatsächlicher Anhaltspunkte, die eine konkrete Gefahr oder die Prognose künftiger erheblicher Straftaten durch den Kläger gerechtfertigt hätten. Die weitergehende verfassungsrechtliche Prüfung der einschlägigen Normen blieb unentschieden, weil die Anordnungen bereits aus den festgestellten Mängeln unzulässig waren. Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Land zu tragen; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.