Urteil
9 K 600/15
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beihilfefähig sind Aufwendungen für genetische Untersuchungen, wenn sie nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 BVO notwendig sind, um Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden.
• Eine vor der Schwangerschaft durchgeführte Chromosomenuntersuchung kann notwendig sein, weil sie ex-ante Handlungsmöglichkeiten eröffnet, die erhebliche Gesundheitsgefahren (z. B. rezidivierende Fehlgeburten, Geburt schwerstbehinderter Kinder) verhindern können.
• Eine balancierte Translokation, die beim Träger selbst nicht zu Erkrankungen führt, rechtfertigt Beihilfe, wenn durch Feststellung der Translokation medizinische Maßnahmen zur Verhütung künftiger Erkrankungen der Mutter oder schwerwiegender gesundheitlicher Belastungen zu erwarten sind.
Entscheidungsgründe
Beihilfe für präkonzeptionelle Chromosomenuntersuchung nach §10 Abs.3 Nr.3 BVO • Beihilfefähig sind Aufwendungen für genetische Untersuchungen, wenn sie nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 BVO notwendig sind, um Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden. • Eine vor der Schwangerschaft durchgeführte Chromosomenuntersuchung kann notwendig sein, weil sie ex-ante Handlungsmöglichkeiten eröffnet, die erhebliche Gesundheitsgefahren (z. B. rezidivierende Fehlgeburten, Geburt schwerstbehinderter Kinder) verhindern können. • Eine balancierte Translokation, die beim Träger selbst nicht zu Erkrankungen führt, rechtfertigt Beihilfe, wenn durch Feststellung der Translokation medizinische Maßnahmen zur Verhütung künftiger Erkrankungen der Mutter oder schwerwiegender gesundheitlicher Belastungen zu erwarten sind. Die Klägerin (geb. 1985) ist beihilfeberechtigt mit 50% und beantragte Beihilfe für eine Chromosomenuntersuchung (Rechnung 833,61 EUR; streitiger Anteil 416,81 EUR). Anlass war das Vorliegen einer balancierten Translokation beim Vater und gehäufte unbalancierte Translokationen mit schweren Behinderungen, Fehlgeburten und Todesfällen in der Familie. Die Untersuchung ergab, dass die Klägerin Trägerin der gleichen balancierten Translokation ist. Das Landesamt lehnte Beihilfe ab, weil die Untersuchung keine Krankheit des Antragstellers behandelne und nicht unter die Früherkennungs- oder Vorsorgevorschriften falle. Die Klägerin focht dies an und verwies auf psychische Belastungen, die Notwendigkeit vor einer Schwangerschaft und die Empfehlung des Humangenetikums. Das Gericht hat die Klage stattgegeben und die Ablehnungsbescheide aufgehoben. • Rechtliche Grundlage ist die Beihilfeverordnung (BVO), insbesondere §§ 5, 6, 10 Abs.1 und Abs.3 Nr.3 BVO. • § 6 Abs.1 BVO greift nicht: Eine balancierte Translokation stellt keine Krankheit dar, weil sie die körperlichen oder geistigen Funktionen der Klägerin nicht beeinträchtigt; psychische Belastungen waren nicht medizinisch belegt und rechtfertigen keine genetische Untersuchung als Behandlung. • § 10 Abs.1 und § 10 Abs.3 Nr.1–2 BVO kommen nicht in Betracht: Die Untersuchung diente nicht der Früherkennung einer Schwächung, die in absehbarer Zeit zu einer Krankheit führt, und es bestand noch keine gezeugte Gefährdung des Kindes. • § 10 Abs.3 Nr.3 BVO ist einschlägig: Diese Vorschrift umfasst ambulante Maßnahmen, die notwendig sind, um Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden. • Ex-ante-Betrachtung: Aufgrund der familiären Häufung von balancierten und unbalancierten Translokationen und des bekannten Vatersbefunds bestand eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass durch Kenntnis des mütterlichen Befunds medizinische Maßnahmen (gynäkologische Vorsorge, invasive Pränataldiagnostik, Präimplantations- oder Polkörperdiagnostik) ergriffen werden können, die schwerwiegende gesundheitliche Folgen (rezidivierende Aborte, schwere Behinderungen, psychische Belastungen) verhindern oder vermindern. • Zumutbarkeit und zeitlicher Aspekt: Wegen der Dauer der Genanalyse und der engen Zeitfenster in der Schwangerschaft ist es unzumutbar, die Untersuchung erst während einer bestehenden Schwangerschaft durchzuführen; daher besteht ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen Untersuchung und Verhütung künftiger Erkrankungen. • Kosten- und Verfahrensrecht: Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig; das Gericht hob die Bescheide auf und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs.1 VwGO. Die Klage war erfolgreich. Das Gericht verpflichtete den Beklagten, der Klägerin die beantragte Beihilfe in Höhe von 416,81 EUR zu gewähren und hob die Ablehnungsbescheide auf. Begründend stellte das Gericht fest, dass die vor der Schwangerschaft durchgeführte Chromosomenuntersuchung nach § 10 Abs.3 Nr.3 BVO beihilfefähig ist, weil sie notwendig war, um durch spätere medizinische Maßnahmen erhebliche Gesundheitsgefahren für die Klägerin und schwerwiegende Belastungen im Zusammenhang mit möglichen kindlichen Erkrankungen zu verhüten. Die Untersuchung selbst stellt keine Behandlung einer eigenen Krankheit dar, wohl aber eine präventive medizinische Maßnahme mit hinreichendem Zusammenhang zu verhütbaren Gesundheitsrisiken; deshalb war die Bewilligung der Kosten anteilig geboten. Die Gerichtskosten trägt der Beklagte.