Urteil
9 K 600/15
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 14.12.2014 eine weitere Beihilfe in Höhe von 416,81 EUR zu gewähren. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 16.01.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.02.2015 werden aufgehoben, soweit sie diesem Begehren entgegenstehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für einen Gentest. 2 Die 1985 geborene Klägerin ist gegenüber dem Beklagten mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt. Unter dem 14.12.2014 beantragte sie beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) unter anderem die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von 833,61 EUR für die Durchführung einer Chromosomenuntersuchung (Rechnung vom 13.11.2014). Diese hatte sie durchführen lassen, nachdem bei ihrem Vater eine balancierte Translokation der Chromosomen 2 und 20 festgestellt worden war und ein weiterer Verwandter väterlicherseits eine geistige Behinderung sowie Epilepsie aufgrund einer unbalancierten Translokation dieser Chromosomen aufwies. Zudem sind in der väterlichen Familie mehrere Kinder früh verstorben, bei denen vermutet wird, dass sie ebenfalls Träger einer unbalancierten Translokation der genannten Chromosomen gewesen sein könnten, und es traten in der Familie zahlreiche Fehlgeburten auf. Bei der Chromosomenuntersuchung durch das Institut für Humangenetik des Universitätsklinikums Heidelberg zeigte sich, dass die Klägerin ebenfalls Trägerin der familiären balancierten Translokation ist. Träger einer solchen balancierten Translokation sind in der Regel selbst gesund, haben jedoch ein erhöhtes Risiko für Nachkommen mit einem unbalancierten Chromosomensatz, der bei diesen zu Behinderungen und Fehlbildungen führt. Zudem besteht ein erhöhtes Risiko einer Fehlgeburt. 3 Mit Bescheid vom 16.01.2015 lehnte das Landesamt die Gewährung von Beihilfe zu diesen Aufwendungen mit der Begründung ab, sie seien nicht von den Beihilfevorschriften erfasst. Die Aufwendungen stünden in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Heilung oder Linderung einer Erkrankung oder eines bestehenden Leidens. 4 Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, in ihrer Familie gebe es mehrere schwerstbehinderte Personen, bei denen ein erblicher Gendefekt festgestellt worden sei. Seitens des Universitätsklinikums Heidelberg sei daher allen betroffenen Familienmitgliedern mit Kinderwunsch dringend nahegelegt worden, sich auf diesen Gendefekt testen zu lassen. Wenn sie Trägerin des Gendefekts sei, habe sie ein sehr hohes Risiko, ein behindertes Kind zu bekommen. Die Untersuchung sei bei allen Risikopersonen durchgeführt und von sämtlichen Krankenkassen bezahlt worden. Sie sei absolut notwendig gewesen. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2015 wies das Landesamt den Widerspruch als unbegründet zurück. Nur solche Aufwendungen seien beihilfefähig, die aus Anlass einer Krankheit entstanden seien. Der vorgenommene Gentest stelle zweifelsfrei keine Akutmaßnahme aus Anlass einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO dar. Die Aufwendungen für den Gentest könnten auch weder § 10 Abs. 1 BVO noch § 10 Abs. 3 BVO zugeordnet werden. Durch ihn könne weder eine Krankheit bzw. Pflegebedürftigkeit beseitigt noch vermieden werden. Die medizinische Notwendigkeit eines Gentests, der als Basis für die Einleitung beihilfefähiger Maßnahmen im Sinne der §§ 6 bis 13 BVO diene, sei nicht ersichtlich. Inwieweit Krankenkassen derartige Kosten übernähmen, könne auf die getroffene Entscheidung keinen Einfluss haben, da diese anderen Erstattungsvorschriften unterlägen. 6 Am 25.02.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, die Untersuchung der Chromosomen sei geboten gewesen, um abzuklären, ob der Gendefekt auch bei ihr vorliege sowie um zu eruieren, welche zusätzlichen Maßnahmen im Falle einer Schwangerschaft zu ergreifen seien. Die Situation belaste sie erheblich. Bei einer Schwangerschaft könnten Untersuchungen zur Abklärung der Frage, ob das Kind ebenfalls unter einem Gendefekt leide, erst in der 22. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden. Sollten dann Fehlbildungen festgestellt werden, hätte sie lediglich zwei Wochen Zeit, sich für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch zu entscheiden. Dies führe zu erheblichen psychischen Beeinträchtigungen. § 10 Abs. 3 BVO sei insoweit einschlägig. Jedenfalls diene der durchgeführte Gentest dazu, einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, sobald sie schwanger werde. Bereits vor der Untersuchung sei sie in eine depressive Stimmung verfallen, als sie von der Möglichkeit des Vorliegens des Gendefekts erfahren habe. Die Ungewissheit habe ihr immer mehr zugesetzt. Daher habe sie sich zu dem Gentest entschlossen. Anderenfalls hätte die Ungewissheit zu einer Verschärfung des gesundheitlichen Zustands in Form von Depressionen oder ähnlichem geführt. Zwar habe der Gentest nicht das von ihr erhoffte Ergebnis erbracht. Aber jedenfalls sei sie nunmehr in der Lage, sich auf die Situation einzustellen und sie zu akzeptieren. Nachdem sie nunmehr Gewissheit über den Gendefekt habe, könne sie aktive Maßnahmen ergreifen, um das Risiko in der Schwangerschaft zu minimieren, wodurch auch Gefahren für die gesundheitliche Entwicklung eines noch nicht gezeugten Kindes - nämlich dann im Falle einer Zeugung - minimiert werden könnten. Überdies habe das Landesamt Beihilfe für die ärztliche Beratung hinsichtlich des Gendefekts gewährt. Weshalb dann die Kosten zur Auffindung des Gendefekts nicht übernommen würden, erschließe sich nicht. 7 Mit der Klage hat die Klägerin ein Schreiben des Instituts für Humangenetik des Universitätsklinikums Heidelberg vom 12.02.2015 vorgelegt. Darin wird ausgeführt, dass das Ergebnis der Untersuchung wichtig für die weitere medizinische Betreuung der Klägerin sei, da dem erhöhten Fehlgeburtsrisiko bzw. dem Risiko von Fehlbildungen des erwarteten Kindes bei Nachweis einer mütterlichen Translokation durch verschiedene ärztliche Maßnahmen Rechnung getragen werden könne, wie etwa gynäkologische Vorsorgeuntersuchungen, invasive genetische Pränataldiagnostik, Präimplantations- oder Polkörperdiagnostik. Diese Maßnahmen seien in der Regel nicht erforderlich, wenn die mütterliche Chromosomenuntersuchung ein unauffälliges Ergebnis zeige. Deshalb sei es wichtig, bei Frauen mit Kinderwunsch, in deren Familie eine familiäre Translokation bekannt sei, möglichst vor einer Schwangerschaft zu klären, ob überhaupt ein erhöhtes Risiko für kindliche Chromosomenstörungen bestehe. Bei auffälligem Ergebnis der Chromosomenuntersuchung könnten durch die genannten Maßnahmen ggf. schwerwiegendere gesundheitliche Beeinträchtigungen der betroffenen Frau verhindert und eine optimale ärztliche Betreuung während zukünftiger Schwangerschaften gewährt werden. Es habe daher eine eindeutige medizinische Notwendigkeit der Untersuchung vorgelegen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Beklagten zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 14.12.2014 eine weitere Beihilfe in Höhe von 416,81 EUR zu gewähren und den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 16.01.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.02.2015 aufzuheben, soweit sie diesem Begehren entgegenstehen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung führt er aus, ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe wegen Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge bestehe weder nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BVO noch nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 BVO. Die Untersuchung diene nicht der Beseitigung einer Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit zu einer Krankheit führen würde. Dieser Tatbestand sei medizinisch und rechtlich nur schwer zu fassen. Daher sei anerkannt, dass er einer restriktiven Auslegung bedürfe, um eine ins Uferlose führende Leistungspflicht zu vermeiden. Die Untersuchung bei der Klägerin diene nicht der eigenen Gesundheitsvorsorge, sondern der frühzeitigen Erkennung eines möglichen Gendefekts im Falle späterer Schwangerschaften. Selbst wenn man davon ausgehe, dass durch die Kenntnis vom Vorliegen eines möglichen Gendefekts mit seinen eventuellen Folgen eine gewisse „Schwächung der Gesundheit“ hervorgerufen worden sei, so sei sie doch erst im Zeitpunkt nach der Untersuchung mit Unterrichtung des Untersuchungsergebnisses eingetreten. Die Durchführung der Untersuchung eröffne der Klägerin, wie von ihr erhofft, gerade keine Auskunft darüber, ob im Falle einer ausgetragenen Schwangerschaft ggf. entstehende Aufwendungen von der Beihilfe erstattet würden. Insofern fehle es auch hier an der erforderlichen Kausalität sowie an der Notwendigkeit. Die Untersuchung sei zwar sinnvoll und nützlich gewesen, um die Wahrscheinlichkeit eines Gendefekts bei späteren Kindern festzustellen. Sie sei jedoch nicht notwendig, um die psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin zu beseitigen. Auch § 10 Abs. 3 Nr. 2 BVO führe zu keinem Anspruch auf Beihilfegewährung. Schon begrifflich könne die gesundheitliche Entwicklung eines Kindes nur dann gefährdet sein, wenn es zumindest bereits gezeugt worden sei. Bei einem zeitlich vor der Schwangerschaft gelagerten Zeitpunkt könne nicht von der Notwendigkeit der Untersuchung gesprochen werden. Im Übrigen sei der Test auch nicht durchgeführt worden, um einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung entgegenzuwirken. Die Untersuchung, ob bei der Klägerin ein Gendefekt vorliege, sei nicht geeignet, eine Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes zu verringern, sondern diene dazu, die Geburt des Kindes durch eine Abtreibung völlig zu verhindern. Im Gegensatz zu den Aufwendungen für die genetische Untersuchung selbst sei in Bezug auf die Aufwendungen für die humangenetische Beratung eine medizinische Notwendigkeit und damit eine Beihilfefähigkeit zu bejahen. Denn diese fachärztliche Beratung habe dazu gedient, die Bedeutung von Befunden richtig zu verstehen, Hintergründe zu erklären und ggf. Missverständnisse auszuräumen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Beihilfeakte des Landesamts sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und auch begründet. Die Klägerin hat auf ihren Antrag vom 14.12.2014 einen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe in Höhe von 416,81 EUR zu ihren Aufwendungen für die durchgeführte Chromosomenuntersuchung. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 16.01.2015 ist, soweit er dies versagt, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 15 Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28.07.1995 sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Welche Aufwendungen konkret beihilfefähig sind, ergibt sich grundsätzlich aus den nachfolgenden Vorschriften der §§ 6 bis 13 BVO. 16 Vorliegend ergibt sich die Beihilfefähigkeit nicht aus § 6 Abs. 1 BVO, da die Aufwendungen nicht aus Anlass einer Krankheit entstanden sind. Eine Krankheit ist ein regelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als regelwidrig ist ein Körper- oder Geisteszustand anzusehen, der von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweicht. Dabei ist der Begriff der Gesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem Einzelnen die Ausübung körperlicher oder geistiger Funktionen ermöglicht. Jemand ist krank, wenn er in seiner Körper- oder Geistesfunktion beeinträchtigt ist (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.10.2013 - 5 C 32.12 -, BVerwGE 148, 106 m.w.N.). Ausgehend von diesen Maßstäben diente die hier vorgenommene Chromosomenuntersuchung weder der Diagnose noch der Heilung oder Linderung einer Krankheit. Der bei der Klägerin aufgrund der Untersuchung aufgedeckte Gendefekt stellt zwar eine von der Norm abweichende Veränderung des Chromosomensatzes dar, ist als solcher aber keine Krankheit. Die bei ihr vorliegende balancierte Translokation wirkt sich auf die Körper- und Geistesfunktionen der Klägerin - wie sie auch selbst einräumt - nicht negativ aus. Soweit die Klägerin geltend macht, die Ungewissheit über das Vorliegen des Gendefekts habe zu einer starken psychischen Beeinträchtigung geführt und sie daher krank gemacht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen liegt der Kammer keinerlei medizinisch fundierter Beleg für eine psychische Erkrankung vor. Zum anderen ist psychischen Erkrankungen grundsätzlich mit psychologischen beziehungsweise psychiatrischen Methoden zu begegnen (VG Karlsruhe, Urteil vom 23.07.2015 - 9 K 1240/14 -, juris Rn. 25; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30.09.2011 - 2 B 66.11 -, juris). Eine Chromosomenuntersuchung zur Abklärung eines möglicherweise bestehenden, sich auf die Gesundheit des Betroffenen aktuell jedoch nicht auswirkenden Gendefekts stellt keine medizinisch notwendige Behandlung eines psychischen Leidens dar. 17 Auch aus § 10 Abs. 1 BVO, der die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten regelt, ergibt sich die Beihilfefähigkeit der hier streitgegenständlichen Aufwendungen nicht, da keine der dort genannten Alternativen einschlägig ist. Gleiches gilt für § 10 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BVO. Die Chromosomenuntersuchung diente nicht der Beseitigung einer Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde (Nr. 1). Die balancierte Translokation, die bei der Klägerin vorliegt, schwächt die Gesundheit der Klägerin nicht und wird durch die Untersuchung auch nicht beseitigt. Soweit die Klägerin auch in diesem Zusammenhang auf die psychischen Belastungen verweist, die mit der Ungewissheit über das Vorliegen des Gendefekts einhergingen, gilt das oben Gesagte entsprechend. Die Genanalyse dient auch nicht dazu, einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Nr. 2); denn dies würde voraussetzen, dass ein gefährdetes Kind im Zeitpunkt der Untersuchung jedenfalls bereits gezeugt war, was vorliegend unstreitig nicht der Fall war. 18 Die Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen ergibt sich jedoch aus § 10 Abs. 3 Nr. 3 BVO. Nach dieser Vorschrift sind Aufwendungen für ambulante ärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn diese notwendig sind, um Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden. Vorliegend diente die durch ambulante ärztliche Leistungen erbrachte Chromosomenuntersuchung der Verhütung von Krankheiten in diesem Sinne. Angesichts des gehäuften Vorkommens von balancierten und unbalancierten Translokationen von Chromosomen in der Familie der Klägerin und des bekannten Vorliegens einer balancierten Translokation bei ihrem Vater bestand bei der Klägerin die erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass auch ihre Chromosomen eine balancierte Translokation aufweisen. Träger einer solchen balancierten Translokation tragen ein erhöhtes Risiko für Nachkommen mit einem unbalancierten Chromosomensatz, der Behinderungen und Fehlbildungen des Kindes sowie ein erhöhtes Risiko einer Fehlgeburt mit sich bringt. Durch die Genanalyse wird dieses Risiko zwar nicht beseitigt. Jedoch dient die Kenntnis um das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Gendefekts der Verhinderung von weiteren naheliegenden Erkrankungen der Klägerin. Wie in dem ärztlichen Schreiben des Instituts für Humangenetik des Universitätsklinikums Heidelberg vom 12.02.2015 ausgeführt wird, ist das Ergebnis der Chromosomenuntersuchung wichtig für die weitere medizinische Betreuung der Klägerin, da dem erhöhten Fehlgeburtsrisiko bzw. dem Risiko für Fehlbildungen eines Kindes bei Nachweis einer mütterlichen Translokation durch verschiedene ärztliche Maßnahmen Rechnung getragen werden kann. Durch gynäkologische Vorsorgeuntersuchungen, invasive Pränataldiagnostik und Präimplantations- oder Polkörperdiagnostik könnten bei auffälligem Ergebnis der Chromosomenuntersuchung schwerwiegendere gesundheitliche Beeinträchtigungen der betroffenen Frau - beispielsweise rezidivierende Aborte, Spätabbrüche in der Schwangerschaft, psychische Belastungen durch die Geburt eines Kindes mit schwerer Behinderung - verhindert werden. Bei unauffälligem Ergebnis der mütterlichen Chromosomenuntersuchung könnten die genannten Maßnahmen in der Schwangerschaft, insbesondere eine invasive Diagnostik und die damit verbundenen gesundheitlichen Risiken, in der Regel unterbleiben. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass aus der maßgeblichen ex-ante-Betrachtung die Durchführung der Chromosomenuntersuchung sowohl bei unterstelltem negativen als auch bei unterstelltem positiven Ergebnis notwendig war, um erhebliche Gesundheitsgefahren von der Klägerin abzuwenden und damit Krankheiten zu verhüten. Dagegen kann nicht eingewendet werden, dass die aufgezeigten Gefahren lediglich im Falle einer Schwangerschaft der Klägerin bestehen und, da eine solche (noch) nicht bestand, es an dem zu fordernden Kausalzusammenhang zwischen der durchgeführten Maßnahme und der verhüteten Krankheit fehlt. Zum einen liegt es bei einer Frau im Alter der Klägerin mit Kinderwunsch nahe, dass es jederzeit zu einer Schwangerschaft kommen kann. Zum anderen wäre es angesichts der Zeit, die die Genanalyse in Anspruch nimmt, nicht zumutbar, diese erst während einer schon bestehenden Schwangerschaft vorzunehmen, zumal die aufgezeigten Behandlungs- und Untersuchungsmöglichkeiten im Falle eines auffälligen Ergebnisses der Chromosomenuntersuchung häufig keinen zeitlichen Aufschub erlauben. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 20 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. 21 Beschluss 22 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 416,81 EUR festgesetzt. 23 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 14 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und auch begründet. Die Klägerin hat auf ihren Antrag vom 14.12.2014 einen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe in Höhe von 416,81 EUR zu ihren Aufwendungen für die durchgeführte Chromosomenuntersuchung. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 16.01.2015 ist, soweit er dies versagt, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 15 Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28.07.1995 sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Welche Aufwendungen konkret beihilfefähig sind, ergibt sich grundsätzlich aus den nachfolgenden Vorschriften der §§ 6 bis 13 BVO. 16 Vorliegend ergibt sich die Beihilfefähigkeit nicht aus § 6 Abs. 1 BVO, da die Aufwendungen nicht aus Anlass einer Krankheit entstanden sind. Eine Krankheit ist ein regelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als regelwidrig ist ein Körper- oder Geisteszustand anzusehen, der von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweicht. Dabei ist der Begriff der Gesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem Einzelnen die Ausübung körperlicher oder geistiger Funktionen ermöglicht. Jemand ist krank, wenn er in seiner Körper- oder Geistesfunktion beeinträchtigt ist (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.10.2013 - 5 C 32.12 -, BVerwGE 148, 106 m.w.N.). Ausgehend von diesen Maßstäben diente die hier vorgenommene Chromosomenuntersuchung weder der Diagnose noch der Heilung oder Linderung einer Krankheit. Der bei der Klägerin aufgrund der Untersuchung aufgedeckte Gendefekt stellt zwar eine von der Norm abweichende Veränderung des Chromosomensatzes dar, ist als solcher aber keine Krankheit. Die bei ihr vorliegende balancierte Translokation wirkt sich auf die Körper- und Geistesfunktionen der Klägerin - wie sie auch selbst einräumt - nicht negativ aus. Soweit die Klägerin geltend macht, die Ungewissheit über das Vorliegen des Gendefekts habe zu einer starken psychischen Beeinträchtigung geführt und sie daher krank gemacht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen liegt der Kammer keinerlei medizinisch fundierter Beleg für eine psychische Erkrankung vor. Zum anderen ist psychischen Erkrankungen grundsätzlich mit psychologischen beziehungsweise psychiatrischen Methoden zu begegnen (VG Karlsruhe, Urteil vom 23.07.2015 - 9 K 1240/14 -, juris Rn. 25; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30.09.2011 - 2 B 66.11 -, juris). Eine Chromosomenuntersuchung zur Abklärung eines möglicherweise bestehenden, sich auf die Gesundheit des Betroffenen aktuell jedoch nicht auswirkenden Gendefekts stellt keine medizinisch notwendige Behandlung eines psychischen Leidens dar. 17 Auch aus § 10 Abs. 1 BVO, der die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten regelt, ergibt sich die Beihilfefähigkeit der hier streitgegenständlichen Aufwendungen nicht, da keine der dort genannten Alternativen einschlägig ist. Gleiches gilt für § 10 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BVO. Die Chromosomenuntersuchung diente nicht der Beseitigung einer Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde (Nr. 1). Die balancierte Translokation, die bei der Klägerin vorliegt, schwächt die Gesundheit der Klägerin nicht und wird durch die Untersuchung auch nicht beseitigt. Soweit die Klägerin auch in diesem Zusammenhang auf die psychischen Belastungen verweist, die mit der Ungewissheit über das Vorliegen des Gendefekts einhergingen, gilt das oben Gesagte entsprechend. Die Genanalyse dient auch nicht dazu, einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Nr. 2); denn dies würde voraussetzen, dass ein gefährdetes Kind im Zeitpunkt der Untersuchung jedenfalls bereits gezeugt war, was vorliegend unstreitig nicht der Fall war. 18 Die Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen ergibt sich jedoch aus § 10 Abs. 3 Nr. 3 BVO. Nach dieser Vorschrift sind Aufwendungen für ambulante ärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn diese notwendig sind, um Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden. Vorliegend diente die durch ambulante ärztliche Leistungen erbrachte Chromosomenuntersuchung der Verhütung von Krankheiten in diesem Sinne. Angesichts des gehäuften Vorkommens von balancierten und unbalancierten Translokationen von Chromosomen in der Familie der Klägerin und des bekannten Vorliegens einer balancierten Translokation bei ihrem Vater bestand bei der Klägerin die erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass auch ihre Chromosomen eine balancierte Translokation aufweisen. Träger einer solchen balancierten Translokation tragen ein erhöhtes Risiko für Nachkommen mit einem unbalancierten Chromosomensatz, der Behinderungen und Fehlbildungen des Kindes sowie ein erhöhtes Risiko einer Fehlgeburt mit sich bringt. Durch die Genanalyse wird dieses Risiko zwar nicht beseitigt. Jedoch dient die Kenntnis um das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Gendefekts der Verhinderung von weiteren naheliegenden Erkrankungen der Klägerin. Wie in dem ärztlichen Schreiben des Instituts für Humangenetik des Universitätsklinikums Heidelberg vom 12.02.2015 ausgeführt wird, ist das Ergebnis der Chromosomenuntersuchung wichtig für die weitere medizinische Betreuung der Klägerin, da dem erhöhten Fehlgeburtsrisiko bzw. dem Risiko für Fehlbildungen eines Kindes bei Nachweis einer mütterlichen Translokation durch verschiedene ärztliche Maßnahmen Rechnung getragen werden kann. Durch gynäkologische Vorsorgeuntersuchungen, invasive Pränataldiagnostik und Präimplantations- oder Polkörperdiagnostik könnten bei auffälligem Ergebnis der Chromosomenuntersuchung schwerwiegendere gesundheitliche Beeinträchtigungen der betroffenen Frau - beispielsweise rezidivierende Aborte, Spätabbrüche in der Schwangerschaft, psychische Belastungen durch die Geburt eines Kindes mit schwerer Behinderung - verhindert werden. Bei unauffälligem Ergebnis der mütterlichen Chromosomenuntersuchung könnten die genannten Maßnahmen in der Schwangerschaft, insbesondere eine invasive Diagnostik und die damit verbundenen gesundheitlichen Risiken, in der Regel unterbleiben. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass aus der maßgeblichen ex-ante-Betrachtung die Durchführung der Chromosomenuntersuchung sowohl bei unterstelltem negativen als auch bei unterstelltem positiven Ergebnis notwendig war, um erhebliche Gesundheitsgefahren von der Klägerin abzuwenden und damit Krankheiten zu verhüten. Dagegen kann nicht eingewendet werden, dass die aufgezeigten Gefahren lediglich im Falle einer Schwangerschaft der Klägerin bestehen und, da eine solche (noch) nicht bestand, es an dem zu fordernden Kausalzusammenhang zwischen der durchgeführten Maßnahme und der verhüteten Krankheit fehlt. Zum einen liegt es bei einer Frau im Alter der Klägerin mit Kinderwunsch nahe, dass es jederzeit zu einer Schwangerschaft kommen kann. Zum anderen wäre es angesichts der Zeit, die die Genanalyse in Anspruch nimmt, nicht zumutbar, diese erst während einer schon bestehenden Schwangerschaft vorzunehmen, zumal die aufgezeigten Behandlungs- und Untersuchungsmöglichkeiten im Falle eines auffälligen Ergebnisses der Chromosomenuntersuchung häufig keinen zeitlichen Aufschub erlauben. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 20 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. 21 Beschluss 22 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 416,81 EUR festgesetzt. 23 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.